RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2478-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn C D, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 20.08.2015, Zl 2.1-****/15-9, wegen Feststellung nach § 359b Abs 1 GewO 1994 denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn C D, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 20.08.2015, Zl 2.1-****/15-9, wegen Feststellung nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 den B E S C H L U S S gefasst: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 02.12.2014 an die belangte Behörde, ersuchte Herr A B um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb der Wohnung Top 4 in der Wohnanlage Adresse, S und übermittelte nebst diesbezüglichen Plänen folgende „Betriebsbeschreibung“: „Die Wohnung befindet sich im 1.OG, die Wohnungseingangstür ist eine Brandschutztür El230C mit einer DL von 90 x 210cm. Die Fluchtweglänge beträgt weniger als 40m und führt über ein offenes Stiegenhaus direkt ins Freie auf öffentliches Gut. Top 4 (76,54m2 Nutzfläche) kann drei Personen beherbergen und besteht aus folgenden Räumen: 1. Wohnküche 2. Schlafzimmer mit Doppelbett 3. Schlafzimmer mit Einzelbett 4. Bad 5. WC 6. Terrasse (12,99m2) Angeboten werden folgende Dienstleistungen: ● Brötchendienst ● Wäscheservice ● Beistellung von Bett- und Tischwäsche ● Austausch von Hand- und Küchentüchern nach Bestellung ● regelmäßige Wohnungsreinigung nach Bestellung ● Gartendienst/Schneeräumung ● Mülltrennung und -entsorgung ● und ähnliche Leistungen Die Gäste können im Hotel XY, Adresse, U, folgende Leistungen buchen: ● Wellness ● Halbpension ● Hallenbad - Sauna ● Schiraum“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2015, Zl 2.1-****/15-2, wurden die Nachbarn der gegenständlichen Anlage dahingehend verständigt, dass Herr A B um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der genannten Wohnung angesucht hat. Weiters wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in die diesbezüglichen Projektunterlagen Einsicht zu nehmen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.04.2015 an die belangte Behörde teilte dieser mit wie folgt: „Ich als unmittelbarer Nachbar (Top 3) bin strikt gegen eine gewerberechtliche Genehmigung. In den Wintermonaten wurde in Top 1 und 2 vermietet (Ferienwohnung mit wöchentlichem Wechsel). Dabei gab es nur Probleme: ● Es wurde auf meinem privaten Parkplatz geparkt ● Mein Müllkübel wurde vollgestopft mit ungetrennten Müll ● Lärmbelästigung ● Aufzug wurde von den Kindern als Spielplatz verwendet ● Fassadenverunreinigung durch abgestellte Schi und Snowboards ● Starke Verschmutzung der allgemeinen Räume und des Stiegenaufganges ● … Die Eigentümer in Top 1 und 2 werden in Zukunft nicht mehr vermieten. Ich habe auch mit den anderen Eigentümern über den Sachverhalt gesprochen. Sie sind auch derselben Meinung. Leider fliege ich morgen früh nach Amerika und komme erst am 9.5.15 wieder retour. Ich gehe davon aus, dass die Genehmigung nicht erteilt wird.“ In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid und wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 festgestellt, dass diese Anlage den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspreche. Gemäß der zitierten Bestimmung gelte der Bescheid als Betriebsanlagengenehmigung. Unter Spruchpunkt II. wurden zudem diverse Auflagen erteilt.In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid und wurde unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass diese Anlage den Bestimmungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 entspreche. Gemäß der zitierten Bestimmung gelte der Bescheid als Betriebsanlagengenehmigung. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden zudem diverse Auflagen erteilt. Begründend führte die belangte Behörde ua aus, dass die gegenständliche Wohnung eine Gesamtnutzfläche von ca 76,54 m2 und einen elektronischen Anschlusswert von jedenfalls unter 300 kW aufweise und aus diesem Grund das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 durchgeführt und in diesem den Nachbarn das Anhörungsrecht gewährt worden sei.Begründend führte die belangte Behörde ua aus, dass die gegenständliche Wohnung eine Gesamtnutzfläche von ca 76,54 m2 und einen elektronischen Anschlusswert von jedenfalls unter 300 kW aufweise und aus diesem Grund das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 durchgeführt und in diesem den Nachbarn das Anhörungsrecht gewährt worden sei. Im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sei von der Behörde eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. dieser habe die Aussage getroffen, dass bei Nutzung einer Ferienwohnung kein wesentlicher Unterschied zur Nutzung einer allgemeinen Wohnung festgestellt werden könne. Es seien keine fachlichen Grundlagen bekannt, die für Ferienwohnungen besondere Lärmemissionen beschreiben würden. Somit könne es durch die Benützung einer gewerblichen Ferienwohnung zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen der nächstgelegenen Nachbarn kommen. Die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 würden dadurch eingehalten werden.Im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sei von der Behörde eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. dieser habe die Aussage getroffen, dass bei Nutzung einer Ferienwohnung kein wesentlicher Unterschied zur Nutzung einer allgemeinen Wohnung festgestellt werden könne. Es seien keine fachlichen Grundlagen bekannt, die für Ferienwohnungen besondere Lärmemissionen beschreiben würden. Somit könne es durch die Benützung einer gewerblichen Ferienwohnung zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen der nächstgelegenen Nachbarn kommen. Die Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 würden dadurch eingehalten werden. Die weiteren Einwände seien keine Schutzziele, welche im § 74 Abs 2 GewO 1994 angeführt sind. Vielmehr müsse die belangte Behörde dazu auf den Zivilrechtsweg verweisen, insbesondere auch auf die Bestimmungen im Wohnungseigentumsgesetz.Die weiteren Einwände seien keine Schutzziele, welche im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 angeführt sind. Vielmehr müsse die belangte Behörde dazu auf den Zivilrechtsweg verweisen, insbesondere auch auf die Bestimmungen im Wohnungseigentumsgesetz. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass somit alle Voraussetzungen zur Anwendung des § 359b Abs 1 GewO 1994 erfüllt sind. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen, zumal durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Aufträge der Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen gewährleistet sei.Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass somit alle Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt sind. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen, zumal durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Aufträge der Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen gewährleistet sei. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ua aus wie folgt: „Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
- a)Die erstinstanzliche Behörde hat es unterlassen, die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Auswirkungen, insbesondere in lärmtechnischer Hinsicht, durch die geplante Nutzung der Wohnung Top 4 als Ferienwohnung abzuklären. Insbesondere hat es die Behörde unterlassen, Feststellungen zu den derzeitigen Verhältnissen im Hinblick auf den Lärmschutz zu treffen. Es wurden keine konkreten ‚Ist-Werte‘ festgehalten. Um überhaupt klären zu können, ob die Umwidmung der Top 4 von einer ‚echten‘ Wohnungsnutzung im Sinne einer Hauptwohnsitz-Verwendung in eine Ferienwohnungsnutzung und die daraus sich ergebenden Nutzungsformen (laufender Nutzerwechsel, An- und Abreise im Wochen- oder gar Tagesrhythmus etc.) zu entsprechenden Lärmbelästigungen des Beschwerdeführers aber auch der anderen Nachbarn führen werden. Der Verweis auf den gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der kein Lärmtechniker ist, wonach sich die Lärmemissionen im Wesentlichen auf Grundlage der gegebenen Nutzungsart ergäben und im Hinblick auf die Nutzung einer Ferienwohnung kein wesentlicher Unterschied zur Nutzung allgemeiner Wohnungen gegeben sei, entspricht im Übrigen auch nicht den notwendigen Anforderungen eines ordnungsgemäß durchgeführten gewerberechtlichen Verfahrens. Nur bei Feststellung der Ist-Belastung sowie der möglichen Auswirkungen durch die laufenden anderen Nutzungsformen, die der Antragsteller in der gegenständlichen Wohnung plant, ist beurteilbar, ob es zu den vom Beschwerdeführer eingewandten Lärmbelästigungen und sonstigen Auswirkungen, die von der Gewerbebehörde auch zu prüfen sind, kommen wird oder nicht.
- b)Dasselbe gilt aber auch für den Betrieb einer eigenen Saunaanlage im Außenbereich. Unabhängig davon, dass auch aufgrund zivilrechtlicher Überlegungen eine derartige Änderung der Nutzung nicht zulässig ist, ergibt sich aus dem ungewöhnlichen Aufstellort in einer Wohnungseigentumsanlage eine selbst ohne Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens feststellbare erhebliche zusätzliche Lärmbelästigung. Gerade bei einer Ferienwohnungsnutzung ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Nutzer ihre Urlaubszeit dazu nutzen wollen, die Saunakabine in Verwendung zu setzen, ‚wann immer es ihnen passt‘. Dies führt dazu, dass auch mit ‚völlig unzumutbaren Betriebszeiten‘ zu rechnen ist. Es ist weiters ungeklärt, wie es möglich sein soll, einerseits im Außenbereich, noch dazu relativ weit entfernt von der eigentlichen Wohnung, eine Saunakabine zu betreiben und andererseits im Innenbereich Duschen, Toiletten und Ruhemöglichkeiten zu nutzen. Es ist bis jetzt vom Antragsteller gar nicht dargestellt worden, wie die Verwendung konkret vor sich gehen soll. Man müsste ja sinngemäß unterstellen, dass zwischen der eigentlichen Sauna und dem Innenbereich ein reger ‚Publikumsverkehr‘ stattfindet, wenn die Sauna tatsächlich verwendet wird. Auch dies ist aus Sicht der Nachbarn eine unzumutbare Belästigung. Auch die diesbezüglichen Auswirkungen im Hinblick auf die Belastung der anderen Nachbarn, insbesondere durch den Betrieb im Freien, hätten exakt durch lärmtechnische Gutachten geklärt werden müssen. In dieser Hinsicht ist das Verfahren jedenfalls mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer stellt jedenfalls noch einmal den ANTRAG auf Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die geplanten Betriebszwecke zu erheblichen und zumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm sowie durch sonstige negative Auswirkungen (laufender Nutzerwechsel, fehlende Infrastruktur für das Abstellen von Sportgeräten wie Ski, Snowboard, zusätzliche Verschmutzung, fehlende Infrastruktur bei den Parkplätzen und an den allgemeinen Liegenschaftsflächen) für den Beschwerdeführer führen werden. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die erstinstanzliche Behörde ist aber auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die weiteren Einwendungen, insbesondere die fehlende Flächenwidmung sowie die fehlende Zustimmung im Hinblick auf die wohnungseigentumsrechtliche Nutzung im gewerberechtlichen Verfahren keine Rolle spielen würden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese zivilrechtlichen Fragen durch die ordentlichen Gerichte zu klären sind, ist aufgrund der im Gewerbeverfahren zu klärenden Berechtigung des jeweiligen Antragstellers, über die konkreten Liegenschaftsflächen überhaupt ordnungsgemäß verfügen zu können, die Gewerbebehörde verpflichtet, diese Antragslegitimation zu prüfen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist, er selbst im Rahmen des Erwerbsvorganges bei Ankauf der Wohnung erklärt hat, die Wohnung nicht zu Ferienwohnungszwecken zu verwenden und darüber hinaus keine ordnungsgemäße Flächenwidmung für die Nutzung als Ferien-Wohnungs-Vermietung vorliegt, hätte die erstinstanzliche Behörde den Antrag allein aus diesen Gründen zurückweisen müssen. Zu demselben Ergebnis kommt man aber auch deshalb, da der Beschwerdeführer keine Berechtigung nachweisen konnte, aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht die Wohnung Top 4, die als Wohnung im Sinne eines dauerhaften Bewohnens gewidmet ist, nunmehr plötzlich zu gewerberechtlichen Zwecken im Sinne einer Ferienwohnungsvermietung zu nutzen. Dazu ist auf die ständige oberstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach eine derartige Umwidmung ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht zulässig ist (statt anderer OGH 23.04.2014, 5 Ob 59/14 h). Dieselben Einwendungen gelten auch für die Umwidmung der Außenfläche durch das Aufstellen einer Sauna zu Ferienwohnungs-Nutzungen. Auch eine derartige Nutzung eines Freibereiches ist wohnungseigentumsrechtlich nicht zulässig, solange nicht die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorliegt oder eine gerichtliche Ersetzung derselben erfolgt. Gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 sind - wie von der Behörde auch zitiert - im Zuge des gewerberechtlichen Verfahrens auch allfällige negative Beeinträchtigungen auf das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn, sohin auch des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu prüfen. Zu diesen schutzwürdigen Interessen gehören auch die zusätzlich durch die wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen sanktionierten Verbote im Hinblick auf die Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes.Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 sind - wie von der Behörde auch zitiert - im Zuge des gewerberechtlichen Verfahrens auch allfällige negative Beeinträchtigungen auf das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn, sohin auch des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu prüfen. Zu diesen schutzwürdigen Interessen gehören auch die zusätzlich durch die wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen sanktionierten Verbote im Hinblick auf die Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes. In dieser Hinsicht hätte daher die gewerberechtliche Behörde die Einwendungen berücksichtigen müssen und den Antrag ab-, in eventu zurückweisen müssen. Unabhängig davon werden gestellt nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1) Eine mündliche Verhandlung anberaumen und die aufgenommenen Beweise, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens durchführen; 2) Der Beschwerde Folge geben und den Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung ab- in eventu zurückweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II.römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2015/81 (GewO 1994), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/81 (GewO 1994), lauten wie folgt: „§ 74
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. […] § 359bParagraph 359 b
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
- jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
- jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
(3)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.
(3)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Absatz eins, Ziffer 2, angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.
(4)(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001,)
(5)Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 5 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(5)Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (Paragraph 353,), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß Paragraph 345, Absatz 5, zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
(6)Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(6)Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (Paragraph 356 e,) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
(8)Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“
(8)Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“ Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82, (VwGVG), lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/82, (VwGVG), lautet wie folgt: „§ 24 Verhandlung
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. […]“ III.römisch drei. Erwägungen: Mit Einführung des § 359b GewO 1994 im Zuge der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde dem Wunsch nach einer Vereinfachung des Genehmigungsablaufes für bestimmte kleinere Betriebsanlagen, die aber dennoch der Genehmigungspflicht unterliegen, entsprochen.Mit Einführung des Paragraph 359 b, GewO 1994 im Zuge der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde dem Wunsch nach einer Vereinfachung des Genehmigungsablaufes für bestimmte kleinere Betriebsanlagen, die aber dennoch der Genehmigungspflicht unterliegen, entsprochen. Das in § 359b GewO 1994 normierte sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren soll es dem Anlagenbetreiber ermöglichen, im Vergleich zum „ordentlichen Verfahren“ rascher und einfacher die Genehmigungen für Anlagen zu erhalten, welche ihrer Art nach ein geringeres Gefährdungs- und Belästigungspotential aufweisen. Voraussetzung für die Anwendung des § 359b GewO 1994 und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist, dass die Anlage nach § 74 Abs 2 GewO 1994 überhaupt genehmigungspflichtig ist (vgl Daniel Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), GewO
(2015)§ 359b RZ 2 und 3).Das in Paragraph 359 b, GewO 1994 normierte sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren soll es dem Anlagenbetreiber ermöglichen, im Vergleich zum „ordentlichen Verfahren“ rascher und einfacher die Genehmigungen für Anlagen zu erhalten, welche ihrer Art nach ein geringeres Gefährdungs- und Belästigungspotential aufweisen. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 359 b, GewO 1994 und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist, dass die Anlage nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 überhaupt genehmigungspflichtig ist vergleiche Daniel Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), GewO
(2015)Paragraph 359 b, RZ 2 und 3). Liegt Genehmigungspflicht vor, muss beurteilt werden, ob die zu genehmigende Anlage unter einen der Tatbestände des § 359b Abs 1 GewO 1994 fällt. Während in Z 1 die Art der in der Betriebsanlage verwendeten Maschinen, Geräte und Ausstattungen die maßgebenden Kriterien sind, blickt Z 2 auf die Größe der Betriebsfläche sowie die Anschlussleistung der verwendeten Maschinen und Geräte.Liegt Genehmigungspflicht vor, muss beurteilt werden, ob die zu genehmigende Anlage unter einen der Tatbestände des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 fällt. Während in Ziffer eins, die Art der in der Betriebsanlage verwendeten Maschinen, Geräte und Ausstattungen die maßgebenden Kriterien sind, blickt Ziffer 2, auf die Größe der Betriebsfläche sowie die Anschlussleistung der verwendeten Maschinen und Geräte. Unter den Tatbestand des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 fällt eine Anlage, wennUnter den Tatbestand des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 fällt eine Anlage, wenn ● das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, ● die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und ● auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des , Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt vermieden werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden und muss seitens der Behörde aufgrund des Genehmigungsantrages und den diesbezüglichen Projektunterlagen amtswegig ermittelt werden, ob das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b zur Anwendung kommt oder nicht (vgl Daniel Ennöckl, aaO, § 359b RZ 6 f).Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden und muss seitens der Behörde aufgrund des Genehmigungsantrages und den diesbezüglichen Projektunterlagen amtswegig ermittelt werden, ob das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, zur Anwendung kommt oder nicht vergleiche Daniel Ennöckl, aaO, Paragraph 359 b, RZ 6 f). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird die Mitwirkung der Nachbarn durch die Einräumung eines Anhörungsrechtes sichergestellt. Dieses räumt den Nachbarn aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ein (vgl VwGH 13.12.2000, 2000/04/0095; 06.04.2005, 2003/04/0009) und insbesondere kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen (vgl VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132). Es besteht sohin keine volle Parteistellung für Nachbarn im vereinfachten Verfahren (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 359b RZ 18 f).Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird die Mitwirkung der Nachbarn durch die Einräumung eines Anhörungsrechtes sichergestellt. Dieses räumt den Nachbarn aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ein vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/04/0095; 06.04.2005, 2003/04/0009) und insbesondere kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132). Es besteht sohin keine volle Parteistellung für Nachbarn im vereinfachten Verfahren vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 359 b, RZ 18 f). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. In der Beschwerde kann ein Nachbar zulässigerweise nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seiner Meinung nach nicht gegeben sind. Dies müsste dann vom Landesverwaltungsgericht inhaltlich geprüft werden. Dagegen wäre eine Beschwerde, in der geltend gemacht wird, dass zum Beispiel von der Betriebsanlage Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, als unzulässig zurückzuweisen. Da Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 über keine volle Parteistellung verfügen, haben sie auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO § 359b RZ 34).Da Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 über keine volle Parteistellung verfügen, haben sie auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Paragraph 359 b, RZ 34). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines Anhörungsrechtes im Genehmigungsverfahren der belangten Behörde, noch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 nicht hätte durchführen dürfen, insbesondere wurde nicht das Vorliegen einer der zu erfüllenden Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 bestritten. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines Anhörungsrechtes im Genehmigungsverfahren der belangten Behörde, noch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 nicht hätte durchführen dürfen, insbesondere wurde nicht das Vorliegen einer der zu erfüllenden Voraussetzungen des , Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 bestritten. In der ersten Hälfte seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer lediglich unzulässigerweise den Immissionsschutz geltend. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer zweifellos auf ausschließlich materielles Vorbringen. Die behaupteterweise zu erwartenden Lärmemissionen werden vom § 74 Abs 2 GewO 1994 umfasst, jedoch handelt es sich beim Begehren auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen mangels voller Parteistellung des Beschwerdeführers um ein unzulässiges Vorbringen.In der ersten Hälfte seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer lediglich unzulässigerweise den Immissionsschutz geltend. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer zweifellos auf ausschließlich materielles Vorbringen. Die behaupteterweise zu erwartenden Lärmemissionen werden vom Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umfasst, jedoch handelt es sich beim Begehren auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen mangels voller Parteistellung des Beschwerdeführers um ein unzulässiges Vorbringen. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es insbesondere an einer entsprechenden Flächenwidmung sowie an der Zustimmung im Hinblick auf die wohnungseigentumsrechtliche Nutzung und an der Antragslegitimation des Genehmigungswerbers mangle, stellt kein im Sinne der beschränkten Parteistellung des Nachbarn gemäß § 359b GewO 1994 zulässiges Vorbringen dar.Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es insbesondere an einer entsprechenden Flächenwidmung sowie an der Zustimmung im Hinblick auf die wohnungseigentumsrechtliche Nutzung und an der Antragslegitimation des Genehmigungswerbers mangle, stellt kein im Sinne der beschränkten Parteistellung des Nachbarn gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 zulässiges Vorbringen dar. Da die Parteistellung des Beschwerdeführers aber ex lege auf die Frage beschränkt ist, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorliegen, war die Beschwerde im Ergebnis unzulässig.Da die Parteistellung des Beschwerdeführers aber ex lege auf die Frage beschränkt ist, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 vorliegen, war die Beschwerde im Ergebnis unzulässig. Ungeachtet der im Hinblick auf das konkrete Beschwerdevorbringen fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass die gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu erfüllenden Voraussetzungen seitens der belangten Behörde geprüft worden sind. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die Gesamtnutzfläche der gegenständlichen Wohnung 76,54 m2 betrage, sohin das Ausmaß der Fläche weit unter den genannten 800 m2 liege sowie dass die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteige.Ungeachtet der im Hinblick auf das konkrete Beschwerdevorbringen fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass die gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 zu erfüllenden Voraussetzungen seitens der belangten Behörde geprüft worden sind. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die Gesamtnutzfläche der gegenständlichen Wohnung 76,54 m2 betrage, sohin das Ausmaß der Fläche weit unter den genannten 800 m2 liege sowie dass die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteige. Zudem geht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hervor, dass laut gewerbetechnischem Amtssachverständigen hinsichtlich allfälliger Lärmemissionen aus fachlicher Sicht festgehalten werden könne, dass sich die Lärmemissionen auf Grundlage der jeweiligen Nutzungsart ergäben und bei einer Nutzung einer Ferienwohnung kein wesentlicher Unterschied zur Nutzung allgemeiner Wohnungen bestünde. Es seien keine fachlichen Grundlagen bekannt, die für Ferienwohnungen besondere Lärmemissionen beschreiben würden. Die belangte Behörde ging sohin auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 vorlagen.Zudem geht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hervor, dass laut gewerbetechnischem Amtssachverständigen hinsichtlich allfälliger Lärmemissionen aus fachlicher Sicht festgehalten werden könne, dass sich die Lärmemissionen auf Grundlage der jeweiligen Nutzungsart ergäben und bei einer Nutzung einer Ferienwohnung kein wesentlicher Unterschied zur Nutzung allgemeiner Wohnungen bestünde. Es seien keine fachlichen Grundlagen bekannt, die für Ferienwohnungen besondere Lärmemissionen beschreiben würden. Die belangte Behörde ging sohin auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 vorlagen. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war. Diesbezüglich waren bloß reine Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war. Diesbezüglich waren bloß reine Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Nachdem der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit des durchgeführten Verfahrens nicht im Ansatz behauptet hat, seine Parteistellung von Gesetzes wegen jedoch auf diese Frage beschränkt ist, konnte nicht zuletzt auch aus diesem Grund auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.2478.1