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LVwG-2015/14/1322-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1322-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde der A Gastbetriebe GesmbH X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2015, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde der A Gastbetriebe GesmbH römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 23.04.2015 wurde an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters nachangeführter Bescheid mit nachangeführtem Spruch zugestellt: „Bescheid Die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH, FN xxxxx, mit Sitz in X, ist zur Ausübung folgender Gewerbe berechtigt:Die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH, FN xxxxx, mit Sitz in römisch zehn, ist zur Ausübung folgender Gewerbe berechtigt: • Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel - Restaurant - Cafe mit dem Standort in X, Adresse 1• Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel - Restaurant - Cafe mit dem Standort in römisch zehn, Adresse 1 • Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Cafe mit dem Standort in X, Adresse 2• Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Cafe mit dem Standort in römisch zehn, Adresse 2 • Gästewagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) gemäß § 3 Abs 1 Z 4 GelverkG, beschränkt auf einen PKW mit dem Standort in X, Adresse 1• Gästewagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GelverkG, beschränkt auf einen PKW mit dem Standort in römisch zehn, Adresse 1 Die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH, vertreten durch RAe Dr. B B, Dr. C C, Innsbruck, hat nunmehr die Anzeige über die Ausübung eines Gastgewerbes in der Betriebsart Bar in einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, erstattet.Die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH, vertreten durch RAe Dr. B B, Dr. C C, Innsbruck, hat nunmehr die Anzeige über die Ausübung eines Gastgewerbes in der Betriebsart Bar in einer weiteren Betriebsstätte in römisch zehn, Adresse 3, erstattet. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde nach § 333 Abs. 1 und 345 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 345 Abs. 5 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Zif. 1 sowie § 111 Abs. 5 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Ziff. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Bar, nicht gegeben sind und untersagt eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte.“Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde nach Paragraph 333, Absatz eins und 345 Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß Paragraph 345, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 2, Zif. 1 sowie Paragraph 111, Absatz 5, GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in römisch zehn, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziff. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Bar, nicht gegeben sind und untersagt eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte.“ Dagegen wurde folgende Beschwerde erhoben: „I. Sachverhalt Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH am 14.1.2015 erstattet Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 in der Betriebsart „Bar“ nicht gegeben sind und wurde eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte untersagt.Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH am 14.1.2015 erstattet Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in römisch zehn, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, in der Betriebsart „Bar“ nicht gegeben sind und wurde eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte untersagt. Folgender Sachverhalt ist unbestritten: Die Firma A Gastbetriebe Gesellschaft mbH verfügt seit Jahren bzw. Jahrzehnten über eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z.26 GewO sowie § 111 Abs. 1 Z. und 2 GewO). Die Bezirkshauptmannschaft Z hat zumindest seit 17.9.2014 davon Kenntis, dass die Beschwerdeführerin das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO in der Betriebsart „Bar“ am Standort Adresse 3, X ausübt (siehe Verfahrensanordnung im Betriebsanlagenverfahren ****2 vom 17.9.20149.Die Firma A Gastbetriebe Gesellschaft mbH verfügt seit Jahren bzw. Jahrzehnten über eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO sowie Paragraph 111, Absatz eins, Z. und 2 GewO). Die Bezirkshauptmannschaft Z hat zumindest seit 17.9.2014 davon Kenntis, dass die Beschwerdeführerin das Gastgewerbe im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO in der Betriebsart „Bar“ am Standort Adresse 3, römisch zehn ausübt (siehe Verfahrensanordnung im Betriebsanlagenverfahren ****2 vom 17.9.
  5. Mit Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.9.2014, GZl. ****3 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass sie nunmehr das Gastgewerbe im Rahmen des Betriebes „Y“, Adresse 3, X, in der für diesen Betrieb bewilligten Betriebsart „Bar“ ausübt.Mit Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.9.2014, GZl. ****3 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass sie nunmehr das Gastgewerbe im Rahmen des Betriebes „Y“, Adresse 3, römisch zehn, in der für diesen Betrieb bewilligten Betriebsart „Bar“ ausübt. Für diesen Betrieb liegt eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung vor, die die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde selbst erteilt hat. Bereits am 25.9.2014 fand im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch die Bezirkshauptmannschaft Z eine Betriebsanlagenverhandlung statt, bei der die Einhaltung der geforderten Auflagen überprüft wurde bzw. deren Vorhandensein festgestellt wurde. Auch im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass noch einmal eine gesonderte Gewerbeanmeldung für die Mitteilung vom 18.9.2014 hinaus erforderlich wäre. Mit Schreiben vom 7.1.2015 erhielt die Beschwerdeführerin wiederum durch Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z, allerdings zu einer anderen Aktenzahl, nämlich ****4, eine Mitteilung, wonach sie zumindest seit 25.9.2014 ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Diskothek“ ausübe, ohne die hiefür notwendige Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie werde aufgefordert, unverzüglich eine entsprechende Gewerbeberechtigung für das oben genannte Gastgewerbe in der Betriebsart „Diskothek“ zu erwirken. Dies war insofern für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weil sie nicht beabsichtigt, das Gastgewerbe in der Betriebsart „Diskothek“ auszuüben, sondern sich auf die bereits vorhandene Bewilligung der Betriebsart „Bar“ weiterhin stützen will, zumal der Betrieb ohne Änderung der Verhältnisse weitergeführt wird. Es wurde daher noch einmal die Ausübung des Gastgewerbes im Rahmen des Betriebes „Y“, Adresse 3, X, in der für diesen Betrieb bewilligten Betriebsart „Bar“ angezeigt (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14.1.
  6. Daraufhin erging der Bescheid vom 13.4.2015, zugestellt am 22.4.2015.Es wurde daher noch einmal die Ausübung des Gastgewerbes im Rahmen des Betriebes „Y“, Adresse 3, römisch zehn, in der für diesen Betrieb bewilligten Betriebsart „Bar“ angezeigt (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14.1.
  7. Daraufhin erging der Bescheid vom 13.4.2015, zugestellt am 22.4.
  8. II.römisch zwei. Zwischenzeitlich wurde mit Eingabe vom 28.4.2015 aus Vorsichtsgründen noch einmal eine Gewerbeanmeldung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Bar“ mit Standort X, Adresse 3, vorgenommen.Zwischenzeitlich wurde mit Eingabe vom 28.4.2015 aus Vorsichtsgründen noch einmal eine Gewerbeanmeldung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Bar“ mit Standort römisch zehn, Adresse 3, vorgenommen. III. Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch drei. Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die Bezirkshauptmannschaft Z vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung (Seite 4 der Bescheidbegründung), dass sie nicht verpflichtet sei, Anbringen bzw. Äußerungen, die die Beschwerdeführerin im Betriebsanlagenverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Z gerichtet habe, zu beachten. Die Behörde („Betriebsanlagenbehörde“) sei auch nicht verpflichtet, derartige Mitteilungen an die Gewerbebehörde als „Berufsrechtsbehörde“ weiterzuleiten. Da in allen gesetzlichen Bestimmungen nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Rede ist und nicht einzelne Abteilungen aufgrund interner Organisation der Bezirkshauptmannschaft Z in jeweils selbständige Behörden „Betriebsanlagenbehörde“ und „Berufsrechtsbehörde“ getrennt werden können, ist jede Anzeige der Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Z unabhängig von internen Organisationseinheiten beachtlich. Dies ist im gegenständlichen Verfahren offenbar nicht geschehen und blieben daher die im Betriebsanlagenverfahren gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z getätigten Anzeigen (ist gleich Anmeldungen) unbeachtet. Da nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Z im angefochtenen Bescheid die im Betriebsanlagenverfahren erstatteten Mitteilungen nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung oder Anzeige einer weiteren Betriebsstätte erfüllten, hätte die Behörde im Falle der Kenntnis von diesen Mitteilungen eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin gerichtet, eine diesbezügliche Gewerbeanmeldung zu erwirken (siehe Bescheidbegründung). In der Nichtbeachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Betriebsanlagenverfahren ****5 der Bezirkshauptmannschaft Z liegt ein relevanter Verfahrensmangel, sodass die Einholung dieses Aktes im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ausdrücklich beantragt wird. Aus diesem Akt hätte sich ergeben, dass die Mitteilungen der Beschwerdeführerin als Gewerbeanmeldung (die Verwendung des Wortes Anzeige oder Mitteilung kann daran nichts ändern) aufzufassen gewesen wären. Es wären daher allenfalls fehlende Unterlagen von der Beschwe4rdeführerin nachzufordern gewesen, anstatt unmittelbar die Schließung des Betriebes (!) zu verfügen. Hier wird auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht. Es war der Beschwerdeführerin in keiner Weise ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Z getrennt im Rahmen einer internen „Betriebsanlagenbehörde“ und einer „Berufsrechtsbehörde“ ohne Kommunikation zwischen diesen Abteilungen fungiert. IV. Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes:römisch vier. Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes: Unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 111 Abs. 5 GewO, ist festzuhalten, dass bei der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) im Gastgewerbe die Betriebsart zu bezeichnen ist, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen. Auch diese Bestimmung spricht lediglich von einer Anzeige an die Gewerbebehörde im Falle einer Änderung der Betriebsart. Auch § 345 Abs. 3 GewO spricht ebenfalls vom Anzeigeverfahren. Im Übrigen verfügte die Bezirkshauptmannschaft Z über sämtliche Unterlagen betreffend der Gewerbeberechtigung der Firma A Gastbetriebe Gesellschaft mbH und auch über das Vorliegen der Betriebsanlagenbewilligung in der Betriebsart „Bar“, zumal sämtliche Bescheide und Unterlagen bereits in deren Akten aufliegen. Gesonderte Unterlagen waren daher den Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht beizufügen. Hätte die Bezirkshauptmannschaft Z eine andere Ansicht vertreten, wäre es in deren Gerenz, allfällige fehlende Unterlagen nachzufordern. Die Nichtkenntnisnahme der Anzeige der Beschwerdeführerin, wonach sie nunmehr unter dem Standort Adresse 3, X, das Gastgewerbe im Rahmen des Betriebes „Y“ in der Betriebsart „Bar“ ausübe, widerspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.Unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 111, Absatz 5, GewO, ist festzuhalten, dass bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) im Gastgewerbe die Betriebsart zu bezeichnen ist, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen. Auch diese Bestimmung spricht lediglich von einer Anzeige an die Gewerbebehörde im Falle einer Änderung der Betriebsart. Auch Paragraph 345, Absatz 3, GewO spricht ebenfalls vom Anzeigeverfahren. Im Übrigen verfügte die Bezirkshauptmannschaft Z über sämtliche Unterlagen betreffend der Gewerbeberechtigung der Firma A Gastbetriebe Gesellschaft mbH und auch über das Vorliegen der Betriebsanlagenbewilligung in der Betriebsart „Bar“, zumal sämtliche Bescheide und Unterlagen bereits in deren Akten aufliegen. Gesonderte Unterlagen waren daher den Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht beizufügen. Hätte die Bezirkshauptmannschaft Z eine andere Ansicht vertreten, wäre es in deren Gerenz, allfällige fehlende Unterlagen nachzufordern. Die Nichtkenntnisnahme der Anzeige der Beschwerdeführerin, wonach sie nunmehr unter dem Standort Adresse 3, römisch zehn, das Gastgewerbe im Rahmen des Betriebes „Y“ in der Betriebsart „Bar“ ausübe, widerspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin stellt daher folgende Anträge
  9. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.4.2015, GZl. ****1, aufzuheben, in eventuDen angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.4.2015, GZl. ****1, aufzuheben, in eventu,
  10. In der Weise abzuändern, dass die Anmeldung des Gastgewerbes der Beschwerdeführerin gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 am Standort X, Adresse 3, in der Betriebsart „Bar“ infolge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnis genommen wird.In der Weise abzuändern, dass die Anmeldung des Gastgewerbes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 am Standort römisch zehn, Adresse 3, in der Betriebsart „Bar“ infolge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnis genommen wird.,
  11. Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzuberaumenEine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzuberaumen,
  12. Den Verwaltungsakt der BH Z GZl. ****6 und ff. einzuholen.“ Unter Verweis auf die Mitteilung vom 18.09.2014 ist in der Äußerung vom 14.01.2015 die Rede davon, dass wiederholt die „oben angeführte“ weitere Betriebsstätte in der Betriebsart „Bar“ angezeigt wird. Unbestritten ist, dass die A Gastbetriebe GesmbH über die im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführten Gastgewerbeberechtigungen in der Betriebsart Hotel – Gastgewerbe – Cafe mit Standort X, Adresse 1, sowie Betriebsart Cafe mit Standort X, Adresse 2 verfügt.Unbestritten ist, dass die A Gastbetriebe GesmbH über die im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführten Gastgewerbeberechtigungen in der Betriebsart Hotel – Gastgewerbe – Cafe mit Standort römisch zehn, Adresse 1, sowie Betriebsart Cafe mit Standort römisch zehn, Adresse 2 verfügt. In § 111 Abs 1 GewO ist normiert, dass es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf für:In Paragraph 111, Absatz eins, GewO ist normiert, dass es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf für:
  13. Beherbergung von Gästen,
  14. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. Nach Abs 3 leg cit ist unter Verabreichung und unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.Nach Absatz 3, leg cit ist unter Verabreichung und unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Zufolge Abs 5 leg cit ist bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.Zufolge Absatz 5, leg cit ist bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen. Im Kommentar der Gewerbeordnung (Grabler, Stolz, Lechner, Wendl
  15. Auflage) ist bei Anmerkung 47 zu § 111 ausgeführt, dass die Betriebsart durch eine bestimmte Betriebsführung, worunter die gebotenen Leistungen, die Betriebsorganisation und ähnliches zu verstehen sind, sowie durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung charakterisiert wird.Im Kommentar der Gewerbeordnung (Grabler, Stolz, Lechner, Wendl
  16. Auflage) ist bei Anmerkung 47 zu Paragraph 111, ausgeführt, dass die Betriebsart durch eine bestimmte Betriebsführung, worunter die gebotenen Leistungen, die Betriebsorganisation und ähnliches zu verstehen sind, sowie durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung charakterisiert wird. Solche bestimmte Betriebsarten sind zB Hotel, Gasthof, Pension, Restaurant, Gasthaus, Speisewirtschaft, Kaffeehaus, Bar, Buffet, Espresso, Imbissstube, Brandweinschenke, Eissalon oder Milchbar. Es wird ferner ausgeführt, dass eine „Doppelbetriebsart“ (in der Form einer tageszeitlich getrennten Führung von Restaurant und Bar) nicht gedeckt ist (VwSlg 12.592 A/1987). In Anmerkung 50 zu § 111 wird dargelegt, das die Angabe der Betriebsart sich stets auf das Gastgewerbe in seiner Gesamtheit bezieht und somit auch allfällige weitere Betriebsstätten umfasst. Eine abweichende Betriebsart in einer weiteren Betriebsstätte ist sohin nicht rechtskonform. Es müsste für den betreffenden Standort das Gewerbe unter Angabe der hiefür vorgesehenen Betriebsart angemeldet werden.In Anmerkung 50 zu Paragraph 111, wird dargelegt, das die Angabe der Betriebsart sich stets auf das Gastgewerbe in seiner Gesamtheit bezieht und somit auch allfällige weitere Betriebsstätten umfasst. Eine abweichende Betriebsart in einer weiteren Betriebsstätte ist sohin nicht rechtskonform. Es müsste für den betreffenden Standort das Gewerbe unter Angabe der hiefür vorgesehenen Betriebsart angemeldet werden. Es wird ausgeführt, dass dann wenn ein Gastgewerbetreibender die Ausübung einer ihm bislang nicht zukommenden Berechtigung beabsichtigt, er diesbezüglich eine Gewerbeanmeldung zu erstatten und in dieser gemäß § 111 Abs 5
  17. Satz auch die Betriebsart auch zu benennen hat. Unterlässt er dies, hat er eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 26, § 111 Abs 1 Z 1 oder Z 2 zu verantworten.Es wird ausgeführt, dass dann wenn ein Gastgewerbetreibender die Ausübung einer ihm bislang nicht zukommenden Berechtigung beabsichtigt, er diesbezüglich eine Gewerbeanmeldung zu erstatten und in dieser gemäß Paragraph 111, Absatz 5,
  18. Satz auch die Betriebsart auch zu benennen hat. Unterlässt er dies, hat er eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 26,, Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu verantworten. Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids entnehmen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Z nach § 33 Abs 1 und § 345 Abs 2 GewO, gemäß § 345 Abs 5 iVm § 46 Abs 1 und Abs 2 Z 1 sowie § 111 Abs 5 GewO festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe GesmbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO in der Betriebsart „Bar“ nicht gegeben sind und hat dort eine allfällige Gewerbeausübung als weitere Betriebsstätte untersagt.Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids entnehmen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Z nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 345, Absatz 2, GewO, gemäß Paragraph 345, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 111, Absatz 5, GewO festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe GesmbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in römisch zehn, Adresse 3, der Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in der Betriebsart „Bar“ nicht gegeben sind und hat dort eine allfällige Gewerbeausübung als weitere Betriebsstätte untersagt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z nicht rechtswidrig und war daher der Beschwerde nicht stattzugeben, da sie im Einklang mit der Rechtsprechung steht. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass nunmehr von Seiten des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Antrag „Bewilligung der Anmeldung des Gastgewerbe“ des Beschwerdeführers gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO am Standort X, Adresse 3, der Betriebsart „Bar“ gestellt worden ist und hat darüber die Bezirkshauptmannschaft Z zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist dafür nicht gegeben.Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass nunmehr von Seiten des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Antrag „Bewilligung der Anmeldung des Gastgewerbe“ des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO am Standort römisch zehn, Adresse 3, der Betriebsart „Bar“ gestellt worden ist und hat darüber die Bezirkshauptmannschaft Z zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist dafür nicht gegeben. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist - ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl Nr 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist - ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 gegeben, sodass eine Verhandlung nicht durchzuführen war.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, gegeben, sodass eine Verhandlung nicht durchzuführen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.1322.1

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