RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/2212-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 1Abs.
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. … …
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. … § 14Paragraph 14Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete…
(4)Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird….…
(4)Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 8, nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird…. § 8Paragraph 8Schutz von AuwäldernIn Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a)Litera a die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden;die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden; b)Litera b Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; c)Litera c die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; d)Litera d jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.“ § 14 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz lautet:Paragraph 14, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz lautet: Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wirdPläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 8, nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird § 29 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz lautet: Paragraph 29, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz lautet: Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
§ 1Abs.
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. § 8 Tiroler Nationalparkgesetz lautet:Paragraph 8, Tiroler Nationalparkgesetz lautet:
(1)In der Kernzone sind jede nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur, insbesondere die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen, der Abbau von Mineralien oder Versteinerungen und jede erhebliche Lärmentwicklung verboten.
(2)Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden für
(2)Ausnahmen von den Verboten nach Absatz eins, dürfen nur bewilligt werden für a)Litera a notwendige Maßnahmen zur Sicherung des Lebensraumes, insbesondere im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Sanierung von Schutzwäldern und dergleichen; b)Litera b Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks; c)Litera c unerlässliche Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; d)Litera d zur Errichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen; e)Litera e die Errichtung von Almgebäuden, Jagd- und Schutzhütten und deren Änderung; f)Litera f die Errichtung und Instandhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den bisher üblichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen. Mit der Verordnung vom 02.06.2009 LGBL Nr 50 /2009 hat die Tiroler Landesregierung folgende Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet AB festgelegtMit der Verordnung vom 02.06.2009 LGBL Nr 50 aus 2009, hat die Tiroler Landesregierung folgende Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet Ausschussbericht festgelegt 1.Erhaltung und Wiederherstellung eines aufrechten Maßes an Naturen an Gewässerabschnitten mit einer charakteristischen Dynamik sowie ihrer Lebensräume;
- Erhaltung der Kultur landschaftsbezogene Lebensräume in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere wird durch die Förderung traditionell extensiv bewirtschaftete Kulturlandschaften;
- Erhaltung der von Menschen nicht oder kaum beeinflussten Lebensräume sowie deren natürliche Entwicklung
- Erhaltung und Wiederherstellung oder die Außer- Nutzung – Stellung von natürlichen und naturnahen Wäldern, insbesondere im Weg des Vertragsnaturschutzes, bei allfälligen Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes AB ist aufgrund der vorliegenden Gutachten auszuschließen. Vor allem ist dieses Projekt nicht mit Flugbewegungen verbunden. Das Naturschutzgesetz bietet keine Handhabe lediglich wegen Missstimmungen zwischen der Standortgemeinde und dem Antragssteller eine Bewilligung zu widerrufen. Die Zustimmung des österreichischen Alpenvereins als Grundbesitzer liegt weiterhin vor. Eine tatsächliche nachträgliche Beeinträchtigung von Gemeindeinteressen ist mit dem gegenständlichen Vorhaben sicher nicht verbunden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes Ausschussbericht ist aufgrund der vorliegenden Gutachten auszuschließen. Vor allem ist dieses Projekt nicht mit Flugbewegungen verbunden. Das Naturschutzgesetz bietet keine Handhabe lediglich wegen Missstimmungen zwischen der Standortgemeinde und dem Antragssteller eine Bewilligung zu widerrufen. Die Zustimmung des österreichischen Alpenvereins als Grundbesitzer liegt weiterhin vor. Eine tatsächliche nachträgliche Beeinträchtigung von Gemeindeinteressen ist mit dem gegenständlichen Vorhaben sicher nicht verbunden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.2212.2