RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/2617-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.09.2015, Zahl ***,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.09.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl ***, wurde Herrn C C, der Inhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart „Buffet“ in der Strandbadeanlage am See D D ist, die Anzeige über eine Änderung seiner Betriebsanlage zur Kenntnis genommen. Im Bereich der Terrasse, die sich am östlichen Ende des Sees D D befindet, werde ein kleiner Lebensmittelzubereitungsbereich vorgesehen, der jährlich während der betriebsanlagen-rechtlich genehmigten Betriebszeiten des Buffets betrieben werden soll. Zubereitet werden sollen Fischgerichte (vor allem Sushi) mit Beilagen und diverse vegetarische Gerichte. Die Anzeige wurde als emissionsneutrale Änderung zur Kenntnis genommen. Das Gastgewerbe des Herrn C C wurde mit Verständigung über Löschung im Gewerberegister vom 13.01.2014 gelöscht. Hinsichtlich des Gewerbeberechtigungstandes trat Herr A A, wohnhaft in W, Adresse 2, mit der Gewerbeberechtigung in der Betriebsart Buffet an seine Stelle (Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung 21.05.2014). Anlässlich einer Überprüfung des Buffets wurde festgestellt, dass über die genehmigten vier Tische á 5 Plätze, drei Stehtische und im Anschluss an den Laubengang 16 Tische á 4 Plätze sowie ein Biertisch für 4-6 Personen vorgefunden würden. Herr A A wurde zur Genehmigung dieser Verabreichungsplätze aufgefordert. Die Einreichung ist am 17.07.2015 geschehen und wurde als Änderung nach § 81 iVm § 359b GewO 1994 ausgeschrieben. Hinsichtlich des Augenscheines wurden keine Einwendungen protokolliert, insbesondere auch nicht solche im Sinn des § 359b GewO
- Daher wurden auch keine Bedenken gegen das Vorhaben durch Protokoll erhoben. Folglich erließ die Bezirkshauptmannschaft X den Bescheid nach § 81 iVm § 359b GewO 1994, wogegen B B als Eigentümer des Grundstückes *3*, KG Y, und Betreiber des benachbarten Hotels nach dem Vorwurf der Falschprotokollierung Beschwerde erhob. Den wesentlichen Begründungen der Beschwerde ist zu entnehmen, dass Herr B B Ausführung darüber vermisst, dass eine illegal vorgenommene Änderung genehmigt wurde. Wörtlich führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Anlässlich einer Überprüfung des Buffets wurde festgestellt, dass über die genehmigten vier Tische á 5 Plätze, drei Stehtische und im Anschluss an den Laubengang 16 Tische á 4 Plätze sowie ein Biertisch für 4-6 Personen vorgefunden würden. Herr A A wurde zur Genehmigung dieser Verabreichungsplätze aufgefordert. Die Einreichung ist am 17.07.2015 geschehen und wurde als Änderung nach Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 359 b, GewO 1994 ausgeschrieben. Hinsichtlich des Augenscheines wurden keine Einwendungen protokolliert, insbesondere auch nicht solche im Sinn des Paragraph 359 b, GewO
- Daher wurden auch keine Bedenken gegen das Vorhaben durch Protokoll erhoben. Folglich erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Bescheid nach Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 359 b, GewO 1994, wogegen B B als Eigentümer des Grundstückes *3*, KG Y, und Betreiber des benachbarten Hotels nach dem Vorwurf der Falschprotokollierung Beschwerde erhob. Den wesentlichen Begründungen der Beschwerde ist zu entnehmen, dass Herr B B Ausführung darüber vermisst, dass eine illegal vorgenommene Änderung genehmigt wurde. Wörtlich führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „In Beantwortung Ihres Schreibens vom 30.09.2015 und der Bezugnahme des eigenartigen Ablaufs einer Gewerbeerweiterung um 145 Plätze für das Buffet des Seeschwimmbades der Gemeinde X möchte ich Ihnen klar mitteilen, dass dieser Bescheid trotz meiner Bedenken bezüglich der Korrektheit der Vorgangsweise durch den Vertreter der Behörde einfach in aller Schnelligkeit aber auch mit Kalkül, eben um meinen Einwurf nichtig zu machen, erlassen wurde. So wiederhole ich: Es wurde schon die Einladung völlig verwirrend und wie sich herausgestellt hat ohne klare Aussage über die Tatsache des längst vollzogenen Verhandlungsthemas ausgestellt.„In Beantwortung Ihres Schreibens vom 30.09.2015 und der Bezugnahme des eigenartigen Ablaufs einer Gewerbeerweiterung um 145 Plätze für das Buffet des Seeschwimmbades der Gemeinde römisch zehn möchte ich Ihnen klar mitteilen, dass dieser Bescheid trotz meiner Bedenken bezüglich der Korrektheit der Vorgangsweise durch den Vertreter der Behörde einfach in aller Schnelligkeit aber auch mit Kalkül, eben um meinen Einwurf nichtig zu machen, erlassen wurde. So wiederhole ich: Es wurde schon die Einladung völlig verwirrend und wie sich herausgestellt hat ohne klare Aussage über die Tatsache des längst vollzogenen Verhandlungsthemas ausgestellt. Trotz meiner Bedenken keine Worte über die Angelegenheit zu verlieren, wurde auch in aller Eile auch der Bescheid entgegen meiner Einwürfe erlassen. Dies ist eine Vorgangweise, die ich keinesfalls gut heiße. Aus diesem Grund möchte ich hier keine Protokollrüge einbringen, sondern fordere ich die Einbringung eines Rechtsmittels zur Feststellung der ohne Konsens in Betrieb genommenen Gaststätte bis jetzt und weiters die korrekte Einbringung einer neuerlichen Verhandlung zu dem vorgelegten Erweiterungswunsch.“ Rechtslage: § 359 b GewO 1994 lautet:Paragraph 359, b GewO 1994 lautet: § 359b. Paragraph 359 b, „
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass„
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
- jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
- jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
(3)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlussleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Messgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.
(3)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis auf die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlussleistung die im Absatz eins, Ziffer 2, angegebene Messgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.
(4)(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001,)
(5)Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), dass die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 5 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(5)Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß Paragraph 345, Absatz 5, zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
(6)Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(6)Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (Paragraph 356 e,) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
(8)Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“
(8)Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“ Gegen die Vorgangsweise eine Erweiterung auf 142 Verabreichungsplätze im einfachen Verfahren zu verhandeln, bestehen im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 850/1994 in der Fassung BGBl II/19/1999 laut der Betriebsanlagen für Gastgewerbe bis zu 200 Verabreichungsplätze, in denen weder musiziert noch durch ein Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dies Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik), dem vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen sind, keinerlei Bedenken. Gegen die Vorgangsweise eine Erweiterung auf 142 Verabreichungsplätze im einfachen Verfahren zu verhandeln, bestehen im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, in der Fassung BGBl II/19 aus 1999, laut der Betriebsanlagen für Gastgewerbe bis zu 200 Verabreichungsplätze, in denen weder musiziert noch durch ein Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dies Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik), dem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen sind, keinerlei Bedenken. Wird daher ein solcher Antrag gestellt, besteht ein Anspruch auf eine positive Feststellung nach § 359b GewO
- Die Nachbarn eines solchen Betriebes haben nur das Recht, die Anwendung des Verfahrens nach § 359b GewO 1994 als solches in Frage zu stellen, was aber, obwohl die Angelegenheit derart ausgeschrieben wurde, ausdrücklich nicht geschehen ist. Da somit der Nachbar B B keine Einwendungen im Sinn des § 359b GewO 1994 erhoben hat, ist er präkludiert und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allein deswegen, weil nachträglich eine Genehmigung für eine teilweise konsenslos betriebene Betriebsanlage erteilt wurde, besteht keine Beschwerde des Nachbarn. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wird daher ein solcher Antrag gestellt, besteht ein Anspruch auf eine positive Feststellung nach Paragraph 359 b, GewO
- Die Nachbarn eines solchen Betriebes haben nur das Recht, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 als solches in Frage zu stellen, was aber, obwohl die Angelegenheit derart ausgeschrieben wurde, ausdrücklich nicht geschehen ist. Da somit der Nachbar B B keine Einwendungen im Sinn des Paragraph 359 b, GewO 1994 erhoben hat, ist er präkludiert und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allein deswegen, weil nachträglich eine Genehmigung für eine teilweise konsenslos betriebene Betriebsanlage erteilt wurde, besteht keine Beschwerde des Nachbarn. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellung des Nachbarn im Verfahren nach § 359b GewO 1994, wonach dem Nachbarn insbesondere kein Recht auf Gestaltung des Verfahrens zukommt (siehe zB VwGH vom 29.5.2012, 2002/04/0050, 26.9.2005, 2003/04/0101, vom 28.3.2008, 2005/04/0087), wurde eingehalten. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachten.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellung des Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994, wonach dem Nachbarn insbesondere kein Recht auf Gestaltung des Verfahrens zukommt (siehe zB VwGH vom 29.5.2012, 2002/04/0050, 26.9.2005, 2003/04/0101, vom 28.3.2008, 2005/04/0087), wurde eingehalten. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.2617.1