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LVwG-2015/37/2302-3

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 7§ 138Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2302-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorgeschichte und Ausgangssituation: Mit Schriftsatz vom 27.04.1978 hat DI A B sen bei der Bezirkshauptmannschaft T erstmals um die Erteilung einer wasser-, elektrizitäts- und gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage zur Eigenstromversorgung angesucht (Projekt 3737). In den entsprechenden Einreich- und Planunterlagen waren hierfür drei Wasserfassungen geplant, wovon die mit „Wasserfassung II“ bezeichnete am Bach Y auf Gst Nr **27, GB U, errichtet werden sollte. Mit 08.01.1979 hat DI A B sen diesen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft T vorerst zurückgezogen und in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 07.06.1979 ein modifiziertes Projekt zur Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage mit der Bezeichnung Projekt 3737 A eingereicht. Dieses Projekt unterschied sich insofern vom vorherigen, dass sowohl die Wasserfassung III als auch die Wasserfassung II am Bach Y entfielen.Mit 08.01.1979 hat DI A B sen diesen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft T vorerst zurückgezogen und in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 07.06.1979 ein modifiziertes Projekt zur Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage mit der Bezeichnung Projekt 3737 A eingereicht. Dieses Projekt unterschied sich insofern vom vorherigen, dass sowohl die Wasserfassung römisch drei als auch die Wasserfassung römisch zwei am Bach Y entfielen. Mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, hat die Bezirkshauptmannschaft T dem vorgenannten Antragsteller DI A B sen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Bach X, beschränkt auf eine Wasserentnahme von 25 l/s zur eigenen Versorgung der Objekte auf den vormaligen Bp **0 und *52, GB U, befristet bis 31.12.2020, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter Einhaltung von Bedingungen erteilt.Mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, hat die Bezirkshauptmannschaft T dem vorgenannten Antragsteller DI A B sen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Bach römisch zehn, beschränkt auf eine Wasserentnahme von 25 l/s zur eigenen Versorgung der Objekte auf den vormaligen Bp **0 und *52, GB U, befristet bis 31.12.2020, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter Einhaltung von Bedingungen erteilt. Zur Wasserfassung heißt es im Bewilligungsbescheid: „Zur Entnahme des Betriebswassers aus dem Bach X wird an das bestehende Gerinne auf der Gp. ***2/1 die Wasserfassung in Betonbauweise angebaut. Das Triebwasser gelangt über ein Tiroler Wehr mit einem Grundrechen von 0,80 m Breite und 1,20 m Länge in ein Klärbecken von 4,50 m Länge und 1,20 m lichte Weite und anschließend durch einen 1,30 m langen und 1,20 m breiten Feinrechen in die Einlauftrompete der Druckrohrleitung. „Zur Entnahme des Betriebswassers aus dem Bach römisch zehn wird an das bestehende Gerinne auf der Gp. ***2/1 die Wasserfassung in Betonbauweise angebaut. Das Triebwasser gelangt über ein Tiroler Wehr mit einem Grundrechen von 0,80 m Breite und 1,20 m Länge in ein Klärbecken von 4,50 m Länge und 1,20 m lichte Weite und anschließend durch einen 1,30 m langen und 1,20 m breiten Feinrechen in die Einlauftrompete der Druckrohrleitung. […] Zur Errichtung der angesuchten Konsenswassermenge wird beabsichtigt, jene Kanalwassermenge von etwa 5 l/s mitzunutzen, die unmittelbar vor dem geplanten Wehr durch das Kanalnetz der Gemeinde U eingespeist wird. […]“ Mit Schreiben vom 23.12.1982 meldete DI A B sen der Bezirkshauptmannschaft T den Abschluss der Bauarbeiten sowie die Inbetriebnahme des Werkes. Mit Schreiben vom 27.08.1984 hat der wasserbaufachliche Amtssachverständige DI D der Bezirkshauptmannschaft T mitgeteilt, inwiefern bei der tatsächlichen Ausführung der Anlage sich Änderungen in Bezug auf die Projektunterlagen ergeben hätten. Bezüglich der Wasserfassung konnten dahingehend keine Abweichungen festgestellt werden. Im Wasserbuch für den Bezirk T-L scheint die Anlage unter der Postzahl */**** auf. Mit Bescheid vom 27.06.1985, Zl 2-*****-1983, hat die Bezirkshauptmannschaft T geringfügige Abweichungen von der mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt [Spruchpunkt I)] und die Wasserkraftanlage unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten Abweichungen wasserrechtlich für überprüft erklärt [Spruchpunkt III)]. Die nachträglich genehmigten Abweichungen haben die Wasserfassung nicht betroffen.Mit Bescheid vom 27.06.1985, Zl 2-*****-1983, hat die Bezirkshauptmannschaft T geringfügige Abweichungen von der mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt [Spruchpunkt römisch eins)] und die Wasserkraftanlage unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten Abweichungen wasserrechtlich für überprüft erklärt [Spruchpunkt römisch drei)]. Die nachträglich genehmigten Abweichungen haben die Wasserfassung nicht betroffen. Mit Schreiben vom 29.01.1993, Zl ***-1993, teilte E F, Bürgermeister der Gemeinde U, der Bezirkshauptmannschaft T mit, dass das gesamte Wasser des Baches Y von DI A B sen für den Betrieb des Wasserkraftwerkes abgeleitet werde. Bei einer von der Bezirkshauptmannschaft T anberaumten Besprechung samt Lokalaugenschein am 23.02.1993 wurde festgestellt, dass die Überleitung des Baches Y in den Bach X bereits seit jedenfalls 1923 bestehe. DI A B sen sei lediglich Begünstigter dieser Überleitung, habe diese allerdings nicht errichtet. Bei einer von der Bezirkshauptmannschaft T anberaumten Besprechung samt Lokalaugenschein am 23.02.1993 wurde festgestellt, dass die Überleitung des Baches Y in den Bach römisch zehn bereits seit jedenfalls 1923 bestehe. DI A B sen sei lediglich Begünstigter dieser Überleitung, habe diese allerdings nicht errichtet. Anlässlich dieser Besprechung wurde sodann zwischen der Gemeinde U, vertreten durch den Bürgermeister, und DI A B sen die Vereinbarung getroffen, letzterer habe in den Wintermonaten von Oktober bis April jeden Jahres alle 14 Tage am

  1. und
  2. jeden Monats das gesamte Wasserdargebot des Baches Y für drei Stunden in dessen natürlichen Verlauf abzukehren sowie in den Sommermonaten ständig ca ein Drittel der anfallenden Wassermenge in das alte Bachbett abzuleiten bzw bei für den Kraftwerksbetrieb zu geringer Wassermenge die Winterregelung anzuwenden. Diese Vereinbarung zwischen DI A B sen und der Gemeinde U sollte so lange Gültigkeit besitzen, bis der Anschluss der Siedlungen M, N sowie des Gasthauses „O“ an die Kanalisation möglich sei. Diese Anbindung wurde schließlich verwirklicht. Beginnend mit dem Jahr 1999 ist das Auftreten von Vereisungsproblemen im offenen Teil des Überleitungsgerinnes auf der Ver Landesstraße aktenkundig. Wegen dieser Probleme wurde seitens der Gemeinde eine Abkehrung des Baches Y vorgenommen, was erhebliche Folgen für den Kraftwerksbetrieb des DI A B sen hatte. Dieser beantragte mit Schreiben vom 04.01.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft T festzustellen, inwieweit eine Abkehrung des Wassers des Baches Y seitens der Gemeinde U rechtmäßig sei. Im Zuge der aufgrund dieser Eingabe durchgeführten Besprechung samt Lokalaugenschein am 04.04.2002 brachte der Bürgermeister der Gemeinde U, E F, vor, das Recht auf Mitbenützung des Baches Y für den Kraftwerksbetrieb nicht in Abrede zu stellen, doch sei die Gemeinde U von der Landesstraßenverwaltung mehrfach aufgefordert worden, wegen der Vereisungsprobleme auf der Ver Straße etwas zu unternehmen. Die Bezirkshauptmannschaft T als zuständige Wasserrechtsbehörde hielt fest, dass es die Überleitungsrinne des Baches Y zum Bach X bereits jedenfalls seit 1923 gebe und in der Zwischenzeit in dem offenen Verlauf sich auch ein natürliches Bachbett ausgebildet habe, weshalb jedwede Änderung in diesem Bereich einer naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Dies hat die belangte Behörde der Landesbaudirektion mit Schreiben vom 16.05.2002, Zl 2-WR***-2000, und mit Schreiben vom 03.02.2003, Zl 2-WR***1-2000, dem Baubezirksamt T, Abteilung Straßenbau, zur Kenntnis gebracht, wobei das letztgenannte Schreiben den Hinweis enthielt, dass eine Trockenlegung der Überleitung vom Bach Y zum Bach X unzulässig sei.Die Bezirkshauptmannschaft T als zuständige Wasserrechtsbehörde hielt fest, dass es die Überleitungsrinne des Baches Y zum Bach römisch zehn bereits jedenfalls seit 1923 gebe und in der Zwischenzeit in dem offenen Verlauf sich auch ein natürliches Bachbett ausgebildet habe, weshalb jedwede Änderung in diesem Bereich einer naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Dies hat die belangte Behörde der Landesbaudirektion mit Schreiben vom 16.05.2002, Zl 2-WR***-2000, und mit Schreiben vom 03.02.2003, Zl 2-WR***1-2000, dem Baubezirksamt T, Abteilung Straßenbau, zur Kenntnis gebracht, wobei das letztgenannte Schreiben den Hinweis enthielt, dass eine Trockenlegung der Überleitung vom Bach Y zum Bach römisch zehn unzulässig sei. Laut DI A B jun sei dieser den Aufforderungen der Gemeinde U bezüglich der Abkehrung des Baches Y stets nachgekommen, wobei ihm, bzw seinen Eltern, jährlich ein Stromkostenverlust in Höhe von Euro 2.500,- entstanden sei. Am 15.10.2002 fand auf Ersuchen des Bürgermeisters der Gemeinde U in dessen Beisein ein Lokalaugenschein durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung statt. Dabei wurde festgestellt, dass etwa 50 m oberhalb der Landesstraßenquerung am Bach Y auf Ebene des oberen dort befindlichen Wohnhauses eine betonierte Wasserfassung errichtet worden sei, welche dazu diente, das Wasser des Baches Y in den Bach X überzuleiten. Diese Überleitung hat DI A B jun errichtet; eine diesbezügliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung lag nicht vor.Am 15.10.2002 fand auf Ersuchen des Bürgermeisters der Gemeinde U in dessen Beisein ein Lokalaugenschein durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung statt. Dabei wurde festgestellt, dass etwa 50 m oberhalb der Landesstraßenquerung am Bach Y auf Ebene des oberen dort befindlichen Wohnhauses eine betonierte Wasserfassung errichtet worden sei, welche dazu diente, das Wasser des Baches Y in den Bach römisch zehn überzuleiten. Diese Überleitung hat DI A B jun errichtet; eine diesbezügliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung lag nicht vor. In dieser Angelegenheit fand am 21.11.2002 eine Verhandlung samt Lokalaugenschein in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft T, des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, des öffentlichen Wassergutes, der Gemeinden V und U sowie in Anwesenheit des Kraftwerksbesitzers DI A B jun statt. Es konnte festgestellt werden, dass sämtliche kürzlich errichteten Einbauten entfernt worden waren und keine weiteren Maßnahmen zu treffen seien.In dieser Angelegenheit fand am 21.11.2002 eine Verhandlung samt Lokalaugenschein in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft T, des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, des öffentlichen Wassergutes, der Gemeinden römisch fünf und U sowie in Anwesenheit des Kraftwerksbesitzers DI A B jun statt. Es konnte festgestellt werden, dass sämtliche kürzlich errichteten Einbauten entfernt worden waren und keine weiteren Maßnahmen zu treffen seien. Die ursprüngliche Wasserfassung am Bach Y betrafen alle diese Maßnahmen nicht. Im Zuge der Verlassenschaft ging das Kraftwerk im Jahre 2008 an die Erben des DI A B sen über. Mit Kaufvertrag vom 22.03.2013 übernahm der nunmehrige Beschwerdeführer A B das Gst Nr 1**7, GB U, und das nunmehr dinglich daran gebundene Kleinwasserkraftwerk am Bach X.Im Zuge der Verlassenschaft ging das Kraftwerk im Jahre 2008 an die Erben des DI A B sen über. Mit Kaufvertrag vom 22.03.2013 übernahm der nunmehrige Beschwerdeführer A B das Gst Nr 1**7, GB U, und das nunmehr dinglich daran gebundene Kleinwasserkraftwerk am Bach römisch zehn. II.römisch zwei. Verfahren vor der belangten Behörde Im Zuge der von der Landesstraßenverwaltung geplanten Verbreiterung der L** Ver Straße zwischen U und V soll die Brücke über den Bach Y erneuert werden. Bezüglich dieses Bauvorhabens fand am 27.05.2015 in U eine Verhandlung statt, in welcher die Stadtgemeinde T als Fischereiberechtigte, vertreten durch die Fischereigesellschaft T, beantragte, die in dem Bereich der Brücke gelegene Ableitung von Wasser aus dem Bach Y im Zuge der Bauarbeiten dauerhaft zu schließen.Im Zuge der von der Landesstraßenverwaltung geplanten Verbreiterung der L** Ver Straße zwischen U und römisch fünf soll die Brücke über den Bach Y erneuert werden. Bezüglich dieses Bauvorhabens fand am 27.05.2015 in U eine Verhandlung statt, in welcher die Stadtgemeinde T als Fischereiberechtigte, vertreten durch die Fischereigesellschaft T, beantragte, die in dem Bereich der Brücke gelegene Ableitung von Wasser aus dem Bach Y im Zuge der Bauarbeiten dauerhaft zu schließen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen verlangte in diesem Zusammenhang die Wiederherstellung des im Rahmen der Bauführung vorübergehend zu entfernenden Ableitungsrohres. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.08.2015, Zl **-WR/*-***/2-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft T dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes das knapp oberhalb der Landesstraßenquerung L** gelegene Entnahmebauwerk am Bach Y bis längstens 30.09.2015 dauerhaft zu verschließen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, seinerseits rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 07.09.2015 in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. III.römisch drei. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Mit Schreiben vom 15.09.2015, Zl **-WR/B****/5-2015, hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde sowie den verwaltungsbehördlichen Akt zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2302-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Stadt T, welche als Fischereiberechtigte nach Maßgabe des § 17 VwGVG iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 im hiesigen Verfahren Parteistellung genießt, die Beschwerde des A B mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde wurde ebenfalls hierzu eingeladen. Innerhalb der vorgegebenen Frist sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Stellungnahmen eingelangt. Mit Schreiben vom 13.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2302-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Stadt T, welche als Fischereiberechtigte nach Maßgabe des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im hiesigen Verfahren Parteistellung genießt, die Beschwerde des A B mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde wurde ebenfalls hierzu eingeladen. Innerhalb der vorgegebenen Frist sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Stellungnahmen eingelangt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien ausdrücklich beantragt, der Beschwerdeführer hat allerdings im Hinblick auf sein Vorbringen Zeugen angeboten. IV.römisch vier. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter vor, der angefochtene Bescheid sei sowohl sachlich als auch rechtlich nicht haltbar. Seinem Rechtsvorgänger sei mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Bach X im Umfang von 25 l/s erteilt worden. Diese Konsenswassermenge verstehe sich unter Zugrundelegung der Schüttung des Baches X an der Entnahmestelle unter Berücksichtigung aller Zuflüsse am Oberlauf. Einer dieser Zuflüsse sei die seit Jahrhunderten bestehende und als öffentliches Gewässer zu qualifizierende Überleitung vom Bach Y zum Bach X.Seinem Rechtsvorgänger sei mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Bach römisch zehn im Umfang von 25 l/s erteilt worden. Diese Konsenswassermenge verstehe sich unter Zugrundelegung der Schüttung des Baches römisch zehn an der Entnahmestelle unter Berücksichtigung aller Zuflüsse am Oberlauf. Einer dieser Zuflüsse sei die seit Jahrhunderten bestehende und als öffentliches Gewässer zu qualifizierende Überleitung vom Bach Y zum Bach römisch zehn. Weder er noch sein Rechtsvorgänger hätten Einbauten oder Eingriffe in den natürlichen Wasserlauf des Baches Y vorgenommen, insbesondere nicht die Herstellung eines Entnahmebauwerkes. Vielmehr sei es amtsbekannt, dass die Überleitung vom Bach Y zum Bach X, welche im Übrigen für die Wasserführung des Baches X im Bereich der Entnahmestelle seines Kraftwerkes von wesentlicher Bedeutung sei, jedenfalls schon seit 1923 bestehe (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft T, Umweltreferat, vom 16.05.2002 zu 2WR1**-2000). Aus der Chronik der Gemeinde U sei ersichtlich, dass die Überleitung in der einen oder anderen Form gar schon seit Jahrhunderten bestehe. Zum einen sei die Überleitung für die bis in die 1960er Jahre am Bach X in Betrieb gewesenen Mühlen notwendig gewesen, zum anderen habe das Wasser der Bewässerung der Felder gedient und sei ein nach wie vor wichtiger Bestandteil des Löschwasserkonzeptes der Gemeinde U.Weder er noch sein Rechtsvorgänger hätten Einbauten oder Eingriffe in den natürlichen Wasserlauf des Baches Y vorgenommen, insbesondere nicht die Herstellung eines Entnahmebauwerkes. Vielmehr sei es amtsbekannt, dass die Überleitung vom Bach Y zum Bach römisch zehn, welche im Übrigen für die Wasserführung des Baches römisch zehn im Bereich der Entnahmestelle seines Kraftwerkes von wesentlicher Bedeutung sei, jedenfalls schon seit 1923 bestehe (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft T, Umweltreferat, vom 16.05.2002 zu 2WR1**-2000). Aus der Chronik der Gemeinde U sei ersichtlich, dass die Überleitung in der einen oder anderen Form gar schon seit Jahrhunderten bestehe. Zum einen sei die Überleitung für die bis in die 1960er Jahre am Bach römisch zehn in Betrieb gewesenen Mühlen notwendig gewesen, zum anderen habe das Wasser der Bewässerung der Felder gedient und sei ein nach wie vor wichtiger Bestandteil des Löschwasserkonzeptes der Gemeinde U. Die in früherer Zeit zur Gänze als offene Rinne ausgebildete Überleitung sei zu einem nicht näher bekannten Zeitraum im Rahmen des Straßenbaues an der Ver Straße im Bereich der Entnahmestelle bis hin zum heute noch offenen Bereich auf Gst Nr 1**4, GB U, verrohrt worden. Die Überleitung stelle sich keinesfalls als Teil seiner Kraftwerksanlage dar, sondern als öffentliches Gewässer im Sinne des § 2 Abs 3 und 4 WRG 1959.Die Überleitung stelle sich keinesfalls als Teil seiner Kraftwerksanlage dar, sondern als öffentliches Gewässer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 WRG
  3. Dies sei auch vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der Verhandlung im Zuge des Straßenbauprojektes der Landesstraßenverwaltung vom 27.05.2015 bestätigt worden. Im Übrigen weise das betroffene Einlaufwerk die Jahreszahl 1964 auf und sei das Bauteil seither demnach unverändert geblieben. Die Wasserrechtsbehörde selbst habe im Jahr 2003 festgestellt, dass die betroffene Überleitung seit unvordenklicher Zeit bestehe und im offen verlaufenden Teil längst als natürliches Bachbett ausgebildet sei, weshalb jeglicher Eingriff in diese Überleitung sowohl wasser- als auch naturschutzrechtlich unzulässig sei. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, weder er selbst noch seine Rechtsvorgänger hätten am Bach Y Veränderungen vorgenommen, weshalb der auf § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 gestützte, an ihn ergangene Auftrag, die dauerhafte Schließung der Überleitung vorzunehmen, jedenfalls rechtswidrig sei.Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, weder er selbst noch seine Rechtsvorgänger hätten am Bach Y Veränderungen vorgenommen, weshalb der auf Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 gestützte, an ihn ergangene Auftrag, die dauerhafte Schließung der Überleitung vorzunehmen, jedenfalls rechtswidrig sei. Abschließend stellt der Beschwerdeführer in der vorgebrachten Beschwerde den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. V.römisch fünf. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, hat die Bezirkshauptmannschaft T DI A B sen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Bach X, beschränkt auf eine Wasserentnahme von 25 l/s zur eigenen Versorgung der Objekte auf den vormaligen Bp 2** und *52, GB U, befristet bis 31.12.2020, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter Einhaltung von Bedingungen erteilt.Mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, hat die Bezirkshauptmannschaft T DI A B sen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Bach römisch zehn, beschränkt auf eine Wasserentnahme von 25 l/s zur eigenen Versorgung der Objekte auf den vormaligen Bp 2** und *52, GB U, befristet bis 31.12.2020, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter Einhaltung von Bedingungen erteilt. Mit Bescheid vom 27.06.1985, Zl 2-*****-1983, hat die Bezirkshauptmannschaft T geringfügige Abweichungen von der mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt [Spruchpunkt I)] und die Wasserkraftanlage unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten Abweichungen wasserrechtlich für überprüft erklärt [Spruchpunkt III)]. Die nachträglich genehmigten Abweichungen haben die Wasserfassung nicht betroffen.Mit Bescheid vom 27.06.1985, Zl 2-*****-1983, hat die Bezirkshauptmannschaft T geringfügige Abweichungen von der mit Bescheid vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt [Spruchpunkt römisch eins)] und die Wasserkraftanlage unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten Abweichungen wasserrechtlich für überprüft erklärt [Spruchpunkt römisch drei)]. Die nachträglich genehmigten Abweichungen haben die Wasserfassung nicht betroffen. Die Wasserfassung für dieses Bauwerk wurde auf dem Gst Nr ***2/1, GB U, am Bach X errichtet. Diese Wasserfassung entnimmt lediglich Wasser aus dem Bach X. Die Überleitung vom Bach Y mündet bereits oberhalb der Wasserfassung in den Bach X. Diese etwa einen Kilometer lange Überleitung bestand bereits vor der Errichtung des Wasserkraftwerkes (Fertigstellung und Inbetriebnahme 1982) und war nicht Teil des Ausführungsprojektes. Dasselbe gilt für das Einlaufbauwerk am Bach Y. Die Wasserfassung für dieses Bauwerk wurde auf dem Gst Nr ***2/1, GB U, am Bach römisch zehn errichtet. Diese Wasserfassung entnimmt lediglich Wasser aus dem Bach römisch zehn. Die Überleitung vom Bach Y mündet bereits oberhalb der Wasserfassung in den Bach römisch zehn. Diese etwa einen Kilometer lange Überleitung bestand bereits vor der Errichtung des Wasserkraftwerkes (Fertigstellung und Inbetriebnahme 1982) und war nicht Teil des Ausführungsprojektes. Dasselbe gilt für das Einlaufbauwerk am Bach Y. Das Überleitungsgerinne vom Bach Y zum Bach X besteht bereits seit langer Zeit, war Teil des Waalsystems der Gegend und diente zum Betrieb von Mühlen. Als jedenfalls gesichert gilt ein Bestand seit zumindest dem Jahr 1923.Das Überleitungsgerinne vom Bach Y zum Bach römisch zehn besteht bereits seit langer Zeit, war Teil des Waalsystems der Gegend und diente zum Betrieb von Mühlen. Als jedenfalls gesichert gilt ein Bestand seit zumindest dem Jahr
  4. Weder DI A B sen oder dessen unmittelbare Rechtsnachfolger noch der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Einlaufstelle und/oder Überleitung errichtet. Weder das Entnahmebauwerk am Bach Y noch die Überleitung desselben in den Bach X befinden sich auf Liegenschaften des Beschwerdeführers.Weder DI A B sen oder dessen unmittelbare Rechtsnachfolger noch der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Einlaufstelle und/oder Überleitung errichtet. Weder das Entnahmebauwerk am Bach Y noch die Überleitung desselben in den Bach römisch zehn befinden sich auf Liegenschaften des Beschwerdeführers. VI.römisch sechs. Beweiswürdigung: Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft T vom 20.08.1979, Zl ****/10-79, und vom 27.06.1985, Zl 2-*****-1983, sind Teile des von der belangten Behörde dem Landes-verwaltungsgericht Tirol vorgelegten Aktes Zl **-WR/B-***. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger das Entnahmebauwerk am Bach Y und/oder die Überleitung zum Bach X errichtet hätten.Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger das Entnahmebauwerk am Bach Y und/oder die Überleitung zum Bach römisch zehn errichtet hätten. Dagegen ist für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft erwiesen, dass die Überleitung vom Bach Y zum Bach X bereits vor Errichtung des Wasserkraftwerkes, dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme DI A B mit Schreiben vom 23.12.1982 der Bezirkshauptmannschaft T angezeigt hat, bestanden hat.Dagegen ist für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft erwiesen, dass die Überleitung vom Bach Y zum Bach römisch zehn bereits vor Errichtung des Wasserkraftwerkes, dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme DI A B mit Schreiben vom 23.12.1982 der Bezirkshauptmannschaft T angezeigt hat, bestanden hat. So erwähnen I/J, U – Geschichte, Beschreibung, Vision, 2009, dass mit dem noch bestehenden Überleitungskanal vom Bach Y zum Bach X bis 1900 der Betrieb von fünf Mühlen am Bach X bewerkstelligt werden konnte.So erwähnen I/J, U – Geschichte, Beschreibung, Vision, 2009, dass mit dem noch bestehenden Überleitungskanal vom Bach Y zum Bach römisch zehn bis 1900 der Betrieb von fünf Mühlen am Bach römisch zehn bewerkstelligt werden konnte. Anlässlich der Besprechung mit Lokalaugenschein am 23.02.1993 wurde in der Verhandlungsschrift, unterfertigt ua vom damaligen Uer Bürgermeister E F, festgehalten, dass die Überleitung vom Bach Y jedenfalls seit 1923 bestehe, DI A B sen somit nur Begünstigter der Überleitung sei, diese aber nicht errichtet habe. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer eine Abbildung beigebracht, welche am heute bestehenden Entnahmebauwerk die Jahreszahl 1964 zeigt. Nicht einmal die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Entnahmebauwerk am Bach Y errichtet hätte. Ausgehend von dieser Beweiswürdigung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt (vgl Kap V. des gegenständlichen Erkenntnisses) und insbesondere festgehalten, dass weder DI A B sen oder dessen unmittelbare Rechtsnachfolger noch der Beschwerdeführer die gegenständliche Einlaufstelle und/oder Überleitung errichtet haben.Ausgehend von dieser Beweiswürdigung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt vergleiche Kap römisch fünf. des gegenständlichen Erkenntnisses) und insbesondere festgehalten, dass weder DI A B sen oder dessen unmittelbare Rechtsnachfolger noch der Beschwerdeführer die gegenständliche Einlaufstelle und/oder Überleitung errichtet haben. VII.römisch sieben. Rechtslage:
  5. Wasserrechtsgesetz 1959: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 138, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 138.

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  2. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.

(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015 laut auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015, laut auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. […].“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VIII.römisch acht. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.08.2015, Zl **-WR/*-***/2-2015.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.08.2015, Zl **-WR/*-***/2-
  2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen. Der angefochtene Bescheid datiert vom 14.08.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde ist am 08.09.2015 bei der Behörde eingelangt und erweist sich insofern als rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde erweist sich auch sonst als zulässig.
  2. Entscheidungsumfang:

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. 4. In der Sache: 4.1. Im Allgemeinen

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen.

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen. Wasserrechtsbehörde ist nach § 98 Abs 1 WRG 1959, sofern im Gesetz keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, die Bezirksverwaltungsbehörde. Wasserrechtsbehörde ist nach Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959, sofern im Gesetz keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, die Bezirksverwaltungsbehörde. Zur Erlassung eines auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages ist diejenige Wasserrechtsbehörde zuständig, welche auch für die Bewilligung einer eigenmächtigen Neuerung zuständig wäre (VwGH vom 23.05.1995, 91/07/0105).Zur Erlassung eines auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages ist diejenige Wasserrechtsbehörde zuständig, welche auch für die Bewilligung einer eigenmächtigen Neuerung zuständig wäre (VwGH vom 23.05.1995, 91/07/0105). Betroffene im Sinne des § 138 WRG 1959 sind nach dessen Abs 6 unter anderem die Fischereiberechtigten.Betroffene im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 sind nach dessen Absatz 6, unter anderem die Fischereiberechtigten. Übertretung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 bedeutet nicht, dass nur solche Missstände nach § 138 WRG 1959 verfolgt werden können, welche zugleich einen Straftatbestand nach § 137 WRG 1959 darstellen. Als Übertretung des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des § 138 WRG 1959 ist daher jede Missachtung der im Wasserrechtsgesetz normierten Pflichten zu verstehen [Oberleitner/Berger, WRG3

(2011)§ 138 Rz 3]. Auch ist nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem Wasserrechtsgesetz zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklicht wurde (VwGH vom 26.01.2006, 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinne ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 [VwGH vom 29.10.1998, 96/07/0006; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 3]. Übertretung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet nicht, dass nur solche Missstände nach Paragraph 138, WRG 1959 verfolgt werden können, welche zugleich einen Straftatbestand nach Paragraph 137, WRG 1959 darstellen. Als Übertretung des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 ist daher jede Missachtung der im Wasserrechtsgesetz normierten Pflichten zu verstehen [Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 3]. Auch ist nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem Wasserrechtsgesetz zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklicht wurde (VwGH vom 26.01.2006, 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinne ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach Paragraph 138, WRG 1959 [VwGH vom 29.10.1998, 96/07/0006; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 3]. § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 umfasst dabei eigenmächtig vorgenommene Neuerungen oder unterlassene Arbeiten, deren Beseitigung bzw deren Nachholung dem Verpflichteten aufzutragen ist. Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 umfasst dabei eigenmächtig vorgenommene Neuerungen oder unterlassene Arbeiten, deren Beseitigung bzw deren Nachholung dem Verpflichteten aufzutragen ist. Bei einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Maßnahme, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurde [VwGH vom 21.03.2002, 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 10]. Unter diesen Neuerungsbegriff fällt jedoch nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern (Aufrechterhalten und Nutzen) des durch die betreffende Maßnahme – eventuell von Dritten – herbeigeführten konsenslos geschaffenen Zustandes [VwGH vom 25.06.2015, Ro 2015/07/0007; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 10]. Besteht für eine Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, kommt die Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 schon deshalb nicht in Frage (VwGH vom 28.06.2001, 2000/07/0053).Bei einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Maßnahme, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurde [VwGH vom 21.03.2002, 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 10]. Unter diesen Neuerungsbegriff fällt jedoch nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern (Aufrechterhalten und Nutzen) des durch die betreffende Maßnahme – eventuell von Dritten – herbeigeführten konsenslos geschaffenen Zustandes [VwGH vom 25.06.2015, Ro 2015/07/0007; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 10]. Besteht für eine Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, kommt die Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 schon deshalb nicht in Frage (VwGH vom 28.06.2001, 2000/07/0053). Von einer unterlassenen Arbeit im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann nur gesprochen werden, sofern eine gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Verpflichtung besteht, die jeweilige Arbeit durchzuführen [VwGH vom 20.03.2014, 2003/07/0281; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 16].Von einer unterlassenen Arbeit im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kann nur gesprochen werden, sofern eine gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Verpflichtung besteht, die jeweilige Arbeit durchzuführen [VwGH vom 20.03.2014, 2003/07/0281; Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 16]. Verpflichteter kann nach § 138 Abs 1 WRG 1959 nur derjenige sein, welcher die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat. Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat (VwGH vom 28.05.2014, 2011/07/0267). Das heißt, Täter und damit Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein, wer eine eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat oder den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrechterhält und nutzt [Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)§ 138 Rz 19].Verpflichteter kann nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur derjenige sein, welcher die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat. Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat (VwGH vom 28.05.2014, 2011/07/0267). Das heißt, Täter und damit Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein, wer eine eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat oder den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrechterhält und nutzt [Oberleitner/Berger, WRG3
(2011)Paragraph 138, Rz 19]. 4.2. Im Besonderen Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde folgt aus § 98 Abs 1 WRG 1959. Für das Gebiet der Gemeinde U (Bezirk T-L) ergibt sich in Folge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft T.Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde folgt aus Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959. Für das Gebiet der Gemeinde U (Bezirk T-L) ergibt sich in Folge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft T. Die Stadtgemeinde T als Fischereiberechtigte ist als Betroffene im Sinne des § 138 Abs 6 WRG 1959 anzusehen. Daher kam der Stadt T, vertreten durch den Geschäftsführer der Fischereigesellschaft T (Pächterin), im wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung zu und konnte diese nach § 138 Abs 1 WRG 1959 von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, den Auftrag einer Herstellung des gesetzlichen Zustandes einzufordern.Die Stadtgemeinde T als Fischereiberechtigte ist als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 anzusehen. Daher kam der Stadt T, vertreten durch den Geschäftsführer der Fischereigesellschaft T (Pächterin), im wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung zu und konnte diese nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, den Auftrag einer Herstellung des gesetzlichen Zustandes einzufordern. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, da die belangte Behörde das Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung angenommen hat. Nun hat die belangte Behörde in der Begründung lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Kraftwerksanlage am Bach X sei, die Überleitung vom Bach Y dem Kraftwerksbetrieb diene und eine Bewilligung für eine Überleitung aus dem Bach Y zum Zwecke der Effizienzsteigerung des Kraftwerkes nicht erteilt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, da die belangte Behörde das Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung angenommen hat. Nun hat die belangte Behörde in der Begründung lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Kraftwerksanlage am Bach römisch zehn sei, die Überleitung vom Bach Y dem Kraftwerksbetrieb diene und eine Bewilligung für eine Überleitung aus dem Bach Y zum Zwecke der Effizienzsteigerung des Kraftwerkes nicht erteilt worden sei. Hiermit hat die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend begründet, inwiefern bezüglich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung des ausgesprochenen wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 vorlägen. Damit hat die belangte Behörde nicht nur den Bescheid unzureichend begründet, sondern ist in dieser Frage auch inhaltlich fehlgegangen.Hiermit hat die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend begründet, inwiefern bezüglich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung des ausgesprochenen wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 vorlägen. Damit hat die belangte Behörde nicht nur den Bescheid unzureichend begründet, sondern ist in dieser Frage auch inhaltlich fehlgegangen. Wie oben ausgeführt, bedürfte es, um den Beschwerdeführer nach § 138 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu verpflichten, einer von diesem vorgenommenen eigenwilligen Neuerung.Wie oben ausgeführt, bedürfte es, um den Beschwerdeführer nach Paragraph 138, WRG 1959 zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu verpflichten, einer von diesem vorgenommenen eigenwilligen Neuerung. Da der Beschwerdeführer die Überleitung nicht errichtet hat, liegt zunächst keine durch den Beschwerdeführer unmittelbar vorgenommene Maßnahme vor. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.06.2015, Ro 2015/07/0007), liegt eine eigenmächtige Neuerung aber auch dann vor, wenn ein konsenslos geschaffener Zustand aufrechterhalten und genutzt wird. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob dies seitens des Beschwerdeführers geschieht. Die Überleitung des Baches Y ist nicht Teil des Kraftwerksprojektes bzw Kraftwerksbetriebes, sondern lediglich einer der vorgelagerten Zuläufe zum Bach X, welcher unabhängig von der Errichtung des Kraftwerkes bereits vorher Bestand hatte. Somit steht zwar das Wasser der Überleitung für den Kraftwerksbetrieb zur Verfügung, doch kann diesbezüglich nur von einer mittelbaren Nutzung durch den Beschwerdeführer die Rede sein. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvorgänger haben das betreffende Entnahmebauwerk am Bach Y und/oder die Überleitung zum Bach X hergestellt. Auch erschöpft sich das Wasserbezugsrecht für das Kraftwerk lediglich auf die Entnahme (von 25 l/
  1. s)aus dem Bach X. An einer Berechtigung für Wasserentnahmen unmittelbar aus dem Bach Y oder dem Überleitungskanal mangelt es dem Beschwerdeführer. Eine unmittelbare Nutzung des Überleitungskanales durch den Beschwerdeführer liegt somit nicht vor. Die Überleitung des Baches Y ist nicht Teil des Kraftwerksprojektes bzw Kraftwerksbetriebes, sondern lediglich einer der vorgelagerten Zuläufe zum Bach römisch zehn, welcher unabhängig von der Errichtung des Kraftwerkes bereits vorher Bestand hatte. Somit steht zwar das Wasser der Überleitung für den Kraftwerksbetrieb zur Verfügung, doch kann diesbezüglich nur von einer mittelbaren Nutzung durch den Beschwerdeführer die Rede sein. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvorgänger haben das betreffende Entnahmebauwerk am Bach Y und/oder die Überleitung zum Bach römisch zehn hergestellt. Auch erschöpft sich das Wasserbezugsrecht für das Kraftwerk lediglich auf die Entnahme (von 25 l/
  2. s)aus dem Bach römisch zehn. An einer Berechtigung für Wasserentnahmen unmittelbar aus dem Bach Y oder dem Überleitungskanal mangelt es dem Beschwerdeführer. Eine unmittelbare Nutzung des Überleitungskanales durch den Beschwerdeführer liegt somit nicht vor. Des Weiteren mangelt es auch an einer Aufrechterhaltung des gegebenen Zustandes durch den Beschwerdeführer. Dieser ist weder Eigentümer der Liegenschaften, über welche die Überleitung führt, noch in sonstiger Weise über die Überleitung verfügungsberechtigt. Es liegt somit auch nicht in dessen Händen, ob die Überleitung Bestand hat oder nicht. Der gegebene Zustand besteht unabhängig vom Kraftwerksbetrieb und ist der Verfügung durch den Beschwerdeführer entzogen. Insgesamt kann daher auch nicht von einer Aufrechterhaltung und Nutzung des gegebenen Zustandes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung die Rede sein. Bereits aus diesen Gründen handelt es sich beim Überleitungskanal nicht um eine durch den Beschwerdeführer getätigte eigenmächtige Neuerung. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde in einem zweiten Schritt klären müssen, ob es sich bei der ihrerseits angenommenen Nutzung des Gewässers seitens des Beschwerdeführers um die Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes handelt. Diesbezüglich begnügte sich die Behörde mit der Feststellung, die betroffene Überleitung zum Zwecke der Effizienzsteigerung des Kraftwerkes sei nie bewilligt worden, weshalb eine Übertretung des § 9 Abs 1 WRG 1959 vorliege.Darüber hinaus hätte die belangte Behörde in einem zweiten Schritt klären müssen, ob es sich bei der ihrerseits angenommenen Nutzung des Gewässers seitens des Beschwerdeführers um die Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes handelt. Diesbezüglich begnügte sich die Behörde mit der Feststellung, die betroffene Überleitung zum Zwecke der Effizienzsteigerung des Kraftwerkes sei nie bewilligt worden, weshalb eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 vorliege. Die Überleitung des Baches Y zum Bach X besteht bereits seit langer Zeit, gesichert jedenfalls seit 1923. Sie stellt in ihrem offenen Bereich – dies hat auch die belangte Behörde in ihren Schriftsätzen vom 16.05.2002, Zl 2-WR***-2000, und vom 03.02.2003, Zl 2-WR***1-2000, bestätigt - einen natürlichen Bachverlauf dar, welcher seinerseits wasser- und naturschutzrechtlichen Schutz genießt. Ohne weitere, konkrete Anhaltspunkte ist bei dieser Überleitung daher nicht von einem rechtswidrigen Bestand auszugehen. Die Überleitung des Baches Y zum Bach römisch zehn besteht bereits seit langer Zeit, gesichert jedenfalls seit 1923. Sie stellt in ihrem offenen Bereich – dies hat auch die belangte Behörde in ihren Schriftsätzen vom 16.05.2002, Zl 2-WR***-2000, und vom 03.02.2003, Zl 2-WR***1-2000, bestätigt - einen natürlichen Bachverlauf dar, welcher seinerseits wasser- und naturschutzrechtlichen Schutz genießt. Ohne weitere, konkrete Anhaltspunkte ist bei dieser Überleitung daher nicht von einem rechtswidrigen Bestand auszugehen. Auch aus diesem Grund kann nicht von einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 gesprochen werden.Auch aus diesem Grund kann nicht von einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 gesprochen werden. IX. Ergebnis:römisch neun. Ergebnis: Da im vorliegenden Fall keine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gegeben ist und damit eine Übertretung des WRG 1959 nicht vorliegt, mangelt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dieser Gesetzesbestimmung. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war aus diesem Grund wie im Spruch zu entschieden.Da im vorliegenden Fall keine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegeben ist und damit eine Übertretung des WRG 1959 nicht vorliegt, mangelt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dieser Gesetzesbestimmung. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war aus diesem Grund wie im Spruch zu entschieden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des klaren Wortlautes des § 24 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. X. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zehn. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war im Wesentlichen zu klären, ob dem Beschwerdeführer die Übertretung des WRG 1959 im Sinne einer eigenmächtigen Neuerung zugerechnet werden kann. Bei den zu klärenden Rechtsfragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an den einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Dementsprechend weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Auch ist nicht ersichtlich, dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet worden wäre. Des Weiteren liegen keine sonstigen Hinweise über eine außerordentliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2302.3

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