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{'item': 'LVwG-2014/20/2289-6'}

Obsah (13)§ 6a§ 279§ 25a§ 210§ 212a§ 2013§ 1§ 6§ 9§ 80§ 224§ 11§ 109

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2289-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 6a

Abs 1 Kommunalsteuergesetz des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2013, GZ ***,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Y, gegen den Bescheid über die Haftung

Paragraph 6 a, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2013, GZ ***, zu Recht erkannt: 1.

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als der von der Haftung umfasste Betrag an Kommunalsteuer um Euro 557,91 reduziert und somit auf Euro 15.900,92 herabgesetzt wird.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als der von der Haftung umfasste Betrag an Kommunalsteuer um Euro 557,91 reduziert und somit auf Euro 15.900,92 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die nicht entrichtete Kommunalsteuer für die Zeiträume Kalenderjahr 2012 und 2013 wie folgt zusammensetzt: Der Rückstand an Kommunalsteuer berechnet sich wie folgt: Kommunalsteuer 01 und 03 -12/2012 Euro 9.297,20 Kommunalsteuer 01-06/2013 Euro 3.895,02 Kommunalsteuer 07-11/2013 Euro 3.266,61 Summe Euro 16.458,83 abzüglich Quotenausschüttung Euro 557,91 Offener Gesamtbetrag EURO 15.900,93 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 18.12.2013, GZl ***, wurde über das Vermögen der C C GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Bescheid vom 18.04.2013 des Bürgermeisters der Gemeinde Z, GZl *** wurde der Beschwerdeführer für den Rückstand an Kommunalsteuer der C C GmbH für den Zeitraum 01/2012 bis 11/2013 in der Höhe von Euro 16.458,83 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag

§ 210BAO binnen eines Monats ab Zustellung zu entrichten.

Dieser Bescheid wurde erst am 21.01.2014 zur Post gebracht.Mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 18.12.2013, GZl ***, wurde über das Vermögen der C C GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Bescheid vom 18.04.2013 des Bürgermeisters der Gemeinde Z, GZl *** wurde der Beschwerdeführer für den Rückstand an Kommunalsteuer der C C GmbH für den Zeitraum 01 aus 2012, bis 11 aus 2013, in der Höhe von Euro 16.458,83 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag

Paragraph 210, BAO binnen eines Monats ab Zustellung zu entrichten. Dieser Bescheid wurde erst am 21.01.2014 zur Post gebracht. Gegen diesen Haftungsbescheid wurde innerhalb offener Frist eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst auf das unrichtige Ausfertigungsdatum verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Einbringlichmachung offener Kommunalsteuern weder erschwert noch sich irgendeiner schuldhaften Verletzung der ihm auferlegten abgaberechtlichen Pflichten schuldig gemacht habe. Die Insolvenz der C C GmbH sei vielmehr auf die schlechte Buchungslage und in der Folge auf die Kündigung der Kreditlinien seitens der finanzierenden Banken zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der Insolvenz hätten auch Teile der Löhne nicht mehr ausbezahlt werden können und seien daher nicht abgerechnet worden. Die betreffenden Lohnforderungen seien von den Dienstnehmern beim Insolvenzentgelt–Sicherungsfond angemeldet gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2014 wurde die „Berufung“ als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen nicht gerechtfertigt sei. Der Kommunalsteuertatbestand sei vollinhaltlich erfüllt und die Kommunalsteuerfestsetzung vollkommen zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 25.06.2014 wurde ein Vorlageantrag gestellt. In diesem wurde das Vorbringen in der Berufung wiederholt und ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung der Gläubiger und somit eine Schlechterstellung der Gemeinde Z in Bezug auf die Aufgabenverbindlichkeiten nicht erfolgt sei. Jener Betrag, für den der Beschwerdeführer haftbar gemacht worden sei, umfasse zu Unrecht auch den Monat Dezember 2013. Eine nähere Aufschlüsselung nach Monaten sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgendes Schreiben vom 11.11.2014 an den Bürgermeister der Gemeinde Z: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! In der oben bezeichneten Angelegenheit wurde der Abgabenakt samt Haftungsbescheid, Berufung, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und einer „Aktenchronologie" mit Schreiben vom 14.08.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde nach §§265 und 266 Bundesabgabenordnung (BAO) im Zusammenhang mit der Vorlage eines Abgabenaktes an das Landesverwaltungsgericht umfangreiche Verpflichtungen treffen. So ist etwa auch ein Vorlagebericht zu erstatten, welcher insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten hat. Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78 BAO) vom Zeitpunkt der Vorlage an dasDie Abgabenbehörde hat die Parteien (Paragraph 78, BAO) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Die Vorlage der Akten hat jeweils samt Aktenverzeichnis zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln. Im Falle der Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben (wie im gegenständlichen Fall) trifft ausschließlich die Abgabenbehörde

§ 212a

BAO die Entscheidungspflicht.Im Falle der Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben (wie im gegenständlichen Fall) trifft ausschließlich die Abgabenbehörde

Paragraph 212 a, BAO die Entscheidungspflicht. Im gegenständlichen Fall geht es insbesondere auch um die Höhe der Kommunalsteuer, für welche der Geschäftsführer der insolvent gewordenen Abgabenschuldnerin C C GmbH zur Haftung

§ 6aAbs 1 Kommunalsteuergesetz herangezogen wird.

Es wird daher hinsichtlich des Zeitraums (01/2012 bis 12/2012) um eine monatsweise Aufstellung der jeweils festgestellten Kommunalsteuerbeträge gebeten. Hinsichtlich der monatlichen Kommunalsteuersummen für das Kalenderjahr 2013 findet sich eine Aufstellung vom 20.12.2013 im Akt. Es möge auch werden, in welchem Ausmaß bezüglich der fällig gewordenen Kommunalsteuer tatsächlich Uneinbringlichkeit gegeben ist (inwieweit also eine quotenmäßige Befriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgt ist).Im gegenständlichen Fall geht es insbesondere auch um die Höhe der Kommunalsteuer, für welche der Geschäftsführer der insolvent gewordenen Abgabenschuldnerin C C GmbH zur Haftung

Paragraph 6 a, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz herangezogen wird. Es wird daher hinsichtlich des Zeitraums (01 aus 2012, bis 12 aus 2012,) um eine monatsweise Aufstellung der jeweils festgestellten Kommunalsteuerbeträge gebeten. Hinsichtlich der monatlichen Kommunalsteuersummen für das Kalenderjahr 2013 findet sich eine Aufstellung vom 20.12.2013 im Akt. Es möge auch werden, in welchem Ausmaß bezüglich der fällig gewordenen Kommunalsteuer tatsächlich Uneinbringlichkeit gegeben ist (inwieweit also eine quotenmäßige Befriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgt ist). Es ergeht daher die Aufforderung, den gegenständlichen Verwaltungsakt binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens unter Beachtung der zuvor geltenden Verpflichtungen, insbesondere unter Beifügung einer Stellungnahme und eines Aktenverzeichnisses (wobei die oben angeführte Aktenchronologie adaptiert werden kann) dem Landesverwaltungsgericht Tirol wieder vorzulegen.“ Der Bürgermeister der Gemeinde Z nahm mit einem Antwortschreiben vom 24.11.2014 darauf Bezug. Er verwies etwa darauf, dass dieser Akt dahingehend ergänzt worden sei, dass die Kommunalsteuer für die Jahre 2012 und 2013 monatsweise aufgelistet und mit einem Vermerk versehen worden sei, ob diese bezahlt worden sei oder nicht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass am 25.07.2013 im Zuge eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin der C C GmbH der Gemeinde zugesichert worden sei, dass offene Forderungen beglichen würden. Am 18.12.2013 sei jedoch über das Vermögen der C C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gemeinde Z habe den E E mit der Wahrung der Interessen beauftragt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde auch ein Schriftverkehr mit dem Konkursgericht (Landesgericht Y) gepflogen. Im Bezug habenden Antwortschreiben des Landesgerichtes Y vom 13.11.2014 wurde hinsichtlich allfälliger Fragen und Details auf den zuständigen Insolvenzverwalter Dr. D D verwiesen. Nach Kontaktnahme mit dem Insolvenzverwalter wurden von diesem mit Email vom 30.03.2015 die Forderungsanmeldung von 14.01.2014 samt Beilagen, die Einschränkung der Forderungsanmeldung vom 09.07.2015, die Forderungsanmeldung vom 07.10.2014 zur Verteilungstagsatzung und die Einschränkung der Forderungsanmeldung vom 02.02.2015 übermittelt. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde auch Einsicht genommen in die Insolvenzdatei. In weiterer Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgende Schreiben vom 13.04.2015 an den Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters: „Sehr geehrte Herren! In der oben angeführten Angelegenheit wurde aufgrund eines Rechtsmittels von Herrn A A gegen den Haftungsbescheid der Gemeinde Z vom 18.04.2013, ***, eine Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2014 (gleiche Aktenzahl) erlassen. Aufgrund des Vorlageantrages vom 25.06.2014 wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol begründet. Von diesem wurden zwischenzeitlich weitere Schriftstücke von der Gemeinde Z angefordert. Diesem Ersuchen kam die Gemeinde Z mit Schreiben vom 24.11.2014 nach. So wurden etwa Aufstellungen über monatliche Kommunalsteuersummen für die Kalenderjahre 2013 und 2013 übermittelt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde auch ein Schriftverkehr mit dem Landesgericht Y im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken des Konkursaktes gepflogen. Im einem Antwortschreiben des Landesgerichtes Y vom 13.11.2014 wurde auf nicht näher übermittelte Forderungsanmeldungen der Gemeinde Z verwiesen und ersucht, in Bezug auf weitere Fragen und Details mit dem Insolvenzverwalter Dr. D D Kontakt aufzunehmen. Dies erfolgte daraufhin und wurden vom Masseverwalter mit einem Mail vom 30.03.2015 mehrere Schriftstücke übermittelt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich eine Insolvenzforderung auf den Kommunalsteuerfestsetzungsbescheid betreffend den Zeitraum 01.

  1. bis 30.11.2013 bezieht und einen Betrag von Euro 3.266,61 umfasst. Die Kommunalsteuer für den Zeitraum 1 - 12/2012 und 1 -6/2013 mit Beträgen in Höhe von Euro 9.297,20 bzw Euro 3.895,02,-- findet sich im Rückstandsausweis vom 20.12.2013, welcher darüber hinaus auch noch weitere Abgaben und Gebühren umfasst. Diese Abgaben wurden mit einem Betrag von insgesamt Euro 17.137,44 als Insolvenzforderung angemeldet. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich eine Insolvenzforderung auf den Kommunalsteuerfestsetzungsbescheid betreffend den Zeitraum 01.
  2. bis 30.11.2013 bezieht und einen Betrag von Euro 3.266,61 umfasst. Die Kommunalsteuer für den Zeitraum 1 - 12 aus 2012, und 1 -6/2013 mit Beträgen in Höhe von Euro 9.297,20 bzw Euro 3.895,02,-- findet sich im Rückstandsausweis vom 20.12.2013, welcher darüber hinaus auch noch weitere Abgaben und Gebühren umfasst. Diese Abgaben wurden mit einem Betrag von insgesamt Euro 17.137,44 als Insolvenzforderung angemeldet. Es wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich eine Stellungnahme abzugeben.“ Anlagen: Schreiben der Gemeinde Z vom 24.11.2014 Aufstellung der Kommunalsteuersummen Auszüge aus der Insolvenzdatei des Landesgerichts Y Schreiben an die Gemeinde Z vom 11.11.2014 E-Mail Verkehr des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und RA Dr. D D samt Anlagen Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter)“ Trotz ordnungsgemäßer Zustellung dieses Schreibens ist ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers bzw des Rechtsvertreters beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eingelangt. Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol teilte der Masseverwalter der C C GmbH mit Schreiben vom 14.10.2015 mit, dass der Gemeinde Z hinsichtlich des angemeldeten Betrages von 16.458,83 eine Quotenausschüttung von Euro 557,91 zugekommen sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die C C GmbH betrieb (unter anderem) in den Jahren 2012 und 2013 einen Hotelbetrieb in der Gemeinde Z. Der Beschwerdeführer war seit 30.07.2008 bis zur Eröffnung des Konkurses handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft und vertrat das Unternehmen seit Zeitpunkt selbstständig nach außen. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hotels fiel auch Kommunalsteuer an, wobei sich die monatlichen Kommunalsteuersummen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 wie folgt errechnen: Kalenderjahr 2012 Monat BMG KommSt Freibetrag BMG n. Abz.Frb. KommSt 1 29.199,50 0,00 29.199,50 875,99 2 29.052,22 0,00 29.052,22 871,57 3 29.151,30 0,00 29.151,30 874,54 4 28.420,84 0,00 28.420,84 852,63 5 13.656,88 0,00 13.656,88 409,71 6 26.191,18 0,00 26.191,18 785,74 7 34.197,38 0,00 34.197,38 1.025,92 8 30.680,26 0,00 30.680,26 920,41 9 28.420,45 0,00 28.420,45 852,61 10 28.466,35 0,00 28.466,35 853,39 11 31.604,39 0,00 31.604,39 948,13 12 29.938,21 0,00 29.938,21 898,15 Summe 338.958,96 0,00 338.958,96 10.168,79 Abzüglich bezahlter Kommunalsteuer für 02/2013 871,57 Gesamtbetrag 9.297,22 Die Kommunalsteuer für den Monat 02/2012 in Höhe von 871,57 wurde bezahlt, sodass sich hinsichtlich der Zeiträume 01 und 03 bis 12/2012 ein nicht entrichteter Kommunalsteuerbetrag von Euro 9.297,22 ergab. Die Kommunalsteuer für den Monat 02 aus 2012, in Höhe von 871,57 wurde bezahlt, sodass sich hinsichtlich der Zeiträume 01 und 03 bis 12 aus 2012, ein nicht entrichteter Kommunalsteuerbetrag von Euro 9.297,22 ergab. Für das Kalenderjahr 2013 ergeben sich hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Kommunalsteuer folgende Beträge: Monat BMG KommSt Freibetrag BMG n. Abz.Frb. KommSt 1 30.940,29 0,00 30.940,29 98,21 2 28.688,90 0,00 28.688,90 860,67 3 26.917,96 0,00 26.917,96 807,54 4 22.548,02 0,00 22.548,02 676,44 5 7.968,79 0,00 7.968,79 239,06 6 12.769,86 0,00 12.769,86 383,10 7 22.996,66 0,00 22.996,66 689,90 8 23.692,68 0,00 23.692,68 710,78 9 23.842,73 0,00 23.842,73 715,28 10 22.359,87 0,00 22.359,87 670,80 11 15.994,92 0,00 15.994,92 479,85 12 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe 238.720,68 0,00 238.720,68 7.161,63 Der Gesamtbetrag der für den genannten Zeitraum fällig gewordenen Kommunalsteuer von Euro 7.161,63 wurde gegenüber der Gemeinde Z nicht entrichtet. Die nicht entrichteten Abgabenbeträge betreffend die Kommunalsteuer für das Kalenderjahr 2012 von insgesamt Euro 9.297,20 sowie die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01-06/2013 in Höhe von Euro 3.895,02 finden sich in einem Rückstandsausweis der Gemeinde Z vom 20.12.
  3. Hinsichtlich des Zeitraumes 07-11/2013 wurde die Kommunalsteuer von der Gemeinde Z mit einem Bescheid

§ 2013

Abs 1 BAO in Höhe von Euro 3.266, 61 festgesetzt.Die nicht entrichteten Abgabenbeträge betreffend die Kommunalsteuer für das Kalenderjahr 2012 von insgesamt Euro 9.297,20 sowie die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01-06/2013 in Höhe von Euro 3.895,02 finden sich in einem Rückstandsausweis der Gemeinde Z vom 20.12.2013. Hinsichtlich des Zeitraumes 07-11/2013 wurde die Kommunalsteuer von der Gemeinde Z mit einem Bescheid

Paragraph 2013, Absatz eins, BAO in Höhe von Euro 3.266, 61 festgesetzt. Mit Beschluss vom 18.12.2013 wurde über die C C GmbH der Konkurs eröffnet. Herr Rechtsanwalt Mag. Dr. D D wurde vom Landesgericht Y in Bezug auf das gegenständliche Konkursverfahren, Aktenzeichen ***, zum Masseverwalter bestellt. Seitens der Gemeinde Z wurde im Konkursverfahren unter anderem die nicht entrichtete Kommunalsteuer für die oben angeführten Zeiträumen im Gesamtbetrag von Euro 16.458,83 angemeldet. Im Konkursverfahren ergab sich eine Verteilungsquote von 3,389734%. Auf der Grundlage dieser Quote ist der Gemeinde Z eine Quotenausschüttung von Euro 557,91 zugekommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 05.05.2015 wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses ist seit 19.05.2015 rechtskräftig. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Ausführungen des Massenverwalters, der von ihm übermittelten Schriftstücke sowie weiters aufgrund der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei. Die monatlichen Kommunalsteuersummen ergeben sich auf der Grundlage der Aufstellungen der Gemeinde Z, in welchen die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sowie die anfallende Kommunalsteuer für die Jahre 2012 und 2013 monatlich aufgelistet wurde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§ 1Kommunalsteuergesetz 1993 (Komm

StG 1993) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 6Komm

StG 1993 ist der Unternehmer Steuerschuldner, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

Paragraph 6, KommStG 1993 ist der Unternehmer Steuerschuldner, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  1. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) gilt die ÖBB-Holding AG. Nach § 6a Abs 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG 1993 haften die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß. Nach § 11 Abs 1 KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum
  2. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Nach Paragraph 11, Absatz eins, KommStG 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum
  3. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

§ 9

Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80

Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 224

Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Paragraph 224, Absatz eins, BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach § 6a KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (vgl VwGH 24.09.2002, ZI 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach Paragraph 6 a, KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs vergleiche VwGH 24.09.2002, ZI 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw Sanierungsverfahrens bescheidmäßig geltend gemachte Haftungsansprüche gegen verantwortliche Vertreter sind aber keine Insolvenzforderungen, weil die Haftungsforderung materiellrechtlich keine Insolvenzforderungen darstellt, die Haftungsforderung formalrechtlich nach der Eröffnung oder sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert wurde bzw Schuldenbefreiung nur hinsichtlich der Insolvenzforderungen erfolgt. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und ist diese Verpflichtung erst am 18.12.2013 erloschen, da die Insolvenz an diesem Tag eröffnet und bekannt gemacht worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer für die Abgabenentrichtung verantwortlich. Die Kommunalsteuer ist

§ 11Abs 2 Komm

StG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15 des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde entrichten. Die Kommunalsteuer für den Monat Dezember 2013 war jedenfalls nicht mehr in die Haftung miteinzubeziehen, da sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig war. Allerdings ist der Monat Dezember 2013 im Gesamtbetrag der von der Haftung erfassten Kommunalsteuer ohnedies nicht enthalten.Die Kommunalsteuer ist

Paragraph 11, Absatz 2, KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15 des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde entrichten. Die Kommunalsteuer für den Monat Dezember 2013 war jedenfalls nicht mehr in die Haftung miteinzubeziehen, da sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig war. Allerdings ist der Monat Dezember 2013 im Gesamtbetrag der von der Haftung erfassten Kommunalsteuer ohnedies nicht enthalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass in einer Zahlungsunfähigkeit der C C GmbH kein Verschulden treffe, so verkennt er, dass er jedenfalls dafür zu sorgen gehabt hätte, dass die Kommunalsteuer dieser Gesellschaft zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet wird. Diese Entrichtung ist unstrittig nicht erfolgt (vgl VwGH 29.05.2013, 2010/16/0019).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass in einer Zahlungsunfähigkeit der C C GmbH kein Verschulden treffe, so verkennt er, dass er jedenfalls dafür zu sorgen gehabt hätte, dass die Kommunalsteuer dieser Gesellschaft zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet wird. Diese Entrichtung ist unstrittig nicht erfolgt vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0019). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Rechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabebehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0100). Im Haftungsverfahren trifft den verantwortlichen Geschäftsführer eine Mitwirkungsverpflichtung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 18.03.2013, 2011/16/0184).Im Haftungsverfahren trifft den verantwortlichen Geschäftsführer eine Mitwirkungsverpflichtung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche , für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 18.03.2013, 2011/16/0184). Im gegenständlichen Fall wurde nicht ansatzweise dargelegt, weshalb dem Haftungspflichtigen eine Entrichtung der angefallenen Kommunalsteuer nicht möglich gewesen wäre. Auch ein Nachweis, dass der Gleichbehandlungspflicht entsprochen worden wäre, ist unterblieben. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass jemand anderer als der Beschwerdeführer betriebsintern verpflichtet gewesen wäre, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtung zu erfüllen oder zu überwachen, dass die abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. Wäre ihm dies aus in der Person des anderen Geschäftsführers gelegenen Gründen - wie behauptet - unmöglich, so hatte er die Geschäftsführung zurückzulegen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, Zl. 2005/13/0089). Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Gemeinde dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben hat.Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass jemand anderer als der Beschwerdeführer betriebsintern verpflichtet gewesen wäre, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtung zu erfüllen oder zu überwachen, dass die abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. Wäre ihm dies aus in der Person des anderen Geschäftsführers gelegenen Gründen - wie behauptet - unmöglich, so hatte er die Geschäftsführung zurückzulegen vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, Zl. 2005/13/0089). Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Gemeinde dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben hat. Allerdings war die im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgte Quotenausschüttung (Euro 557,91) zu berücksichtigen. Insoweit war der ursprünglich nicht entrichtete und im Konkursverfahren angemeldete Kommunalsteuerbetrag von Euro 16.458,83 auf Euro 15.900,92 zu verringern. Eine Bestreitung des ursprünglich geltend gemachten Kommunalsteuerbetrages erfolgte nicht und gilt

§ 109

Abs 1 der Insolvenzordnung eine Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Die Höhe der Kommunalsteuerbeträge ergibt sich aufgrund der Auflistung der monatlichen Kommunalsteuerbeträge abzüglich des vorweg bezahlten Betrages (für 02/2012) und der Quotenausschüttung. Allerdings war die im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgte Quotenausschüttung (Euro 557,91) zu berücksichtigen. Insoweit war der ursprünglich nicht entrichtete und im Konkursverfahren angemeldete Kommunalsteuerbetrag von Euro 16.458,83 auf Euro 15.900,92 zu verringern. Eine Bestreitung des ursprünglich geltend gemachten Kommunalsteuerbetrages erfolgte nicht und gilt

Paragraph 109, Absatz eins, der Insolvenzordnung eine Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Die Höhe der Kommunalsteuerbeträge ergibt sich aufgrund der Auflistung der monatlichen Kommunalsteuerbeträge abzüglich des vorweg bezahlten Betrages (für 02 aus 2012,) und der Quotenausschüttung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2289.6

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