Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt C, die Grundsteuer B für das erste Quartal 2015, die Wassergebühr für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 für 362 m³ multipliziert mit 0,76, sohin in Höhe von Euro 275,12 (inkl 10 % Umsatzsteuer) abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen im Ausmaß von Euro 237,-- (inkl 10 % Umsatzsteuer), gesamt sohin in Höhe von Euro 38,12 netto sowie die Kanalgebühr für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 für 362 m³ multipliziert mit Euro 2,083, sohin in Höhe von 754,05 (inkl 10 % Umsatzsteuer) abzüglich 15 m³ frei für Garten multipliziert mit 2,083, sohin abzüglich Euro 31,25 (inkl 10 % Umsatzsteuer), abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen in Höhe von Euro 585,-- (inkl 10 % Umsatzsteuer), gesamt sohin in Höhe von Euro 137,-- vorgeschrieben. Mit gleichem Bescheid wurden die Müllgrundgebühr, die Biomüllgebühr sowie die Restmüllgebühr vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt C, die Grundsteuer B für das erste , Quartal 2015, die Wassergebühr für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 für 362 m³ multipliziert mit 0,76, sohin in Höhe von Euro 275,12 (inkl 10 % Umsatzsteuer) abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen im Ausmaß von Euro 237,-- (inkl 10 % Umsatzsteuer), gesamt sohin in Höhe von Euro 38,12 netto sowie die Kanalgebühr für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 für 362 m³ multipliziert mit Euro 2,083, sohin in Höhe von 754,05 (inkl 10 % Umsatzsteuer) abzüglich 15 m³ frei für Garten multipliziert mit 2,083, sohin abzüglich Euro 31,25 (inkl 10 % Umsatzsteuer), abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen in Höhe von Euro 585,-- (inkl 10 % Umsatzsteuer), gesamt sohin in Höhe von Euro 137,-- vorgeschrieben. Mit gleichem Bescheid wurden die Müllgrundgebühr, die Biomüllgebühr sowie die Restmüllgebühr vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der angeführte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies insofern angefochten, als die Kanalgebühr zu hoch berechnet worden sei. Als Beschwerdegründe wurden Verfahrensmängel, unrichtige Feststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Kanalgebühr nach dem Wasserverbrauch von 362 m³ berechnet worden sei.
der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies vom 01.05.2002 sei Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserbezug bzw –verbrauch. Im vorliegenden Fall sei die Berechnung jedoch unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe ein Schwimmbad, welches sie jährlich mit Wasser auffülle, sodass der Wasserbezug natürlich sehr hoch sei. Das Wasser im Schwimmbad werde jedoch nicht über den öffentlichen Kanal abgeleitet, sondern versickere auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Dieser Umstand sei der belangten Behörde bekannt, sie habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich Feststellungen zu treffen bzw Erhebungen zu machen, weshalb auch ein Verfahrensfehler vorliege.Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Kanalgebühr nach dem Wasserverbrauch von , 362 m³ berechnet worden sei.
Paragraph 5, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies vom 01.05.2002 sei Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserbezug bzw –verbrauch. Im vorliegenden Fall sei die Berechnung jedoch unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe ein Schwimmbad, welches sie jährlich mit Wasser auffülle, sodass der Wasserbezug natürlich sehr hoch sei. Das Wasser im Schwimmbad werde jedoch nicht über den öffentlichen Kanal abgeleitet, sondern versickere auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Dieser Umstand sei der belangten Behörde bekannt, sie habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich Feststellungen zu treffen bzw Erhebungen zu machen, weshalb auch ein Verfahrensfehler vorliege. Der Kanalgebühr sei ein Verbrauch von 362 m³ zu Grunde gelegt worden, multipliziert mit 2,083 abzüglich 15 m³ frei für Garten, multipliziert mit 2,083, sodass sich nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen von Euro 585,-- eine Vorschreibung mit Euro 137,80 errechne. Die Beschwerdeführerin habe zwei separate Zähler und werde der Verbrauch des Gartenwassers separat erfasst. Mit diesem Gartenwasser werde auch das Schwimmbad gefüllt. Der Stand des Gartenwasserverbrauches zum 31.12.2013 habe 145 m³ betragen, der Stand zum 31.12.2014 habe 352 m³ betragen, sodass sich ein Verbrauch für das Jahr 2014 mit 207 m³ errechne. Wenn man sohin vom Gesamtwasserverbrauch von 362 m³ den Gartenwasserverbrauch von 207 m³ abziehe, errechne sich ein für die Kanalgebühr relevanter Wasserverbrauch von 155 m³. Diesbezüglich würde sich sohin eine Abrechnung in Höhe von Euro 322,87 an Kanalgebühren ergeben, wenn man hievon den Freibetrag von 15 m³ sowie die bisherigen Akontovorschreibungen im Betrag von Euro 585,-- in Abzug bringe, ergebe sich ein Guthaben in Höhe von Euro 293,
Abs 7 leg cit. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwies vom 08.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass die laufende Kanalgebühr wie in den meisten Gemeinden Österreichs nach dem Wasserverbrauch berechnet werde. Aufgrund Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz habe der Gemeinderat der Gemeinde Schönwies in seinen Sitzungen vom 21.03.2002 und 25.05.2009 jeweils eine Kanalgebührenordnung erlassen, welche vom Amt der Tiroler Landesregierung geprüft und genehmigt bzw zur Kenntnis genommen worden sei. In Paragraph 5, Absatz eins, werde als Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserbezug bzw –verbrauch festgelegt. In Absatz 4, leg cit sei festgehalten, dass viehhaltende Landwirte pro Großvieheinheit ein jährlicher Zuschuss gewährt werde, welcher sich aus einer Wassermenge von 20 m³ pro Großvieheinheit, multipliziert mit der laufenden Kanalgebühr je m³ berechne. Darüber hinaus werde den viehhaltenden Landwirten pro Kalenderjahr und pro Haushaltsangehörigem eine Mindestverbrauchswassermenge in Höhe von 30 m³ vorgeschrieben, dies
Absatz 7, leg cit. Um dem Wunsch der Bevölkerung nachzukommen, für jenes Wasser, welches nicht in den Kanal eingeleitet werde, eine Befreiung zu gewähren, habe der Gemeinderat unter § 5 Abs 8 festgelegt, dass pro Haushaltsanschluss bzw Wasserzähler jährlich ein Zuschuss gewährt werde, der sich aus einer Wassermenge von 15 m³, multipliziert mit der laufenden Kanalgebühr je m³ errechne. Eine Messung des Gartenwasserverbrauches mittels einem eigenen Zähler sei in der Kanalgebührenordnung nicht vorgesehen und werde daher auch im Bescheid des Bürgermeisters vom 22.01.2015 nur dieser pauschalierte Betrag im Ausmaß von 15 m³ abzogen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wie die rund 200 m³ Schwimmbadwasser jährlich im Herbst zur Versickerung gebracht würden, denn das bestehende Schwimmbecken in Fertigbauweise und Folienbauweise müsse absolut dicht sein und die natürliche Verdunstung des Schwimmbadwassers und der Regen dürften sich die Waage halten. Bei der Gemeinderatssitzung vom 28.04.2014 sei bereits nach eingehender Diskussion und Beratung einstimmig beschlossen worden, das Ansuchen der Familien A-D – das Gartenwasser mit einer separaten Uhr zu messen – abzulehnen. Begründet sei diese Ablehnung damit worden, dass es bereits eine gewisse Freimenge an Gartenwasser und Swimmingpools, nämlich mit 15 m³ pro Jahr und Haus, gebe und man deshalb die Wassergebührenordnung der Gemeinde Schönwies nicht abändern möchte. Um dem Wunsch der Bevölkerung nachzukommen, für jenes Wasser, welches nicht in den Kanal eingeleitet werde, eine Befreiung zu gewähren, habe der Gemeinderat unter Paragraph 5, Absatz 8, festgelegt, dass pro Haushaltsanschluss bzw Wasserzähler jährlich ein Zuschuss gewährt werde, der sich aus einer Wassermenge von 15 m³, multipliziert mit der laufenden Kanalgebühr je m³ errechne. Eine Messung des Gartenwasserverbrauches mittels einem eigenen Zähler sei in der Kanalgebührenordnung nicht vorgesehen und werde daher auch im Bescheid des Bürgermeisters vom 22.01.2015 nur dieser pauschalierte Betrag im Ausmaß von 15 m³ abzogen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wie die rund 200 m³ Schwimmbadwasser jährlich im Herbst zur Versickerung gebracht würden, denn das bestehende Schwimmbecken in Fertigbauweise und Folienbauweise müsse absolut dicht sein und die natürliche Verdunstung des Schwimmbadwassers und der Regen dürften sich die Waage halten. Bei der Gemeinderatssitzung vom 28.04.2014 sei bereits nach eingehender Diskussion und Beratung einstimmig beschlossen worden, das Ansuchen der Familien A-D – das Gartenwasser mit einer separaten Uhr zu messen – abzulehnen. Begründet sei diese Ablehnung damit worden, dass es bereits eine gewisse Freimenge an Gartenwasser und Swimmingpools, nämlich mit 15 m³ pro Jahr und Haus, gebe und man deshalb die Wassergebührenordnung der Gemeinde Schönwies nicht abändern möchte. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht den Antrag, den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 27.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert und der Zeuge DD einvernommen wurde. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies vom 21.03.2002 und 25.05.2009 erhebt die Gemeinde Schönwies zur Deckung der Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Benützungsgebühren in Form einer einmaligen Anschlussgebühr, einer laufenden Benützungsgebühr (Kanalgebühr) und einer Zählergebühr (Zählermiete).
Paragraph eins, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies vom 21.03.2002 und 25.05.2009 erhebt die Gemeinde Schönwies zur Deckung der Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Benützungsgebühren in Form einer einmaligen Anschlussgebühr, einer laufenden Benützungsgebühr (Kanalgebühr) und einer Zählergebühr (Zählermiete).
Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies erhebt die Gemeinde Schönwies zur Deckung der Kosten des laufenden Betriebes und der Erhaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, zur Tilgung sowie Zinsenleistung für aufgewendete Darlehen und zur Ansammlung einer Erneuerungsrücklage laufende Benützungsgebühren (Kanalgebühren).
Paragraph 4, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies erhebt die Gemeinde Schönwies zur Deckung der Kosten des laufenden Betriebes und der Erhaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, zur Tilgung sowie Zinsenleistung für aufgewendete Darlehen und zur Ansammlung einer Erneuerungsrücklage laufende Benützungsgebühren (Kanalgebühren).
Abs 2 leg cit entsteht der Gebührenanspruch der Gemeinde für die Kanalgebühr erstmals im Jahr des Anschlusses, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Absatz 2, leg cit entsteht der Gebührenanspruch der Gemeinde für die Kanalgebühr erstmals im Jahr des Anschlusses, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr ist
Abs 1 leg cit der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserbezug bzw –verbrauch. Bei Einleitung von Niederschlagswässern aus befestigten Flächen erhöht sich die Kanalgebühr
Abs 2 leg cit für jene befestigte Fläche, die 500 m² übersteigt. Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr ist
Paragraph 5, Absatz eins, leg cit der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserbezug bzw –verbrauch. Bei Einleitung von Niederschlagswässern aus befestigten Flächen erhöht sich die Kanalgebühr
Absatz 2, leg cit für jene befestigte Fläche, die 500 m² übersteigt.
Abs 8 leg cit wird zur Hausgarten- bzw Blumenpflege pro Haushaltsanschluss bzw Wasserzähler jährlich ein Zuschuss gewährt, der sich aus einer Wassermenge von 15 m³, multipliziert mit der laufenden Kanalgebühr je m³ errechnet.
Absatz 8, leg cit wird zur Hausgarten- bzw Blumenpflege pro Haushaltsanschluss bzw Wasserzähler jährlich ein Zuschuss gewährt, der sich aus einer Wassermenge von 15 m³, multipliziert mit der laufenden Kanalgebühr je m³ errechnet.
der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies hat jeder Grundstückseigentümer im erschließbaren Bereich zur Feststellung des Wasserverbrauchs im Einvernehmen mit der Gemeinde Schönwies einen Wasserzähler einzubauen. Die Wasserzähler werden auf Rechnung der Gemeinde angeschafft, die Kosten für den Einbau sind von den Grundstückseigentümern zu tragen. Für die Wasserzähler wird jährlich eine Zählergebühr eingehoben. Der Gebührenanspruch der Gemeinde für die Zählergebühr entsteht erstmals mit Beginn des Folgemonats nach Einbau des Wasserzählers, in der Folge mit Beginn des Kalenderjahres.
Paragraph 6, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies hat jeder Grundstückseigentümer im erschließbaren Bereich zur Feststellung des Wasserverbrauchs im Einvernehmen mit der Gemeinde Schönwies einen Wasserzähler einzubauen. Die Wasserzähler werden auf Rechnung der Gemeinde angeschafft, die Kosten für den Einbau sind von den Grundstückseigentümern zu tragen. Für die Wasserzähler wird jährlich eine Zählergebühr eingehoben. Der Gebührenanspruch der Gemeinde für die Zählergebühr entsteht erstmals mit Beginn des Folgemonats nach Einbau des Wasserzählers, in der Folge mit Beginn des Kalenderjahres. Sämtliche Gebühren sind
Über die Einräumung von Ratenzahlungen sowie Stundungen hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Die jeweiligen Gebührensätze werden
der Kanalgebührenordnung jährlich mit gesondertem Gemeinderatsbeschluss festgesetzt. Mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schönwies vom 20.12.2013, kundgemacht von 23.12.2013 bis 07.01.2014 wurde die laufende Abwassergebühr mit Euro 2,083/m³ Wasserverbrauch festgesetzt.Sämtliche Gebühren sind
Paragraph 7, leg cit von der Gemeinde bescheidmäßig vorzuschreiben. Über die Einräumung von Ratenzahlungen sowie Stundungen hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Die jeweiligen Gebührensätze werden
Paragraph 8, der Kanalgebührenordnung jährlich mit gesondertem Gemeinderatsbeschluss festgesetzt. Mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schönwies vom 20.12.2013, kundgemacht von 23.12.2013 bis 07.01.2014 wurde die laufende Abwassergebühr mit Euro 2,083/m³ Wasserverbrauch festgesetzt.
leg cit sind Abgabenschuldner die Eigentümer (Miteigentümer) der angeschlossenen Gebäude (Grundstücke). Nutznießer (Mieter, Pächter, Wohnberechtigte) haften mit den Eigentümern für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren zur ungeteilten Hand.
Paragraph 9, leg cit sind Abgabenschuldner die Eigentümer (Miteigentümer) der angeschlossenen Gebäude (Grundstücke). Nutznießer (Mieter, Pächter, Wohnberechtigte) haften mit den Eigentümern für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren zur ungeteilten Hand. Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass sie Eigentümerin des Grundstückes C, ist und dies auch zum Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung war. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass das Grundstück an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Schönwies angeschlossen ist bzw war. Als Grundstückseigentümerin ist die Beschwerdeführerin sohin zur Entrichtung der laufenden Kanalgebühr für das Jahr 2014 verpflichtet. Weiters nicht bestritten werden der Gesamtwasserverbrauch im Jahr 2014 im Ausmaß von 362 m³ sowie die Gebühr von 2,083 Euro pro m³. Einvernehmlich mit den Parteien wurde auch der Gartenwasserverbrauch für das Jahr 2014 mit 207 m³ festgehalten. Über den von der Beschwerdeführerin selbst angeschlossenen „Gartenwasserzähler“ werden ca 50 m³ für die Nachfüllung des Schwimmteiches verwendet, der Rest für die Gartenbewässerung (ZV DD). Das Wasser aus dem Schwimmteich wird nicht in den Kanal abgeleitet sondern wird das abgesaugte Wasser auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zur Versickerung gebracht (ZV DD). Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass jenes Wasser, welches sie für die Befüllung des Schwimmbades und die Gartenbewässerung benütze, nicht bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen sei, zumal dieses Wasser nicht in die Kanalisation abgeleitet werde, sondern am Grundstück selbst versickere, ist grundsätzlich auszuführen, dass in § 5 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies ausdrücklich festgehalten ist, dass sich die Kanalbenützungsgebühr an dem durch Wasserzähler gemessenen tatsächlichen Wasserbezug bzw –verbrauch berechnet. Ausnahmen hievon sind in § 5 der zitierten Verordnung hinsichtlich viehhaltenden Landwirten geregelt sowie – in Abs 8 leg cit – eine Pauschalwassermenge von 15 m³ pro Haushaltsanschluss als Freimenge zur Hausgarten- bzw Blumenpflege. Weitere Ausnahmen für die Berechnung der laufenden Kanalgebühr, etwa eine Antragslegitimation zur Nichtberücksichtigung nachweislich nicht in die Kanalisation abgeleiteter Gewässer, sieht die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies nicht vor.Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass jenes Wasser, welches sie für die Befüllung des Schwimmbades und die Gartenbewässerung benütze, nicht bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen sei, zumal dieses Wasser nicht in die Kanalisation abgeleitet werde, sondern am Grundstück selbst versickere, ist grundsätzlich auszuführen, dass in Paragraph 5, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies ausdrücklich festgehalten ist, dass sich die Kanalbenützungsgebühr an dem durch Wasserzähler gemessenen tatsächlichen Wasserbezug bzw –verbrauch berechnet. Ausnahmen hievon sind in Paragraph 5, der zitierten Verordnung hinsichtlich viehhaltenden Landwirten geregelt sowie – in Absatz 8, leg cit – eine Pauschalwassermenge von 15 m³ pro Haushaltsanschluss als Freimenge zur Hausgarten- bzw Blumenpflege. Weitere Ausnahmen für die Berechnung der laufenden Kanalgebühr, etwa eine Antragslegitimation zur Nichtberücksichtigung nachweislich nicht in die Kanalisation abgeleiteter Gewässer, sieht die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies nicht vor. Dem Wortlaut der Verordnung ist sohin eindeutig der Wille des Verordnungsgebers zu entnehmen, nämlich dass die Kanalgebühr grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch zu berechnen ist und nur in den in der Verordnung ausdrücklich festgehaltenen Ausnahmebestimmungen eine Minderung der Kanalgebühr vorgesehen ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie selbst einen Gartenwasserzähler installiert habe, über welchen der Gartenwasserverbrauch festgestellt werden könne, hat schon der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2001, Zl 96/17/0371, Bedenken dahingehend geäußert, dass eine Kontrolle der auf diese Art entnommenen Wassermenge durch die Gemeinde nicht möglich sei, da es durchaus möglich sei, dass das – vor dem selbst installierten Wasserzähler entnommene Wasser – entgegen dem Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers – zu anderen Zwecken verwendet werde, die die Kanalanlage sehr wohl belasten. Dies könnte etwa auch dadurch geschehen, dass – mittels einer Schlauchleitung – das Wasser ins Wohnhaus gelange und dort verwendet werde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.08.1998, Zl 97/17/0452, ausgesprochen, dass keinerlei Bedenken gegen die Regelung der Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach Kubikmetern des tatsächlichen Wasserverbrauches bestehen, da bekanntlich nicht jedes ge- oder verbrauchte Wasser in Privathaushalten in den Kanal abgeleitet werde. Einer dieser üblichen Verwendungszwecke des Wassers, der nicht zur Inanspruchnahme der Abwasseranlage führt, sei das Gießen des Rasens im Hausgarten. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber sei daher in Kenntnis der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Wassers auch nicht davon ausgegangen, dass der gesamte tatsächliche Wasserverbrauch die Abwasseranlage beansprucht, sondern davon, dass in Privathaushalten ein bestimmter Wasserverbrauch – langfristig – eine in ungefähr gleichbleibendem Verhältnis stehende Inanspruchnahme der Abwasseranlage bedingt. Wenn die laufende Kanalbenützungsgebühr in typisierender Betrachtung in Privathaushalten an den tatsächlichen Wasserverbrauch geknüpft ist, sodass nicht stets auch die konkrete Abwassermenge gemessen werden muss, dann erscheint eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berechnung der Kanalgebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch im Rahmen der Pauschal- bzw Gesamtbetrachtung und unter Festsetzung der konkreten Verwendung der dadurch eingenommenen Beträge (§ 4 Abs 1 der Kanalgebührenordnung) jedenfalls sachlich gerechtfertigt ist.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berechnung der Kanalgebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch im Rahmen der Pauschal- bzw Gesamtbetrachtung und unter Festsetzung der konkreten Verwendung der dadurch eingenommenen Beträge (Paragraph 4, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung) jedenfalls sachlich gerechtfertigt ist. Da sohin auch
der höchstgerichtlichen Judikatur keinerlei Bedenken hinsichtlich der Bemessung der Kanalgebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch eines Grundstückes bestehen und in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Schönwies außer dem pauschalen Abzug von 15 m³ für Gartenwasser keine weiteren Ausnahmen vorgesehen sind, erfolgte die Vorschreibung der Kanalgebühr durch den Bürgermeister der Gemeinde Schönwies auf Basis des tatsächlichen Wasserverbrauchs für das Jahr 2014 zu Recht. Die Kanalgebühr für das Grundstück der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 errechnet sich sohin nach dem tatsächlichen Gesamtwasserverbrauch von 362 m³ multipliziert mit der kundgemachten Kanalgebühr für das Jahr 2014 in Höhe von Euro 2,083/m³ Wasserverbrauch (inkl 10 % USt), abzüglich Euro 31,25 (inkl USt) für 15 m³ Gartenwasser
Abs 8 Kanalgebührenordnung, sohin mit gesamt Euro 722,80.Die Kanalgebühr für das Grundstück der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 errechnet sich sohin nach dem tatsächlichen Gesamtwasserverbrauch von 362 m³ multipliziert mit der kundgemachten Kanalgebühr für das Jahr 2014 in Höhe von Euro 2,083/m³ Wasserverbrauch (inkl 10 % USt), abzüglich Euro 31,25 (inkl USt) für 15 m³ Gartenwasser
Paragraph 5, Absatz 8, Kanalgebührenordnung, sohin mit gesamt Euro 722,80. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.1416.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.