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LVwG-2015/36/0937-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/0937-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir überdie Beschwerde von Frau Dipl.-Vw. A A, wohnhaft in X, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats X vom 18.03.2015, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über, die Beschwerde von Frau Dipl.-Vw. A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 18.03.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben der Baubehörde vom 25.11.2014, Zl ****, wurde die Abbruchanzeige vom 19.11.2014 betreffend das Gebäude mit der Adresse in X (Gst **69 KG W) zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben der Baubehörde vom 25.11.2014, Zl ****, wurde die Abbruchanzeige vom 19.11.2014 betreffend das Gebäude mit der Adresse in römisch zehn (Gst **69 KG W) zur Kenntnis genommen. Mit Eingabe vom 09.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 11.03.2015, beantragte Frau Dipl.-Vw. A A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Feststellung, dass für das Wohngebäude auf dem Gst **69 KG W, mit der Adresse in X, eine Baubewilligung zu vermuten ist. Diesem Antrag wurden eine Reihe von Unterlagen beigefügt. So finden sich dazu im übermittelten Akt insbesondere das Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 25.02.2015, der Vermessungsplan von DI B B vom 18.11.2014, der Baubescheid vom 12.07.1946, der Bescheid vom 28.11.1946 mit dem die Benützungsbewilligung erteilt wurde, ein Auszug aus der Grundstücksdatenbank, Auszüge eines Übergangsvertrages zwischen C C und seinen Söhnen (ohne Datum), die Bestätigung der Anzeige nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz vom 07.07.2014 des Kaufvertrages zwischen Dr. P C und der Verlassenschaft nach C C als Veräußerer und der Beschwerdeführerin als Erwerberin, das Schreiben der Baubehörde vom 25.11.2014, Zl ****, mit dem die Abbruchanzeige zur Kenntnis genommen wurde, sowie diverse Auszüge aus Vermessungsplänen und Planunterlagen jeweils ohne Datumsabgaben. Mit Eingabe vom 09.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 11.03.2015, beantragte Frau Dipl.-Vw. A A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Feststellung, dass für das Wohngebäude auf dem Gst **69 KG W, mit der Adresse in römisch zehn, eine Baubewilligung zu vermuten ist. Diesem Antrag wurden eine Reihe von Unterlagen beigefügt. So finden sich dazu im übermittelten Akt insbesondere das Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 25.02.2015, der Vermessungsplan von DI B B vom 18.11.2014, der Baubescheid vom 12.07.1946, der Bescheid vom 28.11.1946 mit dem die Benützungsbewilligung erteilt wurde, ein Auszug aus der Grundstücksdatenbank, Auszüge eines Übergangsvertrages zwischen C C und seinen Söhnen (ohne Datum), die Bestätigung der Anzeige nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz vom 07.07.2014 des Kaufvertrages zwischen Dr. P C und der Verlassenschaft nach C C als Veräußerer und der Beschwerdeführerin als Erwerberin, das Schreiben der Baubehörde vom 25.11.2014, Zl ****, mit dem die Abbruchanzeige zur Kenntnis genommen wurde, sowie diverse Auszüge aus Vermessungsplänen und Planunterlagen jeweils ohne Datumsabgaben. In weiterer Folge wurde von der hochbautechnischen Sachverständigen am 18.03.2015 ein Ortsaugenscheins durchgeführt, bei dem festgestellt wurde, dass das Objekt mit der Adresse in X abgebrochen wurde. Dem Aktenvermerk dieses Ortsaugenscheins ist ein Foto des gegenständlichen Bereiches beigefügt. In weiterer Folge wurde von der hochbautechnischen Sachverständigen am 18.03.2015 ein Ortsaugenscheins durchgeführt, bei dem festgestellt wurde, dass das Objekt mit der Adresse in römisch zehn abgebrochen wurde. Dem Aktenvermerk dieses Ortsaugenscheins ist ein Foto des gegenständlichen Bereiches beigefügt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats X vom 18.03.2015, Zl ****, der Antrag auf Feststellung betreffend einen vermuteten Konsens für den Bestand des Gebäudes mit der Adresse in X als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den beigebrachten Unterlagen der Antragstellerin durchaus entnommen werden hätte können, dass für das Gebäude im Anwesen Adresse das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten wäre. Da das Gebäude jedoch bereits zur Gänze abgebrochen wurde, kann nicht mehr feststellt werden, dass ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes im Anwesen Adresse vorliegt. Durch die Entfernung des Gebäudes ist ein allenfalls vorhandener vermuteter Konsens untergegangen (vgl VwGH 31.07.2007, Zl 2006/05/0073). In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 18.03.2015, Zl ****, der Antrag auf Feststellung betreffend einen vermuteten Konsens für den Bestand des Gebäudes mit der Adresse in römisch zehn als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den beigebrachten Unterlagen der Antragstellerin durchaus entnommen werden hätte können, dass für das Gebäude im Anwesen Adresse das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten wäre. Da das Gebäude jedoch bereits zur Gänze abgebrochen wurde, kann nicht mehr feststellt werden, dass ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes im Anwesen Adresse vorliegt. Durch die Entfernung des Gebäudes ist ein allenfalls vorhandener vermuteter Konsens untergegangen vergleiche VwGH 31.07.2007, Zl 2006/05/0073). Dagegen erhob Frau Dipl.-Vw. A A fristgerecht die Beschwerde vom 26.03.2015 und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Sie habe am 27.05.2014 das Grundstück mit der Adresse samt leerstehendem Wohnhaus erworben. Dieses Wohngebäude sei im
  3. Jahrhundert errichtet worden und sei nach fachkundiger Expertise nicht mehr sanierbar gewesen. Es habe im Jahre 2014 Hausbesetzern als Unterschlumpf gedient und sei es zur Bedrohung von Nachbarn und mehreren Polizeieinsätzen gekommen. Im Juni 2014 habe sie mit ihrem Ehemann bei der Stadtplanung und der Baupolizei vorgesprochen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass aus behördlicher Sicht keine Einwendungen hinsichtlich des Abbruches und Neubaus bestünden, die Gebäudefluchtlinien des Altbestandes seien jedenfalls einzuhalten. Im Juli 2014 habe sie dann die Planung veranlasst und sei nach von behördlicher Seite veranlassten Änderungsvorgaben mit 01.12.2015 (gemeint wohl: 01.12.2014) das Bauansuchen eingebracht worden. Mit Grundbuchsbeschluss vom 21.01.2015 sei das erworbene Grundstück dann mit ihrem Gst **68 KG W vereinigt worden. Zu Aktenzahl **** sei der Abbruch des Altbestandes genehmigt worden. Dieser sei noch im Dezember erfolgt. Wegen der Hausbesetzung und der damit verbundenen akuten Brandgefahr (Riss im Kamin) sei Gefahr in Verzug gegeben gewesen. Ihr Wohnhaus befinde sich nur in 4 m Entfernung und sei akut gefährdet gewesen. Ein weiteres Zuwarten mit dem Abbruch des Altgebäudes sei daher unverantwortlich gewesen. Am 05.02.2015 habe die hochbautechnische Sachverständige dann mitgeteilt, dass für den genehmigten Bestand Nachweise nachgefordert werden müssten. Dem Rechnung tragend sei sie aufgefordert worden Nachweise für einen rechtmäßigen Bestand beizurbringen. Am 25.02.2015 habe sie der Baubehörde folgende Nachweise übergeben: Die Bestandsaufnahme von DI B B vom 06.08.2014 als öffentliche Urkunde und Beweismittel des Altbestandes, ein Mappenblatt des Vermessungsamtes aus dem Jahr 1903, ein Grundbuchseintrag aus dem Jahr 1904, den Baubescheid vom 12.07.1946, die Benützungsbewilligung vom 28.11.1946, Grundrisse und Baupläne des Kanalbauamtes (vormals Stadtmagistrat X), den Übergangsvertrag aus dem Jahr 1902 an die Vorbesitzer, die Bestätigung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, ein Katasterauszug vom 18.11.2014 sowie die Abbruchanzeige. Trotz dieser von ihr erbrachten Nachweise und obwohl es sich bei der betreffenden Liegenschaft um ein über 100 Jahre bestehendes und bis 2013 ständig bewohntes Wohngebäude gehandelt habe, gebe es für die Behörde keinen Grund einen rechtmäßigen Bestand zu vermuten. Die Behörde verneine infolge des Abbruches einen zu vermutenden Konsens über den rechtmäßigen Bestand und verweise hierbei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2007, Zl 2006/05/
  4. Dieser Rechtsatz führe jedoch aus, dass unter Berücksichtigung des Alters eines Gebäudes ein rechtmäßiger Bestand zu vermuten sei. Im Weiteren sehe sie eine Verletzung der Verfahrensvorschriften und zwar hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen sowie der Anleitungspflicht der Behörde. Zu ersterem wurde Folgendes ausgeführt: Obwohl die Behörde verpflichtet sei von sich aus und selbstständig alle im Zusammenhang mit dem Bauansuchen stehenden Tatsachenfeststellungen zu treffen, habe sie es unterlassen, abzuklären, ob für das gegenständliche Bauvorhaben – es werde behauptet mangels Konsens seien die Abstände nach § 6 TBO einzuhalten - nicht anstelle dessen der § 5 TBO anzuwenden sei, da der Altbestand an eine Verkehrsfläche grenze, die infolge Vorhandenseins von Verkehrstafeln, städtischer Beleuchtung und dem allgemeinen Gebrauch nach herrschender Auffassung als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Anleitungspflicht wurde ausgeführt, dass der Baupolizei zum Zeitpunkt deren Schreibens vom 05.11.2014 betreffend den Abbruch des Altgebäudes bekannt gewesen sei, dass an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden solle. Dies könne der von ihr mit der Planung beauftragte Baumeister als Beweis bestätigen. Mit dem Schreiben der hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.02.2015 an die Baubehörde werde der zu erwartende positive Baubescheid nunmehr verhindert. Sie sei als Bauwerberin nicht rechtfreundlich vertreten gewesen und sehe im Vorgehen der Behörde eine Verletzung der Anleitungspflicht. Infolge der örtlichen Gegebenheiten – der Behörde als Lokalaugenschein bekannt – weise das Grundstück lediglich eine Breite von 8,75 m auf und sei daher eine von den gegebenen Gebäudefluchten des Altbestandes abweichende Bebauung bei vorgeschriebener Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO nicht möglich. Auch würde für das Bauprojekt eine positive Stellungnahme der Stadtplanung vorliegen und sei bedauerlich, dass hierdurch die Schaffung von Wohnraum im Stadtgebiet von X verhindert werde, dies an einem Ort wo bereits seit mehr als 100 Jahren Wohnraum bestanden habe und für dessen rechtmäßigen Bestand sie mehrfach Nachweise erbracht habe. Allein die Wiederaufbaubewilligung im oben angeführten Baubescheid vom 12.07.1946 setze nach gefestigter Übereinkunft voraus, dass der Bestand bereits als bewilligt gegolten habe. Die vorliegende Planung stelle insbesondere hinsichtlich jener Teilbereiche, die §§ 5 und 6 der Tiroler Bauordnung betreffen, rechtlich einen Wiederaufbau dar, zumal hinsichtlich der Abstandsvorschriften nicht weiter in diese eingegriffen werde, als dies bei dem seinerzeitigen Baubestand der Fall gewesen sei. Mithin wurde daher um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gebeten. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben, insbesondere deshalb, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin für den rechtmäßigen Bestand des Altgebäudes ausreichend Nachweise erbracht worden seien. Ein rechtmäßiger Bestand sei überdies wegen des Alters des Wohngebäudes von der Baubehörde zu vermuten gewesen. Es wurde daher beantragt die von ihr erbrachten Nachweise für einen rechtmäßigen Bestand als ausreichend anzuerkennen, in eventu wurde beantragt die Abweisung des Feststellungsbegehrens aufzuheben. Abschließend wurde um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht. Sie habe am 27.05.2014 das Grundstück mit der Adresse samt leerstehendem Wohnhaus erworben. Dieses Wohngebäude sei im
  5. Jahrhundert errichtet worden und sei nach fachkundiger Expertise nicht mehr sanierbar gewesen. Es habe im Jahre 2014 Hausbesetzern als Unterschlumpf gedient und sei es zur Bedrohung von Nachbarn und mehreren Polizeieinsätzen gekommen. Im Juni 2014 habe sie mit ihrem Ehemann bei der Stadtplanung und der Baupolizei vorgesprochen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass aus behördlicher Sicht keine Einwendungen hinsichtlich des Abbruches und Neubaus bestünden, die Gebäudefluchtlinien des Altbestandes seien jedenfalls einzuhalten. Im Juli 2014 habe sie dann die Planung veranlasst und sei nach von behördlicher Seite veranlassten Änderungsvorgaben mit 01.12.2015 (gemeint wohl: 01.12.2014) das Bauansuchen eingebracht worden. Mit Grundbuchsbeschluss vom 21.01.2015 sei das erworbene Grundstück dann mit ihrem Gst **68 KG W vereinigt worden. Zu Aktenzahl **** sei der Abbruch des Altbestandes genehmigt worden. Dieser sei noch im Dezember erfolgt. Wegen der Hausbesetzung und der damit verbundenen akuten Brandgefahr (Riss im Kamin) sei Gefahr in Verzug gegeben gewesen. Ihr Wohnhaus befinde sich nur in 4 m Entfernung und sei akut gefährdet gewesen. Ein weiteres Zuwarten mit dem Abbruch des Altgebäudes sei daher unverantwortlich gewesen. Am 05.02.2015 habe die hochbautechnische Sachverständige dann mitgeteilt, dass für den genehmigten Bestand Nachweise nachgefordert werden müssten. Dem Rechnung tragend sei sie aufgefordert worden Nachweise für einen rechtmäßigen Bestand beizurbringen. Am 25.02.2015 habe sie der Baubehörde folgende Nachweise übergeben: Die Bestandsaufnahme von DI B B vom 06.08.2014 als öffentliche Urkunde und Beweismittel des Altbestandes, ein Mappenblatt des Vermessungsamtes aus dem Jahr 1903, ein Grundbuchseintrag aus dem Jahr 1904, den Baubescheid vom 12.07.1946, die Benützungsbewilligung vom 28.11.1946, Grundrisse und Baupläne des Kanalbauamtes (vormals Stadtmagistrat römisch zehn), den Übergangsvertrag aus dem Jahr 1902 an die Vorbesitzer, die Bestätigung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, ein Katasterauszug vom 18.11.2014 sowie die Abbruchanzeige. Trotz dieser von ihr erbrachten Nachweise und obwohl es sich bei der betreffenden Liegenschaft um ein über 100 Jahre bestehendes und bis 2013 ständig bewohntes Wohngebäude gehandelt habe, gebe es für die Behörde keinen Grund einen rechtmäßigen Bestand zu vermuten. Die Behörde verneine infolge des Abbruches einen zu vermutenden Konsens über den rechtmäßigen Bestand und verweise hierbei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2007, Zl 2006/05/
  6. Dieser Rechtsatz führe jedoch aus, dass unter Berücksichtigung des Alters eines Gebäudes ein rechtmäßiger Bestand zu vermuten sei. Im Weiteren sehe sie eine Verletzung der Verfahrensvorschriften und zwar hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen sowie der Anleitungspflicht der Behörde. Zu ersterem wurde Folgendes ausgeführt: Obwohl die Behörde verpflichtet sei von sich aus und selbstständig alle im Zusammenhang mit dem Bauansuchen stehenden Tatsachenfeststellungen zu treffen, habe sie es unterlassen, abzuklären, ob für das gegenständliche Bauvorhaben – es werde behauptet mangels Konsens seien die Abstände nach Paragraph 6, TBO einzuhalten - nicht anstelle dessen der Paragraph 5, TBO anzuwenden sei, da der Altbestand an eine Verkehrsfläche grenze, die infolge Vorhandenseins von Verkehrstafeln, städtischer Beleuchtung und dem allgemeinen Gebrauch nach herrschender Auffassung als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Anleitungspflicht wurde ausgeführt, dass der Baupolizei zum Zeitpunkt deren Schreibens vom 05.11.2014 betreffend den Abbruch des Altgebäudes bekannt gewesen sei, dass an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden solle. Dies könne der von ihr mit der Planung beauftragte Baumeister als Beweis bestätigen. Mit dem Schreiben der hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.02.2015 an die Baubehörde werde der zu erwartende positive Baubescheid nunmehr verhindert. Sie sei als Bauwerberin nicht rechtfreundlich vertreten gewesen und sehe im Vorgehen der Behörde eine Verletzung der Anleitungspflicht. Infolge der örtlichen Gegebenheiten – der Behörde als Lokalaugenschein bekannt – weise das Grundstück lediglich eine Breite von 8,75 m auf und sei daher eine von den gegebenen Gebäudefluchten des Altbestandes abweichende Bebauung bei vorgeschriebener Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO nicht möglich. Auch würde für das Bauprojekt eine positive Stellungnahme der Stadtplanung vorliegen und sei bedauerlich, dass hierdurch die Schaffung von Wohnraum im Stadtgebiet von römisch zehn verhindert werde, dies an einem Ort wo bereits seit mehr als 100 Jahren Wohnraum bestanden habe und für dessen rechtmäßigen Bestand sie mehrfach Nachweise erbracht habe. Allein die Wiederaufbaubewilligung im oben angeführten Baubescheid vom 12.07.1946 setze nach gefestigter Übereinkunft voraus, dass der Bestand bereits als bewilligt gegolten habe. Die vorliegende Planung stelle insbesondere hinsichtlich jener Teilbereiche, die Paragraphen 5 und 6 der Tiroler Bauordnung betreffen, rechtlich einen Wiederaufbau dar, zumal hinsichtlich der Abstandsvorschriften nicht weiter in diese eingegriffen werde, als dies bei dem seinerzeitigen Baubestand der Fall gewesen sei. Mithin wurde daher um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gebeten. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben, insbesondere deshalb, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin für den rechtmäßigen Bestand des Altgebäudes ausreichend Nachweise erbracht worden seien. Ein rechtmäßiger Bestand sei überdies wegen des Alters des Wohngebäudes von der Baubehörde zu vermuten gewesen. Es wurde daher beantragt die von ihr erbrachten Nachweise für einen rechtmäßigen Bestand als ausreichend anzuerkennen, in eventu wurde beantragt die Abweisung des Feststellungsbegehrens aufzuheben. Abschließend wurde um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes steht der verfahrensrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Gegenständlich ist die Beantwortung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich. Dies primär im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob das Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 auch für nicht mehr bestehende bauliche Anlagen Anwendung findet.Gegenständlich ist die Beantwortung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich. Dies primär im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob das Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, TBO 2011 auch für nicht mehr bestehende bauliche Anlagen Anwendung findet. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Art 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Die Durchführung einer Verhandlung ist auch nicht geboten, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; ua). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Artikel 6, EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Die Durchführung einer Verhandlung ist auch nicht geboten, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; ua). Aufgrund des Inhalts der Beschwerde sowie der Verwaltungsakten konnte die entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung und auf Grund der Akten gelöst werden. Es stand daher auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC gegen und konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). Aufgrund des Inhalts der Beschwerde sowie der Verwaltungsakten konnte die entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung und auf Grund der Akten gelöst werden. Es stand daher auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC gegen und konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: § 29Paragraph 29Feststellungsverfahren

(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2)Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(2)Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4)Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit in der Beschwerde um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gebeten wird, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ausschließlich das Verfahren nach § 29 TBO 2011 und der in diesem Verfahren ergangene und nunmehr bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats X vom 18.03.2015, Zl ****, ist. Soweit in der Beschwerde um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gebeten wird, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ausschließlich das Verfahren nach Paragraph 29, TBO 2011 und der in diesem Verfahren ergangene und nunmehr bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 18.03.2015, Zl ****, ist. Nicht verfahrensgegenständlich im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist daher ein allenfalls anhängiges Baubewilligungsverfahren betreffend einen von der Beschwerdeführerin beabsichtigen Neubau im gegenständlichen Bereich. Es war daher aus diesem Grund auch nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Baubewilligungsverfahren, insbesondere auf das Vorbringen betreffend der in diesem Verfahren anzuwendenden Abstandsvorschriften einzugehen. Soweit die belangte Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung zusammengefasst ausführt, dass mit dem Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes der Baukonsens untergegangen ist, und deshalb nicht mehr festgestellt werden habe können, ob ein rechtmäßiger Bestand vorlag, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß der mit Änderung der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 48/2011, in dieser Form neu geschaffenen baurechtlichen Bestimmung des nunmehrigen § 29 TBO 2011 hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Gemäß der mit Änderung der Tiroler Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, in dieser Form neu geschaffenen baurechtlichen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 29, TBO 2011 hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Mit Schreiben der Baubehörde vom 25.11.2014, Zl ****, wurde die Abbruchanzeige vom 19.11.2014 betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude mit der Adresse in X (vormals Gst **69 KG W) zur Kenntnis genommen.Mit Schreiben der Baubehörde vom 25.11.2014, Zl ****, wurde die Abbruchanzeige vom 19.11.2014 betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude mit der Adresse in römisch zehn (vormals Gst **69 KG W) zur Kenntnis genommen. Am 18.03.2015 wurde dann von der hochbautechnischen Sachverständigen ein Ortsaugenscheins durchgeführt, bei dem festgestellt wurde, dass das Objekt mit der Adresse in X abgebrochen wurde. Dies ist auch einem dem Aktenvermerk angeschlossenen Foto des gegenständlichen Bereiches eindeutig zu entnehmen. Der Abbruch des Gebäudes wurde auch von der Beschwerdeführerin - mit näheren Ausführungen zu ihren Gründen dafür - nicht bestritten.Am 18.03.2015 wurde dann von der hochbautechnischen Sachverständigen ein Ortsaugenscheins durchgeführt, bei dem festgestellt wurde, dass das Objekt mit der Adresse in römisch zehn abgebrochen wurde. Dies ist auch einem dem Aktenvermerk angeschlossenen Foto des gegenständlichen Bereiches eindeutig zu entnehmen. Der Abbruch des Gebäudes wurde auch von der Beschwerdeführerin - mit näheren Ausführungen zu ihren Gründen dafür - nicht bestritten. Bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage (Wohnhaus), die unstrittig abgebrochen wurde, und handelte es sich jedenfalls um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, geht der Konsens unter, wenn die betreffende bauliche Anlage abgetragen wird (vgl VwGH 04.03.2008, Zl 2006/05/0139; VwGH 15.11.2011, Zl 2011/05/0041; 23.02.2010, Zl 2009/05/0250; VwGH 15.05.2014, Zl 2012/05/0089; uva).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, geht der Konsens unter, wenn die betreffende bauliche Anlage abgetragen wird vergleiche VwGH 04.03.2008, Zl 2006/05/0139; VwGH 15.11.2011, Zl 2011/05/0041; 23.02.2010, Zl 2009/05/0250; VwGH 15.05.2014, Zl 2012/05/0089; uva). Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist sohin ein allenfalls bestehender oder vermuteter Baukonsens für das Gebäude auf dem vormaligen Gst **69 KG W mit der Adresse in X – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - jedenfalls untergegangen.Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist sohin ein allenfalls bestehender oder vermuteter Baukonsens für das Gebäude auf dem vormaligen Gst **69 KG W mit der Adresse in römisch zehn – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - jedenfalls untergegangen. Entscheidungswesentlich ist daher gegenständlich die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 29 TBO 2011 auch für nicht mehr bestehende bauliche Anlagen im Sinne einer nachträglichen Feststellung, dass allenfalls ein vermuteter Baukonsenses gegeben war, Anwendung findet oder nicht.Entscheidungswesentlich ist daher gegenständlich die Frage, ob der Anwendungsbereich des Paragraph 29, TBO 2011 auch für nicht mehr bestehende bauliche Anlagen im Sinne einer nachträglichen Feststellung, dass allenfalls ein vermuteter Baukonsenses gegeben war, Anwendung findet oder nicht. Die Auslegung von Rechtsbegriffen kann – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen: Den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva). Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung vergleiche VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva). In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die bislang zu § 29 TBO 2011 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl insbesondere VwGH 19.12.2012, Zl 2012/06/0032; VwGH 26.06.2014, Zl 2012/06/0196) keinen Anlass gab, sich mit dieser gegenständlich entscheidungswesentlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, sodass dazu derzeit auch noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die bislang zu Paragraph 29, TBO 2011 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 19.12.2012, Zl 2012/06/0032; VwGH 26.06.2014, Zl 2012/06/0196) keinen Anlass gab, sich mit dieser gegenständlich entscheidungswesentlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, sodass dazu derzeit auch noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Die in § 29 TBO 2011 getroffene Wortwahl, soweit darin lediglich allgemein von „baulichen Anlagen“ und nicht von „bestehenden baulichen Anlagen“ für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann die Rede ist, lassen aufgrund des Wortlautes nicht bereits eindeutig und zwangsweise den Schluss zu, dass ausschließlich bestehende bauliche Anlagen vom Feststellungsregime des § 29 TBO 2011 umfasst sind. Die in Paragraph 29, TBO 2011 getroffene Wortwahl, soweit darin lediglich allgemein von „baulichen Anlagen“ und nicht von „bestehenden baulichen Anlagen“ für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann die Rede ist, lassen aufgrund des Wortlautes nicht bereits eindeutig und zwangsweise den Schluss zu, dass ausschließlich bestehende bauliche Anlagen vom Feststellungsregime des Paragraph 29, TBO 2011 umfasst sind. Dies insbesondere auch deshalb, da eine Reihe von bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen bestehen, die für den Wiederaufbau einer abgebrochenen oder auf sonstige Weise zerstörten baulichen Anlage, für die ein Konsens besteht bzw bestand oder zu vermuten ist, privilegierte Sonderregelungen (zB § 6 Abs 9 TBO 2011, § 42 Abs 6 TROG 2011,
  1. ua)vorsehen, und daher in diesen Fällen ein rechtliches Interesse an der nachträglichen Feststellung eines allenfalls vermuteten Baukonsenses bestehen kann.Dies insbesondere auch deshalb, da eine Reihe von bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen bestehen, die für den Wiederaufbau einer abgebrochenen oder auf sonstige Weise zerstörten baulichen Anlage, für die ein Konsens besteht bzw bestand oder zu vermuten ist, privilegierte Sonderregelungen (zB Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011, Paragraph 42, Absatz 6, TROG 2011,
  2. ua)vorsehen, und daher in diesen Fällen ein rechtliches Interesse an der nachträglichen Feststellung eines allenfalls vermuteten Baukonsenses bestehen kann. Den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des nunmehrigen § 29 TBO 2011, mit Änderung der TBO 2001, LGBl Nr 48/2011, ist hinsichtlich der Frage, ob das Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 sowohl bestehende als auch nicht mehr bestehende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben kann, ebenfalls nichts Eindeutiges zu entnehmen. Allerdings wird darin ua Folgendes ausgeführt:Den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des nunmehrigen Paragraph 29, TBO 2011, mit Änderung der TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, ist hinsichtlich der Frage, ob das Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, TBO 2011 sowohl bestehende als auch nicht mehr bestehende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben kann, ebenfalls nichts Eindeutiges zu entnehmen. Allerdings wird darin ua Folgendes ausgeführt: Die Einfügung dieser Bestimmung dient vornehmlich der Rechtsbereinigung. Mit dem Erkenntnis VfSlg 14.681/1996 hat der VfGH den § 3 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/1994 als verfassungswidrig aufgehoben, womit praktisch nur mehr das im § 2 leg cit geregelte Feststellungsverfahren weiter anwendbar ist. Mit dem § 27a (nunmehr: § 29 TBO 2011) soll diese Bestimmung mit einem erweiterten Anwendungsbereich in die Tiroler Bauordnung 2001 übernommen werden. Nunmehr soll demgegenüber für bauliche Anlagen aller Art, für die eine Baubewilligung nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, generell festgestellt werden können, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. (…) In diesem Sinn steht dieses Verfahren künftig unabhängig davon offen, ob der jeweils betroffenen baulichen Anlage die Eigenschaft als Gebäude zukommt oder nicht, und weiters auch unabhängig von der Widmung des Bauplatzes. Die Einfügung dieser Bestimmung dient vornehmlich der Rechtsbereinigung. Mit dem Erkenntnis VfSlg 14.681 aus 1996, hat der VfGH den Paragraph 3, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1994, als verfassungswidrig aufgehoben, womit praktisch nur mehr das im Paragraph 2, leg cit geregelte Feststellungsverfahren weiter anwendbar ist. Mit dem Paragraph 27 a, (nunmehr: Paragraph 29, TBO 2011) soll diese Bestimmung mit einem erweiterten Anwendungsbereich in die Tiroler Bauordnung 2001 übernommen werden. Nunmehr soll demgegenüber für bauliche Anlagen aller Art, für die eine Baubewilligung nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, generell festgestellt werden können, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. (…) In diesem Sinn steht dieses Verfahren künftig unabhängig davon offen, ob der jeweils betroffenen baulichen Anlage die Eigenschaft als Gebäude zukommt oder nicht, und weiters auch unabhängig von der Widmung des Bauplatzes. Da sohin mit der Neuschaffung des § 29 TBO 2011 der § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland in erweiterter Form in die Tiroler Bauordnung übernommen wurde, kommt im Wege der Auslegung den Festlegungen in diesem Gesetz Bedeutung zu.Da sohin mit der Neuschaffung des Paragraph 29, TBO 2011 der Paragraph 2, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland in erweiterter Form in die Tiroler Bauordnung übernommen wurde, kommt im Wege der Auslegung den Festlegungen in diesem Gesetz Bedeutung zu. So wird bereits durch die Wortwahl in § 1 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland mit der Formulierung „Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland (…)“ ausdrücklich klargestellt, dass vom Anwendungsbereich dieses Regimes aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ausschließlich nur bestehende Gebäude umfasst sind. So wird bereits durch die Wortwahl in Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland mit der Formulierung „Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland (…)“ ausdrücklich klargestellt, dass vom Anwendungsbereich dieses Regimes aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ausschließlich nur bestehende Gebäude umfasst sind. In den Erläuternden Bemerkungen (Begründung des Dringlichkeitsantrages) zum Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, wird diesbezüglich ua Folgendes ausgeführt: In den Erläuternden Bemerkungen (Begründung des Dringlichkeitsantrages) zum Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994,, wird diesbezüglich ua Folgendes ausgeführt: „(…) Der vorliegende Entwurf bietet die Möglichkeit, daß vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister gemeldet werden und daß hiefür gleichzeitig um die nachträgliche Baubewilligung angesucht wird. Alle im Freiland stehenden Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die nicht auf diese Weise gemeldet worden sind, sind vom Bürgermeister innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erheben. Auf diese Weise erfolgt somit auch eine tirolweite Erfassung der Schwarzbauten. (…)“ Intention des historischen Gesetzgebers des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland war sohin ganz eindeutig ausschließlich bestehende Gebäude für die eine Baubewilligung nicht vorlag oder die zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet wurden, zu erfassen und nur für diese das Feststellungsverfahren nach § 2 leg cit zu schaffen. Intention des historischen Gesetzgebers des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland war sohin ganz eindeutig ausschließlich bestehende Gebäude für die eine Baubewilligung nicht vorlag oder die zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet wurden, zu erfassen und nur für diese das Feststellungsverfahren nach Paragraph 2, leg cit zu schaffen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen klar ergebenden Intention des historischen Gesetzgebers waren sohin nicht mehr bestehende Gebäude ganz klar nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst. Mit der Neuschaffung des § 29 TBO 2011 wurde der Anwendungsbereich zwar – wie auch in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt – ausgedehnt, allerdings nur dahingehend, dass vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung nunmehr generell bauliche Anlagen (§ 2 Abs 1 TBO 2011) erfasst sind und nicht nur Gebäude iSd Legaldefinition in § 2 Abs 2 TBO 2011. Mit der Neuschaffung des Paragraph 29, TBO 2011 wurde der Anwendungsbereich zwar – wie auch in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt – ausgedehnt, allerdings nur dahingehend, dass vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung nunmehr generell bauliche Anlagen (Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) erfasst sind und nicht nur Gebäude iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011. Weiters sieht die nunmehrige Regelung keine Beschränkung hinsichtlich der Widmungskategorie vor (bislang nur Freiland), sondern umfasst jetzt grundsätzlich bauliche Anlagen auf Grundstücken aller Widmungskategorien. Zudem wurde hinsichtlich der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nunmehr sowohl die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung als auch ein Antragsrecht des Eigentümers der baulichen Anlage gesetzlich normiert. Eine darüber hinausgehende weitere Ausdehnung gegenüber dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ist weder dem nunmehrigen Gesetzeswortlaut noch den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Dies insbesondere auch nicht dahingehend, dass gegenüber dem bisherigen ausdrücklichen Wortlaut „bestehende Gebäude“ durch die nunmehr allgemein gehaltene Formulierung „bauliche Anlagen“ nicht mehr bestehende bauliche Anlagen ebenfalls vom Geltungsbereich des § 29 TBO 2011 umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende weitere Ausdehnung gegenüber dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ist weder dem nunmehrigen Gesetzeswortlaut noch den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Dies insbesondere auch nicht dahingehend, dass gegenüber dem bisherigen ausdrücklichen Wortlaut „bestehende Gebäude“ durch die nunmehr allgemein gehaltene Formulierung „bauliche Anlagen“ nicht mehr bestehende bauliche Anlagen ebenfalls vom Geltungsbereich des Paragraph 29, TBO 2011 umfasst sein sollen. Hinsichtlich des objektiven Sinn und Zwecks der Norm ist zudem auszuführen, dass in § 29 Abs 4 TBO 2011 ua normiert ist, dass die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten ist.Hinsichtlich des objektiven Sinn und Zwecks der Norm ist zudem auszuführen, dass in Paragraph 29, Absatz 4, TBO 2011 ua normiert ist, dass die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten ist. Sinn und Zweck der Norm ist sohin ua für eine konkrete bauliche Anlage, für die der Konsens zu vermuten ist, durch die bescheidmäßige Feststellung eines vermuteten Konsens gemäß § 29 Abs 4 erster Satz TBO 2011 die Rechtswirkung einer aufrechten Baubewilligung und den damit verbundenen Rechtswirkungen zu erzielen.Sinn und Zweck der Norm ist sohin ua für eine konkrete bauliche Anlage, für die der Konsens zu vermuten ist, durch die bescheidmäßige Feststellung eines vermuteten Konsens gemäß , Paragraph 29, Absatz 4, erster Satz TBO 2011 die Rechtswirkung einer aufrechten Baubewilligung und den damit verbundenen Rechtswirkungen zu erzielen. Durch den Abbruch oder die sonstige Zerstörung einer baulichen Anlage ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt - ein allfälliger Konsens jedenfalls untergegangen. Es wäre daher im Falle der Wiedererrichtung einer solchen, nicht mehr bestehenden, bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, im Falle eines bewilligungspflichtigen Neubaus, die Erteilung der Baubewilligung neu zu beantragen. Es wäre daher im Falle einer bescheidmäßigen Feststellung des Konsenses bei einer zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr bestehenden baulichen Anlage – entgegen dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut nach § 29 Abs 4 erster Satz TBO 2011 - diese Feststellung nicht dem Bestehen einer aufrechten Baubewilligung und den damit verbundenen Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es wäre daher im Falle einer bescheidmäßigen Feststellung des Konsenses bei einer zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr bestehenden baulichen Anlage – entgegen dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut nach Paragraph 29, Absatz 4, erster Satz TBO 2011 - diese Feststellung nicht dem Bestehen einer aufrechten Baubewilligung und den damit verbundenen Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es besteht für diesen Sonderfall auch keine abweichende Sonderbestimmung (zB in § 29 TBO 2011 oder eine korrespondierende Bestimmung in § 28 TBO 2011) oder sonstige Anhaltspunkte auf einen zulässigen Lückenschluss, sodass auch aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften zum Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 in ihrer Gesamtheit, zum Ergebnis zu gelangen ist, dass das Regime des § 29 TBO 2011 nur bestehende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben kann.Es besteht für diesen Sonderfall auch keine abweichende Sonderbestimmung (zB in Paragraph 29, TBO 2011 oder eine korrespondierende Bestimmung in Paragraph 28, TBO 2011) oder sonstige Anhaltspunkte auf einen zulässigen Lückenschluss, sodass auch aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften zum Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, TBO 2011 in ihrer Gesamtheit, zum Ergebnis zu gelangen ist, dass das Regime des Paragraph 29, TBO 2011 nur bestehende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich sohin zusammengefasst, dass § 29 TBO 2011, auch wenn im Gesetzestext nicht (mehr) ausdrücklich auf bestehende bauliche Anlagen abgestellt wird, diese Bestimmung in gebotener Gesamtbetrachtung dahingehend auszulegen ist, dass vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließlich nur im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung bestehende bauliche Anlagen umfasst sind. Nicht mehr bestehende bauliche Anlagen können daher nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 29 TBO 2011 sein.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich sohin zusammengefasst, dass Paragraph 29, TBO 2011, auch wenn im Gesetzestext nicht (mehr) ausdrücklich auf bestehende bauliche Anlagen abgestellt wird, diese Bestimmung in gebotener Gesamtbetrachtung dahingehend auszulegen ist, dass vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließlich nur im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung bestehende bauliche Anlagen umfasst sind. Nicht mehr bestehende bauliche Anlagen können daher nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 29, TBO 2011 sein. Unbeschadet der Prüfung der rechtlichen Relevanz im nicht verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren wird lediglich der Vollständigkeit halber allgemein angemerkt, dass die Frage, ob in einem Baubewilligungsverfahren allenfalls bau- und raumordnungsrechtliche Sonderbestimmungen zum Abbruch und Wiederaufbau (zB § 6 Abs 9 TBO 2011, § 42 Abs 6 TROG 2011,
  3. ua)zur Anwendung gelangen oder nicht, hinsichtlich jener nicht mehr bestehenden baulichen Anlage, für die der Anwendungsbereich des § 29 TBO 2011 ausgeschlossen ist, die Frage, ob für diese ein Konsens bestanden hat bzw zu vermuten war, auch weiterhin - so wie bisher - von der Baubehörde jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen und beurteilen ist (vgl VwGH 22.10.2008, Zl 2007/06/0092; VwGH 23.06.2010, Zl 2008/06/0020; uva). Unbeschadet der Prüfung der rechtlichen Relevanz im nicht verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren wird lediglich der Vollständigkeit halber allgemein angemerkt, dass die Frage, ob in einem Baubewilligungsverfahren allenfalls bau- und raumordnungsrechtliche Sonderbestimmungen zum Abbruch und Wiederaufbau (zB Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011, Paragraph 42, Absatz 6, TROG 2011,
  4. ua)zur Anwendung gelangen oder nicht, hinsichtlich jener nicht mehr bestehenden baulichen Anlage, für die der Anwendungsbereich des Paragraph 29, TBO 2011 ausgeschlossen ist, die Frage, ob für diese ein Konsens bestanden hat bzw zu vermuten war, auch weiterhin - so wie bisher - von der Baubehörde jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen und beurteilen ist vergleiche VwGH 22.10.2008, Zl 2007/06/0092; VwGH 23.06.2010, Zl 2008/06/0020; uva). V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Frage, ob die mit Änderung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 48/2011, in dieser Form neu geschaffene baurechtliche Bestimmung des Feststellungsverfahrens nach nunmehr § 29 TBO 2011 auch für nicht mehr bestehende bauliche Anlagen Anwendung findet oder nicht, eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Frage, ob die mit Änderung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, in dieser Form neu geschaffene baurechtliche Bestimmung des Feststellungsverfahrens nach nunmehr Paragraph 29, TBO 2011 auch für nicht mehr bestehende bauliche Anlagen Anwendung findet oder nicht, eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt. Somit war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.0937.1

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