Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 25§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0186-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde am 21.02.2013 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer W-***
§ 25Abs 3 i
Vm § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (kurz: WaffG) mangels Verlässlichkeit entzogen. Betreffend die von der belangten Behörde festgestellte mangelnde Verlässlichkeit wurde begründend Folgendes ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde am 21.02.2013 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer W-***
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1996 (kurz: WaffG) mangels Verlässlichkeit entzogen. Betreffend die von der belangten Behörde festgestellte mangelnde Verlässlichkeit wurde begründend Folgendes ausgeführt: „Sie haben am
- Okt. 2013 um 16.10 Uhr in Z, Adresse 2 Frau C C mit den Worten „Weißt du, ich habe eine Waffe, mache zweimal pumpum und tot“ gefährlich bedroht. In der niederschriftlichen Einvernahme bei der Behörde E gaben Sie an, dass Sie dem Freund von Frau C C lediglich mitgeteilt haben, dass Sie einen Waffenschein haben. Im psychologischen Gutachten von Herrn Dr. D D gaben Sie zu, dass Sie einen Zettel an der Wohnungstür von Frau C C angebracht haben, in dem beschrieben wird, wie Sie vor 30 Jahren einen Verbrecher abgewehrt haben. Im Gutachten von Herrn Dr. D D wird festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt Hinweise vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Untersuchte unter psychischer Belastung unvorsichtig oder leichtfertig mit einer Waffe umgehen könnte.“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache wurde der Entziehungsbescheid *** vom 04.12.2013 dem Beschwerdeführer am 05.12.2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer zeigt an, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung Herrn Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse 1, Z, beauftragt und bevollmächtigt hat und beruft sich dieser gem. § 8 RAO auf die ihm mündlich erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache wurde der Entziehungsbescheid *** vom 04.12.2013 dem Beschwerdeführer am 05.12.2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer zeigt an, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung Herrn Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse 1, Z, beauftragt und bevollmächtigt hat und beruft sich dieser gem. Paragraph 8, RAO auf die ihm mündlich erteilte Vollmacht. Binnen offener Frist wird gegen den genannten Bescheid BERUFUNG erhoben. Dieser Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung bekämpft. Im genannten Bescheid ist ausgeführt, der Berufungswerber hätte zu Frau C C am
- Oktober 2013 die Äußerung getätigt: „Weißt du, ich habe eine Waffe, mache zweimal pumpum und tot“. Diese Feststellung ist unrichtig. Eine derartige Äußerung hat der Berufungswerber zu keiner Zeit gegenüber der genannten Frau geäußert. Bei dieser Behauptung handelt es sich wohl um eine Schutzbehauptung von Frau C C, zumal deren Freund sich gewaltsam in die seinerzeit von Frau C C angemietete Wohnung Zutritt verschafft hat und bei diesem Vorhaben die Tür eingetreten wurde. Jedenfalls ist diese Behauptung unrichtig. Der Bescheid ist auch inhaltlich rechtswidrig, da der festgestellte Sachverhalt die Entscheidung nicht tragen kann. Im Spruch des Bescheides heißt es, dass
§ 25
Abs.3 in Verbindung mit § 8 Abs.1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 in der geltenden Fassung, dem Berufungswerber von der Landespolizeidirektion Tirol die am 21.02.2013 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer W-*** entzogen wird sowie das waffenrechtliche Dokument und die Schusswaffe des Berufungswerbers sichergestellt werden. Im § 8 Abs.1 Z 2 des Waffengesetzes ist geregelt, dass ein Mensch keinesfalls verlässlich ist, wenn er erstens alkohol- oder suchtkrank ist oder zweitens psychisch krank oder geistesschwach ist oder drittens durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Kein einziger der hier angeführten Gründe liegt beim Berufungswerber vor. Dieser ist weder alkohol- noch suchtkrank noch psychisch krank oder geistesschwach noch liegt bei ihm ein körperliches Gebrechen vor, das verhindern würde, dass er mit Waffen sachgemäß umgeht.Im Spruch des Bescheides heißt es, dass
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1996 in der geltenden Fassung, dem Berufungswerber von der Landespolizeidirektion Tirol die am 21.02.2013 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer W-*** entzogen wird sowie das waffenrechtliche Dokument und die Schusswaffe des Berufungswerbers sichergestellt werden. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes ist geregelt, dass ein Mensch keinesfalls verlässlich ist, wenn er erstens alkohol- oder suchtkrank ist oder zweitens psychisch krank oder geistesschwach ist oder drittens durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Kein einziger der hier angeführten Gründe liegt beim Berufungswerber vor. Dieser ist weder alkohol- noch suchtkrank noch psychisch krank oder geistesschwach noch liegt bei ihm ein körperliches Gebrechen vor, das verhindern würde, dass er mit Waffen sachgemäß umgeht. Da in Wirklichkeit kein Grund vorliegt, der es rechtfertigen würde, die Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes des Berufungswerbers anzunehmen, insbesondere auch eine derartige Annahme nicht die Einschätzung des Dr. D D rechtfertigt, wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und an den Berufungswerber die im gehörige Schusswaffe samt waffenrechtlichem Dokument auszuhändigen.“ Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Weiters wurde am 29.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreter durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter eine psychodiagnostische Befundung des Universitätsklinikums Y-Universitätsklinik für Neurologie vom 06.02.2015 und vom 19.08.2015 vor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich in einem seinem Alter entsprechenden geistigen Zustand befindet. Aus den Befunden geht auch hervor, dass sich die Testergebnisse nicht verschlechtert haben, sondern von ursprünglich 40 auf 42 Punkte verbessert haben. Weiters wurde ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers an Herrn Univ.-Doz. DI Dr. D D vom 22.04.2015 verlesen und zur Verhandlungsschrift genommen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an: „Bis in das Jahr 2013 hatte ich nie Waffen. Ich habe also erst in meinem
- Lebensjahr um eine Waffenbesitzkarte angesucht und habe mir danach auch eine Pistole angeschaffen. Die Waffe habe ich seit dem Kauf im Jahre 2013 nicht einmal verwendet und auch nie damit geschossen. Die lag wie neu in meinem Safe. Sie wurde zwischenzeitlich sichergestellt und müsste bei der Landespolizeidirektion verwahrt sein. Ich war bis zu meinem
- Lebensjahr immer mit meiner Frau in der Wohnung. Zusammen hatte ich eigentlich keine Angst, dass mir etwas passieren würde. Die Waffe hatte ich eigentlich für die Zeit, in der ich mich dann alleine in der Wohnung aufhalten musste. Zwischenzeitlich ist meine Frau aufgrund ihrer Erkrankung seit März 2014 nicht mehr in meiner Wohnung. Nach einem Krankenhausaufenthalt befindet sie sich nun in einer Pflegeeinrichtung. Ich wohne alleine in meiner Wohnung. Ich habe weiterhin Angst vor einem Überfall in meiner Wohnung. Ich wurde einmal bereits vor ca 30 Jahren im Jahre 1984 in meiner Wohnung überfallen. Es war ein Einbrecher mit einer Waffe. Ich habe ihm die Pistole aus der Hand geschlagen und der Einbrecher ist dann geflüchtet. Damals habe ich mir keine Waffe angeschaffen, weil meine Frau noch gesund war. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte und die Anschaffung der Faustfeuerwaffe haben unmittelbar mit dem Gesundheitszustand meiner Frau zu tun. Wenn meine Frau oder jemand anderer in meiner Wohnung wäre, bräuchte ich keine Waffe. Ich habe drei erwachsene Kinder. Diese sind nicht immer bei mir und können sich deshalb auch berufsbedingt nicht ständig um mich kümmern. Ich wurde im Jahre 2012 vom Jagdhaus X im Umgang mit Faustfeuerwaffen geschult. Die diesbezügliche Bestätigung liegt im Akt ein. Ich bin gelernter Schlosser und war dann selbstständiger Wintergartenbauer. Ich bin sehr gut im Basteln und im Umgang mit diversen Materialien und kenne mich deshalb auch im Umgang und beim Zerlegen und Reinigen von Waffen aus. Dies macht mir aufgrund meiner Handfertigkeit keine Probleme. „Bis in das Jahr 2013 hatte ich nie Waffen. Ich habe also erst in meinem
- Lebensjahr um eine Waffenbesitzkarte angesucht und habe mir danach auch eine Pistole angeschaffen. Die Waffe habe ich seit dem Kauf im Jahre 2013 nicht einmal verwendet und auch nie damit geschossen. Die lag wie neu in meinem Safe. Sie wurde zwischenzeitlich sichergestellt und müsste bei der Landespolizeidirektion verwahrt sein. Ich war bis zu meinem
- Lebensjahr immer mit meiner Frau in der Wohnung. Zusammen hatte ich eigentlich keine Angst, dass mir etwas passieren würde. Die Waffe hatte ich eigentlich für die Zeit, in der ich mich dann alleine in der Wohnung aufhalten musste. Zwischenzeitlich ist meine Frau aufgrund ihrer Erkrankung seit März 2014 nicht mehr in meiner Wohnung. Nach einem Krankenhausaufenthalt befindet sie sich nun in einer Pflegeeinrichtung. Ich wohne alleine in meiner Wohnung. Ich habe weiterhin Angst vor einem Überfall in meiner Wohnung. Ich wurde einmal bereits vor ca 30 Jahren im Jahre 1984 in meiner Wohnung überfallen. Es war ein Einbrecher mit einer Waffe. Ich habe ihm die Pistole aus der Hand geschlagen und der Einbrecher ist dann geflüchtet. Damals habe ich mir keine Waffe angeschaffen, weil meine Frau noch gesund war. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte und die Anschaffung der Faustfeuerwaffe haben unmittelbar mit dem Gesundheitszustand meiner Frau zu tun. Wenn meine Frau oder jemand anderer in meiner Wohnung wäre, bräuchte ich keine Waffe. Ich habe drei erwachsene Kinder. Diese sind nicht immer bei mir und können sich deshalb auch berufsbedingt nicht ständig um mich kümmern. Ich wurde im Jahre 2012 vom Jagdhaus römisch zehn im Umgang mit Faustfeuerwaffen geschult. Die diesbezügliche Bestätigung liegt im Akt ein. Ich bin gelernter Schlosser und war dann selbstständiger Wintergartenbauer. Ich bin sehr gut im Basteln und im Umgang mit diversen Materialien und kenne mich deshalb auch im Umgang und beim Zerlegen und Reinigen von Waffen aus. Dies macht mir aufgrund meiner Handfertigkeit keine Probleme. Auf Frage, ob ich noch so ein Gutachten mache, wie es Dr. D D gemacht hat, gebe ich an, dass ich ein solches Gutachten nicht mehr machen möchte. Ich habe Unterlagen vom Landeskrankenhaus Y vorgelegt, diese müssten meiner Einschätzung nach ausreichend sein. Ich habe die Waffe nie verwendet, als die Polizei kam, habe ich die Waffe, sie war wie neu und nicht ausgepackt, der Polizei übergeben. Ich habe die Waffe damals auch nicht wirklich gebraucht.“ In der Beschwerdeverhandlung hielt der Beschwerdeführer noch fest, dass er nie Probleme mit der Polizei gehabt habe und er jahrzehntelang ein guter Arbeitgeber gewesen sei. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben werden möge. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 21.02.2013 eine Waffenbesitzkarte für den Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Im Ausstellungsverfahren wurde das
§ 8Abs 7 Waff
G erforderliche psychologische Gutachten vorgelegt. Aus dem Gutachten der Psychologin Mag. F F vom 07.08.2012 geht zusammengefasst hervor, dass aufgrund des Ergebnisses der verwendeten Testverfahren und der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten aus psychologischer Sicht unter der Annahme der Vollständigkeit der Angaben des Untersuchten gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Aufgrund eines Vorfalls am 16.10.2013 mit einer ehemaligen Mieterin des Beschwerdeführers, Frau C C, bei der es laut Anzeigeerstattung zum Ausspruch einer gefährlichen Drohung gekommen sein soll, wurde von Beamten der Polizeiinspektion G G am
- Oktober 2013 ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 WaffG ausgesprochen. Im Rahmen dieses vorläufigen Waffenverbotes wurden die am 21.10.2013 ausgestellte Waffenbesitzkarte und die beim Beschwerdeführer vorgefundene und in dessen rechtmäßigem Besitz befindliche Faustfeuerwaffe der Marke Walter samt 14 Patronen beschlagnahmt. Während der Gültigkeit des vorläufig verhängten Waffenverbotes erschien der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und bestritt, dass er eine Drohung ausgesprochen habe. Er wurde bei der Vorsprache niederschriftlich einvernommen und von der belangten Behörde aufgefordert, bis 20.11.2013 ein psychologisches Gutachten des namentlich genannten psychologischen Sachverständigen beizubringen. Der klinische Psychologe und Gesundheitspsychologe Univ.-Doz. DI Dr. D D erstellte betreffend den Beschwerdeführer ein waffenpsychologisches Gutachten, wobei die Untersuchung am 14.11.2013 erfolgte. Das Gutachten datiert vom 18.11.
- Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich folgende gutachterliche Beurteilung:Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 21.02.2013 eine Waffenbesitzkarte für den Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Im Ausstellungsverfahren wurde das
Paragraph 8, Absatz 7, WaffG erforderliche psychologische Gutachten vorgelegt. Aus dem Gutachten der Psychologin Mag. F F vom 07.08.2012 geht zusammengefasst hervor, dass aufgrund des Ergebnisses der verwendeten Testverfahren und der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten aus psychologischer Sicht unter der Annahme der Vollständigkeit der Angaben des Untersuchten gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Aufgrund eines Vorfalls am 16.10.2013 mit einer ehemaligen Mieterin des Beschwerdeführers, Frau C C, bei der es laut Anzeigeerstattung zum Ausspruch einer gefährlichen Drohung gekommen sein soll, wurde von Beamten der Polizeiinspektion G G am
- Oktober 2013 ein vorläufiges Waffenverbot nach Paragraph 13, WaffG ausgesprochen. Im Rahmen dieses vorläufigen Waffenverbotes wurden die am 21.10.2013 ausgestellte Waffenbesitzkarte und die beim Beschwerdeführer vorgefundene und in dessen rechtmäßigem Besitz befindliche Faustfeuerwaffe der Marke Walter samt 14 Patronen beschlagnahmt. Während der Gültigkeit des vorläufig verhängten Waffenverbotes erschien der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und bestritt, dass er eine Drohung ausgesprochen habe. Er wurde bei der Vorsprache niederschriftlich einvernommen und von der belangten Behörde aufgefordert, bis 20.11.2013 ein psychologisches Gutachten des namentlich genannten psychologischen Sachverständigen beizubringen. Der klinische Psychologe und Gesundheitspsychologe Univ.-Doz. DI Dr. D D erstellte betreffend den Beschwerdeführer ein waffenpsychologisches Gutachten, wobei die Untersuchung am 14.11.2013 erfolgte. Das Gutachten datiert vom 18.11.
- Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich folgende gutachterliche Beurteilung: „Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, zeigt zum Zeitpunkt der Untersuchung in den psychometrischen Verfahren (z.B. FAF) eine unterdurchschnittliche Offenheit, welche auf Verschleierungstendenzen des Untersuchten hindeuten können. Unter Einbeziehung der explorativen Daten kann festgestellt werden, dass zum Untersuchungszeitpunkt Hinweise vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Untersuchte unter psychischer Belastung, wie z.B. in sozialen Konfliktsituationen mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen könnte. Deshalb ist eine Wiedererteilung der Waffenbesitzkarte derzeit aus psychologischer Sicht nicht zu befürworten.“ Aufgrund dieses für den Beschwerdeführer negativen waffenrechtlichen Gutachtens erfolgte die Entziehung der ihm erteilten Waffenbesitzkarte mit dem angefochtenen Bescheid. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuerliches psychologisches Gutachten vorgelegt. Bei den Schriftstücken des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Y, die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurden, handelt es sich lediglich um psychodiagnostische Befunde und keine Begutachtung im Sinne des § 8 Abs 7 WaffG iVm §§ 1 bis 4 der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung.Aufgrund dieses für den Beschwerdeführer negativen waffenrechtlichen Gutachtens erfolgte die Entziehung der ihm erteilten Waffenbesitzkarte mit dem angefochtenen Bescheid. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuerliches psychologisches Gutachten vorgelegt. Bei den Schriftstücken des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Y, die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurden, handelt es sich lediglich um psychodiagnostische Befunde und keine Begutachtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG in Verbindung mit Paragraphen eins bis 4 der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung. II. rechtliche Grundlagen:römisch zwei. rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 8 WaffG:
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
- wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
- die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 25 WaffG:Paragraph 25, WaffG:
(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen
§ 8Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen
Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden
Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden
Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
- er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
- Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
- Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
(6)Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“
(6)Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
§ 8Abs 7 Waff
G ist bei der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde ein Gutachten darüber beizubringen, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Paragraph 8, Absatz 7, WaffG ist bei der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde ein Gutachten darüber beizubringen, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
§ 25Waff
G hat die zuständige Behörde spätestens alle 5 Jahre die Verlässlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern solche Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen
§ 8Abs 7 Waff
G ermächtigt.
Paragraph 25, WaffG hat die zuständige Behörde spätestens alle 5 Jahre die Verlässlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern solche Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen
Paragraph 8, Absatz 7, WaffG ermächtigt. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde aufgrund des von der damaligen Mieterin des Beschwerdeführers angezeigten Sachverhaltes (wegen der angeblich ausgesprochenen gefährlichen Drohung) zu Recht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte vorliegen, die zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung und einem entsprechenden Vorgehen
§ 8Abs 7 Waff
G ermächtigen (siehe § 25 Abs 2 WaffG).Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde aufgrund des von der damaligen Mieterin des Beschwerdeführers angezeigten Sachverhaltes (wegen der angeblich ausgesprochenen gefährlichen Drohung) zu Recht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte vorliegen, die zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung und einem entsprechenden Vorgehen
Paragraph 8, Absatz 7, WaffG ermächtigen (siehe Paragraph 25, Absatz 2, WaffG). Der Aufforderung zur Beibringung des in § 8 Abs 7 WaffG vorgesehenen psychologischen Gutachtens hat der Beschwerdeführer entsprochen. Entgegen dem im Erteilungsverfahren vorgelegten Gutachten aus dem Jahre 2012 ergibt sich aus dem Gutachten des Univ.-Doz. DI Dr. D D vom 18.11.2013, dass zum Untersuchungszeitpunkt (14.11.2013) Hinweise vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Untersuchte unter psychischer Belastung, wie zB in sozialen Konfliktsituationen, mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen könnte. Der Aufforderung zur Beibringung des in Paragraph 8, Absatz 7, WaffG vorgesehenen psychologischen Gutachtens hat der Beschwerdeführer entsprochen. Entgegen dem im Erteilungsverfahren vorgelegten Gutachten aus dem Jahre 2012 ergibt sich aus dem Gutachten des Univ.-Doz. DI Dr. D D vom 18.11.2013, dass zum Untersuchungszeitpunkt (14.11.2013) Hinweise vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Untersuchte unter psychischer Belastung, wie zB in sozialen Konfliktsituationen, mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen könnte. Aufgrund dessen wurde vom psychologischen Sachverständigen eine Wiedererteilung der entzogenen Waffenbesitzkarte aus psychologischer Sicht nicht befürwortet und erfolgte die von der belangten Behörde ausgesprochene bescheidmäßige Entziehung der Waffenbesitzkarte mit dem angefochtenen Bescheid. Im Beschwerdeverfahren wurde kein weiteres Gutachten zu der nach dem WaffG notwendigen Fragestellung, nämlich, ob der Beschwerdeführer dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer auch ausgesprochen, dass er nicht mehr gewillt ist, ein solches psychologisches Gutachten zu machen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013 zu Recht. Eine Sachverhaltsänderung, insbesondere durch eine etwaige Vorlage eines aus Sicht des Beschwerdeführers positiven waffenpsychologischen Gutachtens im Sinne des § 8 Abs 7 WaffG erfolgte nicht. Es war daher aufgrund des vorliegenden aufgezeigten Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013 zu Recht. Eine Sachverhaltsänderung, insbesondere durch eine etwaige Vorlage eines aus Sicht des Beschwerdeführers positiven waffenpsychologischen Gutachtens im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG erfolgte nicht. Es war daher aufgrund des vorliegenden aufgezeigten Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.0186.11