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§ 28§ 39§ 25a§ 10Art. 7§ 23Art. 130§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/1794-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderungen als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderungen als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat es wie folgt zu lauten: „I. Frau A A wird als Eigentümerin der entlang dem Grundstück **2 KG Z errichteten und auf dem Grundstück **3 KG Z situierten Stützwand
§ 39
Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, diese Stützwand im nordwestlichen Eckbereich des Grundstückes **3 KG Z auf jener Länge mit abgewinkeltem Verlauf unter Lückenschluss mit der bereits errichteten Stützwand und der Stützwand entlang zur Grundgrenze zur Gp **1 KG Z auszuführen, wie die Ausführung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4.5.2007, Zahl ****4, baurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt wurde. Frau A A wird als Eigentümerin der entlang dem Grundstück **2 KG Z errichteten und auf dem Grundstück **3 KG Z situierten Stützwand
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, diese Stützwand im nordwestlichen Eckbereich des Grundstückes **3 KG Z auf jener Länge mit abgewinkeltem Verlauf unter Lückenschluss mit der bereits errichteten Stützwand und der Stützwand entlang zur Grundgrenze zur Gp **1 KG Z auszuführen, wie die Ausführung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 4.5.2007, Zahl ****4, baurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt wurde. II)römisch zwei) Frau A A wird als Eigentümerin
§ 39
Abs 1 TBO 2011 der Abbruch der Stützwand entlang der Grundgrenze zur Gp **1 KG Z im nordwestlichen Eckbereich der Gp **3 KG Z über jene Länge aufgetragen, die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4.5.2007, Zahl ****4, nicht bewilligt ist (gerader Verlauf).Frau A A wird als Eigentümerin
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Abbruch der Stützwand entlang der Grundgrenze zur Gp **1 KG Z im nordwestlichen Eckbereich der Gp **3 KG Z über jene Länge aufgetragen, die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 4.5.2007, Zahl ****4, nicht bewilligt ist (gerader Verlauf). III)römisch drei) Die Leistungsfrist für die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen wird mit 6 Wochen beginnend mit der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Einleitend wird angemerkt, dass die wiederholt angeführten 3 Grundstücke jeweils in der Katastralgemeinde Z liegen, weshalb in der Folge der diesbezügliche Zusatz entfällt. Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom
- Mai 2007, Z. ****4, wurde die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf der Gp **3 erteilt. Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom
- Mai 2007, Z. ****4, wurde die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf der Gp **3 erteilt. Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.2.2015, LVwG****1, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 31.10.2014, Zahl ****2, abgewiesen.Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.2.2015, LVwG****1, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 31.10.2014, Zahl ****2, abgewiesen. Aufgrund dieser Entscheidung steht fest, dass der vorgenannte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X in Rechtskraft erwachsen ist.Aufgrund dieser Entscheidung steht fest, dass der vorgenannte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn in Rechtskraft erwachsen ist. Mit diesem Berufungsbescheid vom 31.10.2014 wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.7.2007, Zahl ****6, abgewiesen.Mit diesem Berufungsbescheid vom 31.10.2014 wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 13.7.2007, Zahl ****6, abgewiesen. Mit diesem Bescheid des Bürgermeisters 13.7.2007 wurde die Ausführung der Bauanzeige der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 14.6.2007 untersagt. Aus der Bauanzeige vom
- Juni 2007 ergibt sich, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin beabsichtigt hatte, die Wand im Nordwesten in gerader Bauweise auszuführen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Architekten DI C C. Hierzu ist wie folgt anzumerken: im Zuge des Bauvorhabens von Frau A, welches im Baubescheid vom
- Mai 2007, Zahl****4, mündete, war anfangs angedacht, die hier in Rede stehenden Wände zu den Gpn **1 und **2 in gerader (rechtlichtwinkliger Eckbereich) Form auszuführen. Im Zuge der behördlichen Bauverhandlung wurde im Einvernehmen mit der Nachbarin antragsgegenständlich festgelegt, dass eine Abschrägung dieser Wände erfolgen soll. Mit der vorgenannten Bauanzeige vom
- Juli 2007 sollte diese Abschrägung wieder entfallen. Mit dem Schreiben vom 7.4.2015 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, die Wandabschrägung
der Baubewilligung vom 4.5.2007, Zahl ****4, bis zum 31 Mai 2015 auszuführen. In der Folge hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit
- April 2015 eine Bauanzeige für die Ausführung der Wände in gerader Bauweise eingebracht. Der Bauanzeige waren Planunterlagen (3 Skizzen) und ein kopiertes Foto in einfacher Ausfertigung angeschlossen. Die Planunterlagen waren von der Antragstellerin nicht unterfertigt. Der vorliegenden Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin waren in Kopie die Bauanzeige vom 10.4.2015, 3 Skizzen sowie ein Foto angeschlossen. Diese Unterlagen decken sich mit jenen, die die belangte Behörde mit der E-Mail vom
- August 2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt hat. Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 14.4.2015 wurde unter Bezugnahme auf die am 10.4.2015 neuerlich eingebrachte Bauanzeige für die Ausführung der Wände in gerader Bauweise und auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.2.2015 der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine entschiedene Sache vorliegen würde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Wand
der Baubewilligung vom 4.5.2007 auszuführen sei und als Beilage die Bauanzeige vom 10.4.2015 angeführt. In der Folge hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde auf die eingebrachte Bauanzeige vom 10.4.2015 keine gesetzesmäßige Reaktion erfolgt sei und daher die nunmehrige Beschwerdeführerin das angezeigte Bauvorhaben ausführen wird. Im Übrigen wird in dieser Eingabe behauptet, dass das mit 10.4.2015 angezeigte Bauvorhaben mit dem erstmalig angezeigten Bauvorhaben keinesfalls identisch sei. In der Folge hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.7.2015 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer nicht geteilt wird. Im Übrigen wird auf das baupolizeiliche Verfahren hingewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.6.2015, ohne Zahl, wird der Beschwerdeführerin nach § 39 Abs 1 TBO 2011 als Eigentümerin aufgetragen, die gegenständliche baulichen Anlage dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand bis zum 31.7.2015 herzustellen. Im Bescheid wird einleitend ausgeführt, dass die Wandabschrägung nicht entsprechend dem bewilligten Plan zur Baubewilligung vom 4.5.2007, Zahl ****4, ausgeführt wurde. Auch in der Begründung wird ausschließlich auf die nicht vorhandene Mauerabschrägung Bezug genommen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.6.2015, ohne Zahl, wird der Beschwerdeführerin nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als Eigentümerin aufgetragen, die gegenständliche baulichen Anlage dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand bis zum 31.7.2015 herzustellen. Im Bescheid wird einleitend ausgeführt, dass die Wandabschrägung nicht entsprechend dem bewilligten Plan zur Baubewilligung vom 4.5.2007, Zahl ****4, ausgeführt wurde. Auch in der Begründung wird ausschließlich auf die nicht vorhandene Mauerabschrägung Bezug genommen. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Binnen der offenen Frist von vier Wochen erhebt die Beschwerdeführerin A A in vorstehend bezeichneter Bausache durch ihre anwaltliche Vertreterin RA Dr. B B, die sich
§ 10
AVG auf die erteilte Vollmacht beruft,„Binnen der offenen Frist von vier Wochen erhebt die Beschwerdeführerin A A in vorstehend bezeichneter Bausache durch ihre anwaltliche Vertreterin RA Dr. B B, die sich
Paragraph 10, AVG auf die erteilte Vollmacht beruft, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol wider den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.06.2015 zur ZI ****5.an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol wider den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.06.2015 zur ZI ****5. Der gegenständliche Bescheid vom 16.06.2015 wird in dem Umfang bekämpft als der Beschwerdeführerin
§ 39Abs.
1 TBO als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung vom 04.05.2007 zur Zl ****4 entsprechenden Zustandes aufgetragen wird.Der gegenständliche Bescheid vom 16.06.2015 wird in dem Umfang bekämpft als der Beschwerdeführerin
Paragraph 39, Absatz eins, TBO als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung vom 04.05.2007 zur Zl ****4 entsprechenden Zustandes aufgetragen wird. Als Beschwerdegründe werden - die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Art. 7
B-V-Gdie Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
Artikel 7
, B-V-G - die materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen, insbesondere wegen der Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie wesentlicher Feststellungsmängel geltend gemacht. Sachverhaltsdarstellung: Mit Bescheid vom 04.05.2007 zur Zl ****4 wurde der Beschwerdeführerin auf ihrem Gst. **3 eine Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes erteilt. In diesem Bescheid wird unter „Sonstiges“ eine nachbarschaftliche Vereinbarung über die Errichtung einer abgeschrägten Stützmauer am westlichen Ende von Gst. **3 zur Gemeindestraße hin (auf 1 Meter vor dem Grenzeck unter 45° abgewinkelt) festgehalten. Da von dieser nachbarschaftsrechtlichen Vereinbarung von den Vertragsteilen in der Folge aber aufgrund von Differenzen über Details, so vor allem über die Kostentragung, nachweislich abgegangen worden ist, wurde die vorbestehende Stützmauer nicht abgetragen und an ihrer Stelle eben nicht eine das Grundstückseck abschrägende Stützmauer errichtet. Nachdem einer Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 14.06.2007 schließlich mit Berufungsbescheid vom 31.10.2014 zur Zl ****2 nicht stattgegeben worden war, hat die Beschwerdeführerin am 10.04.2015 eine Bauanzeige für die Errichtung einer Mauer eingebracht, die in wesentlichen Punkten von dem am 14.06.2007 angezeigten Bauvorhaben abweicht, sodass eine gänzlich andere Bauausführung angezeigt worden ist. Auf die Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 10.04.2015 zu ZI ****3 reagierte der Bürgermeister der Gemeinde X mit einem formlosen Schreiben vom 14.04.2015 an die Beschwerdeführerin, worin er bezüglich ihrer neuerlichen Bauanazeige auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.02.2015, GZl. LVwG****1 verweist, wonach eine entschiedene Sache vorliege. Mit gegenständlichem Beschluss wurde im Übrigen lediglich die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 31.10.2014 zur Zl ****2 als verspätet zurück-gewiesen und nicht auf die Sache selbst eingegangen.Auf die Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 10.04.2015 zu ZI ****3 reagierte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit einem formlosen Schreiben vom 14.04.2015 an die Beschwerdeführerin, worin er bezüglich ihrer neuerlichen Bauanazeige auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.02.2015, GZl. LVwG****1 verweist, wonach eine entschiedene Sache vorliege. Mit gegenständlichem Beschluss wurde im Übrigen lediglich die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 31.10.2014 zur Zl ****2 als verspätet zurück-gewiesen und nicht auf die Sache selbst eingegangen. Ausführung der Beschwerdegründe:
§ 23Abs.
3 TBO 2011 hat die Behörde ein angezeigtes Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass dieses bewilligungspflichtig ist oder ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 TBO 2011 vorliegt, so hat die Behörde dies festzustellen. Sollte das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig sein oder bei größeren Renovierungen von Gebäuden der Energieausweis nicht vorliegen, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen. Wird binnen der Frist von zwei Monaten das angezeigte Bauvorhaben weder als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt darf dieses
§ 23Abs.
4 TBO 2011 ausgeführt werden.
Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 hat die Behörde ein angezeigtes Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass dieses bewilligungspflichtig ist oder ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vorliegt, so hat die Behörde dies festzustellen. Sollte das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig sein oder bei größeren Renovierungen von Gebäuden der Energieausweis nicht vorliegen, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen. Wird binnen der Frist von zwei Monaten das angezeigte Bauvorhaben weder als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt darf dieses
Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ausgeführt werden. Da seitens der Gemeinde X binnen der Frist von zwei Monaten kein Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X zur Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 10.04.2015, Zl. ****3, ergangen auch keine Vorlage weiterer Unterlagen oder sonstige Verbesserungen begehrt worden ist, ist die Beschwerdeführerin zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens berechtigt.Da seitens der Gemeinde römisch zehn binnen der Frist von zwei Monaten kein Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zur Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 10.04.2015, Zl. ****3, ergangen auch keine Vorlage weiterer Unterlagen oder sonstige Verbesserungen begehrt worden ist, ist die Beschwerdeführerin zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens berechtigt. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 16.06.2015 diesen Umstand zu erheben und festzustellen. In der Folge hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass aufgrund der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausführung der gegenständlichen Mauer im Sinne ihrer Bauanzeige vom 10.04.2015 zur Zl ****3, keine Berechtigung mehr besteht, die Herstellung der Mauerabschrägung
der Baubewilligung vom 04.05.2007 zur Zl ****4 zu begehren. Zum Nachweis werden folgende Urkunden angeboten und in Vorlage gebracht: - Bauanzeige vom 10.04.2015 samt Plänen - Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.04.2015.- Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.04.
- Weiters wird als Beweis angeboten die Einholung des Aktes AZ ****2 der Gemeinde X, LVwG****1.Weiters wird als Beweis angeboten die Einholung des Aktes AZ ****2 der Gemeinde römisch zehn, LVwG****
- Sohin stellt die Beschwerdeführerin die nachstehenden Anträge : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge - den angefochtenen Bescheid vom 16.06.2015 zur ZI. ****5 aufheben sowie - eine mündliche Verhandlung durchführen. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Herstellung eines Zustandes
der Baubewilligung vom 04.05.2007 den Abriss der bestehenden alten Mauer und somit einen höchst nachteiligen Aufwand und eine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen würde. Da die betroffene Mauer bereits seit über 30 Jahren unverändert besteht, ist jede Form von Gefahr in Verzug auszuschließen.“ Auf Anfrage teilt die belangte Behörde mit der E-Mail vom
- August 2015 wie folgt mit: „… Im Schreiben der Gemeinde vom 14.04.2015 wird mitgeteilt, dass bezüglich gerader Ausführung der Wand bereits eine Entscheidung vorliege. Im Schreiben der Gemeinde wurde in Anlehnung der Überschrift des Schriftstückes der Partei fälschlicherweise ebenfalls die Titulierung Bauanzeige übernommen. Beabsichtigt war, dabei darauf hinzuweisen, dass eine Vorgehensweise nach dem eingebrachten Schriftstück nicht gesetzmäßig ist.“ Weiters ist wie folgt festzustellen: Die Wand zur Gp **2 wurde über eine Länge von 1,2 m im Eckbereich zur vorgenannten Wand zur Gp **1 gerade (sohin nicht wie mit dem Baubescheid vom
- Mai 2007 bewilligt in abgewinkelter Form) in Holzbauweise ausgeführt, wobei laut Aktenvermerk des Amtsleiters der belangten Behörde vom
- Juni 2007 vom Bauhofleiter festgestellt wurde, dass das Fundament für die Wand geradlinig bis zur bestehenden Wand an der Gp **1 gezogen wurde. Das Vorhandensein der Fundamente hat sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Die bereits fertiggestellte Betonstützwand zur Gp **2 - sohin mit Ausnahme der vorher angesprochenen Wand in Holzbauweise - wurde in einer Höhe von zumindest 2,19 m errichtet. Die errichtete Holzbretterwand weist eine Höhe an ihrer höchsten Stelle von jedenfalls über 1m auf. Auf der gesamten Wand zu Gp **2 ist keine Absturzsicherung angebracht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Wand zur Gp **1 nicht wie baurechtlich mit dem Baubescheid aus dem Jahr 2007 bewilligt ausgeführt wurde. Auch aus vorigen Bauakten der Gemeinde X kann ein Baukonsens für diese Wand nicht abgeleitet werden. Diese Wand weist im Eckbereich eine Höhe von 1,06m auf. Die Höhe verjüngt sich im Verlauf der Wand. Eine Absturzsicherung ist nicht angebracht. Diese Wand reicht nördlich bis in etwa zur Grundgrenze mit dem Grundstück **2.Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Wand zur Gp **1 nicht wie baurechtlich mit dem Baubescheid aus dem Jahr 2007 bewilligt ausgeführt wurde. Auch aus vorigen Bauakten der Gemeinde römisch zehn kann ein Baukonsens für diese Wand nicht abgeleitet werden. Diese Wand weist im Eckbereich eine Höhe von 1,06m auf. Die Höhe verjüngt sich im Verlauf der Wand. Eine Absturzsicherung ist nicht angebracht. Diese Wand reicht nördlich bis in etwa zur Grundgrenze mit dem Grundstück **
- II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem behördlich vorgelegten Akten. Zudem wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom
- August 2015 eingeholt. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landeswartungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer der hochbautechnische Amtssachverständigen ein Gutachten erstattet hat. Zudem hat die belangte Behörde den gesamten Bauakt betreffend die gegenständliche Liegenschaft zur mündlichen Verhandlung beigebracht und wurde im Rahmen dieser Verhandlung in diesen Akt Einsicht genommen. Aus der Bauanzeige vom 10.4.2015 selbst ergibt sich nicht, dass die Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung eingebracht worden wären. Die belangte Behörde teilt im Vorlageschreiben mit, die Bauanzeige samt angeschlossenen Unterlagen im Original (3 Skizzen und ein kopiertes Foto) der nunmehrigen Beschwerdeführerin zurückgestellt worden sind. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Planunterlagen (in Kopie) sind nicht unterfertigt. Im Rahmen des Parteiengehörs widerspricht die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom
- August 2015 dem mit verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom
- August 2015 vorgebrachten Sachverhalt, wonach die der Bauanzeige angeschlossenen Planunterlagen weder zweifach eingebracht wurden und noch unterschrieben waren, nicht substantiell. Insofern steht fest, dass der Bauanzeige Unterlagen in einfacher Ausfertigung angeschlossen waren. Es handelt sich dabei um 3 Skizzen und ein kopiertes Foto. Die Planunterlagen wurden von der Antragstellerin nicht unterfertigt. Der hochbautechnische Amtssachverständigen führt im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass die hier in Rede Stützwände zur Gp **1 und zur Gp **2 aus technischer Sicht teilbar sind. Des Weiteren führt der hochbautechnische Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung aus, dass sich die Höhe der zum Grundstück **2 bereits errichteten Betonstützwand aufgrund der Skizzen zur Bauanzeige mit 2,23 m ergibt. Dazu führt der hochbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf die Baubewilligung vom 4.5.2007 aus, dass sich die bewilligte Höhe der Wand aus den bezüglichen Plänen mit 2,19 m ergibt. Die Höhe der Holzbretterwand von jedenfalls über 1m ergibt sich in der Zusammenschau der vorerwähnten Betonstützwand und deren Höhe sowie der Höhe der nachstehend erwähnten Betonstützwand entlang der Gp **1 und den auf den von der belangten Behörde Verfügung gestellten Lichtbildern. Es ist erkennbar, dass die Holzbretterwand etwa die Höhe der entlang zur Gp **1 errichteten Betonstützwand aufweist, wobei der Fuß der Holzbretterwand an der höchsten Stelle tiefer gelegen ist. Insofern ergibt sich schlüssig jedenfalls eine Höhe von über 1m. Unterhalb der Holzbretterwand wurde ein Fundament errichtet, welches entgegen dem Baubescheid aus dem Jahr 2007 in gerader Fortsetzung der bestehenden Betonstützwand entlang der Grundgrenze zur Gp **2 errichtet wurde (unterhalb der Holzbretterwand). Diese Feststellung ergibt sich aufgrund des eingangs erwähnten Aktenvermerkes des Bauamtsleiters und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Höhe der Wand zum Grundstück **1 beträgt laut Gutachten des Amtssachverständigen insbesondere Rahmen der mündlichen Verhandlung 1,06m im nordwestlichen Eckbereich und wird im Verlauf der Wand niedriger. Aus dem vorgenannten Baubescheid aus dem Jahr 2007 ergibt sich, dass diese Wand eine bewilligte Höhe von 1,66m aufweist. Das Fehlen von Absturzsicherungen auf den Wänden ergibt sich zweifelsohne aus den von der belangten Behörde zeitnah angefertigten Fotoaufnahmen, die dem verwaltungs-gerichtlichen Akt einliegen. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 21
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 23Paragraph 23
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. § 39Paragraph 39
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen 6Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen 6Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 58
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 68Paragraph 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der hier in Rede stehende Bescheid fußt im Wesentlichen darauf, dass das Bauvorhaben nicht entsprechend der Bauanzeige vom 10.4.2015 ausgeführt werden darf. Deshalb wurde behördlich verfügt, die Wandabschrägung entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 herzustellen. Zunächst stellt sich Frage, inwieweit das Schreiben der Behörde vom 14.4.2015 einen Bescheid nach § 68 Abs 1 AVG darstellt, sohin die belangte Behörde die Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Zunächst stellt sich Frage, inwieweit das Schreiben der Behörde vom 14.4.2015 einen Bescheid nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG darstellt, sohin die belangte Behörde die Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Das Schreiben wird weder als Bescheid bezeichnet noch weist es eine Rechtsmittelbelehrung auf (§ 58 Abs 1 AVG). In der Zusammenschau mit Briefkopf und Fertigungsklausel ergibt sich, dass das Schreiben vom Bürgermeister der Gemeinde X, somit vom zuständigen Organ unterfertigt ist.Das Schreiben wird weder als Bescheid bezeichnet noch weist es eine Rechtsmittelbelehrung auf (Paragraph 58, Absatz eins, AVG). In der Zusammenschau mit Briefkopf und Fertigungsklausel ergibt sich, dass das Schreiben vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn, somit vom zuständigen Organ unterfertigt ist. Im gegenständlichen Schreiben findet sich ua folgende Wendung, die auf einen normativen Gehalt hinweisen könnte: „Es liegt entschiedene Sache vor“. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach ständigen des VwGH daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch (vgl aber auch Rz 11ff) eindeutig (vgl auch § 59 Abs 1 AVG [arg „in deutlicher Fassung“; vgl Rz 18; VwGH
- 1982, 1647/78 verst Sen]) ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/05/0142). Der normative Gehalt (der autoritative Charakter [VwGH
- 2004, 2003/09/0153]) muss sich aus der – imperativen und nicht bloß belehrenden (vgl Raschauer 2 Rz 922, 926; ferner VfSlg 3728/1960) oder narrativen (VwGH
- 2001, 2001/06/0013) – Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/03/0085). Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen (VwGH
- 1994, 93/06/0187;
- 2000, 99/10/0202;
- 2001, 2000/07/0054; vgl auch Mannlicher/Quell AVG § 58 Anm 2; Rz 5; [zum insofern allerdings nicht ganz konsistenten Beschluss] VwSlg 9458 A/1977 verst Sen]). Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insb in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften (vgl auch § 59 Rz 86), für jedermann (also objektiv [VwGH
- 2001, 2001/12/0053; § 56 Rz 11]) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insb einen Antrag abschließend zu erledigen (VwGH
- 2001, 2001/08/0046; vgl auch VwGH
- 1994, 93/17/0329; Rz 9; Raschauer 2 Rz 915, 925; ferner VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen) –, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2003, 2003/03/0085;
- 2004, 2003/09/0153). Diesfalls wird nämlich der Zweck des § 58 Abs 1 AVG (Rz 5) allein durch die Gestaltung des Spruchs erreicht (vgl VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2004, 2000/12/0311Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach ständigen des VwGH daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch vergleiche aber auch Rz 11ff) eindeutig vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, AVG [arg „in deutlicher Fassung“; vergleiche Rz 18; VwGH
- 1982, 1647/78 verst Sen]) ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/05/0142). Der normative Gehalt (der autoritative Charakter [VwGH
- 2004, 2003/09/0153]) muss sich aus der – imperativen und nicht bloß belehrenden vergleiche Raschauer 2 Rz 922, 926; ferner VfSlg 3728 aus 1960,) oder narrativen (VwGH
- 2001, 2001/06/0013) – Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/03/0085). Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen (VwGH
- 1994, 93/06/0187;
- 2000, 99/10/0202;
- 2001, 2000/07/0054; vergleiche auch Mannlicher/Quell AVG Paragraph 58, Anmerkung 2; Rz 5; [zum insofern allerdings nicht ganz konsistenten Beschluss] VwSlg 9458 A/1977 verst Sen]). Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insb in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften vergleiche auch Paragraph 59, Rz 86), für jedermann (also objektiv [VwGH
- 2001, 2001/12/0053; Paragraph 56, Rz 11]) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insb einen Antrag abschließend zu erledigen (VwGH
- 2001, 2001/08/0046; vergleiche auch VwGH
- 1994, 93/17/0329; Rz 9; Raschauer 2 Rz 915, 925; ferner VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen) –, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2003, 2003/03/0085;
- 2004, 2003/09/0153). Diesfalls wird nämlich der Zweck des Paragraph 58, Absatz eins, AVG (Rz 5) allein durch die Gestaltung des Spruchs erreicht vergleiche VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2004, 2000/12/0311 (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 6 zu § 58 (Stand 1.1.2014, rdb.at))(Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 6 zu Paragraph 58, (Stand 1.1.2014, rdb.at)) Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.4.2015 kein Bescheid nach § 68 Abs 1 AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) vor. Insgesamt ergibt sich nämlich nicht das Bild, dass die Baubehörde das Bauansuchen wegen entschiedener Sache zurückweisen wollte, sondern dass lediglich die Mitteilung beabsichtigt war, wonach entschiedene Sache vorliegen würde. Insofern beinhaltet das Schreiben vom 14.4.2015 nicht den erforderlichen normativen Inhalt sondern hat lediglich Mitteilungscharakter. Durch den Verweis auf den landesverwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10.2.2015 und die Anführung der Baubewilligung vom 4.5.2007 wird der Eindruck erweckt, dass das Vorliegen einer entschiedenen Sache auf diese Verwaltungsakte zurückzuführen sei. Insgesamt ergibt sich jedenfalls nicht das Bild, dass gerade mit diesem Schreiben die Zurückweisung erfolgen sollte.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.4.2015 kein Bescheid nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) vor. Insgesamt ergibt sich nämlich nicht das Bild, dass die Baubehörde das Bauansuchen wegen entschiedener Sache zurückweisen wollte, sondern dass lediglich die Mitteilung beabsichtigt war, wonach entschiedene Sache vorliegen würde. Insofern beinhaltet das Schreiben vom 14.4.2015 nicht den erforderlichen normativen Inhalt sondern hat lediglich Mitteilungscharakter. Durch den Verweis auf den landesverwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10.2.2015 und die Anführung der Baubewilligung vom 4.5.2007 wird der Eindruck erweckt, dass das Vorliegen einer entschiedenen Sache auf diese Verwaltungsakte zurückzuführen sei. Insgesamt ergibt sich jedenfalls nicht das Bild, dass gerade mit diesem Schreiben die Zurückweisung erfolgen sollte. Untermauert wird der Umstand, dass ein normativer Abspruch mit dem in Rede stehenden Schreiben nicht erfolgte, dass die Behörde selbst im Vorlageschreiben vom
- Juli 2015 unter Punkt
- ein „Schreiben vom 14.04.2015 - Hinweis auf entschiedene Sache“ anführt und auch aus dem Schreiben vom
- August 2015 (E-Mail) hervorgeht, dass die Gemeinde im Schreiben vom 14.4.2015 mitgeteilt habe, dass bezüglich der geraden Ausführung der Wand bereits eine Entscheidung vorliege. Nachdem eine allfällige Bescheidqualität des Schreibens vom 14.4.2015 ausschließlich auf die Formulierung „Es liegt entschiedene Sache vor.“ gestützt werden könnte, diese Wendung jedoch – wie sich vorher gezeigt hat – für das Vorliegen eines normativen Abspruches nicht auslangt, liegt mit Schreiben vom 14.4.2015 kein Zurückweisungsbescheid im Sinn des § 68 Abs 1 AVG vor.Nachdem eine allfällige Bescheidqualität des Schreibens vom 14.4.2015 ausschließlich auf die Formulierung „Es liegt entschiedene Sache vor.“ gestützt werden könnte, diese Wendung jedoch – wie sich vorher gezeigt hat – für das Vorliegen eines normativen Abspruches nicht auslangt, liegt mit Schreiben vom 14.4.2015 kein Zurückweisungsbescheid im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Nachdem dem bloßen Zurückschicken der Bauanzeige vom 10.4.2015 samt den einfach eingereichten Unterlagen zu dieser Bauanzeige ebenfalls kein normativer Inhalt zugemessen werden kann, stellt sich in der Folge die Frage, inwieweit die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund der zweifellos eingebrachten Bauanzeige vom
- April 2015 zur Ausführung der darin angezeigten baulichen Maßnahmen (gerade Wandführung) berechtigt ist. Nach § 23 Abs 2 TBO 2011 sind einer Bauanzeige Planunterlagen (§ 24 TBO 2011) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Planunterlagen sind
§ 24
Abs 5 TBO 2011 vom Bauwerber zu unterzeichnen.Nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 sind einer Bauanzeige Planunterlagen (Paragraph 24, TBO 2011) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Planunterlagen sind
Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011 vom Bauwerber zu unterzeichnen. Die in § 23 Abs 3 TBO 2011 normierte 2-Monatsfrist kommt somit dann zum Tragen, wenn eine vollständige Bauanzeige vorliegt. Die Bauanzeige vom 10.4.2015 ist aber schon deshalb nicht vollständig, da die Unterlagen iSd § 24 TBO 2011 nur einfach beigelegt und überdies die Planunterlagen von der Antragstellerin nicht unterfertigt waren. Deshalb wurde die Frist von 2 Monaten im Sinn des § 23 Abs 3 TBO 2011 nicht in Gang gesetzt und darf daher das Bauvorhaben aufbauend auf diese Bauanzeige nicht ausgeführt werden, zumal die Bauanzeige von der Baubehörde auch nicht zur Kenntnis genommen wurde.Die in Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 normierte 2-Monatsfrist kommt somit dann zum Tragen, wenn eine vollständige Bauanzeige vorliegt. Die Bauanzeige vom 10.4.2015 ist aber schon deshalb nicht vollständig, da die Unterlagen iSd Paragraph 24, TBO 2011 nur einfach beigelegt und überdies die Planunterlagen von der Antragstellerin nicht unterfertigt waren. Deshalb wurde die Frist von 2 Monaten im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 nicht in Gang gesetzt und darf daher das Bauvorhaben aufbauend auf diese Bauanzeige nicht ausgeführt werden, zumal die Bauanzeige von der Baubehörde auch nicht zur Kenntnis genommen wurde. Entgegen der Ansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 18.8.2015 ist die Baubehörde nicht gehalten, binnen einer Frist von höchstens 2 Wochen einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, sondern darf im Falle eines derartigen Auftrages die Frist zur Nachreichung 2 Wochen nicht überschreiten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass weder ein Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache vorliegt noch das Bauvorhaben im Sinn der Bauanzeige vom 10.4.2015 ausgeführt werden darf, da die Frist im Sinn des § 23 Abs 3 TBO 2011 nicht in Gang gesetzt wurde.Im Ergebnis führt dies dazu, dass weder ein Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache vorliegt noch das Bauvorhaben im Sinn der Bauanzeige vom 10.4.2015 ausgeführt werden darf, da die Frist im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 nicht in Gang gesetzt wurde. Insofern ist festzuhalten, dass für die hier in Rede stehenden Wandteile die Baubewilligung vom 4. Mai 2007 maßgeblich ist, zumal einerseits die Ausführung des mit der Bauanzeige vom 14. Juni 2007 angezeigten Bauvorhabens zwischenzeitlich rechtskräftig untersagt wurde (vgl diesbezüglich den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X von 31.10.2014 und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.2.2015, LVwG****1), andererseits das Bauanzeigeverfahren betreffend die Bauanzeige vom 10.4.2015 - wie oben ausgeführt - noch bei der Baubehörde behängt.Insofern ist festzuhalten, dass für die hier in Rede stehenden Wandteile die Baubewilligung vom 4. Mai 2007 maßgeblich ist, zumal einerseits die Ausführung des mit der Bauanzeige vom 14. Juni 2007 angezeigten Bauvorhabens zwischenzeitlich rechtskräftig untersagt wurde vergleiche diesbezüglich den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn von 31.10.2014 und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.2.2015, LVwG****1), andererseits das Bauanzeigeverfahren betreffend die Bauanzeige vom 10.4.2015 - wie oben ausgeführt - noch bei der Baubehörde behängt.
§ 39
Abs 1 TBO 2011 hat die Behörde unter anderem dann, wenn eine bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde unter anderem dann, wenn eine bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird Frau A A als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes bis zum 31.7.2015 aufgetragen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist eindeutig zu entnehmen, dass die Baubehörde beabsichtigt hatte, die sich aus der Baubewilligung vom 4.5.2007 ergebende Wandabschrägung im nordwestlichen Eckbereich des Bauplatzes durchzusetzen. Deshalb ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diese Wandabschrägung. Wand zum Grundstück **2: Die Betonstützwand zur Gp **2 wurde in einer Höhe von zumindest 2,19 errichtet und wurden auch keine Absturzsicherungen angebracht. Des Weiteren wurden Fundamente bereits in gerader Fortführung dieser Wand und darauf eine Holzbretterwand errichtet, die eine Höhe von jedenfalls über 1m aufweist. Die bewilligte Höhe der anschließenden Betonstützwand, die bereits errichtet ist, beträgt laut Baubewilligung 2,19 m. Es ist daher festzustellen, dass im Eckbereich konsenslos, weil in gerader Fortsetzung der bestehenden Betonstützwand ein Fundament errichtet und darauf eine Holzbretterwand mit einer Höhe von jedenfalls über 1m errichtet wurde, die unter Einbeziehung der erforderlichen Absturzsicherung von 1m eine Höhe von zumindest über 2m aufzuweisen hätte. Insofern wurde eine baubewilligungspflichtige bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung errichtet (vgl § 21 Abs 2 lit b iVm Abs 1 lit e TBO 2011). Schon deshalb kann auch mit der ins Treffen geführten Bauanzeige der Beschwerdeführerin ein baurechtlicher Konsens nicht hergestellt werden (vgl (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 7 zu § 23), wenngleich der Lauf der 2-Monatsfrist ohnehin noch nicht begonnen hat, sodass auch die Qualifikation dieser Abweichungen als anzeigepflichtig für ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 auslangen würden. Es ist daher festzustellen, dass im Eckbereich konsenslos, weil in gerader Fortsetzung der bestehenden Betonstützwand ein Fundament errichtet und darauf eine Holzbretterwand mit einer Höhe von jedenfalls über 1m errichtet wurde, die unter Einbeziehung der erforderlichen Absturzsicherung von 1m eine Höhe von zumindest über 2m aufzuweisen hätte. Insofern wurde eine baubewilligungspflichtige bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung errichtet vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz eins, Litera e, TBO 2011). Schon deshalb kann auch mit der ins Treffen geführten Bauanzeige der Beschwerdeführerin ein baurechtlicher Konsens nicht hergestellt werden vergleiche vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 7 zu Paragraph 23,), wenngleich der Lauf der 2-Monatsfrist ohnehin noch nicht begonnen hat, sodass auch die Qualifikation dieser Abweichungen als anzeigepflichtig für ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auslangen würden. Insgesamt ergibt sich sohin, dass ein Fall des § 39 TBO 2011 vorliegt und daher der angefochtene Bescheid – unter Präzisierung des Spruches - in diesem Umfang zu bestätigen war.Insgesamt ergibt sich sohin, dass ein Fall des Paragraph 39, TBO 2011 vorliegt und daher der angefochtene Bescheid – unter Präzisierung des Spruches - in diesem Umfang zu bestätigen war. Wand zum Grundstück **1: Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Wand entlang der Grundgrenze zu dem Grundstück **1 nicht wie in der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 errichtet sondern um 60 cm niedriger ausgeführt wurde, wobei die Höhe der Wand im Verlauf niedriger wird. Der hochbautechnische Sachverständige führt hierzu aus, dass sich aus hochbautechnischer Sicht keine Bedenken dahingehend ergeben, dass diese Wand 60 cm niedriger ausgeführt wurde. Auch die Vertreter der belangten Behörde hatten diesbezüglich bei der mündlichen Verhandlung keinen Einwand. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Bedenken gegen die Ausführung der Wand zum Grundstück **1 in der bestehenden niedrigeren Höhe. Jedoch ist anzumerken, dass sich der Verlauf der Wand im Eckbereich aus den Plänen zum Baubescheid aus dem Jahr 2007 eindeutig abgewinkelt darstellt, sodass die Wand - wenn auch mit einer niedrigeren Höhe - jedenfalls entsprechend diesem Verlauf auszuführen ist. Dies bedingt, dass die geradlinige Fortsetzung der Wand entlang zum Grundstück **1 im Eckbereich zu entfernen ist, zumal, wie sich aus der eingereichten Bauanzeige vom 10.4.2015 ergeben soll, die „Bestandsmauer“ - als solche wird die Wand im Plan zur Bauanzeige bezeichnet und soll dies offensichtlich auf einen baurechtlichen Konsens hindeuten - nur über einen baurechtlichen Konsens im Zusammenhang mit der Baubewilligung vom 4.5.2007 verfügt. Die Wand weist im Eckbereich eine Höhe von 1,06 m auf. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige zutreffend ausführt, ist aufgrund dieser Höhe eine Absturzsicherung von 1m anzubringen und verweist hochbautechnische Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang auf die Auflage 18 im Baubescheid aus dem Jahr 2007. Nachdem sohin die Wand samt Absturzsicherung an der höchsten Stelle eine Höhe von 2,06m aufzuweisen hätte, ist die konsenslose Errichtung dieser Wand im Eckbereich baubewilligungspflichtig nach der Tiroler Bauordnung 2011 (vgl § 21 Abs 2 lit b iVm Abs 1 lit e TBO 2011; Allenfalls § 21 Abs 3 lit c TBO ). Schon deshalb kann mit der ins Treffen geführten Bauanzeige der Beschwerdeführerin ein baurechtlicher Konsens nicht hergestellt werden (vgl (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 7 zu § 23), wenngleich - wie bereits ausgeführt - die 2-Monatsfrist ohnehin nicht zum Laufen begonnen hat, sodass auch die Qualifikation dieser Abweichung als anzeigepflichtig für ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 auslangen würden. Nachdem sohin die Wand samt Absturzsicherung an der höchsten Stelle eine Höhe von 2,06m aufzuweisen hätte, ist die konsenslose Errichtung dieser Wand im Eckbereich baubewilligungspflichtig nach der Tiroler Bauordnung 2011 vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz eins, Litera e, TBO 2011; Allenfalls Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO ). Schon deshalb kann mit der ins Treffen geführten Bauanzeige der Beschwerdeführerin ein baurechtlicher Konsens nicht hergestellt werden vergleiche vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 7 zu Paragraph 23,), wenngleich - wie bereits ausgeführt - die 2-Monatsfrist ohnehin nicht zum Laufen begonnen hat, sodass auch die Qualifikation dieser Abweichung als anzeigepflichtig für ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auslangen würden. Es ist daher festzustellen, dass die Wand entlang zum Grundstück **1 im Eckbereich nicht entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 ausgeführt wurde, wobei die geringere Höhe nicht schadet. Lediglich die Überschreitung der Länge in nordwestlicher Richtung, die sich infolge der Nichtausführung der Abschrägung ergeben hat, ist zu beanstanden, weshalb hinsichtlich dieses Bereiches die Herstellung des Zustands, wie er sich aus der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 ergibt, anzuordnen war. Insofern war die Baubehörde grundsätzlich berechtigt, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu verfügen. Dabei hatte verwaltungsgerichtlich eine Präzisierung des Spruches des angefochtenen Bescheides zu ergehen. § 39 TBO 2011 enthält keine speziellen Bestimmungen für die Festlegung von Leistungsfristen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang die Regelung nach § 59 Abs 2 AVG heranzuziehen (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).Paragraph 39, TBO 2011 enthält keine speziellen Bestimmungen für die Festlegung von Leistungsfristen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang die Regelung nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG heranzuziehen vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Leistungsfrist für die Umsetzung des erteilten Auftrages mit 31.7.2015 festgesetzt. Die Leistungsfrist liegt sohin in der Vergangenheit. Insofern hatte verwaltungsgerichtlich Änderung der Leistungsfrist zu ergehen (vgl VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069).Insofern hatte verwaltungsgerichtlich Änderung der Leistungsfrist zu ergehen vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069). In Ansehung der Zustellung des hier angefochtenen Bescheides am
- Juni 2015 an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sohin eine Leistungsfrist von ca. 6 Wochen. Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung (Art 130 Abs 2 B-VG; vgl auch – zum Zweck der Leistungsfrist) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 59 Rz 63 (Stand 1.7.2005, rdb.at)Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung (Artikel 130, Absatz 2, B-VG; vergleiche auch – zum Zweck der Leistungsfrist) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 59, Rz 63 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Im Hinblick auf die Leistungsfrist wurde kein Vorbringen erstattet. Auch aus verwaltungsgerichtlicher Sicht ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach eine Leistungsfrist von 6 Wochen unangemessen kurz wäre, weshalb spruchgemäß festzulegen war. Im Zusammenhang mit der noch anhängigen Bauanzeige wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungverfahrens (Bauanzeigeverfahrens) erlassen werden können, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können (vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124 uva).Im Zusammenhang mit der noch anhängigen Bauanzeige wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beseitigungsaufträge ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungverfahrens (Bauanzeigeverfahrens) erlassen werden können, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können vergleiche VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124 uva). Letztlich wird angemerkt, dass Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands in Bezug auf den nicht vorhandenen abgewinkelten Verlauf der beiden Stützwände ist, da mit dem behördlichen polizeilichen Auftrag gerade dieser Umstand aufgegriffen wurde. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird jedoch die Baubehörde gehalten sein, baupolizeilich die Höhe der bereits errichteten Betonstützwand entlang dem Grundstück **2 zu überprüfen und ebenfalls Ermittlungen dahingehend anzustellen, wo Absturzsicherungen aufgrund der Vorschreibung (vgl Auflagen Punkt 18) in der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 fehlen.Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird jedoch die Baubehörde gehalten sein, baupolizeilich die Höhe der bereits errichteten Betonstützwand entlang dem Grundstück **2 zu überprüfen und ebenfalls Ermittlungen dahingehend anzustellen, wo Absturzsicherungen aufgrund der Vorschreibung vergleiche Auflagen Punkt 18) in der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 fehlen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1794.9