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{'item': 'LVwG-2015/31/2674-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 24§ 14§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2674-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführerin die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt in der angeführten Frist angeordnet wird.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführerin die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt in der angeführten Frist angeordnet wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Z gegenüber A A als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung der ausstehenden Stufe(n) im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass der Aufforderung nicht fristgerecht (Anm: binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides, somit bis zum 18.1.2016) nachgekommen werde, mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass der Aufforderung nicht fristgerecht Anmerkung, binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides, somit bis zum 18.1.2016) nachgekommen werde, mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. In der Begründung dieses Bescheides wurde neben der Anführung der einschlägigen Rechtsnormen darauf hingewiesen, dass die zweite Ausbildungsphase noch nicht vollständig absolviert worden sei. Aus der Auskunft der Behörde über die Mehrphasenausbildung vom 14.9.2015 ergibt sich, dass A A die zweite Perfektionsfahrt zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht absolviert hat. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vater der A A innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In der Begründung führte der Vertreter aus, dass seine Tochter bereits Anfang Juli 2015 bei der Fahrschule B in Y betreffend eines Termins für ihre zweite Ausbildungsphase angerufen habe. Von der Fahrschule B wurde ihr dann der Termin 18.9.2015 genannt, da dieser ja noch rechtzeitig in der Viermonatsfrist liegen würde. Offensichtlich habe die Fahrschule B den Termin der Ausstellung des Führerscheines (21.5.2014) mit dem Datum der Führerscheinprüfung (13.5.2014) verwechselt. Diesbezüglich wurde von der Fahrschule B bestätigt, dass der Fehler bei ihnen liegt und möge deshalb von der Verlängerung der Probefrist abgesehen werden, da die Tochter nicht schuldhaft gehandelt hat. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Führerscheinbehörde. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal im gegenständlichen Fall lediglich Rechtsfragen zu erörtern waren und seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: In § 4b FSG sind die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen.In Paragraph 4 b, FSG sind die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen. § 4b Abs 1 FSG lautet wie folgt:Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG lautet wie folgt: „Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:„Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen: 1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; 2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Z 1 und der Perfektionsfahrt

Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Ziffer eins und der Perfektionsfahrt

Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“ Im § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben:Im Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: „Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

§ 24Abs.

3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten."„Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  4. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  5. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  7. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten." § 4c Abs. 2 FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl I Nr 129/2002 zurück. Der Ausschussbericht, 1211 BlgNR 21. GP, welcher die Motive dieser Neuregelung darlegt, führt dazu Folgendes aus:Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, zurück. Der Ausschussbericht, 1211 BlgNR 21. GP, welcher die Motive dieser Neuregelung darlegt, führt dazu Folgendes aus: "Zu Abs. 2:"Zu Absatz 2 : Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh. dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat.Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Paragraph 4 b, genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in Paragraph 4 b, genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh. dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat. Die Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde tätig werden muss, wird der Behörde automatisch vom Zentralen Führerscheinregister gemeldet. Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat.

§ 14Abs.

5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen."Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat.

Paragraph 14, Absatz 5, FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen." III. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht fest, dass innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Lenkberechtigung am 13.5.2014 seitens der A A lediglich die erste Perfektionsfahrt am 18.9.2014 sowie das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischen Gruppengespräch am 21.12.2014 absolviert wurde. Unstrittig ist zudem, dass die zweite Perfektionsfahrt bis zum 13.9.2015 nicht absolviert wurde. Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, aufgrund des Beschwerdevorbringens etwa eine weitere Nachfrist zu setzen oder von einer bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufe und der damit verbundenen Probezeitverlängerung Abstand zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihr aufgrund einer fehlerhaften Auskunft der Fahrschule eine rechtzeitige Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt verunmöglicht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände – so glaubhaft sie auch dargestellt worden sein mögen - aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.

§ 4c

Abs 2 FSG können „berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Eine vergleichbare Regelung im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt jedoch.

Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG können „berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Eine vergleichbare Regelung im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt jedoch. Ungeachtet der dargestellten Rechtslage ist es darüber hinaus Sache der Beschwerdeführerin selbst, sich um die rechtzeitige Absolvierung der ausstehenden Teile der Mehrphasenausbildung zu kümmern: Zunächst wird bereits im Fahrschulunterricht wiederholt auf die einzuhaltenden Modalitäten bei der Mehrphasenausbildung hingewiesen. Diese Modalitäten werden bei nahezu sämtlichen Fahrschulen in Tirol (dem Gefertigten ist dies aus seiner mehrjährigen tirolweiten Praxis als Fahrprüfer bekannt) nach positiv bestandener Prüfung durch eine Merkhilfe, wann welcher Inhalt der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren ist, erneut in Erinnerung gerufen und jederzeit abrufbar gemacht. Schließlich ergeht auch noch ein Erinnerungsschreibens, welche Inhalte der zweiten Ausbildungsphase noch nicht absolviert wurden und werden darin auch die notwendigen Informationen erteilt, bis zu welchem Endtermin die fehlende Stufe der zweiten Ausbildungsphase spätestens zu absolvieren ist. Im Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher – unabhängig davon, dass es auf Grund der oben angeführten Rechtslage im gegenständlichen Fall unerheblich ist – auch kein schuldloses Verhalten erblickt werden. Im Ergebnis war daher die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2674.1

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