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{'item': 'LVwG-2015/43/1443-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1443-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 07.04.2015, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 07.04.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe dass in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids „[§ 39 Abs 6] lit d [Tiroler Bauordnung 2011]“ zu ergänzen ist.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe dass in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids „[§ 39 Absatz 6 ], Litera d, [Tiroler Bauordnung 2011]“ zu ergänzen ist.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 07.04.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirkung“ die weitere Benützung des absturzgefährlichen Bereichs neben dem Gemeindeweg bei der straßenseitigen neuen Stützmauer beim Ansitz „F“, Adresse, X, untersagt und ihm aufgetragen unverzüglichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Nahbereich der Stützmauer nicht mehr zugänglich ist (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihm aufgetragen, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 bis längstens 24.04.2015 einen der Baubewilligung entsprechenden Zustand (dh Anbringen einer Absturzsicherung auf der Stützmauer) herzustellen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 07.04.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirkung“ die weitere Benützung des absturzgefährlichen Bereichs neben dem Gemeindeweg bei der straßenseitigen neuen Stützmauer beim Ansitz „F“, Adresse, römisch zehn, untersagt und ihm aufgetragen unverzüglichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Nahbereich der Stützmauer nicht mehr zugänglich ist (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihm aufgetragen, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 bis längstens 24.04.2015 einen der Baubewilligung entsprechenden Zustand (dh Anbringen einer Absturzsicherung auf der Stützmauer) herzustellen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.05.2015 rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 20.02.2013, Zl ****, wurde auf Gst Nr .**/1, KG X, die Errichtung einer ca 14,3 m langen Stützmauer mit einer maximalen Höhe von ca 2,20 m gegenüber der angrenzenden Gemeindestraße genehmigt. Das Bauvorhaben umfasst die Herstellung eines Geländers mit einer Höhe von 100 cm auf der Stützmauer. Dieses Geländer wurde nicht errichtet.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 20.02.2013, Zl ****, wurde auf Gst Nr .**/1, KG römisch zehn, die Errichtung einer ca 14,3 m langen Stützmauer mit einer maximalen Höhe von ca 2,20 m gegenüber der angrenzenden Gemeindestraße genehmigt. Das Bauvorhaben umfasst die Herstellung eines Geländers mit einer Höhe von 100 cm auf der Stützmauer. Dieses Geländer wurde nicht errichtet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere den Plänen, auf welche sich der Bescheid vom 20.02.2013 bezieht, und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lauten wie folgt:Die hier relevante Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  4. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  5. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  6. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
  1. a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
  2. b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
  4. d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  5. e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
  6. f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid aus, die Baubehörde habe davon Kenntnis erlangt, dass bei der nämlichen Stützmauer keine Absturzsicherung vorhanden sei. Daher sei gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands aufzutragen, sowie nach § 39 Abs 6 TBO 2011 die Benützung des absturzgefährlichen Bereichs zu untersagen und die Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen zu veranlassen gewesen.Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid aus, die Baubehörde habe davon Kenntnis erlangt, dass bei der nämlichen Stützmauer keine Absturzsicherung vorhanden sei. Daher sei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands aufzutragen, sowie nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 die Benützung des absturzgefährlichen Bereichs zu untersagen und die Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen zu veranlassen gewesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Mauer habe dem Grundsatz der Umgebungsarchitektur von denkmalgeschützten Gebäuden folgend in Absprache mit dem Denkmalamt in der jetzigen Form errichtet werden müssen. Auch habe bereits die alte Mauer nicht über ein Geländer verfügt. Überdies habe man die Gestaltung und Bepflanzung der wegseitigen Grünfläche im Beisein der Bürgermeisterin vor Ort besprochen und wären die Pflanzen sehr bald groß genug, um den Vorschriften der Baubehörde zu genügen. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Voranzustellen ist, dass gemäß § 27 VwGVG das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde“ zu überprüfen hat. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts ist daher grundsätzlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt.Voranzustellen ist, dass gemäß Paragraph 27, VwGVG das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde“ zu überprüfen hat. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts ist daher grundsätzlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Zum Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids)Zum Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids) Entsprechend dem oben zitierten § 39 Abs 1 Satz 3 TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 39, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Bei einer Stützmauer mit den vorliegenden Ausmaßen (Länge ca 14,30 m, Höhe bis zu ca 2,20
  9. m)handelt es sich unzweifelhaft um eine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung. Wird die Stützmauer ohne das vorgesehene Geländer ausgeführt, stellt dies eine Änderung der baulichen Anlage dar, welche § 21 Abs 1 lit e bzw Abs 2 TBO 2011 zufolge zumindest anzeigepflichtig ist. Ein Ausnahmetatbestand nach Abs 3 leg cit liegt nicht vor.Bei einer Stützmauer mit den vorliegenden Ausmaßen (Länge ca 14,30 m, Höhe bis zu ca 2,20
  10. m)handelt es sich unzweifelhaft um eine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung. Wird die Stützmauer ohne das vorgesehene Geländer ausgeführt, stellt dies eine Änderung der baulichen Anlage dar, welche Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, bzw Absatz 2, TBO 2011 zufolge zumindest anzeigepflichtig ist. Ein Ausnahmetatbestand nach Absatz 3, leg cit liegt nicht vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist daher davon auszugehen, dass der angefochtene Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu Recht erging. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, aus Gründen des Denkmalschutzes habe die gegenständliche Mauer ohne Geländer errichtet werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ein baupolizeiliches Verfahren nach § 39 TBO 2011 dezidiert auf Abweichungen vom „gesetzmäßigen Zustand“ bezieht. Den gesetzmäßigen Zustand stellen bei bewilligungs- bzw anzeigepflichtigen Bauvorhaben die entsprechenden rechtskräftigen Baubescheide bzw Bauanzeigen dar. Die Behörde trifft die Pflicht, im Rahmen des § 39 TBO 2011 diesen gesetzmäßigen Zustand herzustellen – eine gesetzliche Grundlage zur Einbeziehung denkmalschutzrechtlicher Überlegungen ist diesbezüglich nicht vorhanden. Das Argument des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. (Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Bundesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013, Zl ****, erklärt hat, seinerseits lägen bei plangerechte Ausführung keine Einwände gegen das mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 20.02.2013, Zl ****, genehmigte Bauvorhaben vor.) In Ansehung der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen, bereits die alte Mauer habe über kein Geländer verfügt bzw eine entsprechende Bepflanzung sei erfolgt, ebenso wenig von Relevanz.Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, aus Gründen des Denkmalschutzes habe die gegenständliche Mauer ohne Geländer errichtet werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 dezidiert auf Abweichungen vom „gesetzmäßigen Zustand“ bezieht. Den gesetzmäßigen Zustand stellen bei bewilligungs- bzw anzeigepflichtigen Bauvorhaben die entsprechenden rechtskräftigen Baubescheide bzw Bauanzeigen dar. Die Behörde trifft die Pflicht, im Rahmen des Paragraph 39, TBO 2011 diesen gesetzmäßigen Zustand herzustellen – eine gesetzliche Grundlage zur Einbeziehung denkmalschutzrechtlicher Überlegungen ist diesbezüglich nicht vorhanden. Das Argument des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. (Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Bundesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013, Zl ****, erklärt hat, seinerseits lägen bei plangerechte Ausführung keine Einwände gegen das mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 20.02.2013, Zl ****, genehmigte Bauvorhaben vor.) In Ansehung der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen, bereits die alte Mauer habe über kein Geländer verfügt bzw eine entsprechende Bepflanzung sei erfolgt, ebenso wenig von Relevanz. Zur Benützungsuntersagung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids)Zur Benützungsuntersagung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids) Der oben zitierte § 39 Abs 6 lit d 2. Fall TBO 2011 verhält die Behörde, die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn diese „ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 Satz 3“ leg cit benützt wird.Der oben zitierte Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, 2. Fall TBO 2011 verhält die Behörde, die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn diese „ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, Satz 3“ leg cit benützt wird. Dass die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 Satz 3 TBO 2011 vorliegen, wurde bereits oben in Hinblick auf den erteilten Wiederherstellungsauftrag gezeigt. Die Voraussetzungen für die ausgesprochene Benützungsuntersagung lagen daher vor – mit dieser einher geht in Einklang mit § 29 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2011 der Auftrag zur Herstellung von Sicherungsmaßnahmen. Die Benützungsuntersagung ist im vorliegenden Fall konkret auf § 39 Abs 6 lit d TBO 2011 zu stützen – die entsprechende litera war daher spruchgemäß zu ergänzen.Dass die Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, Satz 3 TBO 2011 vorliegen, wurde bereits oben in Hinblick auf den erteilten Wiederherstellungsauftrag gezeigt. Die Voraussetzungen für die ausgesprochene Benützungsuntersagung lagen daher vor – mit dieser einher geht in Einklang mit Paragraph 29, Absatz 6, vorletzter Satz TBO 2011 der Auftrag zur Herstellung von Sicherungsmaßnahmen. Die Benützungsuntersagung ist im vorliegenden Fall konkret auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, TBO 2011 zu stützen – die entsprechende litera war daher spruchgemäß zu ergänzen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Zweifel an der Berechtigung der von der belangten Behörde erteilten Aufträge bestehen. Wie oben gezeigt kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften keine Berechtigung zu. Daher war spruchgemäß zu entscheiden – zur Konkretisierung des Ausspruchs der belangten Behörde war der entsprechende lit d des § 39 Abs 6 TBO 2011 zu ergänzen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Zweifel an der Berechtigung der von der belangten Behörde erteilten Aufträge bestehen. Wie oben gezeigt kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften keine Berechtigung zu. Daher war spruchgemäß zu entscheiden – zur Konkretisierung des Ausspruchs der belangten Behörde war der entsprechende Litera d, des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zu ergänzen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.1443.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.