RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/17/0684-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20Paragraph 20
(1)Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Verfahren bei Erstanträgen § 21Paragraph 21
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG undDrittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG und
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.Paragraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Vater des Beschwerdeführers hat im Verfahren zu Zahl LVwG-2015/30/0685 eine Arbeitsplatzbestätigung samt Verdienstangabe vom Arbeitgeber beigebracht und laut dieser aktuellen Bestätigung vom 20.07.2015 erhält er einen Nettolohn von durchschnittlich Euro 1.600,--. Darin enthalten sind Diäten in der Höhe von Euro 340,--. Weiters hat die Mutter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der XY Gebäudereinigung GmbH mit Sitz in S vom 27.07.2015 vorgelegt, in der bestätigt wurde, dass sie, sobald sie eine Arbeitserlaubnis erhalten habe, arbeiten anfangen könne. Die Bezahlung erfolge laut KV mit Euro 8,28 und die Anzahl der Wochenstunden würde ca 20 betragen. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurden die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie B neu berechnet. Der Vater des Beschwerdeführers hat aufgrund des vorgelegten Einkommensnachweises als Paketfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.600,--. Unter Berücksichtigung bzw Einrechnung des 13. und 14. Monatslohnes (durchschnittlicher Monatslohn x 14:12) ergibt sich ein Monatseinkommen des D B in der Höhe von Euro 1.866,67 Unter Abzug der monatlichen Wohnkosten in der Höhe von Euro - 290,-- und der monatlichen Kreditbelastung in der Höhe von nunmehr Euro - 160,-- errechnet sich ein frei verfügbares Einkommen in der Höhe von Euro 1.416,67. Das erforderliche Mindesteinkommen richtet sich nach der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze. Gemäß § 293a ASVGGemäß Paragraph 293 a, ASVG beträgt dieses ab 01.01.2015 für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, Euro 1.307,89 und erhöht sich dieser Richtsatz für jedes minderjährige Kind um jeweils +134,59 ( im gegenständlichen Fall sind zwei Kinder zu berücksichtigen) Euro + 134,59 Unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiterUnter Abzug des Wertes der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro -278,72 verbleibt ein erforderliches Mindesteinkommen von Euro 1.298,35 Das den Eheleuten und Eltern des Beschwerdeführers verbleibende berechnete Einkommen von € 1.416,67 überschreitet somit das nach ASVG-Richtsätzen errechnete erforderliche Mindesteinkommen für die gesamte Familie um Euro 118,32. Aufgrund einer Verbesserung der Einkommenssituation des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich die durchgeführte Einkommensberechnung, die sich an der Berechnungsmethode der belangten Behörde orientierte, sodass dann ein ausreichendes verbleibendes Mindesteinkommen vorliegt. In die Berechnung noch nicht einbezogen wurde, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die zwischenzeitlich den beantragten Aufenthaltstitels erhalten hat, einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen kann und mit dem Einkommen aus der sich ergebenden Teilzeitbeschäftigung in der Höhe von ca € 450,-- bei der Firma XY Gebäudereinigung für Putzarbeiten noch zusätzliche Mittel für den Lebensunterhalt der Familie des Antragstellers zur Verfügung stehen werden. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und keine Erteilungshindernisse mehr entgegenstehen und der für den Lebensunterhalt aufkommende Vater des Beschwerdeführers über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der belangten Behörde verfügt, ist dem Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmungen über die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ mit einjähriger Gültigkeit (§ 20 Abs 1 NAG) zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und keine Erteilungshindernisse mehr entgegenstehen und der für den Lebensunterhalt aufkommende Vater des Beschwerdeführers über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der belangten Behörde verfügt, ist dem Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmungen über die Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ mit einjähriger Gültigkeit (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) zu erteilen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich aufgrund des insbesondere parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers ergibt, dass die in den gegenständlichen Fällen erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens wurde im präjudiziellen Parallelverfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführer geprüft und wurde der Mutter der Beschwerdeführer bereits der für die Zuwanderung nach Österreich begehrte Aufenthaltstitel erteilt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich aufgrund des insbesondere parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers ergibt, dass die in den gegenständlichen Fällen erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG vorliegen. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens wurde im präjudiziellen Parallelverfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführer geprüft und wurde der Mutter der Beschwerdeführer bereits der für die Zuwanderung nach Österreich begehrte Aufenthaltstitel erteilt. Für den Beschwerdeführer als minderjährigen Sohn der C und des D B ergibt sich nunmehr, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit Geburt in Österreich niedergelassen ist, wenn er auch nach wie vor serbischer Staatsangehöriger ist. Er ist daher unbefristet aufenthaltsberechtigt und geht einer Vollbeschäftigung nach. Der Vater des Beschwerdeführers hat den gleichberechtigten Zugang zu allen Sozialeinrichtungen, wie sie österreichischen Staatsbürgern offenstehen. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel erteilt, der ebenfalls einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht. Unabhängig davon kann ein Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer ebenfalls vor, da seine beiden Elternteile in Österreich aufenthaltsberechtigt sind und freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießen und könnte der beantragte Aufenthaltstitel auch trotz Bedenken, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 4 tatsächlich vorliegen, erteilt werden.Unabhängig davon kann ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 NAG erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer ebenfalls vor, da seine beiden Elternteile in Österreich aufenthaltsberechtigt sind und freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießen und könnte der beantragte Aufenthaltstitel auch trotz Bedenken, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, tatsächlich vorliegen, erteilt werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0684.3