Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2094-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf Seite 1 die übertretene Norm von zu
- § 23 Abs 1 und 2 Arbeitsmittelverordnung auf § 23 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung und zu
- § 23 Abs 1 und 2 Arbeitsmittelverordnung auf § 23 Abs 2 Arbeitsmittelverordnung korrigiert werden.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf Seite 1 die übertretene Norm von zu
- Paragraph 23, Absatz eins und 2 Arbeitsmittelverordnung auf Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung und zu
- Paragraph 23, Absatz eins und 2 Arbeitsmittelverordnung auf Paragraph 23, Absatz 2, Arbeitsmittelverordnung korrigiert werden. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 07.07.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Verantwortlicher des Arbeitgebers
§ 9VSt
G (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y Holz Verwaltung GmbH, Adresse, P, welche Komplementär der Z Gmbh & Co KG ist) zu verantworten, dass am 30.01.2015 um ca. 16:30 Uhr in der Betriebsanlage W GmbH & Co KG am Standort in V, Adresse 1, ein betriebsfremder Arbeitnehmer von einem rückwärtsfahrenden Radlader erfasst und getötet wurde, da „Sie haben es als Verantwortlicher des Arbeitgebers
Paragraph 9, VStG (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y Holz Verwaltung GmbH, Adresse, P, welche Komplementär der Z Gmbh & Co KG ist) zu verantworten, dass am 30.01.2015 um ca. 16:30 Uhr in der Betriebsanlage W GmbH & Co KG am Standort in römisch fünf, Adresse 1, ein betriebsfremder Arbeitnehmer von einem rückwärtsfahrenden Radlader erfasst und getötet wurde, da
- keine geeignete Maßnahme gesetzt war, welche eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs gewährleistet;
- keine Betriebsanweisung für die Benützung selbstfahrender Arbeitsmittel vorhanden war und
- keine erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen festgelegt waren, welche die Gefahren für betriebsfremde Arbeitnehmerinnen berücksichtigen. Dadurch haben Sie gegen folgende Vorschriften verstoßen: zu
- § 23 Abs. 1 und 2 ArbeitsmittelVO - AM-VO idgFzu
- Paragraph 23, Absatz eins und 2 ArbeitsmittelVO - AM-VO idgF zu
- § 23 Abs. 1 und 2 ArbeitsmittelVO - AM-VO idgF undzu
- Paragraph 23, Absatz eins und 2 ArbeitsmittelVO - AM-VO idgF und zu
- § 8 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgFzu
- Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgF und eine Verwaltungsübertretung nach zu
- § 130 Abs. 1 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgFzu
- Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgF zu
- § 130 Abs. 1 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgF undzu
- Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgF und zu
- § 130 Abs. 1 Z 10 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgFzu
- Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 10, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG idgF begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: zu
- € 1.000,- zu 2 . € 1.000,- zu
- € 2.000,-- im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden. Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
§ 64Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00, also zu
- € 100,--, zu
- € 100,-- und zu
- € 200,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00, also zu
- € 100,--, zu
- € 100,-- und zu
- € 200,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, im vorliegenden Bescheid die Feststellungen, die Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen würden vermengt, sofern sie überhaupt vorhanden seien. Die Behörde würde lediglich selektiv Beweisergebnisse zitierten. Auf das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 10.04.2015 ausführlich dargestellte System zur sicheren Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs gehe die Behörde nicht ein. Die Behörde habe sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rechtfertigungsgründen nicht auseinandergesetzt und Ausführungen zur subjektiven Tatseite unterlassen. Nach Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt, dass das Arbeitsinspektorat D mit Schreiben vom 30.04.2015 an die Bezirkshauptmannschaft C eine Stellungnahme eingebracht und in dieser Stellungnahme auch Neuerungen zum Strafantrag vom 17.02.2015 vorgebracht habe. In der Folge sei den Vertretern des Beschwerdeführers die angesprochene Stellungnahme von Seiten des Arbeitsinspektorates per 07.08.2015 übermittelt worden. Die erste Maßnahme zur sicheren Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs sehe vor, dass Arbeitnehmer, die einen Radlader in der Betriebsstätte bedienen würden, einen speziellen Fahrausweis im Sinne einer Lenkerberechtigung zumindest der Klasse C besitzen müssten, wobei E E, der das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe, darüber hinaus im Besitz eines Fahrausweises für Stapler gewesen sei. Es werde sichergestellt, dass die Arbeitnehmer bereits eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert hätten, die die anzuwendenden Sicherheitsbestimmungen beim Bedienen von Fahrzeugen, von denen besondere Gefahren ausgingen, umfasse. In einem weiteren Schritt habe die W GmbH & Co KG neben den zu beachtenden Betriebsanleitungen der Hersteller eine schriftliche Betriebsanweisung, insbesondere betreffend Gabelstapler und Frontlader erstellt, die allen Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wurden. In dieser Betriebsanweisung würden Gefahren für Mensch und Umwelt erhoben und Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Eine weitere Maßnahme zur Abwehr von Gefahren und zur Sicherstellung der sicheren Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs sei die regelmäßig stattfindende Arbeitsplatzunterweisung der Arbeitnehmer. Der Unfalllenker sei beispielsweise zuletzt am 18.08.2014 einer Arbeitsplatzunterweisung zugeführt worden. Anlässlich dieser Einzel- und Gruppenschulungen würden die Arbeitnehmer laufend auf die bestehenden Gefahren und die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere auch auf jene, deren Übertretungen festgestellt worden seien, hingewiesen. Unter anderem würden die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass es aus Sicherheitsgründen verboten sei, sich im Gefahrenbereich von Gabelstaplern und Radladern aufzuhalten. Für den Fall, dass ein Aufenthalt im Nahebereich selbstfahrender Arbeitsmittel unumgänglich sei, sei stets Blickkontakt mit dem Fahrer zu halten und eine Warnweste zu tragen. Anlässlich der Arbeitsplatzunterweisungen würden die Arbeitnehmer zudem dazu angehalten, Übertretungen zu melden und den jeweiligen Mitarbeiter zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen anzuleiten. Bei Feststellung der Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften würde der jeweilige Arbeitnehmer in einem Einzelgespräch erneut einer Arbeitsplatzunterweisung zugeführt. Betriebsfremden Arbeitnehmern würden die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen mittels einer Betriebsanweisung, die vor der Einfahrt in das Betriebsgelände gelesen und unterzeichnet werden müsse, zur Kenntnis gebracht. Herr F F kontrolliere als Standortleiter der Betriebsstätte in V die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und suche bei festgestellten Übertretungen das Gespräch mit dem jeweiligen Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer lasse sich darüber hinaus regelmäßig berichten, ob bzw welche Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten worden seien und kontrolliere die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften fallweise selbst. Darüber hinaus fänden Arbeitsplatzevaluierungen unter Hinzuziehung einer externen Sicherheitskraft, Herrn Ing. G G, statt. Abgerundet werde das bestehende Sicherheitssystem durch die regelmäßigen Überprüfungen der Betriebsstätte durch das Arbeitsinspektorat D. Der Verunfallte, der bei Einfahrt in die Betriebsstätte die Betriebsanweisung gelesen und unterzeichnet hätte, habe sich ohne Notwendigkeit von seinem Lkw entfernt und habe hiebei keine Warnweste getragen. Im konkreten Fall sei die Zuwiderhandlung gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen nicht rechtzeitig entdeckt worden. Es sei ein umfassendes Sicherheits- und Kontrollsystem etabliert worden, das stetig durch den zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates D, Herrn DI H H, überprüft würde. Maßnahmen im Sinne von Fahrkorridoren seien nicht gefordert bzw deren Fehlen nicht beanstandet worden. Darüber hinaus habe Herr Ing. G G bei der Evaluierung der Betriebsstätte die Einrichtung von Fahrkorridoren ebenfalls nicht für erforderlich gehalten bzw vorgeschlagen. Die Einrichtung von Geh- und Fahrkorridoren sei in der Betriebsstätte überdies nicht durchführbar, da sich die Lkw-Fahrer während des Verladevorgangs bei ihren Fahrzeugen aufhalten müssen, um ihren Lkw überhaupt be- bzw entladen zu können. Die Lkw stets an der gleichen Stelle be- bzw zu entladen sei logistisch schlicht nicht möglich. Nicht durchführbare Sicherheitsmaßnahmen, die den Betrieb lahm legen würden, würden den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab überspitzen. Die Ausführungen in Spruch 2 seien aktenwidrig getroffen worden, habe doch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rechtfertigung vom 10.04.2015 die schriftliche Betriebsanweisung der belangten Behörde vorgelegt. Während im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt werde, dass keine Betriebsanweisung für die Benützung selbstfahrender Arbeitsmittel vorhanden gewesen sei, werde das Straferkenntnis damit begründet, dass die Betriebsanweisung nach Ansicht der belangten Behörde nicht ausreichend sei. Insofern gehe die belangte Behörde vom Vorliegen einer schriftlichen Betriebsanweisung aus, sodass Spruchpunkt 2 ersatzlos zu entfallen habe. Sollte das erkennende Gericht davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Betriebsanweisung nicht als eine solche im Sinne der Arbeitsmittelverordnung zu qualifizieren sei, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer habe alle erdenklichen Maßnahmen, die in der konkreten Betriebsstätte durchführbar seien, umgesetzt und sei das bestehende Sicherheitskonzept sowohl vom Arbeitsinspektorat, als auch von externen Sicherheitsberatern als ausreichend qualifiziert worden. Es würden täglich Lkw-Fahrer unterschiedlichster und europaweit tätiger Unternehmen ein- und ausfahren. Das Frachtgeschäft werde an verschiedene Speditionen vergeben, die die erteilten Aufträge wiederum an Subunternehmer weitergeben würden, sodass es für das Unternehmen regelmäßig nicht vorhersehbar sei, welcher Frachtführer einen von der Firma oder einem Kunden erteilten Transportauftrag letztlich ausführe. Um betriebsfremden Arbeitnehmern größtmöglichen Schutz zu gewährleisten, sei ein System, mit dem gesichert jedem betriebsfremden Arbeitnehmer die in der Betriebsstätte bestehenden Gefahren sowie die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zur Kenntnis gebracht würden, eingeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu kontrollieren, ob die beauftragten Speditionen sowie die beigezogenen Frachtführer, aber auch andere Fremdfirmen ihre Arbeitnehmer über die im Betrieb des Beschwerdeführers geltenden Sicherheitsbestimmungen aufklärten und regelmäßig anleiten würden, sodass beschlossen worden sei, jedem einzelnen betriebsfremden Arbeitnehmer vor Ort und noch vor dem Einfahren in das Betriebsgelände die Sicherheitsbestimmungen zur Kenntnis zu bringen. Diese könnten wahlweise in Englisch, Russisch und Deutsch ausgehändigt werden. Der schriftlichen Unterweisung, die vor jeder Einfahrt in die Betriebsstätte gelesen und unterzeichnet werden müsse, sei ua zu entnehmen, dass ein Aufenthalt im Gefahrenbereich der Gabelstapler nicht gestattet sei, mit Staplerfahrern stets Blickkontakt gehalten werden müsse und eine Warnweste beim Verlassen des Lkw getragen werden müsse. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse stehe fest, dass der Beschwerdeführer für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung in schriftlicher Form gesorgt und damit § 8 Abs 2 Z 1 ASchG entsprochen habe. Eine Festlegung von Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den Arbeitgebern von betriebsfremden Arbeitnehmern, hier den Lkw-Fahrern, war und sei dem Beschwerdeführer weder möglich, noch zumutbar. Eine derartige Abstimmung sei auch keineswegs erforderlich, zumal sich beim gegenständlichen Unfall keine betriebsspezifischen Gefahren, sondern nur solche Gefahren verwirklicht hätten, die von Straßenverkehrsteilnehmern im Allgemeinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmitteln im Besonderen ausgingen. Die erstinstanzliche Behörde habe nicht erkannt bzw berücksichtigt, dass Frachtaufträge im internationalen Transport- und Speditionswesen an Subunternehmer und Subsubunternehmer äußerst kurzfristig und ohne Kontaktaufnahme mit den Arbeitgebern (weiter-)vergeben würden, sodass es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen sei, zu erheben, welcher Frachtführer die Ware letztlich im Betrieb des Empfängers anliefere. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, im vorliegenden Bescheid die Feststellungen, die Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen würden vermengt, sofern sie überhaupt vorhanden seien. Die Behörde würde lediglich selektiv Beweisergebnisse zitierten. Auf das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 10.04.2015 ausführlich dargestellte System zur sicheren Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs gehe die Behörde nicht ein. Die Behörde habe sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rechtfertigungsgründen nicht auseinandergesetzt und Ausführungen zur subjektiven Tatseite unterlassen. Nach Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt, dass das Arbeitsinspektorat D mit Schreiben vom 30.04.2015 an die Bezirkshauptmannschaft C eine Stellungnahme eingebracht und in dieser Stellungnahme auch Neuerungen zum Strafantrag vom 17.02.2015 vorgebracht habe. In der Folge sei den Vertretern des Beschwerdeführers die angesprochene Stellungnahme von Seiten des Arbeitsinspektorates per 07.08.2015 übermittelt worden. Die erste Maßnahme zur sicheren Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs sehe vor, dass Arbeitnehmer, die einen Radlader in der Betriebsstätte bedienen würden, einen speziellen Fahrausweis im Sinne einer Lenkerberechtigung zumindest der Klasse C besitzen müssten, wobei E E, der das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe, darüber hinaus im Besitz eines Fahrausweises für Stapler gewesen sei. Es werde sichergestellt, dass die Arbeitnehmer bereits eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert hätten, die die anzuwendenden Sicherheitsbestimmungen beim Bedienen von Fahrzeugen, von denen besondere Gefahren ausgingen, umfasse. In einem weiteren Schritt habe die W GmbH & Co KG neben den zu beachtenden Betriebsanleitungen der Hersteller eine schriftliche Betriebsanweisung, insbesondere betreffend Gabelstapler und Frontlader erstellt, die allen Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wurden. In dieser Betriebsanweisung würden Gefahren für Mensch und Umwelt erhoben und Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Eine weitere Maßnahme zur Abwehr von Gefahren und zur Sicherstellung der sicheren Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs sei die regelmäßig stattfindende Arbeitsplatzunterweisung der Arbeitnehmer. Der Unfalllenker sei beispielsweise zuletzt am 18.08.2014 einer Arbeitsplatzunterweisung zugeführt worden. Anlässlich dieser Einzel- und Gruppenschulungen würden die Arbeitnehmer laufend auf die bestehenden Gefahren und die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere auch auf jene, deren Übertretungen festgestellt worden seien, hingewiesen. Unter anderem würden die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass es aus Sicherheitsgründen verboten sei, sich im Gefahrenbereich von Gabelstaplern und Radladern aufzuhalten. Für den Fall, dass ein Aufenthalt im Nahebereich selbstfahrender Arbeitsmittel unumgänglich sei, sei stets Blickkontakt mit dem Fahrer zu halten und eine Warnweste zu tragen. Anlässlich der Arbeitsplatzunterweisungen würden die Arbeitnehmer zudem dazu angehalten, Übertretungen zu melden und den jeweiligen Mitarbeiter zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen anzuleiten. Bei Feststellung der Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften würde der jeweilige Arbeitnehmer in einem Einzelgespräch erneut einer Arbeitsplatzunterweisung zugeführt. Betriebsfremden Arbeitnehmern würden die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen mittels einer Betriebsanweisung, die vor der Einfahrt in das Betriebsgelände gelesen und unterzeichnet werden müsse, zur Kenntnis gebracht. Herr F F kontrolliere als Standortleiter der Betriebsstätte in römisch fünf die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und suche bei festgestellten Übertretungen das Gespräch mit dem jeweiligen Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer lasse sich darüber hinaus regelmäßig berichten, ob bzw welche Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten worden seien und kontrolliere die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften fallweise selbst. Darüber hinaus fänden Arbeitsplatzevaluierungen unter Hinzuziehung einer externen Sicherheitskraft, Herrn Ing. G G, statt. Abgerundet werde das bestehende Sicherheitssystem durch die regelmäßigen Überprüfungen der Betriebsstätte durch das Arbeitsinspektorat D. Der Verunfallte, der bei Einfahrt in die Betriebsstätte die Betriebsanweisung gelesen und unterzeichnet hätte, habe sich ohne Notwendigkeit von seinem Lkw entfernt und habe hiebei keine Warnweste getragen. Im konkreten Fall sei die Zuwiderhandlung gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen nicht rechtzeitig entdeckt worden. Es sei ein umfassendes Sicherheits- und Kontrollsystem etabliert worden, das stetig durch den zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates D, Herrn DI H H, überprüft würde. Maßnahmen im Sinne von Fahrkorridoren seien nicht gefordert bzw deren Fehlen nicht beanstandet worden. Darüber hinaus habe Herr Ing. G G bei der Evaluierung der Betriebsstätte die Einrichtung von Fahrkorridoren ebenfalls nicht für erforderlich gehalten bzw vorgeschlagen. Die Einrichtung von Geh- und Fahrkorridoren sei in der Betriebsstätte überdies nicht durchführbar, da sich die Lkw-Fahrer während des Verladevorgangs bei ihren Fahrzeugen aufhalten müssen, um ihren Lkw überhaupt be- bzw entladen zu können. Die Lkw stets an der gleichen Stelle be- bzw zu entladen sei logistisch schlicht nicht möglich. Nicht durchführbare Sicherheitsmaßnahmen, die den Betrieb lahm legen würden, würden den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab überspitzen. Die Ausführungen in Spruch 2 seien aktenwidrig getroffen worden, habe doch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rechtfertigung vom 10.04.2015 die schriftliche Betriebsanweisung der belangten Behörde vorgelegt. Während im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt werde, dass keine Betriebsanweisung für die Benützung selbstfahrender Arbeitsmittel vorhanden gewesen sei, werde das Straferkenntnis damit begründet, dass die Betriebsanweisung nach Ansicht der belangten Behörde nicht ausreichend sei. Insofern gehe die belangte Behörde vom Vorliegen einer schriftlichen Betriebsanweisung aus, sodass Spruchpunkt 2 ersatzlos zu entfallen habe. Sollte das erkennende Gericht davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Betriebsanweisung nicht als eine solche im Sinne der Arbeitsmittelverordnung zu qualifizieren sei, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer habe alle erdenklichen Maßnahmen, die in der konkreten Betriebsstätte durchführbar seien, umgesetzt und sei das bestehende Sicherheitskonzept sowohl vom Arbeitsinspektorat, als auch von externen Sicherheitsberatern als ausreichend qualifiziert worden. Es würden täglich Lkw-Fahrer unterschiedlichster und europaweit tätiger Unternehmen ein- und ausfahren. Das Frachtgeschäft werde an verschiedene Speditionen vergeben, die die erteilten Aufträge wiederum an Subunternehmer weitergeben würden, sodass es für das Unternehmen regelmäßig nicht vorhersehbar sei, welcher Frachtführer einen von der Firma oder einem Kunden erteilten Transportauftrag letztlich ausführe. Um betriebsfremden Arbeitnehmern größtmöglichen Schutz zu gewährleisten, sei ein System, mit dem gesichert jedem betriebsfremden Arbeitnehmer die in der Betriebsstätte bestehenden Gefahren sowie die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zur Kenntnis gebracht würden, eingeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu kontrollieren, ob die beauftragten Speditionen sowie die beigezogenen Frachtführer, aber auch andere Fremdfirmen ihre Arbeitnehmer über die im Betrieb des Beschwerdeführers geltenden Sicherheitsbestimmungen aufklärten und regelmäßig anleiten würden, sodass beschlossen worden sei, jedem einzelnen betriebsfremden Arbeitnehmer vor Ort und noch vor dem Einfahren in das Betriebsgelände die Sicherheitsbestimmungen zur Kenntnis zu bringen. Diese könnten wahlweise in Englisch, Russisch und Deutsch ausgehändigt werden. Der schriftlichen Unterweisung, die vor jeder Einfahrt in die Betriebsstätte gelesen und unterzeichnet werden müsse, sei ua zu entnehmen, dass ein Aufenthalt im Gefahrenbereich der Gabelstapler nicht gestattet sei, mit Staplerfahrern stets Blickkontakt gehalten werden müsse und eine Warnweste beim Verlassen des Lkw getragen werden müsse. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse stehe fest, dass der Beschwerdeführer für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung in schriftlicher Form gesorgt und damit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG entsprochen habe. Eine Festlegung von Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den Arbeitgebern von betriebsfremden Arbeitnehmern, hier den Lkw-Fahrern, war und sei dem Beschwerdeführer weder möglich, noch zumutbar. Eine derartige Abstimmung sei auch keineswegs erforderlich, zumal sich beim gegenständlichen Unfall keine betriebsspezifischen Gefahren, sondern nur solche Gefahren verwirklicht hätten, die von Straßenverkehrsteilnehmern im Allgemeinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmitteln im Besonderen ausgingen. Die erstinstanzliche Behörde habe nicht erkannt bzw berücksichtigt, dass Frachtaufträge im internationalen Transport- und Speditionswesen an Subunternehmer und Subsubunternehmer äußerst kurzfristig und ohne Kontaktaufnahme mit den Arbeitgebern (weiter-)vergeben würden, sodass es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen sei, zu erheben, welcher Frachtführer die Ware letztlich im Betrieb des Empfängers anliefere. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates D vom 17.02.2015, die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 10.04.2015 samt Beilagen sowie in die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates D vom 30.04.
- Am 30.09.2015 fand darüber hinaus vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und Sicherheitsrichtlinien für Vertragspartner und ein Dokument betreffend Arbeitssicherheit bei der Firma YZ vorgelegt wurden. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Die W GmbH & Co KG betreibt am Standort V, Adresse 1, ein Holzwerk. Am 30.01.2015 um ca 16.30 Uhr wurde ein betriebsfremder Arbeitnehmer von einem rückwärtsfahrenden Radlader überrollt und erlitt dabei tödliche Verletzungen. Beim Unfallopfer handelt es sich um einen Mitarbeiter des Lagerhaus U, mit dem die W GmbH & Co KG sehr viel zusammenarbeitet. Der Beschwerdeführer ist
§ 9Abs 2 VSt
G zum verantwortlichen Beauftragten nach außen bestellt. Das Unfallopfer musste während seiner Ladetätigkeit und wegen eines vor ihm ladenden Lkw im Bereich der Pellets-Ladestation warten, bis es wieder wegfahren konnte. Um diese Wartetätigkeit zu überbrücken, ging das Opfer zum Schubboden-Pelletierungsbereich (Aufgabestation für Sägemehl), um einen Sack mit Holzstaub zu entleeren. Der Arbeitsvorgang des Sackentleerens im Bereich des Verkehrsweges der Radlader (Schubboden-Pelletierungsbereich) durch das Unfallopfer fand durchaus öfters am Tag statt. In diesem Bereich befanden sich zum Unfallzeitpunkt zwei Radlader. Ein Radlader war damit beschäftigt, Sägemehl in den Schubboden der Pelletierung hineinzuschaufeln. Zur gleichen Zeit fuhr ein zweiter Radlader der Marke Volvo rückwärts in Richtung Norden zur Reparatur oder um Öl nachzufüllen. Hiebei übersah der Fahrer des Radladers das Opfer und überrollte es. Die W GmbH & Co KG betreibt am Standort römisch fünf, Adresse 1, ein Holzwerk. Am 30.01.2015 um ca 16.30 Uhr wurde ein betriebsfremder Arbeitnehmer von einem rückwärtsfahrenden Radlader überrollt und erlitt dabei tödliche Verletzungen. Beim Unfallopfer handelt es sich um einen Mitarbeiter des Lagerhaus U, mit dem die W GmbH & Co KG sehr viel zusammenarbeitet. Der Beschwerdeführer ist
Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlichen Beauftragten nach außen bestellt. Das Unfallopfer musste während seiner Ladetätigkeit und wegen eines vor ihm ladenden Lkw im Bereich der Pellets-Ladestation warten, bis es wieder wegfahren konnte. Um diese Wartetätigkeit zu überbrücken, ging das Opfer zum Schubboden-Pelletierungsbereich (Aufgabestation für Sägemehl), um einen Sack mit Holzstaub zu entleeren. Der Arbeitsvorgang des Sackentleerens im Bereich des Verkehrsweges der Radlader (Schubboden-Pelletierungsbereich) durch das Unfallopfer fand durchaus öfters am Tag statt. In diesem Bereich befanden sich zum Unfallzeitpunkt zwei Radlader. Ein Radlader war damit beschäftigt, Sägemehl in den Schubboden der Pelletierung hineinzuschaufeln. Zur gleichen Zeit fuhr ein zweiter Radlader der Marke Volvo rückwärts in Richtung Norden zur Reparatur oder um Öl nachzufüllen. Hiebei übersah der Fahrer des Radladers das Opfer und überrollte es. Zum Zeitpunkt der Erhebung durch das Arbeitsinspektorat D war keine Betriebsanweisung mit geeigneten Maßnahmen, die eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs gewährleisten könnten, vorhanden. Ein spezifisches Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument mit geeigneten Maßnahmen für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs, welches den Aufenthaltsort für betriebsfremde Arbeitnehmer/innen festlegt und Gefahrenbereiche, wie Verkehrsbereiche und Ladebereiche von Radladern bei der Be- und Entladungstätigkeit regelt bzw abgrenzt, war zum Zeitpunkt der Erhebung nicht vorhanden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war ein Fahrausweis des Lenkers des tatgegenständlichen Radladers betreffend den Nachweis über die vorgeschriebenen Fachkenntnisse zur Bedienung von Staplern, Laufkran, Ladern und Fahrzeugkran vorhanden. Weiters war eine schriftliche Betriebsanweisung betreffend das Fahren mit Gabelstaplern und Frontladern auf dem Betriebsgelände der Firma YZ vorhanden. Folgende Gefahren sind darin definiert: Benutzen des Staplers/Laders durch unbefugte Personen, unbeabsichtigtes Ingangsetzen des Staplers/Laders, Um- und Abstürzen des Staplers/Laders, Getroffen werden durch herabfallendes Transportgut und gefährliche Abgasbestandteile. An Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln war Folgendes definiert: Stapler/Lader dürfen nur von ausgebildeten und beauftragten Personen benutzt werden (Staplerschein, innerbetriebliche Fahrerlaubnis). Die Betriebsanleitung des jeweiligen Herstellers ist zu beachten. Es dürfen nur Stapler/Lader mit gültigem Prüfnachweis (Plakette) verwendet werden. Das Befahren von Hallen ist nur mit Geräten mit entsprechendem Antrieb (Gas/Elektro) bzw entsprechender Abgasreinigung erlaubt. Vor dem Einsatz sind zu prüfen: Betriebs- und Feststellbremse, Gabel/Lastaufnahmemittel, Lenkung, Hydraulik, Beleuchtung, Warneinrichtung. Bei Lastaufnahme sind zu berücksichtigen: Freie Sicht, Tragfähigkeit des Staplers/Laders. Beim Transport ist zu beachten: Tragfähigkeit und Unebenheiten auf der Fahrbahn, Last in tiefst möglicher Stellung und gegebenenfalls bergseitig Transportieren, mit angemessener Geschwindigkeit fahren. Beim Absetzen der Last, insbesondere Bretterstapeln ist darauf zu achten, dass diese sicher stehen. Fluchtausgänge aus Hallen sind unbedingt freizuhalten und dürfen keinesfalls (auch nicht vorübergehende) zugestellt werden. Bei Mitnahmen von Personen gilt: Nur auf besondere Anweisung und auf Stapler/Lader mit Beifahrersitz. In allen anderen Fällen ist das Mitnehmen von Personen verboten! Beim Abstellen des Staplers/Laders: Gabel/Schaufel absenken, Feststellbremse betätigen, Schlüssel abziehen, Verkehrswege freihalten. Innerbetriebliche Verkehrsregeln beachten. Arbeitskorb: Darf nur auf speziell zugelassenen Staplern verwendet werden! Am Gabelträger sichern. Personen nur auf und ab bewegen und Fahrerplatz nicht verlassen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer eine Bereichsbeschreibung des Betriebsgeländes vorgelegt mit folgenden Tätigkeiten: Wege zu und von den Arbeitsplätzen in den Anlagen, Tätigkeiten im Freigelände im Wesentlichen nur für Stapler-/Laderfahrer. Betriebsgelände allgemein: Verkehrswege zur Nutzung von Fahrzeugen und Personen, Bodenbeschaffenheit je nach Witterung. Rundholzbereich: Verladung von Rundholz, das von Frächtern angeliefert wird, Einfluss durch Fremdfirmen/Fremdfahrzeugen auf dem Gelände. Beim Einfahren in das Betriebsgelände wurde vom Unfallopfer eine verbindliche Erklärung am 30.01.2015 im Wesentlichen mit folgendem Inhalt unterzeichnet: Ohne Warnweste und Sicherheitsschuhe (S1) erfolgt keine Verladung. Sofern die Ladung aus technisch getrockneter Ware besteht, ist dieser komplett abzuplanen und gegen Verschmutzung, Witterungseinflüsse, etc zu schützen. Die Ladung ist gegen Eindrücke der Sicherungsgurte ausreichend zu schützen, dh ein geeigneter Kantenschutz zu verwenden. Die Ladeplattform ist vor dem Beladevorgang zu reinigen. Abfall ist vom Lkw-Fahrer zu entsorgen! Der Lkw-Fahrer darf sich nicht im Gefahrenbereich des Staplers aufhalten. Außerdem hat er Sichtkontakt zum Staplerfahrer zu halten. Eventuelle Beifahrer haben sich während der Beladung im Führerhaus aufzuhalten. Die maximale Geschwindigkeit für Lkws auf dem Betriebsgelände beträgt 15 km/h. Vorfahrtsregel: Werkeigene Fahrzeuge (Stapler, Radlader und Bagger) haben Vorfahrt. Sollte sich der Fahrzeugführer trotz Unterzeichnung dieser Erklärung nicht an diese Punkte halten, übernimmt er die volle Verantwortung für den Zustand der Ladung bis zur letzten Entladestelle. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde durch den Beschwerdeführer ein nicht unterfertigtes Dokument betreffend Sicherheitsrichtlinien für Vertragspartner sowie ein Dokument betreffend Arbeitssicherheit bei der Firma ZY vorgelegt. Innerhalb des Betriebes gibt es keine aufgewiesenen Fahrwege oder definierte Fußgängerwege. Für die Sicherheitsorganisation verantwortlich war zum Unfallszeitpunkt der Beschwerdeführer. Ihm unterstellt ist die Werksleitung, die Sicherheitsfachkraft und die Sicherheitsvertrauenspersonen. Es sind für die Bereiche Unterweisungsunterlagen erstellt worden. Eine Unterweisung besteht immer aus der allgemeinen Unterweisung und der bereichsspezifischen Unterweisung. Durchgeführt werden die Unterweisungen durch den Bereichsverantwortlichen. Bei Neueinstellungen erfolgt das unmittelbar vor Arbeitsbeginn. Wiederkehrende Unterweisungen erfolgen einmal jährlich in gleichem Umfang. Die Ablage der Unterweisungsnachweise erfolgt durch die Bereichsverantwortlichen in deren Bereich. Beim Einsatz von Mitarbeitern aus anderen Bereichen ist der Vorgesetzte des jeweiligen Einsatzbereiches für die entsprechende Unterweisung verantwortlich. Herr F F kontrolliert als Standortleiter der Betriebsstätte V die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und sucht bei festgestellten Übertretungen das Gespräch mit dem jeweiligen Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer lässt sich darüber hinaus regelmäßig berichten, ob bzw welche Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten wurden und kontrolliert die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften fallweise selbst. Darüber hinaus finden Arbeitsplatzevaluierungen unter Hinzuziehung einer externen Sicherheitskraft, Herrn Ing. G G, statt. Abgerundet wird das bestehende Sicherheitssystem durch die regelmäßigen Überprüfungen der Betriebsstätte durch das Arbeitsinspektorat D. Für die Sicherheitsorganisation verantwortlich war zum Unfallszeitpunkt der Beschwerdeführer. Ihm unterstellt ist die Werksleitung, die Sicherheitsfachkraft und die Sicherheitsvertrauenspersonen. Es sind für die Bereiche Unterweisungsunterlagen erstellt worden. Eine Unterweisung besteht immer aus der allgemeinen Unterweisung und der bereichsspezifischen Unterweisung. Durchgeführt werden die Unterweisungen durch den Bereichsverantwortlichen. Bei Neueinstellungen erfolgt das unmittelbar vor Arbeitsbeginn. Wiederkehrende Unterweisungen erfolgen einmal jährlich in gleichem Umfang. Die Ablage der Unterweisungsnachweise erfolgt durch die Bereichsverantwortlichen in deren Bereich. Beim Einsatz von Mitarbeitern aus anderen Bereichen ist der Vorgesetzte des jeweiligen Einsatzbereiches für die entsprechende Unterweisung verantwortlich. Herr F F kontrolliert als Standortleiter der Betriebsstätte römisch fünf die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und sucht bei festgestellten Übertretungen das Gespräch mit dem jeweiligen Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer lässt sich darüber hinaus regelmäßig berichten, ob bzw welche Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten wurden und kontrolliert die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften fallweise selbst. Darüber hinaus finden Arbeitsplatzevaluierungen unter Hinzuziehung einer externen Sicherheitskraft, Herrn Ing. G G, statt. Abgerundet wird das bestehende Sicherheitssystem durch die regelmäßigen Überprüfungen der Betriebsstätte durch das Arbeitsinspektorat D. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates D vom 17.02.2015, der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen durch den Beschwerdeführer selbst. Die Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates D vom 17.02.2015, die im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Die übrigen Feststellungen beruhen auf der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst sowie auf den Unterlagen, die im Zuge des Verfahrens sowohl vor der Erstbehörde, als auch vor dem Landesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG lauten wie folgt: „Koordination§ 8.Paragraph 8, (…)
(2)Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, 1.Ziffer eins erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen, 2.Ziffer 2 deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren, 3.Ziffer 3 die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und 4.Ziffer 4 für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen. (…) Strafbestimmungen§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen … 16.Ziffer 16 die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt, … (…)“ Die maßgebliche Bestimmung der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO lautet wie folgt: „Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen § 23.
(1)Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.Paragraph 23,
(1)Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
(2)Absatz 2,Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und VerkehrsregelnFür die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln 1.Ziffer eins für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten, 2.Ziffer 2 für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels, 3.Ziffer 3 gegebenenfalls für den Transport von Personen, 4.Ziffer 4 gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte, 5.Ziffer 5 für den Fahrbetrieb, 6.Ziffer 6 für die In- und Außerbetriebnahme. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wie zuvor festgestellt, wurde ein betriebsfremder Arbeitnehmer von einem selbstfahrenden Arbeitsmittel erfasst und tödlich verletzt. Es war daher zu prüfen, ob geeignete Maßnahmen festgelegt und durchgeführt wurden, um eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Überrollen iSd § 23 Abs 1 AM-VO zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen haben sich letztlich als nicht geeignet erwiesen, als dass sie den gegenständlichen tödlichen Kontakt des betriebsfremden Arbeitnehmers mit dem Arbeitsmittel Radlader verhindert hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde, ein abstraktes Modell eines Systems zu entwerfen, das sowohl im Sinne des § 23 Abs 1 AM-VO geeignet wäre, die dort genannten Gefährdungen zu verhindern, als auch schuldbefreiende Wirkung hätte, vielmehr hat sie das vom Beschwerdeführer behauptete System auf seine Tauglichkeit zu überprüfen (VwGH 26.01.1996, Zl 95/02/0603).Wie zuvor festgestellt, wurde ein betriebsfremder Arbeitnehmer von einem selbstfahrenden Arbeitsmittel erfasst und tödlich verletzt. Es war daher zu prüfen, ob geeignete Maßnahmen festgelegt und durchgeführt wurden, um eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Überrollen iSd Paragraph 23, Absatz eins, AM-VO zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen haben sich letztlich als nicht geeignet erwiesen, als dass sie den gegenständlichen tödlichen Kontakt des betriebsfremden Arbeitnehmers mit dem Arbeitsmittel Radlader verhindert hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde, ein abstraktes Modell eines Systems zu entwerfen, das sowohl im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AM-VO geeignet wäre, die dort genannten Gefährdungen zu verhindern, als auch schuldbefreiende Wirkung hätte, vielmehr hat sie das vom Beschwerdeführer behauptete System auf seine Tauglichkeit zu überprüfen (VwGH 26.01.1996, Zl 95/02/0603). Sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und auch seiner persönlichen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht selbst kann nicht im Ansatz entnommen werden, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage zB Fahrwege für selbstfahrende Arbeitsmittel bzw Fußgängerwege definiert wären. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst dezidiert an, dass es innerhalb des Betriebsgeländes keine ausgewiesenen Fahrwege gebe und keine Fußgängerwege definiert gewesen seien. In Verbindung mit der vorgelegten und auch vom verunfallten Arbeitnehmer unterfertigten verbindlichen Erklärung, nämlich dass sich der Lkw-Fahrer nicht im Gefahrenbereich des Staplers (ob darunter auch der gegenständliche Radlader fällt, muss bezweifelt werden) aufhalten darf, ist für sich allein gesehen bereits nicht ausreichend. Da sich der gegenständliche Radlader offenbar auf dem gesamten Betriebsgelände frei bewegen darf, ist der Gefahrenbereich völlig undefiniert. Die verbindliche Erklärung für den Lkw-Fahrer enthält weiters keine Anordnungen, dass er sich zB nicht von seinem Lkw entfernen dürfe. Ein Ort, an dem sich die Lkw-Fahrer gefahrlos aufhalten könnten, ist nicht definiert. Es wäre durchaus vorhersehbar, dass Lkw-Fahrer während des Entladevorgangs sich auch außerhalb ihres Fahrzeuges aufhalten und wären nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes hier entsprechende sichere Flächen bzw Räumlichkeiten vorzusehen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Warnweste und die Verpflichtung, Sichtkontakt zum Staplerfahrer zu halten, erweist sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als nicht ausreichend, zumal andererseits im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass den Lenker des selbstfahrenden Arbeitsmittels ähnliche Verpflichtungen treffen würden. Insbesondere enthält weder die Betriebsanweisung für das Fahren mit Gabelstaplern und Frontladern auf dem Betriebsgelände, noch sonst irgendein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Dokument einen Hinweis auf die Gefährdung von Fußgängern auf dem Betriebsgelände. Damit erweisen sich die zwar in Ansätzen vorhandenen Maßnahmen zur Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs letztlich als nicht geeignet, eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs zu gewährleisten. Hinsichtlich des Tatvorwurfes
- war zu prüfen, ob eine schriftliche Betriebsanweisung für die Benützung selbstfahrender Arbeitsmittel vorhanden war, die die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs 1 AM-VO festlegt. Die vorgelegte Betriebsanweisung (Beilage ./2) definiert als Gefahren das Benutzen des Staplers/Laders durch unbefugte Personen, das unbeabsichtigte Ingangsetzen des Staplers/Laders, das Um- und Abstürzen des Staplers/Laders, das Getroffen werden durch herabfallendes Transportgut und gefährliche Abgasbestandteile. Eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen durch Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels ist dieser Betriebsanweisung jedoch nicht zu entnehmen. Bereits damit erweist sich die vorliegende Betriebsanweisung als nicht ausreichend im Sinne des § 23 Abs 2 AM-VO. Der Tatvorwurf, dass keine Betriebsanweisung für die Benützung selbstfahrender Arbeitsmittel vorhanden gewesen wäre in Verbindung mit § 23 Abs 1 und 2 AM-VO ist daher insofern nicht zu beanstanden als die vorliegende Betriebsanweisung für das Fahren mit Gabelstaplern und Frontladern die Mindestinhalte des § 23 Abs 2 Z 1-6 AM-VO nicht aufweist. Spruchpunkt 2 ist daher nicht zu beanstanden.Hinsichtlich des Tatvorwurfes
- war zu prüfen, ob eine schriftliche Betriebsanweisung für die Benützung selbstfahrender Arbeitsmittel vorhanden war, die die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AM-VO festlegt. Die vorgelegte Betriebsanweisung (Beilage ./2) definiert als Gefahren das Benutzen des Staplers/Laders durch unbefugte Personen, das unbeabsichtigte Ingangsetzen des Staplers/Laders, das Um- und Abstürzen des Staplers/Laders, das Getroffen werden durch herabfallendes Transportgut und gefährliche Abgasbestandteile. Eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen durch Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels ist dieser Betriebsanweisung jedoch nicht zu entnehmen. Bereits damit erweist sich die vorliegende Betriebsanweisung als nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AM-VO. Der Tatvorwurf, dass keine Betriebsanweisung für die Benützung selbstfahrender Arbeitsmittel vorhanden gewesen wäre in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 AM-VO ist daher insofern nicht zu beanstanden als die vorliegende Betriebsanweisung für das Fahren mit Gabelstaplern und Frontladern die Mindestinhalte des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins -, 6, AM-VO nicht aufweist. Spruchpunkt 2 ist daher nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Tatvorwurfes 3, dass keine erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den Arbeitgebern der betriebsfremden ArbeitnehmerInnen festgelegt waren, welche die Gefahren für betriebsfremde ArbeitnehmerInnen berücksichtigen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Anzeige durch das Arbeitsinspektorat D anlässlich der Unfallerhebung vom 30.01.2015 ein entsprechendes Dokument nicht vorgelegt werden konnte. Zwar wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung Sicherheitsrichtlinien für Vertragspartner und ein Dokument betreffend Arbeitssicherheit bei der Firma YZ vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass das Unfallopfer die innerbetrieblichen Abläufe gekannt habe und mit dem Lagerhaus U sehr viel zusammengearbeitet würde und der Fahrer selber über viele Jahre hinweg öfters bei ihnen gewesen sei. Dass aber die vorgelegte Sicherheitsrichtlinie der YZ GmbH vom Lagerhaus U bzw dessen zeichnungsberechtigten Vertretern unterfertigt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Es konnte daher nicht erwiesen werden, dass mit dem Arbeitgeber des Unfallopfers und der W GmbH & Co KG die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgelegt worden wären. Hinsichtlich des Tatvorwurfes 3, dass keine erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den Arbeitgebern der betriebsfremden ArbeitnehmerInnen festgelegt waren, welche die Gefahren für betriebsfremde ArbeitnehmerInnen berücksichtigen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Anzeige durch das Arbeitsinspektorat D anlässlich der Unfallerhebung vom 30.01.2015 ein entsprechendes Dokument nicht vorgelegt werden konnte. Zwar wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung Sicherheitsrichtlinien für Vertragspartner und ein Dokument betreffend Arbeitssicherheit bei der Firma YZ vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass das Unfallopfer die innerbetrieblichen Abläufe gekannt habe und mit dem Lagerhaus U sehr viel zusammengearbeitet würde und der Fahrer selber über viele Jahre hinweg öfters bei ihnen gewesen sei. Dass aber die vorgelegte Sicherheitsrichtlinie der YZ GmbH vom Lagerhaus U bzw dessen zeichnungsberechtigten Vertretern unterfertigt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Es konnte daher nicht erwiesen werden, dass mit dem Arbeitgeber des Unfallopfers und der W GmbH & Co KG die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgelegt worden wären. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als
§ 9Abs 2 VSt
G verantwortlicher Beauftragter die ihm zu den Spruchpunkten
- bis
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter die ihm zu den Spruchpunkten
- bis
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei einem Verstoß gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw die Arbeitsmittelverordnung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu ist die Angabe erforderlich, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (vgl VwGH 29.06.2011, Zl 2007/02/0358).Bei einem Verstoß gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw die Arbeitsmittelverordnung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu ist die Angabe erforderlich, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat vergleiche VwGH 29.06.2011, Zl 2007/02/0358). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche
§ 9Abs 1 VSt
G bzw der verantwortliche Beauftragte
§ 9Abs 2 oder 3 VSt
G) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des ASchG und der AM-VO einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche
Paragraph 9, Absatz eins, VStG bzw der verantwortliche Beauftragte
Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des ASchG und der AM-VO einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht. Unter den Gesichtspunkten des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ auch nicht ausreichend, dass die Mitarbeiter des Beschwerdeführers im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzvorschriften und Arbeitsmaterialien geschult wurden. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Unter den Gesichtspunkten des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ auch nicht ausreichend, dass die Mitarbeiter des Beschwerdeführers im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzvorschriften und Arbeitsmaterialien geschult wurden. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Auf den konkreten Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der verunfallte Arbeitnehmer entgegen der von ihm unterfertigten verbindlichen Erklärung zum Unfallszeitpunkt keine Warnweste getragen hat. Gerade für einen solchen Fall hat das im Betrieb vorhandene Kontrollsystem zu greifen. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl zB VwGH 25.11.2004, Zl 2004/03/0107).Auf den konkreten Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der verunfallte Arbeitnehmer entgegen der von ihm unterfertigten verbindlichen Erklärung zum Unfallszeitpunkt keine Warnweste getragen hat. Gerade für einen solchen Fall hat das im Betrieb vorhandene Kontrollsystem zu greifen. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden vergleiche zB VwGH 25.11.2004, Zl 2004/03/0107). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht aufzuzeigen, in welcher Art und Weise er jene Personen, welche vor Ort für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich waren, tatsächlich kontrollierte, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf ein erforderliches Kontrollsystem berufen kann. Insbesondere fehlt dem behaupteten Kontrollsystem jegliche Art von Sanktionen bei festgestellten Verstößen. Ein Gespräch zwischen dem Standortleiter und dem Betroffenen reicht für ein schuldbefreiendes Kontrollsystem jedenfalls nicht aus. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, waren diese als ausreichend anzunehmen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig strafvorgemerkt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als groß zu werten, zumal durch das Nichteinhalten der Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Person getötet wurde. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen sind daher schuld- und tatangemessen und sowohl aus general-, aber auch spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind bei einem Strafrahmen von jeweils Euro 166,-- bis Euro 8.324,-- ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt (lediglich 12 bzw 24 % des Strafrahmens) und sind aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war. Die Spruchberichtigung erfolgte auf Grundlage des § 44a VStG. Die Spruchberichtigung erfolgte auf Grundlage des Paragraph 44 a, VStG. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.2094.2