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LVwG-2015/11/2119-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/11/2119-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsident

§ 6Abs.

4 TGVG im gegenständlichen Fall nach deren Ansicht nicht vorliegen, da die Verschuldung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Elementarereignisse oder ähnliche Umstände sondern eher im Zusammenhang mit dem gleichzeitig betriebenen Gastgewerbe zurück zu führen seien dürfte.Die Erstbehörde stellt auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides fest, dass die

Paragraph 6, Absatz 4, TGVG im gegenständlichen Fall nach deren Ansicht nicht vorliegen, da die Verschuldung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Elementarereignisse oder ähnliche Umstände sondern eher im Zusammenhang mit dem gleichzeitig betriebenen Gastgewerbe zurück zu führen seien dürfte. Weiters wird dazu festgehalten, dass durch den zwischenzeitlich erfolgten Verkauf des neu gebildeten Gst.-Nr. **08 der KG X im Ausmaß von 27.565 m2 um Euro 430.000,-- eine gewisse Entspannung der finanziellen Situation auf der Verkäuferseite eingetreten werden dürfte.Weiters wird dazu festgehalten, dass durch den zwischenzeitlich erfolgten Verkauf des neu gebildeten Gst.-Nr. **08 der KG römisch zehn im Ausmaß von 27.565 m2 um Euro 430.000,-- eine gewisse Entspannung der finanziellen Situation auf der Verkäuferseite eingetreten werden dürfte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass diese Feststellung unrichtig bzw. aktenwidrig ist, da sich aus den vorgelegten Urkunden betreffend des Erwerbes des Gst.-Nr. **08 KG X ergibt, dass gemäß Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15.12.2014 bzw. 04.12.2014 der tatsächliche Kaufpreis lediglich € 350.000.-- beträgt.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass diese Feststellung unrichtig bzw. aktenwidrig ist, da sich aus den vorgelegten Urkunden betreffend des Erwerbes des Gst.-Nr. **08 KG römisch zehn ergibt, dass gemäß Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15.12.2014 bzw. 04.12.2014 der tatsächliche Kaufpreis lediglich € 350.000.-- beträgt. Diese Feststellung ist insoferne wichtig, da dies im Rahmen der Beurteilung, ob durch den vorher erwähnten Verkauf die finanzielle Situation des Gesamtbetriebes des Verkäufers nachhaltig verbessert wird, auch in grundverkehrsbehördlicher Hinsicht von Bedeutung ist. Hiezu wird noch näher unten einzugehen sein. 2. mangelhafte Sachverhaltsfeststeilung: Wie schon vorher ausgeführt, liegen nach Ansicht der Erstbehörde die

§ 6Abs.

4 des TGVG nicht vor. Die diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde im Konjunktiv sind rein spekulativ und durch nichts untermauert. Dies trifft auch auf die Feststellung der Erstbehörde zu, dass durch den Verkauf der Gst.-Nr. **08 KG X „eine gewisse Entspannung der finanziellen Situation auf der Verkäuferseite eingetreten sein dürfte“.Wie schon vorher ausgeführt, liegen nach Ansicht der Erstbehörde die

Paragraph 6, Absatz 4, des TGVG nicht vor. Die diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde im Konjunktiv sind rein spekulativ und durch nichts untermauert. Dies trifft auch auf die Feststellung der Erstbehörde zu, dass durch den Verkauf der Gst.-Nr. **08 KG römisch zehn „eine gewisse Entspannung der finanziellen Situation auf der Verkäuferseite eingetreten sein dürfte“. Hiebei handelt es sich auch um eine rein spekulative Feststellung der Erstbehörde. Die Erstbehörde wäre auch im Sinne der Bestimmungen des TGVG dazu verhalten gewesen, entsprechende weitere Ermittlungen durchzuführen, in wieweit durch den nunmehrigen versagten Verkauf der restlichen Gst.-Nr. **23/1 der KG X im Ausmaß von 17.611 m2 der wirtschaftliche Ruin des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers verbunden ist.Die Erstbehörde wäre auch im Sinne der Bestimmungen des TGVG dazu verhalten gewesen, entsprechende weitere Ermittlungen durchzuführen, in wieweit durch den nunmehrigen versagten Verkauf der restlichen Gst.-Nr. **23/1 der KG römisch zehn im Ausmaß von 17.611 m2 der wirtschaftliche Ruin des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers verbunden ist. Zu dieser objektiven Beurteilung wäre es unabdingbar erforderlich gewesen, dass die Erstbehörde sich einen genaueren Überblick über die finanzielle Situation des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes verschaffen hätte müssen, um diese Frage abschließend beurteilen zu können. Der § 6 Abs. 4 des TGVG stellt nicht nur auf den Eintritt von Elementarereignissen ab, welche die Gefahr des gänzlichen Verfalles des land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers zur Folge haben.Der Paragraph 6, Absatz 4, des TGVG stellt nicht nur auf den Eintritt von Elementarereignissen ab, welche die Gefahr des gänzlichen Verfalles des land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers zur Folge haben. Vielmehr ist in der zitierten Gesetzesstelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf Umstände ankommt, die ohne ein grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind. Die Erwähnung von Elementarereignissen stellt nur eine demonstrative Aufzählung derartiger Ereignisse dar. Zweifellos ist die Gefahr des gänzlichen finanziellen Verfalles des Landwirtschaftsbetriebes des Verkäufers A A nicht auf ein grobes Verschulden desselben zurück zu führen, sondern ist dies darin bedingt, dass in den vergangenen Jahren immer wieder unerwartete Wirtschaftskrisen aufgetreten sind, welche auch den Betrieb des Verkäufers A A massiv getroffen haben. Die Erstbehörde hätte daher, um beurteilen zu können, ob der wirtschaftliche Verfall des Betriebes des Verkäufers auf ein grobes Verschulden seinerseits oder auf andere Umstände zurück zu führen ist, entsprechende weitere Ermittlungen, insbesondere auch die Einvernahme des Verkäufers A A zu diesem Beweisthema durchzuführen gehabt. Es hätte sich nämlich bei der Feststellung der Wirtschaftskraft des Betriebes des A A herausgestellt, dass der Verkauf des gegenständlichen Grundstückes unabdingbar zur Rettung des Gesamtbetriebes des Verkäufers A A erforderlich ist. Nur so kann auch der restliche Landwirtschaftsbetrieb des A A im Sinne der Bestimmungen des TGVG nachhaltig aufrecht erhalten werden. Ich stelle daher in diesem Zusammenhang nachstehende Beweisanträge: a) die Ladung und Einvernahme des Verkäufers A A, Adresse, X zum Beweis dafür, dass die negative wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes des Verkäufers A A nicht auf ein grobes Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, sondern auf die Auswirkungen aufgrund der letzten eingetretenen Wirtschaftskrisen im EU-Raum insbesondere in Österreich und den Nachbarländern, welche zu einem massiven Rückgang auch des Tourismus in der Region X geführt haben.a) die Ladung und Einvernahme des Verkäufers A A, Adresse, römisch zehn zum Beweis dafür, dass die negative wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes des Verkäufers A A nicht auf ein grobes Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, sondern auf die Auswirkungen aufgrund der letzten eingetretenen Wirtschaftskrisen im EU-Raum insbesondere in Österreich und den Nachbarländern, welche zu einem massiven Rückgang auch des Tourismus in der Region römisch zehn geführt haben. b) die Ladung und Einvernahme des Verkäufers A A zum Beweis dafür, dass durch den Verkauf der neu gebildeten Gst.-Nr. **08 der KG X zum Kaufpreis von Euro 350.000,- allein der wirtschaftliche Untergang des landwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers A A nicht verhindert wird. Da die diesbezüglichen Beweisergebnisse von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann erst dadurch abschließend beurteilt werden, ob die

§ 6Abs.

4 TGVG vorliegen oder nicht.b) die Ladung und Einvernahme des Verkäufers A A zum Beweis dafür, dass durch den Verkauf der neu gebildeten Gst.-Nr. **08 der KG römisch zehn zum Kaufpreis von Euro 350.000,- allein der wirtschaftliche Untergang des landwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers A A nicht verhindert wird. Da die diesbezüglichen Beweisergebnisse von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann erst dadurch abschließend beurteilt werden, ob die

Paragraph 6, Absatz 4, TGVG vorliegen oder nicht. 3. materielle Rechtswidrigkeit: Die Erstbehörde geht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Versagungsgründe, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit. a und b vorlägen.Die Erstbehörde geht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Versagungsgründe, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b vorlägen. Diesbezüglich stützt sich die Erstbehörde auf das agrarfachliche Gutachten vom 02.06.2015, wonach einerseits weder eine entsprechende nachhaltige ordnungsmäßige Bewirtschaftung des betreffenden Grundstückes und andererseits die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtig werde. Zu dem letzten Punkt ist auszuführen, dass die Behörde diesbezüglich nicht berücksichtigt, dass bereits durch den genehmigten Verkauf des Gst.-Nr. **08 der KG X, welches um 1 ha größer als das gegenständliche Grundstück ist, bereits die durch das vor Jahren durchgeführte Agrarverfahren hergestellte Agrarstruktur maßgeblich beeinträchtigt wird und durch den Verkauf des gegenständlichen Grundstückes dies nicht mehr ins Gewicht fällt. Dasselbe gilt auch im Zusammenhang der von der Behörde bemängelten Zersplitterung des Hofes A.Zu dem letzten Punkt ist auszuführen, dass die Behörde diesbezüglich nicht berücksichtigt, dass bereits durch den genehmigten Verkauf des Gst.-Nr. **08 der KG römisch zehn, welches um 1 ha größer als das gegenständliche Grundstück ist, bereits die durch das vor Jahren durchgeführte Agrarverfahren hergestellte Agrarstruktur maßgeblich beeinträchtigt wird und durch den Verkauf des gegenständlichen Grundstückes dies nicht mehr ins Gewicht fällt. Dasselbe gilt auch im Zusammenhang der von der Behörde bemängelten Zersplitterung des Hofes A. In diesem Zusammenhang unterliegt die Erstbehörde weiters einem Rechtsirrtum insoferne, als dass durch den vorgelegten Pachtvertrag, wonach dem Verkäufer auf die Dauer von 10 Jahren ein unkündbares Pachtrecht an dem gegenständlichen Grundstück eingeräumt wird, nicht die Kriterien der nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes gewährleistet seien. Im § 6 des TGVG findet sich kein Hinweis darauf, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes auf Dauer gesichert sein muss. Schließlich kann im Sinne des freien Eigentums von einem Grundeigentümer auch nicht verlangt werden, dass er auf ewige Zeiten auch ein derzeit landwirtschaftlich genutztes Grundstück auch bis ans Ende der Tage landwirtschaftlich nachhaltig bewirtschaften muss. Dies wäre wohl ein unzulässiger Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht.Im Paragraph 6, des TGVG findet sich kein Hinweis darauf, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes auf Dauer gesichert sein muss. Schließlich kann im Sinne des freien Eigentums von einem Grundeigentümer auch nicht verlangt werden, dass er auf ewige Zeiten auch ein derzeit landwirtschaftlich genutztes Grundstück auch bis ans Ende der Tage landwirtschaftlich nachhaltig bewirtschaften muss. Dies wäre wohl ein unzulässiger Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht. Durch den vorgelegten Pachtvertrag ist daher nach meiner Ansicht durchaus der Beweis erbracht, dass dadurch die nachhaltige Bewirtschaftung des Grundstückes gewährleistet ist, da dieses weiterhin faktisch beim Hof des Verkäufers verbleibt. Nur dadurch kann auch der gänzliche wirtschaftliche Verfall des Landwirtschaftsbetriebes des Verkäufers A A hintan gehalten werden. Die in diesem Zusammenhang von der Erstbehörde angestellten Überlegungen, dass eine Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes durch mich aus der Entfernung meines Wohnsitzes nicht möglich sein kann, da ich über keinen landwirtschaftlichen Betrieb im unmittelbarem Nahbereich des gegenständlichen Grundstückes verfüge, ist im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Überlegungen der Erstbehörde in Bezug auf die sogenannte Interessentenregelung des § 7 Abs. a des TGVG treffen im gegenständlichen Fall nicht zu. Die Erstbehörde hat selbst im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass ich die Landwirteeigenschaft aufweise. Bekanntlich ist durch die Grundverkehrsgesetznovelle 2009 sowohl die Residenzpflicht als auch die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber abgeschafft worden.Die in diesem Zusammenhang von der Erstbehörde angestellten Überlegungen, dass eine Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes durch mich aus der Entfernung meines Wohnsitzes nicht möglich sein kann, da ich über keinen landwirtschaftlichen Betrieb im unmittelbarem Nahbereich des gegenständlichen Grundstückes verfüge, ist im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Überlegungen der Erstbehörde in Bezug auf die sogenannte Interessentenregelung des Paragraph 7, Abs. a des TGVG treffen im gegenständlichen Fall nicht zu. Die Erstbehörde hat selbst im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass ich die Landwirteeigenschaft aufweise. Bekanntlich ist durch die Grundverkehrsgesetznovelle 2009 sowohl die Residenzpflicht als auch die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber abgeschafft worden. In diesem Zusammenhang ist daher der negative Bescheid der Erstbehörde auch im Sinne der EU-rechtlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit bedenklich. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Erstbehörde dem Erwerb des Gst.-Nr. **23/1 der KG X durch mich, B B, die Genehmigung im Sinne der Bestimmungen des TGVG 1996 erteilen hätte müssen“.Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Erstbehörde dem Erwerb des Gst.-Nr. **23/1 der KG römisch zehn durch mich, B B, die Genehmigung im Sinne der Bestimmungen des TGVG 1996 erteilen hätte müssen“. Abschließend wurde beantragt, in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen., Abschließend wurde beantragt, in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den zu Grunde liegenden Behördenakt sowie in den Vorakt der belangten Behörde zu Zahl ****, durch Einholung der Unterlagen im Zusammenhang mit der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im gegenständlichen Bereich sowie schließlich durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Verkäufers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei dieser Verhandlung wurde darüber hinaus mit dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen das erstellte Gutachten erörtert. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: A A ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ **3 GB X (ehemals geschlossener Hof A) im Gesamtausmaß von 27,9692 ha. Weiters ist er Eigentümer der walzenden Liegenschaften in EZ **6 und EZ *6 je GB X im Gesamtausmaß von 4,4640 ha bzw 5,1536 ha. Dabei handelt es sich um knapp fünf ha landwirtschaftliche Nutzflächen (Heimgutflächen), sowie Wald- und Almflächen. Dieser Liegenschaftsbesitz stellt einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb dar, der von A A unter Mithilfe des Schwiegersohnes im Nebenerwerb geführt wird. Derzeit werden am Hof rund 100 Schafe, drei Kühe, drei Kalben und fünf Ziegen, gehalten. Das kaufgegenständliche Grundstück wurde vom Käufer auf die Dauer von 10 Jahren (beginnend mit 01.01.2015) an den Verkäufer verpachtet.A A ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ **3 GB römisch zehn (ehemals geschlossener Hof A) im Gesamtausmaß von 27,9692 ha. Weiters ist er Eigentümer der walzenden Liegenschaften in EZ **6 und EZ *6 je GB römisch zehn im Gesamtausmaß von 4,4640 ha bzw 5,1536 ha. Dabei handelt es sich um knapp fünf ha landwirtschaftliche Nutzflächen (Heimgutflächen), sowie Wald- und Almflächen. Dieser Liegenschaftsbesitz stellt einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb dar, der von A A unter Mithilfe des Schwiegersohnes im Nebenerwerb geführt wird. Derzeit werden am Hof rund 100 Schafe, drei Kühe, drei Kalben und fünf Ziegen, gehalten. Das kaufgegenständliche Grundstück wurde vom Käufer auf die Dauer von 10 Jahren (beginnend mit 01.01.2015) an den Verkäufer verpachtet. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes A stellen ein arrondiertes Areal im Bereich der Hofstelle dar. Dieser arrondierte Grundbesitz ist im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens, welches mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 30.10.1970 verbüchert wurde, gebildet worden. Zuvor haben die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Hofes A keine arrondierte Einheit dargestellt, es hat Splitterbesitz vorgelegen. Zum Hof gehört auch noch eine Jausenstation. Diese Jausenstation wird vom Verkäufer gemeinsam mit seiner Frau betrieben. Im Sommer werden die Arbeiten in der Jausenstation vom Ehepaar A alleine, im Winter unter Zuhilfenahme von vier bis fünf Personen an Personal erledigt. Der momentane Schuldenstand des Verkäufers beläuft sich auf „ungefähr“ Euro 250.000,--. Diese Schulden stammen vom Betrieb der Jausenstation. Die Nächtigungszahlen in der Gemeinde X weisen in den letzten Jahren eine steigende Tendenz auf.Die Nächtigungszahlen in der Gemeinde römisch zehn weisen in den letzten Jahren eine steigende Tendenz auf. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenunterlagen sowie der Ausführungen der beiden Vertragsparteien sowie des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Die Feststellungen, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Landwirtschaftsbetriebes A einen arrondierten Grundbesitz darstellen, der im seinerzeitigen Zusammenlegungsverfahren aus einem zersplitterten Grundbesitz gebildet worden ist, stützen sich auf die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, insbesondere auch auf die beigeschafften Unterlagen zum Zusammenlegungsverfahren sowie schließlich auf die im Akt einliegenden Orthofotos. Die Feststellungen zu den Nächtigungszahlen in der Gemeinde X stützen sich auf die durchgeführten Erhebungen. Diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit.Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenunterlagen sowie der Ausführungen der beiden Vertragsparteien sowie des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Die Feststellungen, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Landwirtschaftsbetriebes A einen arrondierten Grundbesitz darstellen, der im seinerzeitigen Zusammenlegungsverfahren aus einem zersplitterten Grundbesitz gebildet worden ist, stützen sich auf die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, insbesondere auch auf die beigeschafften Unterlagen zum Zusammenlegungsverfahren sowie schließlich auf die im Akt einliegenden Orthofotos. Die Feststellungen zu den Nächtigungszahlen in der Gemeinde römisch zehn stützen sich auf die durchgeführten Erhebungen. Diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr. 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 30/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. … Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. … Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
  1. a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
  2. b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. …
(4)Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.
(4)Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. … § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn
  1. a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
  2. b)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
  3. c)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
  4. d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass es sich beim vertragsgegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt. Vorauszuschicken ist, dass es sich beim vertragsgegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 handelt. Im § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 wird primär – entsprechend dem im Art VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444/1974, in der Fassung BGBl I Nr 194/1999, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt (vgl dazu die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009). Der Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grund-verkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 wird primär – entsprechend dem im Artikel römisch sieben, der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr 444 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe abgestellt vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Der Sinn der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grund-verkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen vergleiche VfGH 18.09.2013, G 62 aus 2010,). Wie nun der landwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, widerspricht der beabsichtigte Abverkauf und die damit einhergehende Veränderung des agrarischen Grundbesitzes auf Veräußererseite den landwirtschaftlichen Schutzinteressen. Der arrondierte Liegenschaftsbesitz des Verkäufers – bezogen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen – wurde im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens gebildet, dabei wurde der zuvor vorhandene zersplitterte landwirtschaftliche Grundbesitz beseitigt (vgl den im Akt einliegenden Lageplan zum Stand der Feldflur vor der Zusammenlegung). Im Falle der Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes würde wieder eine Zersplitterung dieses Grundbesitzes erfolgen und die nach wie vor bestehende zusammenhängende Fläche in zwei Besitzkomplexe getrennt. Die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt würde, sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und werden bei einem Blick auf das eingangs dargelegte Orthofoto in augenscheinlicher Weise bestätigt. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Teilfläche dieses arrondierten Liegenschaftsbesitzes (im erwähnten Lageplan gelb schraffiert) zwischenzeitlich – vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 2 Abs 1 letzter Satz TGV 1996 – abgetrennt wurde. Die derzeit im Eigentum des Verkäufers stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen stellen nämlich nach wie vor einen zusammenhängenden und arrondierten Liegenschaftsbesitz dar.Wie nun der landwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, widerspricht der beabsichtigte Abverkauf und die damit einhergehende Veränderung des agrarischen Grundbesitzes auf Veräußererseite den landwirtschaftlichen Schutzinteressen. Der arrondierte Liegenschaftsbesitz des Verkäufers – bezogen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen – wurde im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens gebildet, dabei wurde der zuvor vorhandene zersplitterte landwirtschaftliche Grundbesitz beseitigt vergleiche den im Akt einliegenden Lageplan zum Stand der Feldflur vor der Zusammenlegung). Im Falle der Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes würde wieder eine Zersplitterung dieses Grundbesitzes erfolgen und die nach wie vor bestehende zusammenhängende Fläche in zwei Besitzkomplexe getrennt. Die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt würde, sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und werden bei einem Blick auf das eingangs dargelegte Orthofoto in augenscheinlicher Weise bestätigt. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Teilfläche dieses arrondierten Liegenschaftsbesitzes (im erwähnten Lageplan gelb schraffiert) zwischenzeitlich – vor dem Hintergrund der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz TGV 1996 – abgetrennt wurde. Die derzeit im Eigentum des Verkäufers stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen stellen nämlich nach wie vor einen zusammenhängenden und arrondierten Liegenschaftsbesitz dar. Soweit sich der Beschwerdeführer (der Käufer des gegenständlichen Grundstückes) schließlich noch auf die Vorschrift des § 6 Abs 4 TGVG 1996 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Genehmigung eines Grunderwerbes – gestützt auf diese Vorschrift – lediglich der Veräußerer, nicht aber der Rechtserwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. Der Beschwerdeführer als Käufer kann sich folglich zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen nicht auf diese Vorschrift berufen (vgl Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht - Kommentar, Rz 14 zu § 6 TGVG; VwGH 26.06.1970, 536/69). Vorliegend hat nun aber der Veräußerer die negative Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z gar nicht bekämpft; der Beschwerdeführer als Käufer kann – wie erwähnt – diese Vorschrift nicht zum Schutz seiner rechtlichen Interessen in Anspruch nehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer (der Käufer des gegenständlichen Grundstückes) schließlich noch auf die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 4, TGVG 1996 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Genehmigung eines Grunderwerbes – gestützt auf diese Vorschrift – lediglich der Veräußerer, nicht aber der Rechtserwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. Der Beschwerdeführer als Käufer kann sich folglich zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen nicht auf diese Vorschrift berufen vergleiche Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht - Kommentar, Rz 14 zu Paragraph 6, TGVG; VwGH 26.06.1970, 536/69). Vorliegend hat nun aber der Veräußerer die negative Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z gar nicht bekämpft; der Beschwerdeführer als Käufer kann – wie erwähnt – diese Vorschrift nicht zum Schutz seiner rechtlichen Interessen in Anspruch nehmen. Ungeachtet dessen konnte der Verkäufer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht abschließend und nachvollziehbar dartun, dass der Verkauf aufgrund von Umständen, welche ohne sein grobes Verschulden eingetreten sind, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist. Es mag zutreffen, dass der momentane Schuldenstand „ungefähr“ Euro 250.000,-- beträgt (so die Ausführungen des Verkäufers anlässlich der durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht) und diese Schulden auf den Betrieb der Jausenstation zurückzuführen sind. Dass der Abverkauf des gegenständlichen Grundstückes als einzige Sanierungsmaßnahme in Frage kommt, konnte nicht abschließend dargetan werden. Unzutreffend sind im Übrigen die Beschwerdeausführungen, dass es in der Region X (in den letzten Jahren) zu einem massiven Rückgang des Tourismus gekommen ist.Ungeachtet dessen konnte der Verkäufer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht abschließend und nachvollziehbar dartun, dass der Verkauf aufgrund von Umständen, welche ohne sein grobes Verschulden eingetreten sind, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist. Es mag zutreffen, dass der momentane Schuldenstand „ungefähr“ Euro 250.000,-- beträgt (so die Ausführungen des Verkäufers anlässlich der durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht) und diese Schulden auf den Betrieb der Jausenstation zurückzuführen sind. Dass der Abverkauf des gegenständlichen Grundstückes als einzige Sanierungsmaßnahme in Frage kommt, konnte nicht abschließend dargetan werden. Unzutreffend sind im Übrigen die Beschwerdeausführungen, dass es in der Region römisch zehn (in den letzten Jahren) zu einem massiven Rückgang des Tourismus gekommen ist. Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass das vorliegende Rechtgeschäft den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 widerspricht und insbesondere der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit b leg cit erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund konnte letztlich dahingestellt bleiben, ob über die vereinbarte Pachtdauer hinaus eine landwirtschaftliche Nutzung des Kaufgrundstückes sichergestellt ist, zumal das erkennende Gericht selbst bei Bejahung dieser Frage zu keiner anderslautenden Entscheidung hätte kommen können. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und wie im Spruchpunkt 1. zu entscheiden.Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass das vorliegende Rechtgeschäft den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG 1996 widerspricht und insbesondere der Versagungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, leg cit erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund konnte letztlich dahingestellt bleiben, ob über die vereinbarte Pachtdauer hinaus eine landwirtschaftliche Nutzung des Kaufgrundstückes sichergestellt ist, zumal das erkennende Gericht selbst bei Bejahung dieser Frage zu keiner anderslautenden Entscheidung hätte kommen können. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und wie im Spruchpunkt 1. zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts deshalb nicht vor, weil einerseits in Bezug auf den Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit b TGVG 1996 die Rechtslage eindeutig ist und sich das erkennende Gericht andererseits an der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts deshalb nicht vor, weil einerseits in Bezug auf den Versagungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TGVG 1996 die Rechtslage eindeutig ist und sich das erkennende Gericht andererseits an der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.11.2119.3

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