RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/1949-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wh in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.06.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist. …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol gem § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da zum einen von keiner der Parteien ein dementsprechender Antrag gestellt wurde und darüber hinaus das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Dies ist hier der Fall.Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol gem Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da zum einen von keiner der Parteien ein dementsprechender Antrag gestellt wurde und darüber hinaus das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 10.06.2014 festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte gemäß § 28 Tiroler Jagdgesetz 2004 vor. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 10.06.2014 festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte gemäß Paragraph 28, Tiroler Jagdgesetz 2004 vor. Dennoch ist gemäß § 29 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte unter anderem zu versagen, wenn Personen als nicht verlässlich im Sinne des § 8 des WaffG idgF anzusehen sind oder wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers besorgen lässt, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Dennoch ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, Tiroler Jagdgesetz 2004 die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte unter anderem zu versagen, wenn Personen als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, des WaffG idgF anzusehen sind oder wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers besorgen lässt, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden werde. Gemäß § 8 Abs 1 WaffG idgF ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er gem Z 1 Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, gem Z 2 mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder gem Z 3 Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung auf die „Generalklausel“ des § 8 Abs 1, wobei etwas verwirrend zunächst die Bestimmung des § 8 Abs 5 WaffG angeführt wird, welche hier nicht zur Anwendung kommen kann, da nur eine Bestrafung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung vorliegt. Weiters wird angeführt, dass es sich bei den Entzügen der Lenkberechtigung um administrative Maßnahmen handle und somit keine Tilgung eintreten könne, was auch korrekt ist, aber insgesamt ist die Begründung des bekämpften Bescheides nicht schlüssig. Zudem wird angeführt, dass eine mangelnde Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG festgestellt wurde, auf welche Ziffer sich die belangte Behörde dabei stützt geht aus der Begründung nicht hervor. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG idgF ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er gem Ziffer eins, Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, gem Ziffer 2, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder gem Ziffer 3, Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung auf die „Generalklausel“ des Paragraph 8, Absatz eins,, wobei etwas verwirrend zunächst die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, WaffG angeführt wird, welche hier nicht zur Anwendung kommen kann, da nur eine Bestrafung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung vorliegt. Weiters wird angeführt, dass es sich bei den Entzügen der Lenkberechtigung um administrative Maßnahmen handle und somit keine Tilgung eintreten könne, was auch korrekt ist, aber insgesamt ist die Begründung des bekämpften Bescheides nicht schlüssig. Zudem wird angeführt, dass eine mangelnde Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG festgestellt wurde, auf welche Ziffer sich die belangte Behörde dabei stützt geht aus der Begründung nicht hervor. Im gegenständlichen Fall wäre von der belangten Behörde unter anderem zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs 2 WaffG idgF auf Grund einer Alkoholerkrankung als nicht verlässlich zu gelten habe, legen drei Führerscheinentzüge aufgrund sehr starker Alkoholisierung dies doch nahe. Es wurde jedoch kein Ermittlungsverfahren iSd § 37 AVG durchgeführt, sondern lediglich Einsicht in die drei Führerscheinentzüge und in die Verwaltungsvormerkungen genommen. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erstreckt sich aber auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl zB VwGH vom
- 1992, Zl 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl VwGH vom
- 1993, Zl 93/09/0051). Im gegenständlichen Fall wäre von der belangten Behörde unter anderem zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, WaffG idgF auf Grund einer Alkoholerkrankung als nicht verlässlich zu gelten habe, legen drei Führerscheinentzüge aufgrund sehr starker Alkoholisierung dies doch nahe. Es wurde jedoch kein Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 37, AVG durchgeführt, sondern lediglich Einsicht in die drei Führerscheinentzüge und in die Verwaltungsvormerkungen genommen. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erstreckt sich aber auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise vergleiche zB VwGH vom
- 1992, Zl 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vergleiche VwGH vom
- 1993, Zl 93/09/0051). Da sich auf Grund der mehrmaligen Führerscheinentzüge Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 WaffG idgF genannten Gründe bezog, war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt und verpflichtet ein Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde einzufordern. Da sich auf Grund der mehrmaligen Führerscheinentzüge Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, WaffG idgF genannten Gründe bezog, war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt und verpflichtet ein Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde einzufordern. Gemäß § 2 Abs 1 der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung BGBl II Nr 313/1998, hat jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verlässlichkeit gewinnt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen. Als solche Anhaltspunkte gelten nach § 2 Abs 2 Z 3 der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung insbesondere das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr. Dies muss auch für die Überprüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG idgF bei einem Verfahren nach § 29 Abs 1 lit a des Tiroler Jagdgesetzes 1983 idgF in Bezug auf die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte gelten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, hat jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verlässlichkeit gewinnt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen. Als solche Anhaltspunkte gelten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung insbesondere das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr. Dies muss auch für die Überprüfung der Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, WaffG idgF bei einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Jagdgesetzes 1983 idgF in Bezug auf die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte gelten. Entscheidend im gegenständlichen Fall ist, ob das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.02.2015, in welcher auch die eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und eines Psychologen angeführt werden, die behördliche Einschätzung mangelnder Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu decken vermag. Das war zum Zeitpunkt der Beurteilung der Fall. Wichtig ist, dass bei der Bewertung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person die gesamte Geistes- und Sinneshaltung geprüft werden muss und dabei bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Waffenrechtlich wurde der Beschwerdeführer noch nicht auffällig. Wie die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 04.02.2015 feststellt, liegt keine Alkoholkrankheit vor. Seitens der belangten Behörde wurde die Versagung der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte auch nicht auf ein Gutachten gestützt, sondern lediglich die 3 angeführten Führerscheinentzüge als Grundlage für die Versagung genommen. Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Gutachten verneint die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG idgF. Zwar wird seitens des Facharztes für Psychiatrie keine Alkoholabhängigkeit festgestellt, jedoch könne eine Alkohollabilität nicht ausgeschlossen werden. Das Gutachten des klinischen Psychologen ergab, dass keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Die Amtsärztin der belangten Behörde weist aber zutreffend darauf hin, dass seitens des klinischen Psychologen in seinem Gutachten auf die Alkoholfrage nicht eingegangen wurde. Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Gutachten verneint die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG idgF. Zwar wird seitens des Facharztes für Psychiatrie keine Alkoholabhängigkeit festgestellt, jedoch könne eine Alkohollabilität nicht ausgeschlossen werden. Das Gutachten des klinischen Psychologen ergab, dass keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Die Amtsärztin der belangten Behörde weist aber zutreffend darauf hin, dass seitens des klinischen Psychologen in seinem Gutachten auf die Alkoholfrage nicht eingegangen wurde. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft B stützt sich bei ihrem Gutachten darauf, dass körperliche Auffälligkeiten bei der amtsärztlichen Untersuchung feststellbar waren. Diese würden medizinisch auf eine Alkoholproblematik, zumindest auf eine Alkohollabilität hinweisen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei als nicht verlässlich im Sinne des § 8 WaffG idgF zu beurteilen, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Es wird nicht festgestellt oder abgeleitet, warum die Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer Waffen leichtfertig verwenden (§ 8 Abs 1 Z 1 WaffG) oder mit Waffen unvorsichtig umgehen werde (§ 8 Abs 1 Z 2 WaffG), nur diese beiden Tatbestände erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes als möglich und daher zu prüfen.Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft B stützt sich bei ihrem Gutachten darauf, dass körperliche Auffälligkeiten bei der amtsärztlichen Untersuchung feststellbar waren. Diese würden medizinisch auf eine Alkoholproblematik, zumindest auf eine Alkohollabilität hinweisen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, WaffG idgF zu beurteilen, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Es wird nicht festgestellt oder abgeleitet, warum die Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer Waffen leichtfertig verwenden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) oder mit Waffen unvorsichtig umgehen werde (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG), nur diese beiden Tatbestände erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes als möglich und daher zu prüfen. Der Beschwerde ist zwar zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte wie die gegenständlichen für sich allein die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 WaffG idgF regelmäßig nicht rechtfertigt. Dazu bedürfe es zusätzlich eines „waffenrechtlichen Bezuges“, wie er etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegeben ist (vgl zB VwGH vom 17.09.2003, Zl 2001/20/0020). Liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor, so können jedoch derartige Delikte im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen oder die Bedeutung eines bestimmten anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfalles abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein. Der Beschwerde ist zwar zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte wie die gegenständlichen für sich allein die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG idgF regelmäßig nicht rechtfertigt. Dazu bedürfe es zusätzlich eines „waffenrechtlichen Bezuges“, wie er etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegeben ist vergleiche zB VwGH vom 17.09.2003, Zl 2001/20/0020). Liegt ein solcher Zusammenhang nicht vor, so können jedoch derartige Delikte im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen oder die Bedeutung eines bestimmten anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfalles abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein. Im gegenständlichen Fall kann den festgestellten Vorfällen (Führerscheinentzügen) ein „waffenrechtlicher Bezug“ nicht entnommen werden. Auch wurden keine sonstigen Geschehnisse festgestellt, welche die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde bei oder im Anschluss an seinen Alkoholkonsum waffenrechtliche Verpflichtungen verletzen oder ein aggressives Verhalten an den Tag legen. Dennoch ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer bereits drei Mal die Lenkberechtigung aufgrund einer Alkoholisierung am Steuer entzogen wurde. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten entzogen, weil er Anfang 2011 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte (bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,40 Promille). Es kam dabei sogar zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beschwerdeführer auch verletzt wurde. Laut Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde ereignete sich 2013 auch ein Schiunfall, bei dem der Beschwerdeführer stark alkoholisiert war (BAK 2 Promille) und dabei eine schwere Schädelverletzung erlitt. Zum Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde vom 03.07.2014, dass er die Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte erfolgreich abgelegt habe, wobei diesem Verfahren auch ein positives Zulassungsverfahren der belangten Behörde vorausgegangen sei, ist festzuhalten, dass sich bei einem Jagdkartenbewerber, bei dem sich dennoch ein Hinweis auf das Vorliegen mangelnder Verlässlichkeit ergibt, dies im Verfahren über den Antrag zu Ausstellung einer Jagdkarte nochmals zu überprüfen ist. Richtig ist, dass bereits anlässlich der Jagdprüfung nach den landesgesetzlichen Vorschriften der Beschwerdeführer auf seine Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen geprüft wurde. Zweifel an der vorliegenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aber aus seinen 3 Führerscheinentzügen und insbesondere aus dem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.02.2015, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht als nicht verlässlich im Sinne des § 8 WaffG idgF zu beurteilen war. Zum Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde vom 03.07.2014, dass er die Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte erfolgreich abgelegt habe, wobei diesem Verfahren auch ein positives Zulassungsverfahren der belangten Behörde vorausgegangen sei, ist festzuhalten, dass sich bei einem Jagdkartenbewerber, bei dem sich dennoch ein Hinweis auf das Vorliegen mangelnder Verlässlichkeit ergibt, dies im Verfahren über den Antrag zu Ausstellung einer Jagdkarte nochmals zu überprüfen ist. Richtig ist, dass bereits anlässlich der Jagdprüfung nach den landesgesetzlichen Vorschriften der Beschwerdeführer auf seine Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen geprüft wurde. Zweifel an der vorliegenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aber aus seinen 3 Führerscheinentzügen und insbesondere aus dem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.02.2015, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, WaffG idgF zu beurteilen war. Die Verlässlichkeit ist Voraussetzung nach dem Jagdgesetz für eine Prognose der Behörde insofern, ob das bisherige Verhalten besorgen lässt, dass jemand eine Schusswaffe unvorsichtig führt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ließ sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beim Beschwerdeführer eine mangelnde Verlässlichkeit iSd des § 8 WaffG feststellen, aber die Ausstellung einer Jagdkarte wäre auch an Personen zu verweigern, die unabhängig von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufgrund deren bisherigen Verhaltens besorgen lassen, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus und ist eine Rechtsfrage. Diesbezüglich liegen die drei Führerscheinentzüge, wobei es beim letzten auch zu einem Unfall mit einer Verletzung des Beschwerdeführers kam, und der Schiunfall vor. Die Verlässlichkeit ist Voraussetzung nach dem Jagdgesetz für eine Prognose der Behörde insofern, ob das bisherige Verhalten besorgen lässt, dass jemand eine Schusswaffe unvorsichtig führt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ließ sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beim Beschwerdeführer eine mangelnde Verlässlichkeit iSd des Paragraph 8, WaffG feststellen, aber die Ausstellung einer Jagdkarte wäre auch an Personen zu verweigern, die unabhängig von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufgrund deren bisherigen Verhaltens besorgen lassen, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus und ist eine Rechtsfrage. Diesbezüglich liegen die drei Führerscheinentzüge, wobei es beim letzten auch zu einem Unfall mit einer Verletzung des Beschwerdeführers kam, und der Schiunfall vor. Es stellt sich die Frage, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers die Gefahr einer künftigen gefährlichen Verwendung einer Waffe, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder von fremden Eigentum (zu diesem Begriff vgl etwa § 20 Sicherheitspolizeigesetz) führen kann, abzuleiten ist. Wenn man bedenkt, dass das Unfallrisiko mit zunehmender Alkoholisierung überproportional steigt und sich der Beschwerdeführer trotz Nachschulungen, Verlust des Führerscheins, Verletzungen, Geldstrafen und allen weiteren negativen Folgen, unter Alkoholeinfluss immer wieder ans Steuer setzte oder auch Schi fuhr und damit auch die öffentliche Sicherheit (massive Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer) gefährdete, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch unter Alkoholeinfluss auf die Jagd geht. Der Jagd wohl immanent ist das Tragen und Betätigen einer Waffe zur Ausübung der Jagd. Es stellt sich die Frage, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers die Gefahr einer künftigen gefährlichen Verwendung einer Waffe, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder von fremden Eigentum (zu diesem Begriff vergleiche etwa Paragraph 20, Sicherheitspolizeigesetz) führen kann, abzuleiten ist. Wenn man bedenkt, dass das Unfallrisiko mit zunehmender Alkoholisierung überproportional steigt und sich der Beschwerdeführer trotz Nachschulungen, Verlust des Führerscheins, Verletzungen, Geldstrafen und allen weiteren negativen Folgen, unter Alkoholeinfluss immer wieder ans Steuer setzte oder auch Schi fuhr und damit auch die öffentliche Sicherheit (massive Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer) gefährdete, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch unter Alkoholeinfluss auf die Jagd geht. Der Jagd wohl immanent ist das Tragen und Betätigen einer Waffe zur Ausübung der Jagd. Nach der einschlägigen Vorschrift des WaffG idgF besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie voraussichtlich mit Waffen nicht sachgemäß umgehen. Sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei den vom Beschwerdeführer konsumierten Alkoholmengen die zu den Führerscheinentzügen führten, waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt hat und sich seit einiger Zeit wohlverhalten hat. Dennoch ist die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Jagdkarte für das Jagdjahr 2014/2015 zu Recht erfolgt. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt hat und sich seit einiger Zeit wohlverhalten hat. Dennoch ist die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Jagdkarte für das Jagdjahr 2014 aus 2015, zu Recht erfolgt. Beantragt wurde die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte für das Jagdjahr 2014/
- Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung nur für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Die Wortfolge „bis auf weiteres“ war aus dem Spruch zu streichen, da die belangte Behörde damit über Anträge entschieden hat, die noch gar nicht gestellt wurden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei einer wesentlichen Änderung der Tatsachenlage, diese durch eine neue Antragstellung geltend zu machen. Verstreicht also nach den seinerzeitigen Anlassfällen ausreichend lange Zeit, in der der Beschwerdeführer sich „wohlverhalten“ hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre (vgl VwGH vom 23.11.2009, Zl 2007/03/0059). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stellt wohl der Schiunfall mit schweren Folgen den letzten Anlassfall dar. Im Fall einer neuerlichen Antragstellung wäre dann ein dementsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen. Beantragt wurde die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte für das Jagdjahr 2014 aus 2015,. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung nur für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Die Wortfolge „bis auf weiteres“ war aus dem Spruch zu streichen, da die belangte Behörde damit über Anträge entschieden hat, die noch gar nicht gestellt wurden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei einer wesentlichen Änderung der Tatsachenlage, diese durch eine neue Antragstellung geltend zu machen. Verstreicht also nach den seinerzeitigen Anlassfällen ausreichend lange Zeit, in der der Beschwerdeführer sich „wohlverhalten“ hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre vergleiche VwGH vom 23.11.2009, Zl 2007/03/0059). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stellt wohl der Schiunfall mit schweren Folgen den letzten Anlassfall dar. Im Fall einer neuerlichen Antragstellung wäre dann ein dementsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Definition des Begriffes der „öffentlichen Sicherheit“ im Zusammenhang mit der Jagdausübung (hier § 29 Abs 1 lit a TJG idgF) gibt es nicht. Zur gegenständlichen Entscheidung fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Definition des Begriffes der „öffentlichen Sicherheit“ im Zusammenhang mit der Jagdausübung (hier Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TJG idgF) gibt es nicht. Zur gegenständlichen Entscheidung fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1949.5