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LVwG-2015/19/1219-5

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 7§ 27§ 1§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/19/1219-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens für die Spruchpunkte

  1. bis
  2. jeweils in der Höhe von Euro 72,--, gesamt sohin Euro 216,--, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens für die Spruchpunkte

  1. bis
  2. jeweils in der Höhe von , Euro 72,--, gesamt sohin Euro 216,--, zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als

§ 9VSt

G verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, Adresse, X) zu verantworten, dass bei einer im Arbeitsinspektorat Z durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014 festgestellt, dass nachstehend angeführte Arbeitnehmerlnnen, beschäftigt bei der Firma C GmbH, Adresse, X, während der Feiertagsruhe am 08. Dezember 2014 (Mariä Empfängnis) zu nachfolgender täglicher Arbeitsleistung herangezogen wurden:„Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, Adresse, römisch zehn) zu verantworten, dass bei einer im Arbeitsinspektorat Z durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014 festgestellt, dass nachstehend angeführte Arbeitnehmerlnnen, beschäftigt bei der Firma C GmbH, Adresse, römisch zehn, während der Feiertagsruhe am

  1. Dezember 2014 (Mariä Empfängnis) zu nachfolgender täglicher Arbeitsleistung herangezogen wurden: Name von bis von bis Tages-arbeitszeit Pause (h:min) (h:min)
  2. D D 07:54 12:00 13:00 16:26 07:32 01:00
  3. E E 07:49 12:00 13:00 17:09 08:20 01:00
  4. F F 07:47 12:00 13:00 17:09 08:22 01:00“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten
  5. bis
  6. jeweils eine Verwaltungsübertretung

§ 7

Abs 1 Arbeitsruhegesetz begangen und wurde über ihn

§ 27Abs 1 Arbeitsruhegesetz zu den Spruchpunkten 1.

bis

  1. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten
  2. bis
  3. jeweils eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen und wurde über ihn

Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass es richtig sei, dass die genannten ArbeitnehmerInnen am 08.12.2014 bei der Firma C GmbH beschäftigt gewesen seien. Es sei allerdings nicht richtig, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 ARG verwirklicht worden sei.

XI Z 5 lit b der Arbeitsruhegesetzverordnung gelte eine Ausnahmebestimmung bezüglich der Beschäftigung während der Feiertagsruhe insofern, als Speditionstätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung und Ladung von Expressgut, Luftfracht, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssten, für zulässig erachtet würden. Im genannten Übertretungszeitpunkt, nämlich dem 08.12.2014, sei eine solche Beförderung und Lagerung von Expressgut im Rahmen der Speditionstätigkeit der Firma C GmbH notwendig gewesen. Sämtliche ArbeitnehmerInnen seien mit solchen Tätigkeiten beauftragt worden und handle es sich bei den angesprochenen Waren um Expressgut. Die C GmbH habe mit Anfang Dezember unter anderem Aufträge für einen der größten Express-Logistiker Europas (Y) verschiedene grenzüberschreitende Expressgütertransporte organisiert und auch abgewickelt. Bei allen am 08.12.2014 durchgeführten Arbeitsaufträgen habe es sich um solche Tätigkeiten gehandelt, bei denen das Unterbleiben eines Transportes bzw einer Bearbeitung des Transportes während der Feiertagsruhe der Wirtschaftsprozess in jeglicher weiteren Hinsicht relevant gestört worden und sohin eine längere Transportzeit gegeben gewesen wäre.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass es richtig sei, dass die genannten ArbeitnehmerInnen am 08.12.2014 bei der Firma C GmbH beschäftigt gewesen seien. Es sei allerdings nicht richtig, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, ARG verwirklicht worden sei.

römisch elf Ziffer 5, Litera b, der Arbeitsruhegesetzverordnung gelte eine Ausnahmebestimmung bezüglich der Beschäftigung während der Feiertagsruhe insofern, als Speditionstätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung und Ladung von Expressgut, Luftfracht, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssten, für zulässig erachtet würden. Im genannten Übertretungszeitpunkt, nämlich dem 08.12.2014, sei eine solche Beförderung und Lagerung von Expressgut im Rahmen der Speditionstätigkeit der Firma C GmbH notwendig gewesen. Sämtliche ArbeitnehmerInnen seien mit solchen Tätigkeiten beauftragt worden und handle es sich bei den angesprochenen Waren um Expressgut. Die C GmbH habe mit Anfang Dezember unter anderem Aufträge für einen der größten Express-Logistiker Europas (Y) verschiedene grenzüberschreitende Expressgütertransporte organisiert und auch abgewickelt. Bei allen am 08.12.2014 durchgeführten Arbeitsaufträgen habe es sich um solche Tätigkeiten gehandelt, bei denen das Unterbleiben eines Transportes bzw einer Bearbeitung des Transportes während der Feiertagsruhe der Wirtschaftsprozess in jeglicher weiteren Hinsicht relevant gestört worden und sohin eine längere Transportzeit gegeben gewesen wäre. Es wurden Unterlagen hinsichtlich der durchgeführten Expresstransporte vorgelegt, wobei vorgebracht wurde, dass die Beschäftigung am Feiertag, also während der Feiertagsruhe, gerechtfertigt gewesen sei. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass auf die Verhängung einer Strafe verzichtet wird, in eventu die Strafsätze auf eine tat- und schuldangemessene Höhe herabzusetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 25.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge F F einvernommen wurden. I. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch eins. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist seit 12.10.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in X, Adresse (Firmenbuchauszug vom 13.02.2015, PV).Der Beschwerdeführer ist seit 12.10.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse (Firmenbuchauszug vom 13.02.2015, PV). Die C GmbH ist ein Speditionsunternehmen, welches über keine eigenen LKWs verfügt, sondern für ihre Kunden Transporte im gesamten EU-Raum organisiert. Die Fahrten werden durch von der Firma C GmbH organisierte Subunternehmer durchgeführt (PV). Einer der Kunden der C GmbH ist die Firma Y (V GmbH), welche (unter anderem) Expresslieferungen für den Autohersteller W durchführt und welche die Transportaufträge wiederum an die C GmbH weitergibt. Eine Vorgabe der Firma W ist dabei, dass alle zwei Stunden, dies von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, über ein Onlineportal vom Transporteuer der Transportweg dokumentiert werden muss, damit abgeschätzt werden kann, ob die Lieferungen fristgerecht durchgeführt werden können. Die Daten werden von den Subfrächtern der C GmbH bekannt gegeben, wobei die Eingabe über den Computer oder über das Handy durchgeführt werden kann. Das System ist mit der Firma Y und der Firma W verbunden, sodass diese auch über die entsprechenden Informationen verfügen können. 30 bis 40 % der von der C GmbH durchgeführten Transporte stellen Expresslieferungen dar (PV).Einer der Kunden der C GmbH ist die Firma Y (römisch fünf GmbH), welche (unter anderem) Expresslieferungen für den Autohersteller W durchführt und welche die Transportaufträge wiederum an die C GmbH weitergibt. Eine Vorgabe der Firma W ist dabei, dass alle zwei Stunden, dies von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, über ein Onlineportal vom Transporteuer der Transportweg dokumentiert werden muss, damit abgeschätzt werden kann, ob die Lieferungen fristgerecht durchgeführt werden können. Die Daten werden von den Subfrächtern der C GmbH bekannt gegeben, wobei die Eingabe über den Computer oder über das Handy durchgeführt werden kann. Das System ist mit der Firma Y und der Firma W verbunden, sodass diese auch über die entsprechenden Informationen verfügen können. 30 bis 40 % der von der C GmbH durchgeführten Transporte stellen Expresslieferungen dar (PV). Die Firma C GmbH war am 08.12.2014 Arbeitgeberin von D D, E E und F F. D D wurde am 08.12.2014 in der Zeit von 07.54 Uhr bis 16.26 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr beschäftigt sohin mit einer Tagesarbeitszeit von 7 Stunden und 32 Minuten. E E wurde am 08.12.2014 in der Zeit von 07.49 Uhr bis 17.09 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sohin mit einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden und 20 Minuten beschäftigt. F F wurde am 08.12.2014 in der Zeit von 07.47 Uhr bis 17.09 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sohin mit einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden und 22 Minuten beschäftigt.D D wurde am 08.12.2014 in der Zeit von 07.54 Uhr bis 16.26 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr beschäftigt sohin mit einer Tagesarbeitszeit von 7 Stunden und 32 Minuten. E E wurde am 08.12.2014 in der Zeit von 07.49 Uhr bis 17.09 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis , 13.00 Uhr, sohin mit einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden und 20 Minuten beschäftigt. F F wurde am 08.12.2014 in der Zeit von 07.47 Uhr bis 17.09 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sohin mit einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden und 22 Minuten beschäftigt. Insgesamt werden im Betrieb des Beschwerdeführers 21 Mitarbeiter beschäftigt. Die drei am 08.12.2014 beschäftigten Mitarbeiter betreuten drei verschiedene Abteilungen in der Firma des Beschwerdeführers. F F war für die Spanienabteilung, D D für die Deutschlandabteilung und E E für die Englandabteilung zuständig. Insgesamt wurden von den genannten Mitarbeitern am 08.12.2014 87 Fälle bearbeitet (PV). Von den drei beschäftigten Mitarbeitern wurden am 08.12.2014 Expressgutaufträge bearbeitet, wobei hinsichtlich jedem Mitarbeiter je ein Auftrag der Firma Y mittels Vorlage eins Transportauftrages nachgewiesen wurde. Außer der Bearbeitung von Expressgutaufträgen wurden von den drei Mitarbeitern auch andere Arbeiten am 08.12.2014 durchgeführt, so wurden Anfragen beantwortet und auch das „normale“ Geschäft abgewickelt. Den Mitarbeitern wurde nicht gesagt, dass sie ausschließlich Arbeiten im Zusammenhang mit Expressgut durchführen sollen. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welcher anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ausführte, welche Transporte die C GmbH durchführte und wer ua Auftraggeber der C GmbH war. Er legte auch glaubwürdig und nachvollziehbar dar, wie insbesondere die Expressgutlieferungen für die Firma Y durchzuführen waren und dass die diesbezüglichen Fahrten in einem speziellen Onlineportal durch seine Mitarbeiter - welche jeweils für länderspezifische Abteilungen zuständig waren – wochentags im angeführten Zeitraum alle zwei Stunden erfasst werden mussten. Die Anzahl der am 08.12.2014 bearbeiteten Fälle gab er ebenfalls selbst bekannt, wobei konkret nur drei Expressgutfahren durch schriftliche Transportaufträge dokumentiert werden konnten, weshalb auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Arbeiten am 08.12.2014 zu 90 % Expressgutfahrten betrafen, nicht glaubwürdig waren, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst angab, dass nur ca 30 bis 40 % der Gesamtaufträge Expresslieferungen sind und gab auch der Zeuge F F glaubwürdig an, dass ihm – nach Durchsicht der Unterlagen mit dem Beschwerdeführer – nur eine Expressgutlieferung erinnerlich war, welche zu bearbeiten war. Es seien von ihm am 08.12.2014 auch andere Fahrten überwacht worden, bei welchen es sich jedoch um normale Transporte gehandelt habe, die er bearbeitet habe, da er eben im Büro gewesen sei. Insbesondere wurde vom Zeugen auch angegeben, dass die Updates für die Expresslieferungen (zB am Wochenende) auch von zu Hause aus über das Handy gemacht werden können, die Daten würden per Mail an eine zentrale Mailadresse (…@...) an die C GmbH gesandt und würde jeder Sachbearbeiter seine eignen Fahrten raussuchen und die Daten erfassen. Da es sich bei dem Computerprogramm um ein Onlineportal handle, in welches die Daten eingegeben werden müssten, könne man von jedem Computer aus die Daten erfassen. Auch gab der Zeuge an, dass er seines Erachtens nach schon für sämtliche Abteilungen die entsprechenden Updates in das Computerprogramm der Firma Y einarbeiten hätte können, er dies aber nicht gemacht habe, da er für die anderen Abteilungen nicht zuständig gewesen sei. Wenn man sich vor dem Feiertag zusammengesetzt hätte, hätten auch andere die entsprechenden Arbeiten durchführen können. Nachgewiesen werden konnte von Seiten des Beschwerdeführers lediglich jeweils ein konkreter Expressauftrag pro Arbeitnehmer, welcher am 08.12.2014 durchzuführen war, welches zeitliche Ausmaß damit verbunden war, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es war daher davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der am 08.12.2014 durchgeführten Tätigkeiten nicht Expresslieferungen betrafen. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

§ 7

Abs 1 ARG hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 00.00 Uhr und spätestens um 06.00 Uhr des Feiertages beginnen muss.

Paragraph 7, Absatz eins, ARG hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 00.00 Uhr und spätestens um 06.00 Uhr des Feiertages beginnen muss.

Abs 2 leg cit ist Feiertag im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem der 08.12. (Mariä Empfängnis).

Absatz 2, leg cit ist Feiertag im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem der 08.12. (Mariä Empfängnis).

§ 1

der Arbeitsruhegesetzverordnung in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

Abs 2 sind Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Paragraph eins, der Arbeitsruhegesetzverordnung in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

Absatz 2, sind Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Abs 4 leg cit ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Absatz 4, leg cit ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Anlage zur Arbeitsruhegesetzverordnung XI. Verkehr Z 5 Spedition sindGemäß Anlage zur Arbeitsruhegesetzverordnung römisch elf. Verkehr Ziffer 5, Spedition sind

  1. a)Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von , Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  2. b)Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Expressgut, Luftfracht, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  3. c)speditionelle Transitabfertigungen, wenn in der Güterbeförderung Verzögerungen im Sinne der Z 4 lit b eingetreten sind und diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssenspeditionelle Transitabfertigungen, wenn in der Güterbeförderung Verzögerungen im Sinne der Ziffer 4, Litera b, eingetreten sind und diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen von der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgenommen. Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmung ist sohin festzuhalten, dass grundsätzlich an gesetzlichen Feiertagen, zu welchen auch der 08.12. gehört, ArbeitnehmerInnen eine ununterbrochene Ruhezeit zusteht, die nur in den ausdrücklich im Gesetz bzw der ARG-VO festgesetzten Ausnahmen unterbrochen werden darf. Dies geht auch aus § 1 Abs 1 und 4 ARG-VO hervor, worin festgehalten ist, dass nur die Anzahl der unbedingt notwendigen Arbeitnehmer nur die in der Anlagen angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben darf. Diese Regelung ist im Sinne des Arbeitnehmerschutzes jedenfalls eng auszulegen.Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmung ist sohin festzuhalten, dass grundsätzlich an gesetzlichen Feiertagen, zu welchen auch der 08.12. gehört, ArbeitnehmerInnen eine ununterbrochene Ruhezeit zusteht, die nur in den ausdrücklich im Gesetz bzw der ARG-VO festgesetzten Ausnahmen unterbrochen werden darf. Dies geht auch aus Paragraph eins, Absatz eins und 4 ARG-VO hervor, worin festgehalten ist, dass nur die Anzahl der unbedingt notwendigen Arbeitnehmer nur die in der Anlagen angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben darf. Diese Regelung ist im Sinne des Arbeitnehmerschutzes jedenfalls eng auszulegen. Auf den festgestellten Sachverhalt bezogen ist daher festzuhalten, dass das Beweisverfahren zwar ergeben hat, dass von den drei am 08.12.2014 beschäftigten Arbeitnehmern zwar auch die in der Anlage der ARG-VO, XI. Z 5 lit
  4. b)angeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Expressgut der beauftragenden Firma Y durchgeführt wurden, nach welchen die entsprechenden Informationen alle zwei Stunden in ein Onlineportal eingetragen werden mussten, damit sichergestellt ist, ob die Expresslieferung auch fristgerecht geliefert wird, weiters ggf Telefonate in diesem Zusammenhang geführt werden mussten, jedoch von den drei Arbeitnehmern auch – und das jedenfalls in einem übergeordneten Ausmaß –Tätigkeiten durchgeführt wurden, die das normale Speditionsgeschäft, sohin nicht Expresslieferungen betrafen und hat das Beweisverfahren auch nicht ergeben, dass diese im Zusammenhang mit zugelassenen Arbeiten gestanden hätten, ohne die diese nicht durchgeführt werden hätten können. Vielmehr musste festgestellt werden, dass der überwiegende Teil der Arbeiten keine Expressgutlieferungen betrafen.Auf den festgestellten Sachverhalt bezogen ist daher festzuhalten, dass das Beweisverfahren zwar ergeben hat, dass von den drei am 08.12.2014 beschäftigten Arbeitnehmern zwar auch die in der Anlage der ARG-VO, römisch elf. Ziffer 5, Litera b,) angeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Expressgut der beauftragenden Firma Y durchgeführt wurden, nach welchen die entsprechenden Informationen alle zwei Stunden in ein Onlineportal eingetragen werden mussten, damit sichergestellt ist, ob die Expresslieferung auch fristgerecht geliefert wird, weiters ggf Telefonate in diesem Zusammenhang geführt werden mussten, jedoch von den drei Arbeitnehmern auch – und das jedenfalls in einem übergeordneten Ausmaß –Tätigkeiten durchgeführt wurden, die das normale Speditionsgeschäft, sohin nicht Expresslieferungen betrafen und hat das Beweisverfahren auch nicht ergeben, dass diese im Zusammenhang mit zugelassenen Arbeiten gestanden hätten, ohne die diese nicht durchgeführt werden hätten können. Vielmehr musste festgestellt werden, dass der überwiegende Teil der Arbeiten keine Expressgutlieferungen betrafen. Auch wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Anzahl der Arbeiter nicht auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt. Bei entsprechender Koordination und Schulung der Mitarbeiter wäre es möglich gewesen, die per Mail einlangenden Daten auch für die jeweils anderen Abteilungen in das Computersystem einzutragen. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und sohin als

§ 9VSt

G nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH, welche wiederum Arbeitgeberin der angeführten Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt war, hat sohin aufgrund des Umstandes, dass die drei im Spruch genannten ArbeitnehmerInnen auch (in einem nicht unerheblichen Ausmaß) zu Arbeiten herangezogen wurden, welche nicht unter die genannten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fallen, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und sohin als

Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH, welche wiederum Arbeitgeberin der angeführten Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt war, hat sohin aufgrund des Umstandes, dass die drei im Spruch genannten ArbeitnehmerInnen auch (in einem nicht unerheblichen Ausmaß) zu Arbeiten herangezogen wurden, welche nicht unter die genannten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fallen, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte auch kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, insbesondere vermochte er nicht darzulegen, welche konkreten Erhebungen und Erkundigungen er dahingehend geführt hat, ob die entsprechenden Arbeiten während der Feiertagsruhe zulässig gewesen wären oder nicht. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 27

Abs 1 ARG sind Arbeitgeber, wie in den §§ 3, 4, 5 Abs 1 und 2, § 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs 1 und 3 und 5 oder den §§ 10, 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 72,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 145,00 bis € 2.180,00 zu bestrafen.

Paragraph 27, Absatz eins, ARG sind Arbeitgeber, wie in den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, 6 a, 7, 8 und 9 Absatz eins und 3 und 5 oder den Paragraphen 10, 22 b, 22 c, zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 72,00 bis , € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 145,00 bis € 2.180,00 zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt angegeben, dass er monatlich ca Euro 1.500,-- netto verdiene, dies 14-mal jährlich, hinzu komme eine jährliche Ausschüttung aus der Firma in Höhe von Euro 100.000,-- netto. Er sei Eigentümer einer Wohnung, habe keine Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca Euro 200.000,--, resultierend aus dem Wohnungskauf. Es war sohin von über dem Durchschnitt liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt angegeben, dass er monatlich ca Euro 1.500,-- netto verdiene, dies 14-mal jährlich, hinzu komme eine jährliche Ausschüttung aus der Firma in Höhe von Euro 100.000,-- netto. Er sei Eigentümer einer Wohnung, habe keine Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca , Euro 200.000,--, resultierend aus dem Wohnungskauf. Es war sohin von über dem Durchschnitt liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich einzustufen, sollen die Bestimmungen über die Arbeitsruhe doch nicht nur einer konkreten Gesundheitsschädigung der Arbeitnehmer durch eine einmalige Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag vorbeugen, sondern schlechthin die Interessen der Arbeitnehmer an einer Sonntagsruhe und Feiertagsruhe oder vergleichbaren Ruhezeiten sichern, mit der nicht nur gesundheitliche Interessen im engeren Sinne sondern auch vielfältige andere Interessen, etwa soziale, familiäre, kulturelle oder religiöse geschützt werden. Dies gebietet eine möglichst lückenlose Durchsetzung der Arbeitsruhe (VwGH 25.04.1990, 88/08/0155 ua). Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen schöpfen den vorgesehenen Strafrahmen gerade mal zu 16 % aus, sodass die Strafhöhe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens – insbesondere auch unter Berücksichtigung eines festgesetzten Mindeststrafbetrages - angesiedelt sind. Die verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen erforderlich. Eine Herabsetzung kam auch unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse nicht in Betracht. Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tag geringfügig waren.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tag geringfügig waren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.19.1219.5

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