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{'item': 'LVwG-2015/45/2126-6'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6§ 2§§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/2126-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 21.07.2015, GZ ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 21.07.2015, GZ ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden: „Sie haben am 17.07.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde X (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:„Sie haben am 17.07.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde römisch zehn (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt: Spruch 1.

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 16.07.2015 bis 15.08.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete im Kolpinghaus in Höhe von € 750,00. Die Leistung wird an das Kolpinghaus angewiesen.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 16.07.2015 bis 15.08.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete im Kolpinghaus in Höhe von € 750,00. Die Leistung wird an das Kolpinghaus angewiesen. 2.

§ 6

TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete im Kolpinghaus für den Zeitraum 15.07.2015 bis 16.07.2015 in Höhe von € 70,00. Die Leistung wird an A A angewiesen, da die Vorfinanzierung bereits durch die Antragstellerin erfolgte.

Paragraph 6, TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete im Kolpinghaus für den Zeitraum 15.07.2015 bis 16.07.2015 in Höhe von € 70,

  1. Die Leistung wird an A A angewiesen, da die Vorfinanzierung bereits durch die Antragstellerin erfolgte.
  2. Das Mehrbegehren auf Gewährung einer Auszahlung auf den Richtsatzbetrag für alleinstehende Volljährige für die Antragstellerin sowie den im gemeinsamen Haushalt in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Lebensgefährten, Herrn B B, wird

§ 2Abs.

4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 TMSG abgewiesen.“Das Mehrbegehren auf Gewährung einer Auszahlung auf den Richtsatzbetrag für alleinstehende Volljährige für die Antragstellerin sowie den im gemeinsamen Haushalt in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Lebensgefährten, Herrn B B, wird

Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, TMSG abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe und auch das gemeinsame Bewohnen eines Doppelzimmers in einer Beherbergungseinrichtung als gemeinsame Haushaltsführung zu bewerten sei. Der Begriff Wohnung sei nach Ansicht der Behörde als umfassende Bezeichnung für eine Wohnunterkunft zu definieren und könne das Fehlen einer Kochgelegenheit – mit welcher der Erhöhungsantrag im Wesentlichen begründet worden sei – nicht dazu führen, dass bei ansonsten bestehender gemeinsamer Wirtschaftsführung der Richtsatzbetrag von € 620,87 anstatt eines solchen von € 465,65 zum Tragen kommen sollte. In diesem Zusammenhang erwähnenswert sei auch die Tatsache, dass durch die Unterbringung im „Kolpinghaus“ Einsparungspotential bestehe, da laut Auskunft des Unterkunftgebers zB Bettwäsche kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht möglich sei, einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 2 Abs 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in einem Doppelzimmer zu führen. Die notwendige Ausstattung, wie beispielsweise eine Küche um zu kochen und Einkäufe zu lagern und zu kühlen oder die Möglichkeit Wäsche zu waschen sei nicht vorhanden. Einsparungen wie sie bei einer gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung in einer Wohnung inklusive der dazu benötigten Ausstattung möglich seien, seien in ihrem Fall nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht möglich sei, einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in einem Doppelzimmer zu führen. Die notwendige Ausstattung, wie beispielsweise eine Küche um zu kochen und Einkäufe zu lagern und zu kühlen oder die Möglichkeit Wäsche zu waschen sei nicht vorhanden. Einsparungen wie sie bei einer gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung in einer Wohnung inklusive der dazu benötigten Ausstattung möglich seien, seien in ihrem Fall nicht gegeben. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 20.10.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie der Geschäftsführer des Kolpinghauses als Zeuge einvernommen wurden. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin lebt seit einigen Jahren in aufrechter Lebensgemeinschaft mit Herrn B B. Diese Lebensgemeinschaft bestand auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli/August 2015. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.05.2015 bis 31.08.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 196,03 zugesprochen. In ihrer Begründung ist die belangte Behörde dabei vom Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit b TMSG ausgegangen (Euro 465,65) und hat dabei die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 269,62 in Abzug gebracht. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.05.2015 bis 31.08.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 196,03 zugesprochen. In ihrer Begründung ist die belangte Behörde dabei vom Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG ausgegangen (Euro 465,65) und hat dabei die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 269,62 in Abzug gebracht. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Am 17.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung des Mindestsatzes für Alleinstehende ab 13.07.2015 samt allfälliger Sonderzahlungen für sich und ihren Lebensgefährten sowie auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes – Übernahme für die Übernachtung vom 15.07.2015 in Höhe von Euro 70,-- und Übernahme der Unterbringungskosten für einen Monat ab 16.07.2015 für sich und ihren Lebensgefährten in der Höhe von Euro 750,--. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte waren mit 13.07.2015 wohnungslos und fragten beim Kolpinghaus in X, Adresse, an, ob (zunächst) für eine Nacht ein Zimmer verfügbar ist (Nacht vom 15.07.2015 auf 16.07.2015) – das Kolpinghaus war ihr aufgrund einer früheren Nächtigung dort bekannt. Im Anschluss erkundigte sie sich beim Geschäftsführer des Kolpinghauses, ob ein freies Zimmer für einen Monat verfügbar wäre. Es wurde daraufhin mit dem Geschäftsführer vereinbart, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte einen Monat lang vom 16.07.2015 bis 15.08.2015 ein Doppelzimmer im Kolpinghaus bewohnen können. Hinsichtlich der Kosten wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass diese im Monat Euro 750,-- für das Doppelzimmer betragen. Dieser Betrag wurde von Seiten der belangten Behörde

dem nunmehr angefochtenen Bescheid direkt an das Kolpinghaus überwiesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte waren mit 13.07.2015 wohnungslos und fragten beim Kolpinghaus in römisch zehn, Adresse, an, ob (zunächst) für eine Nacht ein Zimmer verfügbar ist (Nacht vom 15.07.2015 auf 16.07.2015) – das Kolpinghaus war ihr aufgrund einer früheren Nächtigung dort bekannt. Im Anschluss erkundigte sie sich beim Geschäftsführer des Kolpinghauses, ob ein freies Zimmer für einen Monat verfügbar wäre. Es wurde daraufhin mit dem Geschäftsführer vereinbart, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte einen Monat lang vom 16.07.2015 bis 15.08.2015 ein Doppelzimmer im Kolpinghaus bewohnen können. Hinsichtlich der Kosten wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass diese im Monat Euro 750,-- für das Doppelzimmer betragen. Dieser Betrag wurde von Seiten der belangten Behörde

dem nunmehr angefochtenen Bescheid direkt an das Kolpinghaus überwiesen. Das Frühstück war in diesem Preis nicht inbegriffen – die Beschwerdeführerin äußerte den Wunsch das tägliche Frühstücksbuffet in Anspruch nehmen zu wollen und wurde dafür ein Betrag von Euro 130,-- für den Monat für zwei Personen vereinbart. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin am 16.07.2015 bar bezahlt. Zusätzlich lud der Geschäftsführer die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten den ganzen Monat über auf das Abendessen ein, das im Kolpinghaus Gästen (gegen zusätzliche Bezahlung) von Montag bis Freitag angeboten wurde. Dafür entstanden der Beschwerdeführerin keine Kosten. Das Kolpinghaus in X dient hauptsächlich als Schüler- und Jugendwohnheim, es besitzt aber auch eine Hotelkonzession. Vor allem in den Sommermonaten wird ein Großteil der Zimmer als Hotelbetrieb geführt, da die meisten Schüler in dieser Zeit die Unterkunft nicht benötigen. Dabei wird die Reinigung der Zimmer vom Hotelpersonal übernommen.Das Kolpinghaus in römisch zehn dient hauptsächlich als Schüler- und Jugendwohnheim, es besitzt aber auch eine Hotelkonzession. Vor allem in den Sommermonaten wird ein Großteil der Zimmer als Hotelbetrieb geführt, da die meisten Schüler in dieser Zeit die Unterkunft nicht benötigen. Dabei wird die Reinigung der Zimmer vom Hotelpersonal übernommen. Das Kolpinghaus verfügt in jedem Stock über eine Gemeinschaftsküche, die jedem Bewohner zugänglich ist. In der Küche befindet sich ein großer Kühlschrank mit je einem versperrbaren Fach pro Zimmer. Der Geschäftsführer hat dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die Küche anlässlich deren Einzuges gezeigt und ihm auch einen Schlüssel für das versperrbare Fach im Kühlschrank übergeben. Im Keller des Kolpinghauses besteht die Möglichkeit Wäsche zu waschen – dies in Form einer Waschmaschine, die mittels Münzautomaten betrieben wird; das Trocknen ist gratis. Auf diese Waschmöglichkeit wird standardmäßig hingewiesen bzw ist das Kolpinghaus dauernd besetzt und besteht auch die Möglichkeit bei einem Portier nachzufragen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die bestehende Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin steht unstrittig fest. Ebenso unstrittig ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.07.2015 bis 15.08.2015 im Kolpinghaus ein Doppelzimmer bewohnt hat und die Miete direkt von der belangten Behörde an das Kolpinghaus angewiesen wurde. Die Höhe der Mindestsicherungsleistung

§ 5

TMSG ergibt sich aus dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015. Soweit stehen die Feststellungen außer Streit.Die bestehende Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin steht unstrittig fest. Ebenso unstrittig ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.07.2015 bis 15.08.2015 im Kolpinghaus ein Doppelzimmer bewohnt hat und die Miete direkt von der belangten Behörde an das Kolpinghaus angewiesen wurde. Die Höhe der Mindestsicherungsleistung

Paragraph 5, TMSG ergibt sich aus dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015. Soweit stehen die Feststellungen außer Streit. Strittig waren hingegen die konkreten Umstände beim Kolpinghaus, insbesonders was Koch- Kühllagerungs- und Waschmöglichkeiten betraf. Dabei hat der Geschäftsführer des Kolpinghauses anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht äußerst glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, dass im Kolpinghaus für alle Bewohner auf jedem Stockwerk eine Gemeinschaftsküche sowie ein eigenes Kühlfach zur Lagerung von Einkäufen zur Verfügung steht, zudem eine Waschmöglichkeit mittels Münzautomat. Dies ist allein schon aufgrund der üblichen Nutzung als Schüler- und Jugendwohnheim absolut nachvollziehbar und plausibel. Der Geschäftsführer hat auch glaubwürdig beschrieben, dass er dem Lebensgefährten die Küche gezeigt und den Schlüssel für das Kühlschrankfach übergeben hat. Die Beschwerdeführerin dagegen hat in ihrer Beschwerde und auch in ihrer Einvernahme behauptet, im Kolpinghaus gebe es keine Koch-, Kühllagerungs- bzw Waschmöglichkeit. Über Vorhalt der Aussage des Geschäftsführers hat sie dann eingewendet, ihr Lebensgefährte habe ihr den Schlüssel gezeigt, allerdings sei der Kühlschrank unbenutzbar gewesen. Damit hat sie aufgezeigt, dass ihr die Tatsache der Kühllagerungsmöglichkeit und damit auch der Küche sehr wohl bekannt waren. Ihre Angaben sind somit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eindeutig als unwahr widerlegt und war den Angaben der Beschwerdeführerin insofern keinerlei Glauben zu schenken. Unglaubwürdig war die Aussage der Beschwerdeführerin auch in der Hinsicht, dass mit dem Geschäftsführer ein Zimmerpreis inklusive Frühstück vereinbart wurde. Dem gegenüber hat der Geschäftsführer glaubwürdig angegeben, dass der Zimmerpreis lediglich die Übernachtung umfasste, das Frühstücksbuffet wurde von der Beschwerdeführerin extra bezahlt, was auch durch den entsprechenden Einzahlungsbeleg nachgewiesen wurde. Insgesamt waren die Angaben der Beschwerdeführerin nachweislich unrichtig, sodass diese keineswegs geeignet waren, sie den Feststellungen zu Grunde zu legen. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

Abs 2 leg cit beträgt der Mindestsatz für

  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 vH,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit a fallen 56,25 vH,
  3. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

Absatz 2, leg cit beträgt der Mindestsatz für

  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 vH,
  2. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 vH,
  3. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,

der Begriffsbestimmungen in § 2 TMSG ist dabei alleinstehend, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 4 TMSG); im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt (§ 2 Abs 6 TMSG).

der Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, TMSG ist dabei alleinstehend, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Absatz 4, TMSG); im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt (Paragraph 2, Absatz 6, TMSG). Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Mindestsicherung steht im konkreten Fall unstrittig fest. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015

§§ 5

und 9 TMSG vom 01.05.2015 bis 31.08.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 196,03 gewährt. Der Berechnung dieses Betrag legte die belangte Behörde dabei den Richtsatz

§ 5Abs 2 lit b TMSG zugrunde.

Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Mindestsicherung steht im konkreten Fall unstrittig fest. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015

Paragraphen 5 und 9 TMSG vom 01.05.2015 bis 31.08.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 196,03 gewährt. Der Berechnung dieses Betrag legte die belangte Behörde dabei den Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zugrunde. Aufgrund der geänderten Umstände, konkret der nunmehrigen Unterkunft im Kolpinghaus, stellte die Beschwerdeführerin am 17.07.2015 unter anderem den Antrag die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung des Mindestsatzes für Alleinstehende zu bemessen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. In Ihrer Beschwerde führt sie aus, dass aufgrund der konkreten Umstände im Kolpinghaus – insbesonders der fehlenden Möglichkeit des Kochens, der Einkühlung von Einkäufen bzw des Waschens – keine gemeinsame Haushaltsführung iSd § 2 Abs 6 TMSG möglich sei und sie aus diesem Grund als alleinstehend iSd § 2 Abs 4 TMSG zu werten sei. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. In Ihrer Beschwerde führt sie aus, dass aufgrund der konkreten Umstände im Kolpinghaus – insbesonders der fehlenden Möglichkeit des Kochens, der Einkühlung von Einkäufen bzw des Waschens – keine gemeinsame Haushaltsführung iSd Paragraph 2, Absatz 6, TMSG möglich sei und sie aus diesem Grund als alleinstehend iSd Paragraph 2, Absatz 4, TMSG zu werten sei. Mit diesem Vorbringen dringt sie nicht durch. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifellos ergeben hat, entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit. Es besteht im Kolpinghaus sehr wohl die Möglichkeit zu kochen, da sich auf jedem Stockwerk eine jedem Bewohner zur Verfügung stehende Küche befindet. In dieser Küche befindet sich überdies ein Kühlschrank mit einem versperrbaren Fach zur Kühlung der persönlichen Einkäufe. Im Keller steht eine jedem Bewohner zugängliche Waschmaschine (Münzautomat) zur Verfügung. Allein aufgrund dieser Feststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall bei der Einmietung im Kolpinghaus sehr wohl möglich gewesen wäre mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die für eine einheitliche Wirtschaftsführung typischen Merkmale des gemeinsamen Kochens, Einkaufens und Waschens wären im konkreten Fall vorhanden bzw möglich gewesen. Die Einsparung aus der gemeinsamen Anschaffung von Putzmitteln und ähnlichem war im vorliegenden Fall nicht einmal notwendig, da sich die Beschwerdeführerin in einen laufenden Hotelbetrieb eingemietet hat und die Reinigungsarbeiten vom Hotelpersonal übernommen wurden und bereits in der Miete mitabgegolten waren. Somit ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 6 TMSG vorliegt und die in Lebensgemeinschaft lebende Beschwerdeführerin somit nicht als alleinstehend im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG zu werten ist. Mit diesem Vorbringen dringt sie nicht durch. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifellos ergeben hat, entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit. Es besteht im Kolpinghaus sehr wohl die Möglichkeit zu kochen, da sich auf jedem Stockwerk eine jedem Bewohner zur Verfügung stehende Küche befindet. In dieser Küche befindet sich überdies ein Kühlschrank mit einem versperrbaren Fach zur Kühlung der persönlichen Einkäufe. Im Keller steht eine jedem Bewohner zugängliche Waschmaschine (Münzautomat) zur Verfügung. Allein aufgrund dieser Feststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall bei der Einmietung im Kolpinghaus sehr wohl möglich gewesen wäre mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die für eine einheitliche Wirtschaftsführung typischen Merkmale des gemeinsamen Kochens, Einkaufens und Waschens wären im konkreten Fall vorhanden bzw möglich gewesen. Die Einsparung aus der gemeinsamen Anschaffung von Putzmitteln und ähnlichem war im vorliegenden Fall nicht einmal notwendig, da sich die Beschwerdeführerin in einen laufenden Hotelbetrieb eingemietet hat und die Reinigungsarbeiten vom Hotelpersonal übernommen wurden und bereits in der Miete mitabgegolten waren. Somit ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass ein gemeinsamer Haushalt iSd Paragraph 2, Absatz 6, TMSG vorliegt und die in Lebensgemeinschaft lebende Beschwerdeführerin somit nicht als alleinstehend im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG zu werten ist. Dass sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen hat, den laufenden Hotelbetrieb vollinhaltlich für sich in Anspruch zu nehmen und etwa für das tägliche Frühstücksbuffet extra zu zahlen und sich das Frühstück nicht selbst zuzubereiten, obwohl ihr das in der Küche möglich gewesen wäre, vermag an diesem Ergebnis jedenfalls nichts zu ändern. Eine Zubereitung des übrigen Mahlzeiten wäre ihr ebenso möglich gewesen – war für die Beschwerdeführerin allerdings nicht erforderlich, da sie und ihr Lebensgefährte beinahe täglich zum Abendessen seitens des Kolpinghauses eingeladen wurden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.2126.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.