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{'item': 'LVwG-2015/44/2232-6'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 14§ 15§ 102Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2232-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass unter Spruchpunkt D/3 des angefochtenen Bescheides folgende zusätzliche Auflage vorschrieben wird:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass unter Spruchpunkt D/3 des angefochtenen Bescheides folgende zusätzliche Auflage vorschrieben wird: „d) Der Betreiber der Fischzuchtanlage S hat im Fall des Auftretens von Fischkrankheiten, die vom Amtstierarzt festgestellt werden, unverzüglich den Fischereiberechtigten an der R zu informieren.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2014 wurde Herrn ÖkR A A aufgrund dessen Antrages die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Fischzuchtanlage S im Gemeindegebiet von X erteilt. Der wasserrechtliche Konsens in Spruchpunkt A erstreckt sich dabei auf die Entnahme von 30 l/s Wasser aus dem S und 5 l/s Wasser aus der M-Quelle zum Betrieb der Fischzuchtanlage sowie zur Rückgabe von 35 l/s Wasser in den Fluss R ca 140 m flussabwärts von der Einmündung des S in die R.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2014 wurde Herrn ÖkR A A aufgrund dessen Antrages die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Fischzuchtanlage S im Gemeindegebiet von römisch zehn erteilt. Der wasserrechtliche Konsens in Spruchpunkt A erstreckt sich dabei auf die Entnahme von 30 l/s Wasser aus dem S und 5 l/s Wasser aus der M-Quelle zum Betrieb der Fischzuchtanlage sowie zur Rückgabe von 35 l/s Wasser in den Fluss R ca 140 m flussabwärts von der Einmündung des S in die R. Nachdem die dem Verfahren beigezogenen Parteien kein Rechtsmittel erhoben haben, wurde die bewilligte Anlage vom Konsenswerber errichtet. Die Stadtgemeinde Y wurde im Verfahren nicht als Partei beigezogen. Der Bescheid vom 15.04.2014 wurde ihr erst am 03.06.2015 zugestellt. Daraufhin hat sie mit Schreiben vom 01.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, die wasserrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt A zu beheben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr im wasserrechtlichen Verfahren als Fischereiberechtigte an der R Parteistellung zukomme. Der betroffene Gewässerabschnitt der R sei eine Ausleitungsstrecke des Kraftwerkes U der Yer Kommunalbetriebe und führe von September bis Mai mangels Restwasservorschreibung kein Wasser. In dieses ausgetrocknete Flussbett münde der S und die Wasserrückgabe der Fischzuchtanlage. Durch die Verringerung der Wassermenge in der Ausleitungsstrecke der Fischzuchtanlage werde das Fischereirecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Zudem hätte die Wasserrechtsbehörde im Verwaltungsverfahren klären müssen, ob die Reinigungsleistung beim Auslauf der Fischzuchtanlage ausreichend ist. Aufgrund dieser Beschwerde hat die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 24.08.2015, Zahl ****, in Spruchpunkt I die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid vom 15.04.2014 ausgeschlossen und in Spruchpunkt II im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 01.07.2015 als unbegründet abgewiesen.Aufgrund dieser Beschwerde hat die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 24.08.2015, Zahl ****, in Spruchpunkt römisch eins die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid vom 15.04.2014 ausgeschlossen und in Spruchpunkt römisch zwei im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 01.07.2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 03.09.2015 hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Beschwerde vom 01.07.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Am 21.10.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der das gewässerökologische Gutachten des Amtssachverständigen Dr. B B und der Prüfbericht der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt (CTUA) vom 05.12.2014 erörtert wurden. Weiters wurde der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge C C sowie die vom Konsenswerber namhaft gemachte Zeugin D D einvernommen. Die Beschwerdeführerin ergänzte in dieser Verhandlung ihr Rechtsmittel um den Antrag, dem Konsenswerber die Auflage zu erteilen, sie bei allfällig auftretenden Fischkrankheiten in der Fischzuchtanlage zu informieren. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

  1. Allgemeines: Die Fischzuchtanlage S auf den Grundstücken Nr **8, **9, **0, **6, **7, alle KG Y, sowie auf dem Grundstück Nr **5, KG Z, wurde auf der orografisch linken Seite des S kurz vor dessen Mündung in die R errichtet. Sie besteht aus 8 Produktionsteichen mit einer Gesamtwasserfläche von 270 m² bzw einem Wasservolumen von 189 m³ und dient der Produktion von jährlich 3.500 kg Salmoniden. Weiters umfasst die Anlage zwei Hälterbecken, ein Bruthaus, ein Becken für Jungfische, einen Teich für Mutterfische und ein Absetzbecken mit 75 m³ zur Wasserreinigung. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin an dem von der Fischzuchtanlage betroffenen Gewässerabschnitt der R – also insbesondere an der Ausleitungsstrecke der Fischzuchtanlage und dem darunterliegenden Flussabschnitt bis zur Einmündung in den Fluss T – fischereiberechtigt ist.
  2. Zur Ausleitungsstrecke: Für den Betrieb der Fischzuchtanlage werden aus dem S 70 m oberhalb dessen Einmündung in die R maximal 30 l/s Wasser entnommen. Zusätzlich wird die Anlage mit 5 l/s Wasser aus der M-Quelle gespeist. Nachdem das entnommene Wasser die Fischteiche durchlaufen hat, wird es im 75 m³ großen Absatzbecken gereinigt und anschließend bei Fluss-Kilometer 1,11 in die R geleitet. Die Mündung des S in die R liegt bei Fluss-Kilometer 1,25, somit beträgt die Ausleitungsstrecke der Fischzuchtanlage in der R ca 140 m. Die Mindestwasserführung des S im Bereich der Wasserentnahme beträgt ca 70 l/s (69 l/s am 29.01.2013). In der R fließt in der Ausleitungsstrecke der Fischzuchtanlage zumindest während der Wintermonate lediglich das Wasser des S, da an der oberhalb liegenden Wehranlage der Kraftwerksgruppe K der Yer Kommunalbetriebe derzeit keine Restwassermenge abgegeben werden muss. Der Betrieb der Fischzuchtanlage führt also während der Wintermonate dazu, dass in der 140 m langen Ausleitungsstrecke in der R die Wasserführung von minimal 70 l/s auf 40 l/s reduziert wird. Die 5 l/s Wasser der M-Quelle fehlen in dieser Ausleitungsstrecke nicht, da das Quellwasser nicht in diesem Streckenabschnitt in die R mündet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich bereits vor der bekämpften Fischzucht im nunmehrigen Anlagenareal Fischteiche befunden haben, die über Jahrzehnte mit künstlich angelegten Zuleitungen aus dem S dotiert wurden, sodass in der jetzigen Ausleitungsstrecke auch früher schon nicht die volle Wassermenge des S zur Verfügung stand. Für die Beurteilung der nun verfahrensgegenständlichen Vorhabensauswirkungen sind aber historische Wasserableitungen – die über keinen aufrechten wasserrechtlichen Konsens verfügen – nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist das Fischereirecht der Beschwerdeführerin in der Ausleitungsstrecke derzeit massiv beeinträchtigt, da dieser Flussabschnitt lediglich ein mäßiges gewässerökologisches Potenzial aufweist. Diese Beeinträchtigung ergibt sich jedoch nicht aus der Wasserableitung durch die Fischzuchtanlage, sondern aus den seit Jahrzehnten bestehenden Wasserkraftwerken an der R und der T. Nicht nur, dass die ca 200 m flussaufwärts der S-Mündung liegende Wehranlage mit einer Konsenswassermenge von 12000 l/s kein Restwasser in der R belässt, führen auch die regelmäßig stattfindenden Spülungen der Kraftwerksanlage zu massiven Geschiebeumlagerungen und somit zu nachhaltigen Schäden am Fischgewässer. Dazu kommt, dass die flussabwärts liegenden Kraftwerksanlagen von Fischen nicht aufsteigend passiert werden können, sodass ein natürlicher Zuzug von Fischen unmöglich ist. Die Mindestwasserführung der R in der verfahrensgegenständlichen Ausleitungsstrecke beträgt also auch ohne die Fischzuchtanlage lediglich 70 l/s. In Kombination mit den regelmäßigen Spülungen der Kraftwerksanlage ist diese Wasserführung auch ohne die verfahrensgegenständliche Ausleitung von 30 l/s nicht ausreichend, um in diesem Gewässerabschnitt die Fischerei adäquat auszuüben. Auch wenn also für den Betrieb der Fischzuchtanlage eine größere Restwassermenge vorgeschrieben würde, könnte damit die Fischerei in der Ausleitungsstrecke der R nicht sinnvoll ausgeübt werden. Im Vergleich mit den massiven Beeinträchtigungen durch die energiewirtschaftliche Nutzung hat der geringe zusätzliche Wasserentzug durch die Fischzuchtanlage in der Ausleitungsstrecke also keine relevanten Auswirkungen für die Fischerei. Der Wasserentzug durch die Fischzuchtanlage ist somit nicht kausal für die derzeitige massive Beeinträchtigung des Fischereirechts. Aufgrund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP) ist jedoch zu erwarten, dass sich die Situation für die Ausleitungsstrecke mittelfristig stark verbessern wird. Insbesondere durch die Abgabe einer adäquaten Restwassermenge an der flussaufwärts liegenden Wehranlage könnte sich eine signifikante Verbesserung für das Fischereirevier ergeben. Gleichzeitig würden die Auswirkungen der Fischzuchtanlage noch weiter in den Hintergrund treten, da deren Wasserausleitung von 30 l/s im Vergleich mit der erforderlichen Restwassermenge für die an der Wehranlage bewilligte Wasserableitung von 12000 l/s nicht relevant ins Gewicht fallen würde.
  3. Zu den Abwasseremissionen: Die Fischzuchtanlage wurde nach dem aktuellen Stand der Technik geplant und errichtet. Es handelt sich um eine extensive Fischzucht, die die Grenzwerte für wässrige Emissionen aus Aquakulturanlagen

der Abwasseremissionsverordnung Aquakultur, BGBl II Nr 397/2004, einhält. Insbesondere wurde die Produktionskapazität auf die zur Verfügung stehende Frischwassermenge angepasst und ein ausreichend dimensioniertes Absetzbecken errichtet. Die Emissionen der Fischzuchtanlage im Abwasser sind so gering, dass bereits bei der derzeitigen Mindestwasserführung keine negativen Auswirkungen auf das Fischereirevier in der R zu erwarten sind. Sofern sich jedoch die Wasserführung in der R erhöht (sei dies aufgrund zusätzlicher Wasserdotationen beim oben liegenden Kraftwerkswehr oder aufgrund der Einmündung flussabwärts liegender Zubringer), kommt es zu einer zusätzlichen Verdünnung des von der Fischzucht benützten Wassers und somit zu einer weiteren Reduzierung der Emissionsbelastung.Die Fischzuchtanlage wurde nach dem aktuellen Stand der Technik geplant und errichtet. Es handelt sich um eine extensive Fischzucht, die die Grenzwerte für wässrige Emissionen aus Aquakulturanlagen

der Abwasseremissionsverordnung Aquakultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 397 aus 2004,, einhält. Insbesondere wurde die Produktionskapazität auf die zur Verfügung stehende Frischwassermenge angepasst und ein ausreichend dimensioniertes Absetzbecken errichtet. Die Emissionen der Fischzuchtanlage im Abwasser sind so gering, dass bereits bei der derzeitigen Mindestwasserführung keine negativen Auswirkungen auf das Fischereirevier in der R zu erwarten sind. Sofern sich jedoch die Wasserführung in der R erhöht (sei dies aufgrund zusätzlicher Wasserdotationen beim oben liegenden Kraftwerkswehr oder aufgrund der Einmündung flussabwärts liegender Zubringer), kommt es zu einer zusätzlichen Verdünnung des von der Fischzucht benützten Wassers und somit zu einer weiteren Reduzierung der Emissionsbelastung. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Auflage, sie bei allfällig auftretenden Fischkrankheiten in der Fischzuchtanlage zu informieren, stellt eine geeignete Maßnahme zum Schutz ihrer Fischerei dar. Mit einer derartigen Auflage ist auch keine relevante Erschwernis für den Betrieb der Fischzuchtanlage zu erwarten. Weitere Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sind aus gewässerökologischer Sicht nicht erforderlich. Der extensive Fischbesatz und die Reinigungsleistung des Absatzbeckens sind ausreichend, um das Fischereirevier der Beschwerdeführerin nicht nachteilig zu berühren. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Anlagendaten ergibt sich aus den eingereichten Antragsunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid und blieb im Verfahren unbestritten. Ebenfalls unbestritten blieben die Feststellungen zur energiewirtschaftlichen Nutzung und insbesondere zur (Rest-)Wasserführung der R, die sich aus dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdevorbringen selbst ergeben. Die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Fischzuchtanlage auf das Fischereirevier der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere was die Frage der Emissionsbelastung betrifft, hat die Beschwerdeführerin auch kein taugliches Beweismittel ins Treffen geführt: Das nicht weiter untermauerte Begehren, es müsse geklärt werden, ob die Reinigungsleistung beim Auslauf der Fischzuchtanlage ausreichend ist, stellt nämlich mangels konkreter Behauptung, worin die Mangelhaftigkeit der Abwasserreinigung gelegen sein soll, einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, dem nicht weiter nachzugehen ist. Dennoch hat sich das Landesverwaltungsgericht in seinem durchgeführten Ermittlungsverfahren mit dieser Frage auseinandergesetzt und unter anderem auch den Untersuchungsbefund der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt (CTUA) vom 05.12.2014 gutachterlich prüfen lassen. Als Ergebnis kam der Amtssachverständige unbestritten zum Schluss, dass während des laufenden Betriebes – zum Zeitpunkt der Entnahme der Wasserproben war die Fischzuchtanlage bereits im Regelbetrieb – keine Emissionen im Wasser feststellbar sind, die zu einer Veränderung der Wassergüte und zu einer Beeinträchtigung des Fischereireviers führen könnten. Auch der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge C C von der Fischereigesellschaft Y hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er selbst seit der Inbetriebnahme der Fischzuchtanlage keine Veränderungen am betroffenen Fischlebensraum bzw am Fischbestand feststellen konnten; ihm sind derartige Veränderungen auch nicht von anderen Fischern berichtet worden. Und sofern die Beschwerdeführerin Herrn C im Rahmen der Zeugeneinvernahme befragte wollte, wie sich die Fischzuchtanlage auf die Wassergüte des darunterliegenden Gewässers auswirken kann, stellt dies keine zulässige Frage an einen Zeugen dar. Gegenstand der Zeugenbefragung sind nämlich nur Wahrnehmungen des Zeugen in tatsächlicher Hinsicht. Zeugen sind hingegen nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 2). Es handelt sich vorliegend also um eine gutachterlich zu beantwortende Frage, für deren Beantwortung eine Bestellung von Herrn C zum nichtamtlichen Sachverständigen nicht in Betracht kommt. Als Vertreter der Fischereigesellschaft Y, die das verfahrensgegenständliche Fischereirecht von der Stadt Y gepachtet hat, liegt bei ihm nämlich die zur Gutachtenserstattung erforderliche Unbefangenheit iSd § 53 Abs 1 iVm 7 Abs 1 Z 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht vor.Auch der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeuge C C von der Fischereigesellschaft Y hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er selbst seit der Inbetriebnahme der Fischzuchtanlage keine Veränderungen am betroffenen Fischlebensraum bzw am Fischbestand feststellen konnten; ihm sind derartige Veränderungen auch nicht von anderen Fischern berichtet worden. Und sofern die Beschwerdeführerin Herrn C im Rahmen der Zeugeneinvernahme befragte wollte, wie sich die Fischzuchtanlage auf die Wassergüte des darunterliegenden Gewässers auswirken kann, stellt dies keine zulässige Frage an einen Zeugen dar. Gegenstand der Zeugenbefragung sind nämlich nur Wahrnehmungen des Zeugen in tatsächlicher Hinsicht. Zeugen sind hingegen nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 2). Es handelt sich vorliegend also um eine gutachterlich zu beantwortende Frage, für deren Beantwortung eine Bestellung von Herrn C zum nichtamtlichen Sachverständigen nicht in Betracht kommt. Als Vertreter der Fischereigesellschaft Y, die das verfahrensgegenständliche Fischereirecht von der Stadt Y gepachtet hat, liegt bei ihm nämlich die zur Gutachtenserstattung erforderliche Unbefangenheit iSd Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 7 Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht vor. Schließlich ist festzuhalten, dass sich auch die Feststellungen zu den erforderlichen Bescheidauflagen auf das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen stützen. Diesen gutachterlichen Äußerungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In diesem Zusammenhang war insbesondere ihre Frage an Herrn C im Rahmen der Zeugeneinvernahme, ob zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Fischerei notwendig sind, unzulässig: Diese Frage bezieht sich nämlich nicht auf Tatsachen, die vom Zeugen wahrgenommen wurden, sondern erfordert gutachterliche Schlussfolgerungen. Und der zulässigerweise mit dieser Gutachtenserstellung befasste Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass keine weiteren Maßnahmen zum Schutz der Fischerei erforderlich sind. Insbesondere wäre auch die Errichtung einer konventionellen Kläranlage zur zusätzlichen Abwasserreinigung gar nicht möglich, da der Nährstoffgehalt im Abwasser zu gering ist. Auch die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angedachten – aber nicht ausdrücklich begehrten – Auflagen sind nicht erforderlich, zumal von der Fischzuchtanlage ohnehin keine relevanten Beeinträchtigungen für das Fischereirevier ausgehen. Abgesehen davon würde die angedachte Schließung der Fischzucht in Zeiten niedriger Wasserführung den Betrieb der Anlage aber auch unverhältnismäßig erschweren, da eine derartige Schließung nicht möglich wäre, ohne den gesamten lebenden Fischbesatz der Anlage regelmäßig und zum Teil für längere Zeiträume zu entfernen. Es wäre damit auch nicht mehr möglich, den Fischbesatz – wie beantragt – selbst reproduzierend zu halten. Und zu der ebenfalls angedachten Auflage, wonach der Anlagenbetreiber die Wassergüte selbst zu beproben hat, ist festzuhalten, dass unangekündigte behördliche Überprüfungen nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes effektiver sind, um allfällige Grenzwertüberschreitungen festzustellen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: „Einschränkung zugunsten der Fischerei. § 15.Paragraph 15,

(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,). ( … )“ „Parteien und Beteiligte. § 102.Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ( … )“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass die Wasserrechtsbehörde die Beschwerde vom 01.07.2015 gegen den Bescheid vom 15.04.2014 bereits mit Beschwerdevorentscheidung in Spruchpunkt II des Bescheides vom 24.08.2015

§ 14Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen hat. In Spruchpunkt I dieses Bescheides vom 24.08.2015 hat die Wasserrechtsbehörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid vom 15.04.2014 ausgeschlossen. Mit ihrem Vorlageantrag vom 03.09.2015 hat die Beschwerdeführerin

§ 15Abs 1 Vw

GVG den Antrag gestellt, dass ihre Beschwerde vom 01.07.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wird. Sie hat hingegen keine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des Bescheides vom 24.08.2015 erhoben, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom 24.08.2015 in Rechtskraft erwachsen ist und keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.Vorauszuschicken ist, dass die Wasserrechtsbehörde die Beschwerde vom 01.07.2015 gegen den Bescheid vom 15.04.2014 bereits mit Beschwerdevorentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 24.08.2015

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen hat. In Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides vom 24.08.2015 hat die Wasserrechtsbehörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid vom 15.04.2014 ausgeschlossen. Mit ihrem Vorlageantrag vom 03.09.2015 hat die Beschwerdeführerin

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG den Antrag gestellt, dass ihre Beschwerde vom 01.07.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wird. Sie hat hingegen keine Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 24.08.2015 erhoben, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom 24.08.2015 in Rechtskraft erwachsen ist und keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Auch die Spruchpunkte B und C des angefochtenen Bescheides vom 15.04.2014 sind nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gedeckt. Gegen diese Spruchpunkte, mit denen die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die Fischzuchtanlage erteilt wurde, hat die Beschwerdeführerin nämlich kein Rechtsmittel erhoben. Ihre Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt A, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Verfahren somit nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt A des Bescheides vom 15.04.2014 – der durch die Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2015 nicht abgeändert wurde – in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt wird. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte im gegenständlichen Verfahren Parteistellung genießt. Fischereiberechtigten kommt nämlich

§ 102

Abs 1 lit b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Zumal vorliegend die Fischzuchtanlage unmittelbar in das Fischereirevier der Beschwerdeführerin entwässert, ist eine Verletzung ihrer Fischereirechte nicht auszuschließen.Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte im gegenständlichen Verfahren Parteistellung genießt. Fischereiberechtigten kommt nämlich

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064). Zumal vorliegend die Fischzuchtanlage unmittelbar in das Fischereirevier der Beschwerdeführerin entwässert, ist eine Verletzung ihrer Fischereirechte nicht auszuschließen. Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist aber eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199). Vielmehr sind Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH, 26.03.2015, 2013/07/0263). Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Der Beschwerdeführerin kommt somit als Fischereiberechtigte kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Fischzuchtanlage zu; daher kann auch ihrem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden sein.Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist aber eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199). Vielmehr sind Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH, 26.03.2015, 2013/07/0263). Die aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Der Beschwerdeführerin kommt somit als Fischereiberechtigte kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Fischzuchtanlage zu; daher kann auch ihrem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden sein. Nach der Judikatur erlegt § 15 Abs 1 WRG 1959 den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei begehrt hat, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071). In ihren schriftlichen Eingaben – insbesondere in ihrem Rechtsmittel vom 01.07.2015 – hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei, sondern nur die Behebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes begehrt. Erst nachdem der gewässerökologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 erläutert hat, dass bei Fischzuchtanlagen der betroffene Fischereiberechtigte vom Auftreten von Fischkrankheiten zu informieren ist, hat die Beschwerdeführerin die Vorschreibung dieser Auflage beantragt. Nachdem der Amtssachverständige diese Auflage als geeignet und üblich qualifiziert hat und darin auch keine relevante Erschwernis für den Betreiber der Fischzuchtanlage zu erkennen ist, war die wasserrechtliche Bewilligung vom Landesverwaltungsgericht um diese Auflage zu ergänzen. Festzuhalten ist, dass auch der Konsenswerber dieser Auflage ausdrücklich zugestimmt hat.Nach der Judikatur erlegt Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei begehrt hat, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071). In ihren schriftlichen Eingaben – insbesondere in ihrem Rechtsmittel vom 01.07.2015 – hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei, sondern nur die Behebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes begehrt. Erst nachdem der gewässerökologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 erläutert hat, dass bei Fischzuchtanlagen der betroffene Fischereiberechtigte vom Auftreten von Fischkrankheiten zu informieren ist, hat die Beschwerdeführerin die Vorschreibung dieser Auflage beantragt. Nachdem der Amtssachverständige diese Auflage als geeignet und üblich qualifiziert hat und darin auch keine relevante Erschwernis für den Betreiber der Fischzuchtanlage zu erkennen ist, war die wasserrechtliche Bewilligung vom Landesverwaltungsgericht um diese Auflage zu ergänzen. Festzuhalten ist, dass auch der Konsenswerber dieser Auflage ausdrücklich zugestimmt hat. Weitere konkrete Maßnahmen iSd § 15 Abs 1 WRG 1959 hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und wurden vom gewässerökologischen Amtssachverständigen auch nicht für erforderlich erachtet. Im Übrigen hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die beantragte Fischzuchtanlage ohnehin nicht relevant auf das Fischereirecht der Beschwerdeführerin auswirkt. Mittelfristig ist zudem aufgrund der verpflichtenden Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit einer Restwasserabgabe am Oberliegerkraftwerk zu rechnen, sodass sich die gegenständlichen Vorhabensauswirkungen weiter reduzieren werden.Weitere konkrete Maßnahmen iSd Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und wurden vom gewässerökologischen Amtssachverständigen auch nicht für erforderlich erachtet. Im Übrigen hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die beantragte Fischzuchtanlage ohnehin nicht relevant auf das Fischereirecht der Beschwerdeführerin auswirkt. Mittelfristig ist zudem aufgrund der verpflichtenden Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit einer Restwasserabgabe am Oberliegerkraftwerk zu rechnen, sodass sich die gegenständlichen Vorhabensauswirkungen weiter reduzieren werden. Nachdem das Fischereirecht der Beschwerdeführerin durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird, steht ihr auch keine Entschädigung

§ 15Abs 1 letzter Satz WRG 1959 zu.

Weder erwachsen ihr aus der Fischzuchtanlage vermögensrechtliche Nachteile, noch hat sie einen Entschädigungsantrag gestellt.Nachdem das Fischereirecht der Beschwerdeführerin durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird, steht ihr auch keine Entschädigung

Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 zu. Weder erwachsen ihr aus der Fischzuchtanlage vermögensrechtliche Nachteile, noch hat sie einen Entschädigungsantrag gestellt. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung hat. Sie hat lediglich die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren. Diesem Rechtsanspruch wurde insofern Rechnung getragen, als aufgrund ihres ausdrücklichen Antrages eine zusätzliche Nebenbestimmung vorgeschrieben wurde. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind darüber hinaus aber keine weiteren Auflagen zum Schutz der Fischerei erforderlich, da bei einem gesetz- und konsensgemäßen Betrieb der Fischzuchtanlage keine relevanten Beeinträchtigungen des Fischereirechts der Beschwerdeführerin zu befürchten sind. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war somit keine Rechtsfrage zu beantworten, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist somit unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.2232.6

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