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{'item': 'LVwG-2014/19/3230-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3230-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.09.2014, Zl ****, wurde der A GmbH die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Parkplätzen auf den Gstn **8 und **3, KG Y, nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen sowie unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Schreiben vom 02.10.2014 hat B B, Adresse, Z, einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bezüglich Aberkennung der Parteistellung in diesem Verfahren gestellt. Mit Bescheid vom 13.10.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W als Wasserrechtsbehörde unter Spruchpunkt A) den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Herrn B B im wasserrechtlichen Verfahren zu Zl **** gemäß § 102 WRG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Parteistellung des Antragstellers gegeben sind. Mit Bescheid vom 13.10.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W als Wasserrechtsbehörde unter Spruchpunkt A) den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Herrn B B im wasserrechtlichen Verfahren zu Zl **** gemäß Paragraph 102, WRG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Parteistellung des Antragstellers gegeben sind. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat B B Folgendes ausgeführ: „BESCHEIDBESCHWERDE wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W, Abt. Umweltreferat Sachverhalt: Mittels des angefochtenen Bescheides wird in dessen Spruchpunkt A) mein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren abgewiesen und wird mittels dieser Beschwerde lediglich der Spruchpunkt A) des Bescheides vom 13.10.2014 zu GZl.: **** bekämpft. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, jedoch nur hinsichtlich dessen Spruchpunkt A), wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und wird gestellt der A N T R A G . das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt A) in der Weise abändern, dass mir als angrenzender beeinträchtigter Grundeigentümer die Parteistellung nach dem Wasserrechtsgesetz zuerkannt wird und meine Einwendungen gegen das rechtswidrig ausgeführte Bauvorhaben der A GmbH, X auf Gst **3 entsprechend berücksichtigt und geeignete Sicherstellungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen angeordnet werden.das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt A) in der Weise abändern, dass mir als angrenzender beeinträchtigter Grundeigentümer die Parteistellung nach dem Wasserrechtsgesetz zuerkannt wird und meine Einwendungen gegen das rechtswidrig ausgeführte Bauvorhaben der A GmbH, römisch zehn auf Gst **3 entsprechend berücksichtigt und geeignete Sicherstellungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen angeordnet werden. Hiezu führe ich Folgendes aus: Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt A) von der irrtümlichen Annahme aus, dass mir als Anrainer keine Parteistellung bezüglich des Bauvorhabens (Parkplatzerrichtung auf Gst **3 KG Y) zukommt. Zu der am 09.09.2014 in diesem Zusammenhang stattfindenden mündlichen Verhandlung bin ich durch ein Versehen der Behörde nicht ordnungsgemäß geladen worden, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Adresse Y, HNr. 15 ergangen ist, an der ich nachweislich seit über 42 Jahren keinen Wohnsitz mehr habe. Als Rechtsunterworfener kann man meiner Meinung nach ohne weiteres davon ausgehen, dass die Behörde bei der Versendung von Ladungen sorgfältig vorgeht und die tatsächliche Wohnadresse unter Zuhilfenahme der Daten aus dem Zentralen Melderegister ermittelt. Meiner Ansicht nach geht die belangte Behörde, durch falsche Auslegung des § 102 Abs 1 lit. b Wasserrechtsgesetz, zu Unrecht davon aus, dass mir im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es ist aus genannter Rechtsnorm jedoch eindeutig ersichtlich, dass in Wasserrechtsverfahren auch jenen Personen Parteistellung zukommt, deren Rechte durch das geplante Bauvorhaben sonst wie berührt werden - siehe dazu § 102 Abs 1 lit. b. Meiner Ansicht nach geht die belangte Behörde, durch falsche Auslegung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz, zu Unrecht davon aus, dass mir im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es ist aus genannter Rechtsnorm jedoch eindeutig ersichtlich, dass in Wasserrechtsverfahren auch jenen Personen Parteistellung zukommt, deren Rechte durch das geplante Bauvorhaben sonst wie berührt werden - siehe dazu Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Durch den Bau des Parkplatzes auf Gst **3 durch die A GmbH, X und die damit einhergehende Geländeveränderung und Bodenversiegelung steht durchaus zu befürchten, dass mein Grundstück, welches direkt an die Grundparzelle **3 angrenzt, zukünftig Gefahr läuft stark zu vernässen und sohin eine landwirtschaftliche Nutzung nur mehr schwer möglich sein wird und überhaupt ein starker Wertverlust meines gegenständlichen Grundstückes zu befürchten ist. Aus dem folgt meiner Einschätzung nach, dass mir sehr wohl Parteistellunggemäß §102 Abs 1 lit. b Wasserrechtsgesetz zukommt, da eine Gefährdung meiner Rechtsinteressen durch gegenständliches Bauvorhaben keineswegs ausgeschlossen sondern vielmehr sehr wahrscheinlich eintreten wird.Durch den Bau des Parkplatzes auf Gst **3 durch die A GmbH, römisch zehn und die damit einhergehende Geländeveränderung und Bodenversiegelung steht durchaus zu befürchten, dass mein Grundstück, welches direkt an die Grundparzelle **3 angrenzt, zukünftig Gefahr läuft stark zu vernässen und sohin eine landwirtschaftliche Nutzung nur mehr schwer möglich sein wird und überhaupt ein starker Wertverlust meines gegenständlichen Grundstückes zu befürchten ist. Aus dem folgt meiner Einschätzung nach, dass mir sehr wohl Parteistellunggemäß §102 Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz zukommt, da eine Gefährdung meiner Rechtsinteressen durch gegenständliches Bauvorhaben keineswegs ausgeschlossen sondern vielmehr sehr wahrscheinlich eintreten wird. Die Aberkennung der Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren verletzt mich in meinem verfassungsgesetzlichen verankerten Recht ein faires Verfahren sowie auf eine wirksame Beschwerde, da mir rechtswidrig durch falsche Auslegung der entsprechenden Bestimmung im Wasserrechtsgesetz die Parteistellung aberkannt und mir somit als Rechtsunterworfener jede Möglichkeit genommen wird, mich entsprechend zu äußern bzw. mein gefährdetes Eigentum entsprechend zu schützen. Die Vorgehensweise der belangten Behörde lässt mich weiters darauf schließen, dass sie sich ihres Fehlers durchaus bewusst ist und nunmehr mit allen Mitteln versucht, die ihrerseits gemachten Fehler glattzubügeln und mich unter Aberkennung der mir zweifellos zustehenden Parteistellung ruhig zu stellen. Es darf jedoch in einem Rechtsstaat nicht gängige Praxis sein, dass Norm unterworfene der Willkür der entscheidenden Behörde schutzlos ausgeliefert sind. Aufgrund dieser Ausführungen ist eindeutig ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung leidet.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Parkplätze werden die Grundstücke **8 und **3, jeweils GB Y, berührt. Eigentümer dieser Grundstücke sind die Gemeinde X (Gst **3) und C C (Gst **3).Durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Parkplätze werden die Grundstücke **8 und **3, jeweils GB Y, berührt. Eigentümer dieser Grundstücke sind die Gemeinde römisch zehn (Gst **3) und C C (Gst **3). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2014:Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 54/2014: „Benutzungsberechtigung. §
  5. (…)Paragraph 5, (…) (…)

(2)Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte. § 12. Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) Parteien und Beteiligte. § 102.Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ...“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt, weil seine Rechte berührt werden. Als derartiges Recht des Beschwerdeführers kommt nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen (§ 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG 1959) nur dessen Grundeigentum in Frage. Das Grundeigentum des Beschwerdeführers wird durch das gegenständliche Projekt jedoch nicht berührt, weil die Parkplätze projektsgemäß ausschließlich auf den Gstn **8 und **3, jeweils GB Y, die nicht in seinem Eigentum stehen, zur Ausführung gelangen. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt, weil seine Rechte berührt werden. Als derartiges Recht des Beschwerdeführers kommt nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) nur dessen Grundeigentum in Frage. Das Grundeigentum des Beschwerdeführers wird durch das gegenständliche Projekt jedoch nicht berührt, weil die Parkplätze projektsgemäß ausschließlich auf den Gstn **8 und **3, jeweils GB Y, die nicht in seinem Eigentum stehen, zur Ausführung gelangen. Aus dem Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde, ohne dazu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein, dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch Eigentümer von an die in Anspruch genommenen Grundstücke angrenzenden Grundstücken beigezogen hat, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, das die Parteistellung ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist. Nachdem somit die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3230.1

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