RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/17/1778-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des B A, geb am ***, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 30.06.2015, Zl FW-***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 45 NAG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, NAG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer B A, geb am *** in Nigeria, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 23.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, Erstantrag. Vorausgegangen war ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter besessen hatte und daher für ihn die Möglichkeit bestehen würde den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs 12 NAG zu erlangen.Vorausgegangen war ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter besessen hatte und daher für ihn die Möglichkeit bestehen würde den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG zu erlangen. Im erstinstanzlichen Akt liegt der Reisepass des Beschwerdeführers der eine Gültigkeit bis 01.08.2018 aufweist. Es handelt sich bei diesem Reisepass um einen solchen, der für alle Staaten der Welt, ausgenommen Nigeria gilt und der am 02.08.2013 von der LPD Tirol ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat außerdem die e-card vorgelegt sowie den Ausweis, aus welchem hervorgeht, dass er einen subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 52 Asylgesetz 2005 ist.Im erstinstanzlichen Akt liegt der Reisepass des Beschwerdeführers der eine Gültigkeit bis 01.08.2018 aufweist. Es handelt sich bei diesem Reisepass um einen solchen, der für alle Staaten der Welt, ausgenommen Nigeria gilt und der am 02.08.2013 von der LPD Tirol ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat außerdem die e-card vorgelegt sowie den Ausweis, aus welchem hervorgeht, dass er einen subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 52, Asylgesetz 2005 ist. Dieser Ausweis wurde am 18.11.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat auch einen Mietvertrag vorgelegt sowie einen Auszug aus dem Kreditschutzverband 1870 aus dem hervorgeht, dass keine Eintragungen zu Krediten bzw Leasingverträgen zu Lasten des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer verdient im Hotel XY ca 1.184,96 Euro monatlich 14 x jährlich. Er hat die B1 Prüfung vor dem Österreichischen Integrationsfonds abgelegt und zwar am 06.12.
- Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2004 einen Antrag nach § 8 Asylgesetz 2003 gestellt hat, welcher zunächst zwar negativ beschieden war jedoch in zweiter Instanz mit 30.12.2011 dann positiv rechtskräftig entschieden worden ist.Der Beschwerdeführer verdient im Hotel XY ca 1.184,96 Euro monatlich 14 x jährlich. Er hat die B1 Prüfung vor dem Österreichischen Integrationsfonds abgelegt und zwar am 06.12.
- Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2004 einen Antrag nach Paragraph 8, Asylgesetz 2003 gestellt hat, welcher zunächst zwar negativ beschieden war jedoch in zweiter Instanz mit 30.12.2011 dann positiv rechtskräftig entschieden worden ist. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 30.12.2011 in Besitz des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei und die im Gesetz vorgegebene Frist von 5 Jahren somit erst am 30.12.2016 erfüllt worden sei, weshalb der Antrag wegen Nichtverleihens der Grundvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung (keine Erfüllung der 5 Jahresfrist) abzuweisen war. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S, GZ: FW-***, vom 30.06.2015, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE An das Landesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 1) Sachverhalt: Mit Eingabe vom 23.01.2015 hat der BF bei der BH S um die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ angesucht. Der Antrag wurde am 30.06.2015 wegen Nicht-Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen. Dagegen erhebt der BF Beschwerde. 2) Begründung: Eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist gemäß § 45 Abs. 12 NAG unter anderem der ununterbrochene rechtmäßige Aufenthalt in den letzten 5 Jahren aufgrund der Erteilung des Status als Subsidiär Schutzberechtigter.Eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG unter anderem der ununterbrochene rechtmäßige Aufenthalt in den letzten 5 Jahren aufgrund der Erteilung des Status als Subsidiär Schutzberechtigter. Gemäß § 45 Abs. 12
- Satz NAG ist ‚der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.‘Gemäß Paragraph 45, Absatz 12,
- Satz NAG ist ‚der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.‘ Der BF stellte im Jahr 2004 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich. Mit 30.12.2011 wurde diesem entsprochen und dem BF der Status der Subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. Das Asylverfahren des BF dauerte 7 Jahre und liegt somit deutlich über den 18 Monaten. Diese Zeit ist daher zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der BF stellte im Jahr 2004 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich. Mit 30.12.2011 wurde diesem entsprochen und dem BF der Status der Subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Das Asylverfahren des BF dauerte 7 Jahre und liegt somit deutlich über den 18 Monaten. Diese Zeit ist daher zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Die erstinstanzliche Behörde hat diese Anrechnung nicht vorgenommen, weshalb die 5 Jahresfrist nicht erreicht wurde und der Antrag abgewiesen wurde. Entgegen der Auffassung der Behörde liegen die Voraussetzungen für die Erteilung aufgrund des oben genannten Umstands jedoch vor und dem BF hätte der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden müssen. 3) Anträge: Der BF stellt daher die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht möge
- der Beschwerde stattgeben und dem BF in weiterer Folge den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 Abs. 12 NAG erteilen.
- der Beschwerde stattgeben und dem BF in weiterer Folge den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. Paragraph 45, Absatz 12, NAG erteilen.
- in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung der BH S zurückverweisen. Ferner stellt der BF die Anregung: Aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung möge die BH S über die Beschwerde mittels Berufungsvorentscheidung gem. § 64a Abs. 1 AVG entscheiden und dem BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 Abs 12 NAG erteilen.“Aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung möge die BH S über die Beschwerde mittels Berufungsvorentscheidung gem. Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG entscheiden und dem BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. Paragraph 45, Absatz 12, NAG erteilen.“ II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015 vom 18.06.2015 zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015, vom 18.06.2015 zur Anwendung. In diesem ist im § 45 Abs 12 NAG ausgeführt wie folgt:In diesem ist im Paragraph 45, Absatz 12, NAG ausgeführt wie folgt: (…)
(12)Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
(12)Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. III.römisch drei. Erwägungen: In Umsetzung der Ausweitung – Daueraufenthaltsrichtlinie ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatangehörigen, ABl. Nr. L16 vom 23.01.2004, Seite 44, idF der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L132 vom 19.05.2011, Seite 1, auf Personen die internationalen Schutz genießen zu erweitern. Das bedeutet, dass auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nach 5 Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten und damit in das Regime des NAG wechseln können. Dies stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht dar (vgl § 1 Abs 2 Z 1). Dabei ist gemäß Art 1 Abs 3 lit b der Richtlinie der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze auf die erforderliche Frist von 5 Jahren zur Erlangung einer Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten anzurechnen. Diesbezüglich wird auch auf den Entscheidung des VwGH vom 17.03.2009 zu Zl 2007/21/0324 verwiesen. In Umsetzung der Ausweitung – Daueraufenthaltsrichtlinie ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatangehörigen, ABl. Nr. L16 vom 23.01.2004, Seite 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L132 vom 19.05.2011, Seite 1, auf Personen die internationalen Schutz genießen zu erweitern. Das bedeutet, dass auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nach 5 Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten und damit in das Regime des NAG wechseln können. Dies stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht dar vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,). Dabei ist gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze auf die erforderliche Frist von 5 Jahren zur Erlangung einer Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten anzurechnen. Diesbezüglich wird auch auf den Entscheidung des VwGH vom 17.03.2009 zu Zl 2007/21/0324 verwiesen. Wie aus dem Eintrag des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervorgeht hat der Beschwerdeführer am 28.06.2004 zum ersten Mal einen Antrag auf Asylgesetz nach § 8 gestellt. Dieses wurde letztendlich am 30.12.2011 rechtskräftigt positiv entschieden. Bezogen auf § 45 Abs 12 NAG ist der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzurechnen und zu berücksichtigen. Demnach sind die verlangten 5 Jahre die zu berücksichtigen sind bevor ein Antrag auf „Dauerenthalt – EU“ positiv entschieden werden kann längst erfüllt, da beim Beschwerdeführer der Zeitraum zwischen der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (28.06.2004) und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (30.12.2011) auf die Fünfjahresfrist (Antragstellung 23.01.2015) mit mittlerweile über zehn Jahren anzurechnen ist.Wie aus dem Eintrag des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervorgeht hat der Beschwerdeführer am 28.06.2004 zum ersten Mal einen Antrag auf Asylgesetz nach Paragraph 8, gestellt. Dieses wurde letztendlich am 30.12.2011 rechtskräftigt positiv entschieden. Bezogen auf Paragraph 45, Absatz 12, NAG ist der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzurechnen und zu berücksichtigen. Demnach sind die verlangten 5 Jahre die zu berücksichtigen sind bevor ein Antrag auf „Dauerenthalt – EU“ positiv entschieden werden kann längst erfüllt, da beim Beschwerdeführer der Zeitraum zwischen der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (28.06.2004) und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (30.12.2011) auf die Fünfjahresfrist (Antragstellung 23.01.2015) mit mittlerweile über zehn Jahren anzurechnen ist. Die sonstigen Voraussetzungen nämlich die Voraussetzungen des ersten Teiles sowie das Modul zwei der Integrationsvereinbarung hat der Beschwerdeführer erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ein österreichisches Sprachdiplom betreffen B1 Niveau erfolgreich erlangt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer einen Lohn von insgesamt monatlich (€ 1.184,96 x12:14) 1.382,45 ins Treffen führen kann. Abzüglich der Miete von - 683,-- zuzüglich des Wertes der freien Station von + 274,09 ergibt sich die Summe von 973,51 Es verbleibt ihm somit, bezogen auf den gem. § 293a ASVG zu erfüllenden EinzelrichtsatzEs verbleibt ihm somit, bezogen auf den gem. Paragraph 293 a, ASVG zu erfüllenden Einzelrichtsatz von € 857,73 ein Überhang zu seinen Gunsten in der Höhe von € 115,
- Die von ihm angemietete Wohnung wurde durch die Erstinstanz bereits kontrolliert und als entsprechend empfunden. Es liegen keine Strafen bzw Verwaltungsstrafen vor. Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozial- oder Mietzinsbeihilfe. Da er somit die Voraussetzungen des § 45 Abs 12 NAG erfüllt war ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen.Da er somit die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 12, NAG erfüllt war ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.1778.2