RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0204-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerden
- des Landesforstdirektors DI A A, pA Amt der Tiroler Landesregierung, Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck,
- der Österreichische Bundesforste AG, Lendgasse 10a, 6060 Hall in Tirol, und
- des B B sen., vertreten durch B B jun., Adresse, X,
- des B B sen., vertreten durch B B jun., Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2012, Zl ****, I.römisch eins. den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde der Österreichische Bundesforste AG wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Österreichische Bundesforste AG wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt:
- Den Beschwerden des Landesforstdirektors DI A A und des Jagdausübungsberechtigten B B sen. wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben.Den Beschwerden des Landesforstdirektors DI A A und des Jagdausübungsberechtigten B B sen. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten: „Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt B B sen., Adresse, X, als Jagdausübungsberechtigtem im Eigenjagd gebiet Xer Heimweide gemäß § 52 Abs 2 lit b) TJG 2004 zur Vermeidung weiterer Wildschäden Folgendes auf: „Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt B B sen., Adresse, römisch zehn, als Jagdausübungsberechtigtem im Eigenjagd gebiet Xer Heimweide gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Litera b,) TJG 2004 zur Vermeidung weiterer Wildschäden Folgendes auf: Die Rotwildfütterungsanlage „Z“ ist bis spätestens
- September 2017 vollständig zu entfernen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zl **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd Xer-Heimweide, Herrn B B sen., gem §§ 52 Abs 1 und 52 Abs 2 TJG 2004 folgende Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Wildschäden vorgeschrieben:Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zl **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd Xer-Heimweide, Herrn B B sen., gem Paragraphen 52, Absatz eins und 52 Absatz 2, TJG 2004 folgende Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Wildschäden vorgeschrieben: „
- Die bestehende Rotwildfütterung „Z“ mit der Nummer **8 im „tirisMaps“ ist zu belassen. Sie muss aber entsprechend den wildbiologischen Anforderungen adaptiert und saniert werden.
- Die Abschusspläne sind ab dem Jagdjahr 2013/14, incl. diesem Jagdjahr, so zu erstellen, dass im Einstandsgebiet der Rotwildfütterung „Z“ zum jeweils
- April jeden Jahres max. 30 Stück Rotwild (Winterstand) einstehen.
- Es muss dazu zur besseren Kontrolle des Rotwildstandes ein „Zählstand“ vorhanden sein.
- Unter Hinweis auf jagdrechtliche Bestimmungen, insbesondere unter Hinweis auf den § 52 TJG 2004, sind die Forstpflanzen im sog. „M“ rotwildsicher einzuzäunen. Die genaue Einzäunungsfläche ist vor Ort gemeinsam mit dem Waldaufseher, dem Förster und dem Grundbesitzer festzulegen. Darüber ist ein Protokoll zu verfassen und eine Kopie der Behörde zu übermitteln.Unter Hinweis auf jagdrechtliche Bestimmungen, insbesondere unter Hinweis auf den Paragraph 52, TJG 2004, sind die Forstpflanzen im sog. „M“ rotwildsicher einzuzäunen. Die genaue Einzäunungsfläche ist vor Ort gemeinsam mit dem Waldaufseher, dem Förster und dem Grundbesitzer festzulegen. Darüber ist ein Protokoll zu verfassen und eine Kopie der Behörde zu übermitteln.
- Sollte es bei dieser Begehung für notwendig erachtet werden, sind in der Umgebung der Rotwildfütterung „Z“ die Forstpflanzen entweder mit mechanischen Schutzmitteln zu versehen bzw. zu umwickeln oder mit einem chemischen Schutzmittel zu streichen bzw. zu spritzen.
- In den nächsten 5 Jahren, bis längstens 31.12.2017, dürfen im verbliebenen Altholz rund um die Fütterung keine „Normalnutzungen“ durchgeführt werden. Einzelne Bäume dürfen nur mit Zustimmung und Absprache mit dem Hegemeister und Jagdleiter geschlägert werden. Hinweis: Eventuell finanzielle Nachteile müssen mit dem Grundeigentümer privatrechtlich ausgeglichen werden.“ Gegen diesen Bescheid haben der Landesforstdirektor DI A A, die Österreichische Bundesforste AG, vertreten durch Dr. C C, und der Jagdausübungsberechtigte B B sen. fristgerecht berufen; diese Berufungen sind vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des am 01.01.2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges als Beschwerden zu behandeln. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Winterlebensraum des Rotwildes im Bereich der Rotwildfütterung „Z“ wurden waldgefährdende Wildschäden festgestellt. Zur Vermeidung weiterer Wildschäden ist die Rotwildfütterung „Z“ im Eigenjagdgebiet Xer-Heimweide bis
- September 2017 vollständig zu entfernen. Der Jagdausübungsberechtigte B B sen ist Pächter des Eigenjagdgebietes Xer-Heimweide, dessen Pachtvertrag mit 31.03.2018 endet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt der Tirol Landesregierung Zahl ****. Der forstfachliche Amtssachverständige der belangten Behörde hat mit Gutachten vom 27.05.2013 erneut festgestellt, dass im Bereich der Z-Fütterung in X waldgefährende Wildschäden vorliegen, und unter anderem die ersatzlose Auflassung der Fütterung Z als erforderlich erachtet.Der forstfachliche Amtssachverständige der belangten Behörde hat mit Gutachten vom 27.05.2013 erneut festgestellt, dass im Bereich der Z-Fütterung in römisch zehn waldgefährende Wildschäden vorliegen, und unter anderem die ersatzlose Auflassung der Fütterung Z als erforderlich erachtet. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 20.11.2013, Zl ****, festgehalten, dass aus jagdfachlich-wildökologischer Sicht unter anderem die restlose Entfernung der Fütterungsanlage Z bis spätestens Ende September 2017 erforderlich ist. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten konnten dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2014: „§ 52 Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1)Absatz eins,Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(2)Absatz 2,Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen AuftragBei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Absatz 3,) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag ...
- b)die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen, ... vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. (...)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Österreichische Bundesforste AG ist Grundeigentümerin im verfahrensgegenständlichen Bereich. Grundeigentümern kommt in Verfahren nach dem TJG 2004 nur in einzelnen und ausdrücklich genannten Verfahren Parteistellung zu (bspw VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059). Für den Bereich der hier relevanten Bestimmung des § 52 TJG 2004 kommt einem Grundeigentümer nur insofern Parteistellung zu, wenn dem Verfahren ein diesbezüglicher Antrag dieses Grundeigentümers zu Grunde liegt (VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059 mwN). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Österreichische Bundesforste AG ist Grundeigentümerin im verfahrensgegenständlichen Bereich. Grundeigentümern kommt in Verfahren nach dem TJG 2004 nur in einzelnen und ausdrücklich genannten Verfahren Parteistellung zu (bspw VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059). Für den Bereich der hier relevanten Bestimmung des Paragraph 52, TJG 2004 kommt einem Grundeigentümer nur insofern Parteistellung zu, wenn dem Verfahren ein diesbezüglicher Antrag dieses Grundeigentümers zu Grunde liegt (VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059 mwN). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Beschwerde Österreichische Bundesforste AG war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Im Beschwerdeverfahren hat sich in Abweichung von der Entscheidung der belangten Behörde ergeben, dass die vollständige Auflassung der Rotwildfütterung Z erforderlich ist. Aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für einen Auftrag nach § 52 Abs 2 lit
- b)TJG 2004 vor. Im Beschwerdeverfahren hat sich in Abweichung von der Entscheidung der belangten Behörde ergeben, dass die vollständige Auflassung der Rotwildfütterung Z erforderlich ist. Aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für einen Auftrag nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera b,) TJG 2004 vor. Aufgrund des Auftrags zur Auflassung der gegenständlichen Rotwildfütterung waren die Aufträge zu den Punkten 4. und 5. des angefochtenen Bescheides nicht mehr erforderlich. Die Aufträge zu den Punkten 2., 3. und 5. waren von der Bestimmung des § 52 TJG 2004 rechtlich nicht gedeckt und hatten daher ersatzlos zu entfallen.Aufgrund des Auftrags zur Auflassung der gegenständlichen Rotwildfütterung waren die Aufträge zu den Punkten 4. und 5. des angefochtenen Bescheides nicht mehr erforderlich. Die Aufträge zu den Punkten 2., 3. und 5. waren von der Bestimmung des Paragraph 52, TJG 2004 rechtlich nicht gedeckt und hatten daher ersatzlos zu entfallen. Ein Auftrag, sämtliches Rotwild, welches trotz restloser Entfernung der Rotwildfütterung „Z“ am Standort festhält, im Winter des Jahres 2017/2018 zu erlegen, wie er von den beigezogenen Amtssachverständigen als erforderlich erachtet wird, ist nicht unter § 52 Abs 1 TJG 2004 subsumierbar, weil der behördliche Auftrag nach dieser Bestimmung auf „einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild“ beschränkt ist.Ein Auftrag, sämtliches Rotwild, welches trotz restloser Entfernung der Rotwildfütterung „Z“ am Standort festhält, im Winter des Jahres 2017 aus 2018, zu erlegen, wie er von den beigezogenen Amtssachverständigen als erforderlich erachtet wird, ist nicht unter Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 subsumierbar, weil der behördliche Auftrag nach dieser Bestimmung auf „einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild“ beschränkt ist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.0204.2