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LVwG-2014/19/1383-11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1383-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Mag. B B, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.03.2014, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2012, Zahl ****3, wurde Herrn A A, Adresse, X, gemäß § 73 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 die weitere Ablagerung von Abfällen auf den Gst Nrn **1 und **2 KG Q untersagt und ihm aufgetragen, bis zum 15.08.2012 die auf den Gpn **3 KG Q und **1 KG Q abgelagerten Abfälle (Bodenaushub vermischt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge) zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallentsorgers vorzulegen. Dabei sind sämtliche Abfälle von den gegenständlichen Flächen bis hin zum Mutterboden (bewachsenem Boden) zu entfernen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2012, Zahl ****3, wurde Herrn A A, Adresse, römisch zehn, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 die weitere Ablagerung von Abfällen auf den Gst Nrn **1 und **2 KG Q untersagt und ihm aufgetragen, bis zum 15.08.2012 die auf den Gpn **3 KG Q und **1 KG Q abgelagerten Abfälle (Bodenaushub vermischt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge) zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallentsorgers vorzulegen. Dabei sind sämtliche Abfälle von den gegenständlichen Flächen bis hin zum Mutterboden (bewachsenem Boden) zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 16.07.2013, Zahl ****2, wurde A A von der Bezirkshauptmannschaft Z die Ersatzvornahme angedroht, sollte er seine Verpflichtung nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2012, Zahl ****3, nicht innerhalb von 4 Wochen erfüllt haben. Mit Bescheid vom 26.03.2014, Zahl ****1, wurde die mit Schreiben vom 16.07.2013, Zahl ****2, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von Euro 141.048,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zu überweisen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2014 GZI. ****1 wird Beschwerde erhoben und wie folgt ausgeführt: Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe werden Unzuständigkeit der Behörde, unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Sachverhalt ergänzungsbedürftig, mangelnde Beweiswürdigung, unzweckmäßige und falsche Ermessensausübung, sonstige wesentliche Verfahrensverstöße geltend gemacht. Sachverhalt / erster Rechtsgang Mit dem Bescheid vom 22.10.2013 wurde vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer der Frist zur Entfernung der auf Gst **3 und Gst **1 KG Q abgelagerten Abfälle nicht nachkam. Als Sanktion wurde die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet wurde und die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von € 154.617,84 (!) auferlegt. Gegen diesen Bescheid wurde das damalige Rechtsmittel der Berufung an den vormals noch zuständigen UVS erhoben. Über die Berufung entschied dann das LVWG Tirol mit Beschluss vom 23.01.
  3. Es wies die Berufung/Beschwerde als unzulässig zurück und zwar deshalb, weil es mangels ordnungsgemäßer Zustellung gar keinen rechtsgültig erlassenen Bescheid gegeben hat. Hintergrund war, dass die Beschwerdeführer Vollmacht gelegt hatten, die Behörde aber trotzdem an den Beschwerdeführer direkt zugestellt hat. Inhaltlich bedeutender als dieser Formalfehler ist aber der Hinweis des LVWG für die Fortsetzung des Verfahrens: „Erstens wird in der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vorgebracht, dass die geschuldete Leistung bereits erbracht worden sei. Zumal die Vollstreckung in diesem Fall unzulässig wäre, ist dieses Vorbringen zunächst von der belangten Behörde zu prüfen. Zweitens nimmt das Angebot der C C GmbH vom 27.03.2013 nicht auf die Gst Nrn **3 und **1, beide GB Q, sondern des Gst Nr. **4, GB Q, Bezug, sodass zu klären sein wird, ob der im Angebot angegebene Gesamtbetrag auf die verfahrensgegenständliche Grundstücke überhaupt zutrifft. “„Erstens wird in der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorgebracht, dass die geschuldete Leistung bereits erbracht worden sei. Zumal die Vollstreckung in diesem Fall unzulässig wäre, ist dieses Vorbringen zunächst von der belangten Behörde zu prüfen. Zweitens nimmt das Angebot der C C GmbH vom 27.03.2013 nicht auf die Gst Nrn **3 und **1, beide GB Q, sondern des Gst Nr. **4, GB Q, Bezug, sodass zu klären sein wird, ob der im Angebot angegebene Gesamtbetrag auf die verfahrensgegenständliche Grundstücke überhaupt zutrifft. “ Diesen vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen kam die Erstbehörde überhaupt nicht nach. Es wurde schlichtweg inhaltlich der wortgleiche Bescheid nochmals nur mit dem Unterschied erlassen, dass dieser nunmehr an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde und dass die Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 154.617,84 auf EUR 141.048,00 reduziert wurden. Zu Pkt. I. ErsatzvornahmeZu Pkt. römisch eins. Ersatzvornahme Unzulässigkeit gem. § 10 W GUnzulässigkeit gem. Paragraph 10, W G wesentliche Änderung des Sachverhaltes Die Erstbehörde gibt in ihrer Begründung zum angefochtenen Bescheid nur einen Teil des Sachverhaltes wieder. Richtig ist, dass mit Schreiben vom 16.07.2013 eine Ersatzvornahme unter Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist angedroht wurde. Es war aber nicht das Schreiben vom 25.09.2013, sondern das Schreiben vom 06.08.2013, mit welchem die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Erstbehörde erstmals geantwortet haben. Es wurde in diesem Schreiben angekündigt, dass die monierten Ablagerungen entfernt werden. Gleichzeitig wurde aber um Verständnis ersucht, dass in der aufgetragenen Zeit eine Entfernung nicht möglich sein wird. Es wurde auch beantragt, die gesetzte Frist um 6 Wochen zu verlängern. Über diesen Antrag hat die Erstbehörde nicht entschieden. Jedenfalls wurde dann mit Schreiben vom 25.09.2013 der Behörde unter Beigabe von Fotos mitgeteilt, dass die Entfernung erfolgte, sich allerdings keine monierten Stoffe darin befanden. Nun begründet die Erstbehörde die Ersatzvornahme damit, dass aufgrund des Schreibens vom 25.09.2013 Herr D D am 04.09.2013 (!) - also Wochen vor dem Schreiben - einen Ortsaugenschein vorgenommen hat, bei welchem festgestellt wurde, dass die noch Abfälle vorhanden waren. Diese Begründung der Erstbehörde leidet an einer chronologischen Unmöglichkeit. Zum besagten Zeitpunkt dürfte der gesetzmäßige Zustand tatsächlich noch (nicht ganz?) hergestellt gewesen sein. Der von der Erstbehörde im Bescheid vom 25.07.2012 und in der Androhung der Ersatzvornahme vom 16.07.2013 angenommene Sachverhalt stimmt nicht mit dem tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des hier bekämpften Bescheides vom 08.11.2012 überein. Zur bildlichen Darstellung dieser Diskrepanz werden beiliegend nochmals Fotos (Beilage ,/1) übermittelt, welche den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 17.09.2013 übermittelt wurden und den Zustand zu diesem Zeitpunkt wiedergeben. Daraus ist erkennbar, dass es zwischenzeitlich zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes kam und sohin in Abrede gestellt wird, dass die Ersatzvornahme überhaupt noch zulässig ist. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass sich bei den vorgelegten Fotos aufgrund des nicht vorhandenen Datums keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkennen lässt, so wird hiermit einen Verfahrensergänzung durch Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt. Der Sachverhalt liegt jedenfalls nunmehr so, dass die im Bescheid vom 25.07.2012 aufgetragenen Ablagerungen entfernt wurden. Dabei stellte sich auch heraus, dass so gut wie keine von der Behörde in diesem Bescheid monierten Abfälle gefunden wurden. Nun mag die Behörde nicht verpflichtet sein, ein umfassendes Ermittlungsverfahren zur abermaligen Überprüfung des Sachverhaltes einzuleiten, doch wurde der Behörde der geänderte Sachverhalt mitgeteilt. Dadurch kam es zu einer solchen wesentlichen Veränderung des Sachverhaltes, dass der Titelbescheid erloschen ist. Verpflichtung bereits erfüllt Weiters ist die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung bereits vollständig erfüllt worden. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Erfüllung der im Titelbescheides ausgesprochenen Verpflichtung führen dazu, dass die Anordnung der Ersatzvornahme unzulässig wird (zB VwGH 15.5.1973, VwGH 1623/72; 7.12.1976, 121/76). Dies ist insofern auch geboten, da der Titelbescheid vom 25.07.2012 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr bekämpft werden kann. Der Berufungswerber möchte an dieser Stelle nochmals klarstellen, dass seine allfällige Mitwirkungspflicht an der Feststellung des nunmehrigen Sachverhaltes nachgekommen ist und auch zukünftig nachkommen will. Die weitere angebotene Mitwirkung ist im nächsten Punkt beschrieben. Jedenfalls ist es keineswegs so, dass es sich hier um bloße Schutzbehauptungen handelt. Schonungsprinzip und Verhältnismäßigkeit im iS § 2 VVGSchonungsprinzip und Verhältnismäßigkeit im iS Paragraph 2, VVG Die Behörde hat das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel zur Verwirklichung des Zieles einzusetzen. Eine Anordnung einer Ersatzvornahme und das Auferlegen derart hoher Kosten entsprechen dem in keiner Weise. Sollte der Verwaltungsgerichtshof auch nach Vorlage der Fotos immer noch zur Ansicht gelangen, dass der Verpflichtung zur Entfernung der Ablagerungen nicht entsprochen wurde, bietet der Beschwerdeführer an, Probeschürfungen - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - vorzunehmen. Anhand dieser Probeschürfungen dürfte relativ rasch Klarheit darüber geschaffen werden können, ob noch Ablagerungen vorhanden sind oder nicht. Falls bei diesen Probeschürfungen Ablagerungen gefunden werden - was der Beschwerdeführer bestreitet - werden diese vom entsorgt. a. Zu Pkt. II. Vorauszahlung der Kostena. Zu Pkt. römisch zwei. Vorauszahlung der Kosten Wesentlicher Verfahrensmangel Die Erstbehörde trug als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Zahlung eines Betrages von € 141.048,00 auf. Dieser Betrag ist jedenfalls unangemessen, zu wenig konkretisiert und nicht aufgeschlüsselt. Eine Kostenschätzung der voraussichtlichen Kostenersatzvornahme muss so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit (VwGH 11.01.2012, 2011/06/0156) möglich ist. Eine Aufschlüsselung der Kosten fehlt allerdings gänzlich und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht übermittelt. Richtig ist sicherlich, dass die voraussichtlichen Kosten nicht unbedingt durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden müssen, die Angebotseinholung von befugten Unternehmen zum Vergleich dürfte auch angemessen sein (siehe auch VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Im konkreten Fall ist aber nicht ersichtlich, ob es mehrere solche Angebote gibt und was genau Inhalt der Angebote ist. Wann wurden diese Angebote eingeholt? Die Höhe der Kostenschätzung entbehrt daher jeder Begründung, sie ist schlichtweg nicht nachvollziehbar und sohin unangemessen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer auch kein Parteiengehör zur Angemessenheit der Kostenschätzung gewährt. Beides stellt nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, welcher zur Aufhebung des Bescheides führt (Verwaltungsgerichtshof 20.10.2005, 2003/06/0191). Im zu diesem Verfahren laufenden Parallelverfahren entschied die damals zuständige Berufungsbehörde (Landeshauptmann / Amt der Tiroler Landesregierung) zu GZ ****4 mit Schreiben vom 11.02.2013 jedenfalls so, dass die Nichtvorlage der Angebote eine Verletzung des Parteiengehörs ist und legte die Angebote vor. Auch diese Entscheidung negiert die belangte Behörde und legt die Angebote wiederum nicht vor und räumt keine Möglichkeit für eine Stellungnahme ein. Zudem wäre dem Beschwerdeführer durch eine Äußerung zu den geschätzten Kosten die Möglichkeit eröffnet worden, dazulegen, dass es zwischenzeitlich zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes und zu einer Erfüllung der Verpflichtung gekommen ist. Wie dem Landesverwaltungsgerichtshof jedenfalls schon im ersten Rechtsgang auffiel, dürfte zumindest ein Angebot im Leistungsinhalt nicht stimmen. Es wird daher beantragt,
  4. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  5. Der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu
  6. die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2012, Zahl ****3, mit welchem A A zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 erteilt worden ist, ist in Rechtskraft erwachsen. Eine mengenmäßige Angabe des zu entfernenden Abfalls findet sich in diesem Bescheid ebenso wenig wie eine exakte örtliche Beschreibung des auf den Gstn **3 und **1, jeweils KG Q, gelagerten und zu entfernenden Abfalls.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2012, Zahl ****3, mit welchem A A zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 erteilt worden ist, ist in Rechtskraft erwachsen. Eine mengenmäßige Angabe des zu entfernenden Abfalls findet sich in diesem Bescheid ebenso wenig wie eine exakte örtliche Beschreibung des auf den Gstn **3 und **1, jeweils KG Q, gelagerten und zu entfernenden Abfalls. Nach Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 16.07.2013, Zl ****2, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.03.2014, Zahl ****1, die Ersatzvornahme angeordnet und dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Kostenvorauszahlung in Höhe von Euro 141.048,00 aufgetragen, da dem Behandlungsauftrag nicht Rechnung getragen worden sei. Auch diesem Bescheid lassen sich weder die exakte Menge des von der Ersatzvornahme betroffenen Abfalls noch der exakte Ort entnehmen. Lediglich aus dem zuvor eingeholten Kostenvoranschlag geht hervor, dass von einer Menge von 6.500,00 m³ reinen Bodenaushubs ausgegangen worden ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen Ersatzvornahme § 4Paragraph 4

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines Leistungsbescheides ist die ausreichende Bestimmtheit der Leistung. Diese muss im Spruch des Bescheides präzise festgelegt werden; dazu müssen der Verpflichtete, die Leistung sowie allenfalls Zeit und Ort ihrer Erbringung und ein allfälliger Anspruchsberechtigter so genau umschrieben sein, dass ohne weitere Ermittlungen über die geschuldete Leistung sogleich eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 554). Diesem Erfordernis wird der Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2012, Zl ****3, nicht gerecht. Er konnte somit auch nicht Grundlage für eine Ersatzvornahme sein. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1383.11

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