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LVwG-2015/41/2316-2

Obsah (7)§§ 27§ 25a§ 6§ 1§ 15§ 14Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/2316-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zusätzlich auf die Bestimmung des § 14 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idgF stützt.

Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der angefochtene Bescheid zusätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF stützt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.08.2015, Zahl ****1, wurde dem von Frau A A über das Gemeindeamt X am 04.08.2015 eingebrachten Antrag auf Mindestsicherung – Zusatzleistung Kaution – nicht stattgegeben und dieser

den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die Anmietungskosten für eine Mieterwohnung in X mit einer Wohnfläche von 82,59 m² und einem monatlichen Mietzins in der Höhe von Euro 640,94 inklusive Betriebs- und Nebenkosten begehre. Der Mietvertrag für die in Rede stehende Wohnung sei bereits am 22.07.2015 abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe bereits ein gültiger und rechtsverbindlicher Vertrag bestanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Unterschrift den vertraglichen Bedingungen und den damit in Verbindung stehenden Kosten zugestimmt, die Anmietungskosten seien mit Hilfe von Dritten bereits entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aus freien Stücken für eine neue Wohnung entschieden. Zum Entscheidungszeitpunkt habe sohin kein Härtefall bzw keine Notlage im Sinne der Bestimmungen des TMSG bestanden. Darüber hinaus übersteige das neue Mietobjekt weiterhin die Richtlinien eines ortsüblichen Zweipersonenhaushalts

§ 6

Abs 1 und 2 TMSG und führe nur eine bedingte finanzielle Entlastung herbei.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.08.2015, Zahl ****1, wurde dem von Frau A A über das Gemeindeamt römisch zehn am 04.08.2015 eingebrachten Antrag auf Mindestsicherung – Zusatzleistung Kaution – nicht stattgegeben und dieser

den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die Anmietungskosten für eine Mieterwohnung in römisch zehn mit einer Wohnfläche von 82,59 m² und einem monatlichen Mietzins in der Höhe von Euro 640,94 inklusive Betriebs- und Nebenkosten begehre. Der Mietvertrag für die in Rede stehende Wohnung sei bereits am 22.07.2015 abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe bereits ein gültiger und rechtsverbindlicher Vertrag bestanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Unterschrift den vertraglichen Bedingungen und den damit in Verbindung stehenden Kosten zugestimmt, die Anmietungskosten seien mit Hilfe von Dritten bereits entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aus freien Stücken für eine neue Wohnung entschieden. Zum Entscheidungszeitpunkt habe sohin kein Härtefall bzw keine Notlage im Sinne der Bestimmungen des TMSG bestanden. Darüber hinaus übersteige das neue Mietobjekt weiterhin die Richtlinien eines ortsüblichen Zweipersonenhaushalts

Paragraph 6, Absatz eins und 2 TMSG und führe nur eine bedingte finanzielle Entlastung herbei. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A A mit Schreiben vom 31.08.2015 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag zwar am 22.07.2015 unterschrieben worden sei, die Gültigkeit des Vertrages aber ab 01.08.2015 laufe. Im Juli 2015 habe sie die Wohnungseigentum Y um eine Zusendung eines provisorischen Mietvertrages für das Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft Z gebeten, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass dies nicht möglich sei. Da auch von Seiten der belangten Behörde ein Mietvertrag verlangt worden sei, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dies vor der endgültigen Unterschrift passieren habe müssen. Die neuangemietete Wohnung mit 82,79 m² sei als 75 m² große Wohnung ausgeschrieben worden und habe sie dies erst mit Zusendung des Mietvertrages erfahren. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.10.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und an welcher auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Aufgrund eines am 28.09.2012 zwischen Frau B B als Vermieterin einerseits und C und A A als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrages haben C und A A in X, Adresse 2, eine 85 m² große Wohnung zum Mietzins von Euro 707,30 (Hauptmietzins und Betriebskostenpauschale einschließlich Heizung) – Mietzins von Euro 718,54 aufgrund Indexanpassung ab 01.03.2014 - gemietet, wobei der Mietvertrag, beginnend am 01.10.2012, auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen wurde. Die Mieter verpflichteten sich bei Abschluss dieses Mietvertrages, einen Kautionsbetrag in Höhe von Euro 1.500,-- als Sicherheitsleistung in bar zu bezahlen. C A ist inzwischen von der Antragstellerin geschieden und hat sich der geschiedene Ehegatte C A mit vor dem Bezirksgericht P am 18.02.2014 abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Beschwerdeführerin einen monatlichen fixen Unterhaltsbetrag von Euro 350,-- zu bezahlen.Aufgrund eines am 28.09.2012 zwischen Frau B B als Vermieterin einerseits und C und A A als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrages haben C und A A in römisch zehn, Adresse 2, eine 85 m² große Wohnung zum Mietzins von Euro 707,30 (Hauptmietzins und Betriebskostenpauschale einschließlich Heizung) – Mietzins von Euro 718,54 aufgrund Indexanpassung ab 01.03.2014 - gemietet, wobei der Mietvertrag, beginnend am 01.10.2012, auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen wurde. Die Mieter verpflichteten sich bei Abschluss dieses Mietvertrages, einen Kautionsbetrag in Höhe von Euro 1.500,-- als Sicherheitsleistung in bar zu bezahlen. C A ist inzwischen von der Antragstellerin geschieden und hat sich der geschiedene Ehegatte C A mit vor dem Bezirksgericht P am 18.02.2014 abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Beschwerdeführerin einen monatlichen fixen Unterhaltsbetrag von Euro 350,-- zu bezahlen. Mit Mietvertrag vom 22.07.2015, abgeschlossen zwischen der „Wohnungseigentum“, S G.m.b.H. als Vermieterin einerseits und Frau A A als Mieterin andererseits, hat A A in der Gemeinde X, Adresse 1, eine 82,59 m² große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Euro 640,94 (einschließlich eines Akontobetrages für die Betriebs- und Heizkosten, Steuern, öffentlichen Abgaben und Umsatzsteuer) erworben, wobei die Abrechnung von Heizkosten, Wasser- und Kanalgebühren anhand von Zählern erfolgt und die endgültige Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten bis spätestens zum 30.

  1. des Folgejahres erfolgt. Weiters wurde von der Vermieterin darauf hingewiesen, dass weitere Kosten für den Betrieb der Wohnung (zB Strom, Telefon, Internet, Receiver, etc) von der Mieterin selbst zu tragen sind. Das Mietverhältnis wurde beginnend am 01.07.2015 auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Nach Punkt XI. des Mietvertrages vom 22.07.2015 hat die Beschwerdeführerin an die „Wohnungseigentum“, S G.m.b.H. als unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Mietvertrages eine Kaution in Höhe von Euro 1.958,00 zu leisten.Mit Mietvertrag vom 22.07.2015, abgeschlossen zwischen der „Wohnungseigentum“, S , G.m.b.H. als Vermieterin einerseits und Frau A A als Mieterin andererseits, hat A A in der Gemeinde römisch zehn, Adresse 1, eine 82,59 m² große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Euro 640,94 (einschließlich eines Akontobetrages für die Betriebs- und Heizkosten, Steuern, öffentlichen Abgaben und Umsatzsteuer) erworben, wobei die Abrechnung von Heizkosten, Wasser- und Kanalgebühren anhand von Zählern erfolgt und die endgültige Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten bis spätestens zum 30.
  2. des Folgejahres erfolgt. Weiters wurde von der Vermieterin darauf hingewiesen, dass weitere Kosten für den Betrieb der Wohnung (zB Strom, Telefon, Internet, Receiver, etc) von der Mieterin selbst zu tragen sind. Das Mietverhältnis wurde beginnend am 01.07.2015 auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Nach Punkt römisch elf. des Mietvertrages vom 22.07.2015 hat die Beschwerdeführerin an die „Wohnungseigentum“, S G.m.b.H. als unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Mietvertrages eine Kaution in Höhe von Euro 1.958,00 zu leisten. Die für die mit Mietvertrag vom 28.09.2012 von der Vermieterin B B einbehaltene Kaution wurde von der Vermieterin nicht mehr ausbezahlt. Dem Übergabeprotokoll vom 30.07.2015 ist zu entnehmen, dass von dieser Kaution die Juli-Miete des Jahres 2015 von Euro 718,-- und ein Restbetrag für die Küche von Euro 600,-- sowie ein Müllrestbetrag in Abzug gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer volljährigen Tochter D A in der nunmehr neu angemieteten Wohnung in X, Adresse
  3. Die Beschwerdeführerin ist bei der R GmbH teilzeitbeschäftigt und bringt dort einen monatlichen Nettobetrag von Euro 625,-- ins Verdienen, sie erhält von ihrem geschiedenen Gatten C A einen monatlichen fixen Unterhaltsbetrag von Euro 350,--. D A ist seit dem 23.08.2015 bei der Firma Q beschäftigt und bringt dort seit dem 01.09.2015 einen monatlichen Nettogehalt von Euro 960,-- ins Verdienen. Das für den gemeinsamen Haushalt von A und D A zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung des
  4. und
  5. Monatsgehaltes, und unter weiterer Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages von monatlich Euro 350,--, beträgt sohin gesamt Euro 2.197,
  6. Diesem monatlichen Nettoeinkommen gegenüber steht der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach § 5 Abs 2 lit b TMSG (A und D A) in der Höhe von Euro 931,30 (Euro 465,65 mal 2) und eine anrechenbare Miete von Euro 600,-- (vgl Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.08.2015, Zahl ****2), sodass sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin zumindest seit dem 01.09.2015 ein Überschuss von Euro 665,90,-- ergibt.Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer volljährigen Tochter D A in der nunmehr neu angemieteten Wohnung in römisch zehn, Adresse
  7. Die Beschwerdeführerin ist bei der R GmbH teilzeitbeschäftigt und bringt dort einen monatlichen Nettobetrag von Euro 625,-- ins Verdienen, sie erhält von ihrem geschiedenen Gatten C A einen monatlichen fixen Unterhaltsbetrag von Euro 350,--. D A ist seit dem 23.08.2015 bei der Firma Q beschäftigt und bringt dort seit dem 01.09.2015 einen monatlichen Nettogehalt von Euro 960,-- ins Verdienen. Das für den gemeinsamen Haushalt von A und D A zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung des
  8. und
  9. Monatsgehaltes, und unter weiterer Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages von monatlich Euro 350,--, beträgt sohin gesamt Euro 2.197,
  10. Diesem monatlichen Nettoeinkommen gegenüber steht der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG (A und D A) in der Höhe von Euro 931,30 (Euro 465,65 mal 2) und eine anrechenbare Miete von Euro 600,-- vergleiche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.08.2015, Zahl ****2), sodass sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin zumindest seit dem 01.09.2015 ein Überschuss von Euro 665,90,-- ergibt. Die im Mietvertrag vom 22.07.2015 vereinbarte Kaution in der Höhe von Euro 1.958,-- wurde der Beschwerdeführerin am 11.08.2015 von ihrem geschiedenen Gatten C A zusätzlich zu den Vergebührungskosten des Mietvertrages (insgesamt Euro 2.329,68) als freiwillige Vorschussleistung überwiesen und ist dieser Betrag nach Angaben der Beschwerdeführerin in monatlichen Raten von Euro 200,-- zurückzuzahlen. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 samt vorgelegten Einkommensnachweisen und sind seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keinerlei Bedenken entstanden, diese Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 15

Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Außer Ansatz zu lassen ist

§ 15

Abs 2 lit c TMSG das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Außer Ansatz zu lassen ist

Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist

§ 14

Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung, wie ausgeführt, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde vergleiche LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zudem unterliegt die Mindestsicherung, wie ausgeführt, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unstrittig die Wohnung in X, Adresse 2, aus eigenem Willen aufgegeben. Auch wenn der Mietzins für diese Wohnung von zuletzt Euro 718,54 höher war als die nunmehr angemietete Wohnung (Euro 640,94), ist einerseits zu berücksichtigen, dass in diesem Betrag ein Akontobetrag für die Betriebs- und Heizkosten, Steuern, öffentlichen Abgaben und Umsatzsteuer) enthalten ist und die endgültige Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten bis spätestens zum 30.

  1. des Folgejahres erfolgt und andererseits die für die alte Wohnung einbehalte Kaution in der Höhe von Euro 1.500,-- nicht mehr zur Auszahlung gelangte, weil diese mit Forderungen der Vermieterin B B (Miete für Juli 2015, Restbetrag für Küche, Müllrestbetrag) gegenverrechnet wurde. Wäre die Kaution für die alte Wohnung an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangt, hätte damit der Großteil der Kaution für die neue Wohnung Verwendung finden können. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unstrittig die Wohnung in römisch zehn, Adresse 2, aus eigenem Willen aufgegeben. Auch wenn der Mietzins für diese Wohnung von zuletzt Euro 718,54 höher war als die nunmehr angemietete Wohnung (Euro 640,94), ist einerseits zu berücksichtigen, dass in diesem Betrag ein Akontobetrag für die Betriebs- und Heizkosten, Steuern, öffentlichen Abgaben und Umsatzsteuer) enthalten ist und die endgültige Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten bis spätestens zum 30.
  2. des Folgejahres erfolgt und andererseits die für die alte Wohnung einbehalte Kaution in der Höhe von Euro 1.500,-- nicht mehr zur Auszahlung gelangte, weil diese mit Forderungen der Vermieterin B B (Miete für Juli 2015, Restbetrag für Küche, Müllrestbetrag) gegenverrechnet wurde. Wäre die Kaution für die alte Wohnung an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangt, hätte damit der Großteil der Kaution für die neue Wohnung Verwendung finden können. Schließlich ist aus § 1 Abs 8 TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Zumal das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer im gemeinsamen Haushalt wohnenden volljährigen Tochter D A den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf um Euro 665,90 übersteigt und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung aus eigenem Antrieb und aus freien Stücken verlassen hat und unmittelbare akute Wohnungslosigkeit für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter D A nicht gedroht hat, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG vorliegt. Die Kaution für die Wohnung wurde der Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Gatten C A vorgestreckt und ist es ihr möglich, diese in monatlichen Raten von € 200,-- zurückzuzahlen. Schließlich ist aus Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Zumal das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer im gemeinsamen Haushalt wohnenden volljährigen Tochter D A den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf um Euro 665,90 übersteigt und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung aus eigenem Antrieb und aus freien Stücken verlassen hat und unmittelbare akute Wohnungslosigkeit für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter D A nicht gedroht hat, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorliegt. Die Kaution für die Wohnung wurde der Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Gatten C A vorgestreckt und ist es ihr möglich, diese in monatlichen Raten von € 200,-- zurückzuzahlen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.2316.2

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