RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/0152-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Dr. A B, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde S vom 17.11.2014, Zl ******/****/BW-AB-TBO/2, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.11.2014, Zl ******/****/BW-AB-TBO/2, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs 7 TBO 2011 aufgetragen, binnen 2 Monaten den mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, genehmigten Zubau zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.Mit Bescheid vom 17.11.2014, Zl ******/****/BW-AB-TBO/2, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 7, TBO 2011 aufgetragen, binnen 2 Monaten den mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, genehmigten Zubau zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.12.2014 rechtzeitig Beschwerde. Am 04.11.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Hinsichtlich des auf Gst Nr ****/5, KG T, bestehenden Gebäudes wurden ihm relevanten Zeitraum folgende Bescheide erlassen bzw Anzeigen zur Kenntnis genommen:
- Schreiben des Stadtmagistrats S vom 11.11.2008 betreffend die zur Kenntnisnahme der am 27.10.2008 eingebrachten Bauanzeige. Dieses Vorhaben umfasst a. Verglasung der Loggien und Einbau jeweils eines 6-teiligen Fensterelements an der Nordseite im Erdgeschoss Obergeschoss, b. Entfernung der Außenwände mit den Tür-Fensterelementen zwischen Loggien und Zimmern, c. damit einhergehende Vergrößerung des Wohnzimmers im Erdgeschoss, d. Neuaufteilung der Zimmer im Obergeschoss, e. Aufbringung eines Vollwärmeschutzes mit Edelputz und f. Neueindeckung des Daches.
- Schreiben des Stadtmagistrats S vom 28.11.2008 betreffend die zur Kenntnisnahme der am
- und 28.11.2008 eingebrachten Bauanzeige [nach den vorliegenden Unterlagen lediglich einer am 28.11.2008 eingebrachten Planunterlage]. Dieses Vorhaben bezieht sich auf den Abbruch und die Erneuerung der „zimmermannsmäßigen“ Dachkonstruktion in „abgeschleppter“ Form (Bauanzeige eingebracht am 28.10.2008)
- Bescheid vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, betreffend folgende Maßnahmen: a. Entfernung der südostseitigen Kellerschächte und Zumauern der Fenster im Untergeschoss samt Einbau eines Zuluftrohrs und einer Abluftöffnung b. Verschließen der Zugangstüre vom Stiegenhaus zum nordwestseitigen Wohnraum, wodurch eine abgeschlossene Einheit (Wohn-Schlafraum, Kochnische und Dusche/WC) entsteht, c. im Erdgeschoss Entfernung der Flügelmauer zwischen Küche und es Bereich und des inneren Windfangabschlusses, d. im Obergeschoss Entfernung des Fensters an der Südostseite, Abbruch des Parapet und Einbau einer Doppelflügeltüre als Zugang zu neuen Terrasse, e. Entfernung der Mauer an der Innenseite der Treppe, f. Erneuerung der Zugangstreppe zum Dachgeschoss (Galerie), g. Erneuerung und Wärmedämmung des nunmehr an der Nordwestseite geknickten Daches, wobei sich die Gesamthöhe des Gebäudes um 20 cm erhöht, h. Aufbringung eines Vollwärmeschutzes mit 14 cm an der Fassade sowie i. Abgrabung des Geländes an der Nordostseite um maximal 0,5 m. j. Im Erdgeschoss Errichtung eines Zubaus an der Südseite??? – vergleiche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Bescheide vom 09.04.2010 und vom 15.07.2010)
- Bescheid vom 09.04.2010, Zl ***-*****/2009/RR/Ho, bestätigt durch den Berufungsbescheid des Stadtsenats S vom 15.07.2010, Zl *-Präs-*****8e/2010, mit welchen der Beschwerdeführerin bezüglich des ebenerdigen Zubaus an der Südseite des bestehenden Gebäudes die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zwar entsprechend der Baubewilligung vom 02.07.2009 aufgetragen wurde. Dies da der Zubau in einem Ausmaß von 5,65 m x 1,78 m und damit abweichend von der genannten Baubewilligung (3,43 m x 1,92 m) ausgeführt worden sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids sei die Bauführung bereits abgeschlossen gewesen.
- Bescheid vom 31.01.2011, Zl ***-*****/2010/RR/Dos, betreffend einen Umbau des gegenständlichen Wohnhauses, welcher ua Änderungen im Bereich des nämlichen Zubaus umfasst. Das mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, genehmigte Bauvorhaben wurde jedenfalls vor dem 20.08.2009 begonnen. Am 06.11.2014 war der mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, genehmigte südostseitige Zubau am bestehenden Gebäude – wie im Berufungsbescheid vom 15.07.2010 angeordnet – in etwa auf die mit Bescheid vom 02.07.2009 genehmigten Ausmaße abgebrochen, jedoch nicht fertiggestellt – die im südwestseitigen Bereich des Zubaus vorgesehene Wand wurde noch nicht errichtet. Es fehlen die vorgesehene Dachkonstruktion sowie Tür- und Fensterelemente. Für die Elektroinstallationen wurden bisher lediglich Lehrverordnungen verlegt. Am 02.11.2015 befand sich der Zubau im selben Zustand. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten. Dass der südostseitige Zubau nicht Gegenstand des zuletzt erteilten Bescheides vom 31.01.2011 war, kann den entsprechenden gestempelten Planunterlagen entnommen werden, in welchen er lediglich in der Farbe Grau als Bestand aufscheint. Dass für das betreffende Objekt weitere Baubescheide ergangen wären, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Ebenso wenig konnte sie belegen, dass allfällige Bauanzeigen rechtswirksam eingebracht bzw von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden wären. Der Baubeginn des mit Bescheid vom 02.07.2009 genehmigten Vorhabens ist auf dem beigeschlossenen Formblatt der Bau- und Feuerpolizei ausdrücklich vermerkt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend den Zustand der Baulichkeit am 06.11.2014 sind dem Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Stadtmagistrats S vom 12.11.2014 sowie der diesem angeschlossenen Fotodokumentation eindeutig zu entnehmen und wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Der Zustand am 02.11.2015 wurde vor Ort vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, mittels Fotos dokumentiert und in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 erläutert. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 28 Erlöschen der Baubewilligung
(1)Die Baubewilligung erlischt,
- a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
- b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. […]
(7)Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr
- a)im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder
- b)im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit b die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der Litera b, die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs 7 TBO 2011 Zur Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 7, TBO 2011 Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Bescheid vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, betreffend die Errichtung eines Zubaus im Eingangsbereich, die Erweiterung des Bades und den Neu- und Umbau des Dachgeschosses auf Grundstück Nummer ****/5, KG T, am 03.08.2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Baubeginn sei laut Aufzeichnungen der Bau- und Feuerpolizei am 20.08.2009 erfolgt. Demnach hätte das Bauvorhaben spätestens am 20.08.2013 fertiggestellt sein müssen. Ein Lokalaugenschein der Bau- und Feuerpolizei am 16.10.2013 habe jedoch gezeigt, dass der Zubau zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Trotz schriftlicher Aufforderung mit Schreiben vom 30.10.2013, vom 25.11.2013 sowie vom 24.02.2014 habe die Bau- und Feuerpolizei bei einem Lokalaugenschein am 06.11.2014 festgestellt, dass der Zubau noch nicht entfernt worden sei. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie hätte bezüglich eines über die gesamte Länge des bestehenden Hauses reichenden Zubaus im südseitigen Eingangsbereich die Bauanzeige vom 22.10.2008 und vom 26.11.2008 eingebracht. Während der Umsetzung dieses Vorhabens habe es jedoch baupolizeiliche Beanstandungen gegeben und seien in weiterer Folge hinter ihrem Rücken mehrere Versionen von Bauanzeigen/Einreichungen eingebracht und im Juli 2009 ein Baubescheid erlassen worden. Im Jahr 2010 sei sie aufgefordert worden, den bereits errichteten „Schwarzbau“ zu entfernen – letztlich habe sie nach ihrer Berufung einen Teil des südseitigen Zubaus entfernen müssen. Bei der mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang näher aus, sie sei stets bestrebt gewesen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und mit ihrem Vorhaben mehrmals an die Behörde herangetreten, jedoch keine entsprechenden Bescheid erlangen können. Sie habe den Eindruck, und versuche zwanghaft an einem einmal ergangenen Bescheid festzuhalten. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe mit Ansuchen vom 14.09.2010 eine möglichst umfassende Baugenehmigung beantragt, welche ihr mit Bescheid vom 31.01.2011 erteilt worden sei. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts zunächst, dass die Errichtung des gegenständlichen südöstlichen Zubaus Gegenstand lediglich eines Bauverfahrens, nämlich des mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt S vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, abgeschlossenen, war. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen geschildert hat, beim Stadtmagistrats der Stadt S mit verschiedenen Varianten des gegenständlichem Bauvorhabens einzukommen, liegt ansonsten kein Baubescheid bzw keine Bauanzeige vor, welche/r den Zubau legitimieren könnte. Da das mit Bescheid vom 02.07.2009 genehmigte Bauvorhaben am 20.08.2009 bereits begonnen war, wäre es entsprechend dem oben zitierten § 28 Abs 1 lit b TBO 2011 – bei sonstigem Erlöschen der Baubewilligung – bis längstens 20.08.2013 fertig zu stellen gewesen. Am 06.11.2014 war dies jedoch noch nicht der Fall, die Baubewilligung betreffend den gegenständlichen Zubau ist daher erloschen. Eine Fertigstellung erfolgte bis dato nicht.In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts zunächst, dass die Errichtung des gegenständlichen südöstlichen Zubaus Gegenstand lediglich eines Bauverfahrens, nämlich des mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt S vom 02.07.2009, Zl ***-*****/2008/RR/Pz, abgeschlossenen, war. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen geschildert hat, beim Stadtmagistrats der Stadt S mit verschiedenen Varianten des gegenständlichem Bauvorhabens einzukommen, liegt ansonsten kein Baubescheid bzw keine Bauanzeige vor, welche/r den Zubau legitimieren könnte. Da das mit Bescheid vom 02.07.2009 genehmigte Bauvorhaben am 20.08.2009 bereits begonnen war, wäre es entsprechend dem oben zitierten Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 – bei sonstigem Erlöschen der Baubewilligung – bis längstens 20.08.2013 fertig zu stellen gewesen. Am 06.11.2014 war dies jedoch noch nicht der Fall, die Baubewilligung betreffend den gegenständlichen Zubau ist daher erloschen. Eine Fertigstellung erfolgte bis dato nicht. Aufgrund der dargestellten Chronologie hat die belangte Behörde zu Recht den Auftrag nach § 28 Abs 7 TBO 2011 erteilt.Aufgrund der dargestellten Chronologie hat die belangte Behörde zu Recht den Auftrag nach Paragraph 28, Absatz 7, TBO 2011 erteilt. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, ihre Versuche, für die betroffene Liegenschaft eine besondere Bauweise festlegen zu lassen, hätten nicht zum Erfolg geführt, obwohl sie die von den Zuständigen geforderten Unterlagen beigebracht habe und auch die erforderlichen Voraussetzungen (Wirtschaftlichkeit, Geringfügigkeit) vorlägen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bestrebungen, einen Bebauungsplan für das betreffende Grundstück zu erlangen bzw ändern zu lassen, im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen kommen. Dieses stützt sich, wie oben ausgeführt, lediglich auf den tatsächlichen Genehmigungsstand und den Ablauf der in § 28 Abs 1 lit b TBO 2011 vorgesehenen Frist.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bestrebungen, einen Bebauungsplan für das betreffende Grundstück zu erlangen bzw ändern zu lassen, im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen kommen. Dieses stützt sich, wie oben ausgeführt, lediglich auf den tatsächlichen Genehmigungsstand und den Ablauf der in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 vorgesehenen Frist. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zukommt, da der betreffende Zubau nicht innerhalb der Frist des § 28 Abs 1 lit b TBO 2011 fertiggestellt wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zukommt, da der betreffende Zubau nicht innerhalb der Frist des Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 fertiggestellt wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.0152.5