Obsah (12)
§§ 27§ 25a§ 28§ 41§ 29Art 130§ 8§ 9§ 56§ 38§ 102Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/1600-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
§§ 27und 31 Vw
GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- (Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts) und
- (Ausspruch, dass die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen, Dienstbarkeiten erloschen sind) des angefochtenen Bescheides mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- (Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts) und
- (Ausspruch, dass die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen, Dienstbarkeiten erloschen sind) des angefochtenen Bescheides mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. (Ausspruch, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- (Ausspruch, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde U. I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Bewilligungsverfahren
§ 41
WRG 1959:Bewilligungsverfahren
Paragraph 41, WRG 1959: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wurde C D, S, die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung der von ihm im März 1977 durchgeführten Verlegung und Regulierung eines Teilstückes des sogenannten Baches X auf den damals in seinem Eigentum stehenden Gsten Nr **7/2, **6/1, **1/1, **1/2 und **0/1, alle EZ ***, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes unter nachstehenden Auflagen erteilt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wurde C D, S, die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung der von ihm im März 1977 durchgeführten Verlegung und Regulierung eines Teilstückes des sogenannten Baches römisch zehn auf den damals in seinem Eigentum stehenden Gsten Nr **7/2, **6/1, **1/1, **1/2 und **0/1, alle EZ ***, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes unter nachstehenden Auflagen erteilt: 1.
- Die Regulierung ist projekts-, sach- und fachgerecht zu erstellen. Insbesondere sind die vorgesehenen Böschungsneigungen, die Sohlbreite und das Sohlgefälle unbedingt einzuhalten. 1.
- Zur Sicherung der Fließsohle und des Böschungsfußes müssen längs der Fließrichtung Baumstämme zur Ufersicherung eingebaut werden. Diese Baumstämme sind jeweils durch Querriegel auf Sohlenhöhe gegeneinander abzustützen. Die Uferböschungen sind mit Erlen und Weiden zu bestocken. 1.
- Die Regulierung ist dauernd in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. 1.
- Die endgültige Fertigstellung der Bachverlegung und der Regulierung wie auch die Erfüllung sämtlicher Auflagen hat bis längstens 30.04.1979 zu erfolgen. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde zur Überprüfung unaufgefordert anzuzeigen. 1.
- Während der Bauarbeiten im Bereich des fließenden Wassers ist der Zufluss vom See Z abzusperren, sodass kein Erdmaterial in den See Y abgetrieben werden kann. Mit Bescheid vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, erklärte die Bezirkshauptmannschaft T die mit vorzitiertem Bescheid wasserrechtlich genehmigte Verlegung und Regulierung eines Teilstückes des sogenannten Baches X wasserrechtlich für überprüft. Mit Bescheid vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, erklärte die Bezirkshauptmannschaft T die mit vorzitiertem Bescheid wasserrechtlich genehmigte Verlegung und Regulierung eines Teilstückes des sogenannten Baches römisch zehn wasserrechtlich für überprüft. B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Eingabe vom 30.03.2015 teilte E D der Bezirkshauptmannschaft T mit, dass auf den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, wasserrechtlich für überprüft erklärten Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 verzichtet werde. Gleichzeitig merkte E D an, dass nach Hochwasserereignissen, wie im Jahr 2013, weiterhin Pflegemaßnahmen erforderlich sein könnten (Verklausungen, angeschwemmter Schotter vom Bergzufluss, etc) und ersuchte, solche Schäden – nach Rücksprache mit der Behörde – beheben zu dürfen. Mit Eingabe vom 30.03.2015 teilte E D der Bezirkshauptmannschaft T mit, dass auf den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, wasserrechtlich für überprüft erklärten Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 verzichtet werde. Gleichzeitig merkte E D an, dass nach Hochwasserereignissen, wie im Jahr 2013, weiterhin Pflegemaßnahmen erforderlich sein könnten (Verklausungen, angeschwemmter Schotter vom Bergzufluss, etc) und ersuchte, solche Schäden – nach Rücksprache mit der Behörde – beheben zu dürfen. Nach Erhalt der Niederschrift vom 18.03.2014, der gewässerökologischen Stellungnahme vom 12.02.2015 und der Eingabe vom 30.03.2015 erstattete A B die Stellungnahme vom 10.05.
- Mit Bescheid vom 28.05.2015, Zl US-***-2013, A B zugestellt am 05.06.2015, traf die Bezirkshauptmannschaft T folgende Feststellung:
- Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, verliehene wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Regulierung und Verlegung des Baches X ist
§ 27Abs 1 lit a WRG 1959 erloschen.
Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, verliehene wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Regulierung und Verlegung des Baches römisch zehn ist
Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erloschen. 2. Letztmalige Vorkehrungen
§ 29Abs 1 WRG 1959 sind nicht erforderlich.
Letztmalige Vorkehrungen
Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 sind nicht erforderlich. 3. Die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen, Dienstbarkeiten werden
§ 29Abs 5 WRG 1959 für erloschen erklärt.
Die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen, Dienstbarkeiten werden
Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 für erloschen erklärt. Dagegen erhob A B, vertreten durch ***, mit Schriftsatz vom 22.06.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft T am 24.06.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG und führte – nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels und Darstellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts – wörtlich Folgendes aus:Dagegen erhob A B, vertreten durch ***, mit Schriftsatz vom 22.06.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft T am 24.06.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte – nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels und Darstellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts – wörtlich Folgendes aus: „[…] IV.römisch vier. Beschwerdepunkte: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln in seinem gesamten Umfang angefochten und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: A) Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: 1. 1.1 Die belangte Behörde hat es unterlassen, im angefochtenen Bescheid den Verfahrensgegenstand dahingehend einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, als der Gegenstand des Wasserrechtes die Benutzung und die Bewirtschaftung der Gewässer, der Schutz der Gewässer und der Schutz von Schadwirkungen der Gewässer ist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Sees Y. Der so genannte Bach X mündet in diesen und wurde im Jahr 1979 vom Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners mit einem Bagger in seinem Lauf absolut verändert. Er wurde zunächst durch die Einebnung eines Hügels zugeschüttet und an einer anderen Stelle mit einem Bagger in den Lehmboden gegraben. Der gesamte Baches X wurde somit zu einer Regulierungsstrecke und dadurch zu einem künstlichen bzw durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners erheblich veränderten Gewässer. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Sees Y. Der so genannte Bach römisch zehn mündet in diesen und wurde im Jahr 1979 vom Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners mit einem Bagger in seinem Lauf absolut verändert. Er wurde zunächst durch die Einebnung eines Hügels zugeschüttet und an einer anderen Stelle mit einem Bagger in den Lehmboden gegraben. Der gesamte Baches römisch zehn wurde somit zu einer Regulierungsstrecke und dadurch zu einem künstlichen bzw durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners erheblich veränderten Gewässer. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Regulierung und Verlegung des Baches X gem § 27 Abs 1 lit a WRG für erloschen erklärt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Regulierung und Verlegung des Baches römisch zehn gem Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG für erloschen erklärt. Die belangte Behörde hat gänzlich außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Bach X nach wie vor um ein künstliches Gewässer handelt.
§ 8
Abs 2 WRG ist der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet. Die belangte Behörde hat gänzlich außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Bach römisch zehn nach wie vor um ein künstliches Gewässer handelt.
Paragraph 8, Absatz 2, WRG ist der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet. Im vorliegenden Fall führt die Nutzung des künstlich angelegten Baches X dazu, dass Geschiebe, Laub und Gerinne – insbesondere durch die unterlassene Uferregulierung – in den See Y gelangt. Dadurch kommt es zu einer zunehmenden Verlandung des Sees Y und zu einer unbestrittenen Verletzung privater Interessen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte entsprechende Auflagen dem Beschwerdegegner zur Unterbindung der Beeinträchtigung vorschreiben müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Im vorliegenden Fall führt die Nutzung des künstlich angelegten Baches römisch zehn dazu, dass Geschiebe, Laub und Gerinne – insbesondere durch die unterlassene Uferregulierung – in den See Y gelangt. Dadurch kommt es zu einer zunehmenden Verlandung des Sees Y und zu einer unbestrittenen Verletzung privater Interessen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte entsprechende Auflagen dem Beschwerdegegner zur Unterbindung der Beeinträchtigung vorschreiben müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben. 1.2
§ 9
Abs 1 WRG bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Paragraph 9, Absatz eins, WRG bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann (§ 9 Abs 2 WRG). Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann (Paragraph 9, Absatz 2, WRG). Die belangte Behörde hat es unterlassen, darauf einzugehen, dass der Beschwerdegegner zwar erklärte, auf die Rechte der Uferverbauung zu verzichten, er jedoch zugleich darauf hinwies „Pflegemaßnahmen“ am Bachbett vornehmen zu wollen. Dabei führte der Beschwerdegegner die Errichtung von Verklausungen, die Entfernung von angeschwemmtem Schotter, etc an. Nach den Bestimmungen des Wasserrechtes stellt eine Wasserbenutzung iSd § 9 WRG unter anderem die Entnahme von Sand, Steinen, Schotter, von Wassertieren und -pflanzen dar. Nach den Bestimmungen des Wasserrechtes stellt eine Wasserbenutzung iSd Paragraph 9, WRG unter anderem die Entnahme von Sand, Steinen, Schotter, von Wassertieren und -pflanzen dar. Bei öffentlichen Gewässern bedarf diese Art der Nutzung jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 9 WRG. Die damit verbundene Wasserverschmutzung (Trübung) bedarf einer Bewilligung nach § 32 leg cit.Bei öffentlichen Gewässern bedarf diese Art der Nutzung jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 9, WRG. Die damit verbundene Wasserverschmutzung (Trübung) bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 32, leg cit. Die Kriterien für eine Bewilligungspflicht bei privaten Gewässern sind die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten Dritter oder von fremden oder öffentlichen Gewässern. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Seit Beginn des Verfahrens hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Beschwerdegegner beeinträchtigt fremde Gewässer, nämlich den See Y, welcher im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Es kommt zu Abschwemmungen der Seitenwände des Gerinnes, welche in den See Y geschwemmt werden. Es kommt zu einem Eintrag an Trübstoffen, Laub und anderem Geschiebematerial. Dies führt zu einer Verlandung und letztlich auch Trübung (Wasserverschmutzung) des Sees Y und zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gewässers. Die belangte Behörde hätte diese Umstände, insbesondere die an die Bewilligung geknüpften Auflagen und die Auswirkungen der Nichteinhaltung derselben auf fremde Gewässer, prüfen müssen und nicht schlicht eine Bewilligung löschen dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass für die vom Beschwerdegegner angekündigten Vorhaben der Nutzung jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung bzw Beibehaltung entsprechender Auflagen zum Schutz des Beschwerdeführers vor Beeinträchtigungen notwendig gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben. 1.3 Die belangte Behörde übersieht vollkommen, dass das Gerinne der Stellungnahme des Gutachters nach, nunmehr wieder „natürlich“ in seinem Verlauf sein sollte – was nach wie vor seitens des Beschwerdeführers bestritten wird – es aber vom Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners jedenfalls in seinem Verlauf künstlich geschaffen und reguliert wurde. Aus diesem Grund war auch im Jahre 1978 die wasserrechtliche Bewilligung unter Auflagenvorschreibung – nicht zuletzt zum Schutze des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Sees Y – notwendig. Vor der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vorgenommenen Regulierung war der Eintrag in den See Y und die damit zusammenhängende Gefahr der Verlandung jedenfalls nicht gegeben. Sollten nun die Auflagen, welche im Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, vorgeschrieben wurden, seitens des Beschwerdegegners nicht mehr erfüllt werden müssen, steigt die Gefahr der Verlandung und Trübung des Sees Y, welche eine Änderung der gesamten Wasserverhältnisse und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers zur Folge hat, an. Die belangte Behörde hätte eine Prüfung der Beeinträchtigungen, die ohne Befolgung der Auflagen für den See Y zu erwarten ist, vorzunehmen gehabt. Dies ist nicht geschehen. Der Sachverständige hat nur die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen, die entlang des Baches X befindlich sind, einer Prüfung unterzogen. Er hat zudem festgestellt, dass keine Wohngebiete von der Regulierung betroffen sind, was im vorliegenden Fall ohnehin nicht der Fall ist. Die Auswirkungen auf den See Y wurden jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Befundung noch einer Begutachtung. Die belangte Behörde hätte eine Prüfung der Beeinträchtigungen, die ohne Befolgung der Auflagen für den See Y zu erwarten ist, vorzunehmen gehabt. Dies ist nicht geschehen. Der Sachverständige hat nur die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen, die entlang des Baches römisch zehn befindlich sind, einer Prüfung unterzogen. Er hat zudem festgestellt, dass keine Wohngebiete von der Regulierung betroffen sind, was im vorliegenden Fall ohnehin nicht der Fall ist. Die Auswirkungen auf den See Y wurden jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Befundung noch einer Begutachtung. Allein die Tatsache, dass das Gerinne durch das Vieh, welches auf und in dem Bach weidet, stets verändert wird und dadurch das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gewässer, nämlich der See Y, beeinträchtigt wird, stellt eine bewilligungspflichtige und unter entsprechender Auflagenvorschreibung zu gestaltende Wassernutzung dar. Es wird die Beschaffenheit des Wassers des Sees Y durch die Eingriffe des Beschwerdegegners in den Bach X verändert. Der Lauf des Baches X wird verändert. Es besteht die Gefahr der Versumpfung bzw Verlandung des Sees Y. Sämtliche Beeinträchtigungen erfüllen § 9 Abs 2 WRG und setzen somit die wasserrechtliche Bewilligung für die vom Beschwerdegegner geplanten Arbeiten und Vornahme von Verklausungen etc voraus. Allein die Tatsache, dass das Gerinne durch das Vieh, welches auf und in dem Bach weidet, stets verändert wird und dadurch das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gewässer, nämlich der See Y, beeinträchtigt wird, stellt eine bewilligungspflichtige und unter entsprechender Auflagenvorschreibung zu gestaltende Wassernutzung dar. Es wird die Beschaffenheit des Wassers des Sees Y durch die Eingriffe des Beschwerdegegners in den Bach römisch zehn verändert. Der Lauf des Baches römisch zehn wird verändert. Es besteht die Gefahr der Versumpfung bzw Verlandung des Sees Y. Sämtliche Beeinträchtigungen erfüllen Paragraph 9, Absatz 2, WRG und setzen somit die wasserrechtliche Bewilligung für die vom Beschwerdegegner geplanten Arbeiten und Vornahme von Verklausungen etc voraus. Da die belangte Behörde diese Umstände übersehen hat, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben. 1.4 Die belangte Behörde übersieht, dass der Beschwerdegegner lediglich seine bewilligte Wasserbenutzung geändert hat. Anstelle einer Uferverbauung, verlangt er „Pflegemaßnahmen“ (Verklausungen, Entfernung von Schotter, etc) vornehmen zu können. Eine Änderung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung benötigt jedoch immer eine wasserrechtliche Bewilligung. Wesentlich sind Änderungen, die Auswirkungen auf das Schutzziel des WRG haben. Im vorliegenden Fall hat eine Unterlassung der Uferverbauung bereits für sich Auswirkungen auf den See Y und damit auf ein nach dem WRG geschütztes Recht. Es wird die Substanz der Liegenschaft, auf welcher sich der See Y befindet, beeinträchtigt. Selbst, wenn das Landesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass die Uferverbauung, obwohl es sich bei dem Bach X um ein künstliches Gerinne handelt, unterbleiben kann, so stellt die vom Beschwerdegegner angekündigte weitere Nutzung jedenfalls eine Wasserbenutzung dar, für welche es eine Bewilligung unter einer Auflagenerteilung bedarf, die die Beeinträchtigung des fremden Gewässers, nämlich des Sees Y, hintanstellt. Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Selbst, wenn das Landesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass die Uferverbauung, obwohl es sich bei dem Bach römisch zehn um ein künstliches Gerinne handelt, unterbleiben kann, so stellt die vom Beschwerdegegner angekündigte weitere Nutzung jedenfalls eine Wasserbenutzung dar, für welche es eine Bewilligung unter einer Auflagenerteilung bedarf, die die Beeinträchtigung des fremden Gewässers, nämlich des Sees Y, hintanstellt. Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben. B) Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln: 1. 1.1 Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, den Sachverhalt festzustellen.
§ 56
AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Dem belangten Bescheid mangelt es an Feststellungen. Die belangte Behörde hat lediglich den bisherigen Verfahrensgang dargestellt und die bisher an die Behörde gerichteten Eingaben der Verfahrensbeteiligten wiedergegeben. Es werden Äußerungen der Sachverständigen und Äußerungen des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers unvollständig zitiert. Welche der gegenläufigen Angaben nun dem angefochtenen Bescheid und der darin enthaltenen rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt bildet nun jene konkreten Umstände und Ereignisse, die für die Zuordnung einer bestimmten Rechtsnorm von Bedeutung sind. Der Sachverhalt ist regelmäßig – noch vor aller rechtlichen Beurteilung – bereits das Ergebnis eines Urteils-, Deutungs- und Ausleseverfahrens (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982). Dem angefochtenen Bescheid mangelt es auch an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Die belangte Behörde hätte erörtern müssen, warum sie einer Aussage mehr Glauben schenkt als der anderen und warum sie gerade diese der Feststellung zugrunde legt. Weder wurde festgestellt, in welchem Zustand sich das Gerinne, der Bach X, sich in seinem gesamten Lauf befindet noch wurde festgestellt, welche Folgen die Unterlassung der mit Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen auf den Bach X selbst und in weiterer Folge auf den See Y hat. Weder wurde festgestellt, in welchem Zustand sich das Gerinne, der Bach römisch zehn, sich in seinem gesamten Lauf befindet noch wurde festgestellt, welche Folgen die Unterlassung der mit Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen auf den Bach römisch zehn selbst und in weiterer Folge auf den See Y hat. Die belangte Behörde formuliert auf S 5, letzter Absatz des angefochtenen Bescheides in der rechtlichen Beurteilung, dass „zu keiner Zeit dem Gutachten des naturkundefachlichen und gewässerökologischen Amtssachverständigen durch ein entsprechendes und als solches erkennbares Privatgutachten von einer fachlich qualifizierten Person auf „gleicher fachlicher Ebene“ entgegnet wurde“. Ohne entsprechende Erörterung, welche Äußerungen des Sachverständigen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, verlangt die Behörde, dass man den Sachverständigen in ihrer Befundung entgegentreten muss. Primär ist es die Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen der Ermittlungstätigkeit den Sachverhalt festzustellen und sämtliche Eingaben samt übermittelten Beweisen einer Würdigung zu unterziehen, welche im Bescheid nachvollziehbar darzulegen sind. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Die vom Beschwerdeführer im Antrag vom 05.12.2014 vorgelegten Lichtbilder samt seiner Einwendungen bzw aufgeworfenen Fragen zu dem Gutachten wurden seitens der belangten Behörde nicht gewertet. Da nicht klar ist, aus welchen Gründen die belangte Behörde Feststellungen trifft und im gesamten Bescheid bis auf Parteienvorbringen und Äußerungen von teilweise namentlich nicht genannten Sachverständigen, bei welchen nicht zwischen Befund und Gutachten unterschieden wird, keinen Sachverhalt festhält, ist der Bescheid mit einem unheilbaren Verfahrensfehler behaftet und deshalb aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist weiterhin anzuhalten, die ihm im Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen einzuhalten. 1.2 Die teilweise von namentlich im angefochtenen Bescheid nicht genannten Amtssachverständigen erstatteten Gutachten sind in sich nicht schlüssig. So zitiert die belangte Behörde den wasser- und kulturbautechnischen Amtssachverständigen in einer datumsmäßig nicht näher angeführten Stellungnahme, dass
dem „Auflagenpunkt 1.3 die Anlage nicht projektgemäß instand gehalten wurde […]. Festgehalten wird, dass durch Vernachlässigung der Instandhaltungsverpflichtung keine Gefahr in Verzug besteht und lediglich landwirtschaftliche Flächen durch diverse Ausschwemmungen und Auflandungen, wesentlich mitverursacht durch das letztjährige Hochwasser im Juni, betroffen sind. Eine Besprechung an Ort und Stelle mit den betroffenen Grundstückseigentümern, Fischereiberechtigten und Sachverständigen hinsichtlich der erforderlichen Vorgangsweise wird hieramtlich für sinnvoll erachtet.“. Bereits bei seiner ersten Überprüfung sah der Sachverständige offenbar Handlungsbedarf. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Eingaben und der nicht vorhandenen Prüfung der Auswirkungen auf den See Y den Sachverständigen zu einer Ergänzung seiner Ausführungen aufzufordern gehabt. Selbst wenn sie die Äußerungen des Sachverständigen bereits ohne weitere Ergänzung für entscheidungsreif gehalten hätte, hätte sie die Gründe hierfür anführen müssen. Die belangte Behörde führt weiter eine am 18.03.2014 stattgefundene Begehung an Ort und Stelle durch. Es ist nicht klar, ob zu dieser eine Ladung an die Parteien und damit Beiziehung sämtlicher Parteien erfolgte. Es ist nicht klar, ob die Begehung den Charakter einer mündlichen Verhandlung hatte und der Amtssachverständige ein Gutachten im Rahmen dieser Verhandlung erstattete oder ob der Amtssachverständige diese Amtshandlung leitete. Unabhängig davon hätte aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers dieses Gutachten einer Ergänzung bedurft. Der Sachverständige führt aus, dass „im Bereich des orografisch linksufrigen Spielplatzes knapp unterhalb des Ablaufes des Sees Z der Bachlauf aufgrund des massiven Geschiebeeintrages durch das Hochwasser im Juni 2013 eine starke Verlandung mit Vernässung der angrenzenden Flächen aufweisen würde.“. Damit bestätigt der Sachverständige die Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Der See Y, welcher sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, stellt eben eine angrenzende Fläche dar. Durch das Geschiebe stellte der Sachverständige die Gefahr von Verlandung der angrenzenden Flächen, sohin auch des Sees Y, fest. Der Sachverständige hätte eine weitere Begehung vornehmen müssen, um feststellen zu können, ob unabhängig von Hochwasservorfällen auch durch heftigen Niederschlag eine Verlandung in diesem Bereich und auch ein Geschiebeeintrag in den See Y stattfinden kann. Das Gutachten ist in diesem Zusammenhang unvollständig. Es wäre die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Sachverständigen mit einer Ergänzung zu beauftragen. Der Beschwerdeführer hat in jeder Eingabe auf den Geschiebeeintrag in den See Y verwiesen. Der Sachverständige ist nicht auf diesen Umstand und die Auswirkungen desselben auf den See Y selbst eingegangen. Er stellte lediglich fest, dass nur landwirtschaftliche Flächen durch die natürliche Änderung des Bachlaufes betroffen sind. Dies ist denklogisch schon nicht nachvollziehbar. Ein Gewässer, welches in einen See mündet, hat stets Auswirkungen auf das angrenzende Stillgewässer. Wenn es in einem Teil des Baches X – wie vom Beschwerdeführer angekündigt – zu Geschiebeentnahmen kommen soll, werden auch diese Auswirkungen auf den See Y haben. Der Beschwerdeführer hat in jeder Eingabe auf den Geschiebeeintrag in den See Y verwiesen. Der Sachverständige ist nicht auf diesen Umstand und die Auswirkungen desselben auf den See Y selbst eingegangen. Er stellte lediglich fest, dass nur landwirtschaftliche Flächen durch die natürliche Änderung des Bachlaufes betroffen sind. Dies ist denklogisch schon nicht nachvollziehbar. Ein Gewässer, welches in einen See mündet, hat stets Auswirkungen auf das angrenzende Stillgewässer. Wenn es in einem Teil des Baches römisch zehn – wie vom Beschwerdeführer angekündigt – zu Geschiebeentnahmen kommen soll, werden auch diese Auswirkungen auf den See Y haben. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, sich mit diesem Umstand argumentativ auseinanderzusetzen. Über sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers wurde sich ohne nachvollziehbare Begründung schlicht hinweggesetzt. Das Gutachten wurde nicht in einen Zusammenhang mit den Äußerungen des Beschwerdeführers gestellt. Auch die Äußerung des Sachverständigen, dass die Beanspruchung der Uferböschung des Baches X aus wasserfachlicher Sicht dem Maße der Geringfügigkeit zugeordnet werden kann, ist in Anbetracht der mit Eingabe vom 05.12.2014 der belangten Behörde vorgelegten Lichtbilder nicht nachvollziehbar. Der Bach X wird als Viehtränke verwendet und wird massiv in den Bestand des Sees Y eingegriffen. Auch die Äußerung des Sachverständigen, dass die Beanspruchung der Uferböschung des Baches römisch zehn aus wasserfachlicher Sicht dem Maße der Geringfügigkeit zugeordnet werden kann, ist in Anbetracht der mit Eingabe vom 05.12.2014 der belangten Behörde vorgelegten Lichtbilder nicht nachvollziehbar. Der Bach römisch zehn wird als Viehtränke verwendet und wird massiv in den Bestand des Sees Y eingegriffen. Der gewässerökologische Sachverständige erklärt in seiner Stellungnahme vom 12.02.2015 (siehe Beilage), dass Beeinträchtigungen durch die Viehtränke entstehen können, da diese anfallende Fäkalien als auch eine erhöhte Trübstofffracht mit sich bringen würde. So werden zum einen der Bach selbst als auch der See Y erheblich beeinträchtigt. Auch auf diesen Umstand ist die belangte Behörde nicht eingegangen und hat eine Erörterung bzw Erlassung einer Feststellung darüber unterlassen. Obwohl der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die mit Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen diesen Eintrag in den See Y verhindern konnten und es unter Einhaltung dieser Auflagen zu keiner Beeinträchtigung des Sees Y kommt, setzte sich die belangte Behörde mit den abgegebenen Stellungnahmen nicht auseinander. Die Äußerungen wurden keiner Würdigung unterzogen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit einem unheilbaren Verfahrensfehler behaftet und deshalb aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist weiterhin anzuhalten, die ihm im Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen einzuhalten. 1.3 Die in sich nicht schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen hätten weitere Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, insbesondere die Vorlage der Eingaben des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 und vom 10.05.2015 verlangt. Dem Parteiengehör ist nicht genüge getan, wenn sich der Beschwerdeführer zwar äußern kann, diese, seine Äußerungen zu Gutachten jedoch unberücksichtigt bleiben und dem Sachverständigen nicht einmal zu Gutachtensergänzungen vorgelegt werden und im abschließenden Bescheid über die abgegebenen Stellungnahmen nicht abgesprochen wird. Es bestand zu keinem Zeitpunkt im bisherigen Verfahren die Notwendigkeit ein Privatgutachten in Auftrag zu geben, da sämtliche Gutachten aufgrund der (mit Bildmaterial) fundierten Stellungnahmen des Beschwerdeführers als noch nicht für ein vollständiges Ermittlungsverfahren ausreichend bzw abgeschlossen vorgelegen sind. Der Sinn der Wahrung des Parteiengehörs ist es, auf diese Äußerung zu reagieren und allenfalls weitere Ermittlungstätigkeiten, allenfalls in Form von Gutachtensergänzungen vorzunehmen, um anschließend im Bescheid Feststellungen treffen zu können. Das ist nicht geschehen, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem unheilbaren Verfahrensfehler behaftet und deshalb aufzuheben ist. Der Beschwerdegegner ist weiterhin anzuhalten, die ihm im Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen einzuhalten. 2. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Akt Zahl I-****/14-78 dem Verfahren beizuziehen.
§ 38
AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im vorliegenden Fall hätte als Vorfrage geklärt werden müssen, ob der Bach X ein künstliches oder natürliches Gerinne darstellt. Die Antwort wäre aus dem Akt Zahl I-****/14-78 hervorgegangen. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat den Bach X durch Ausbaggerung künstlich errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt kam es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf den See Y. Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdegegner einen Zustand, den er bzw sein Rechtsvorgänger geschaffen hat, nicht in der Form zu erhalten hat, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf unmittelbar angrenzende Gewässer kommt. Im vorliegenden Fall hätte als Vorfrage geklärt werden müssen, ob der Bach römisch zehn ein künstliches oder natürliches Gerinne darstellt. Die Antwort wäre aus dem Akt Zahl I-****/14-78 hervorgegangen. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat den Bach römisch zehn durch Ausbaggerung künstlich errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt kam es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf den See Y. Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdegegner einen Zustand, den er bzw sein Rechtsvorgänger geschaffen hat, nicht in der Form zu erhalten hat, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf unmittelbar angrenzende Gewässer kommt. Hinzu kommt, dass die bescheidmäßig auferlegte Böschungsverbauung mutwillig durch die Rinder des Beschwerdegegners ruiniert werden und demnach auch weiterhin eine Änderung des Baches bzw dessen Verlaufes eintreten wird. Hätte die belangte Behörde den Akt Zahl I-****/14-78 zum vorliegenden Verfahren hinzugezogen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Bach X um ein künstlich angelegtes Gewässer handelt. Ein solches ist stets in einem derartigen Zustand zu erhalten, dass angrenzende Liegenschaften und vor allem Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Hätte die belangte Behörde den Akt Zahl I-****/14-78 zum vorliegenden Verfahren hinzugezogen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Bach römisch zehn um ein künstlich angelegtes Gewässer handelt. Ein solches ist stets in einem derartigen Zustand zu erhalten, dass angrenzende Liegenschaften und vor allem Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid mit einem unheilbaren Verfahrensfehler behaftet und deshalb aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist weiterhin anzuhalten, die ihm im Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen einzuhalten.
- Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 überhaupt keiner Prüfung unterzogen. Er wurde dem Ermittlungsverfahren offenbar nicht zugrunde gelegt, was absolut nicht verständlich ist. Die Behörde ist verpflichtet, einen derartigen Antrag ungesäumt entweder sachlich zu behandeln oder als unzulässig zurückzuweisen. Da der Antrag vom 05.12.2014 keiner Berücksichtigung unterzogen wurde, ist der angefochtene Bescheid mit einem unheilbaren Verfahrensfehler behaftet und deshalb aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist weiterhin anzuhalten, die ihm im Bescheid vom 13.11.1978, Zahl I-****/14-78, auferlegten Auflagen einzuhalten. Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der Antrag,
- eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen,
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu
- den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und den Beschwerdegegner zur Einhaltung der mit Bescheid vom 13.11.1978 zu I-****/14-78 aufgetragenen Zustände zu verpflichten in eventu
- den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“. Der Beschwerde waren die gewässerökologische Stellungnahme vom 12.02.2015 und das Schreiben des A B vom 10.05.2015 angeschlossen. C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelte E D die Stellungnahme vom 27.07.2015 samt Beilagen. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.07.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Gewässerökologie die Stellungnahme vom 14.09.2015, korrigiert mit E-Mail vom 17.09.2015, und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft die Stellungnahme vom 18.09.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol brachte A B diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 23.09.2015 zu Handen seines Rechtsvertreters zur Kenntnis. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zudem der Akt der Bezirkshauptmannschaft T zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 04.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des A B, seiner Rechtsvertreterin, E D und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft durch. Der gewässerökologische Amtssachverständige hatte sich krankheitsbedingt entschuldigt. Die Rechtsvertreterin beantragte die Vertagung der Verhandlung zur Einvernahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen zum Beweisthema, ob es in Bezug auf die Ausschwemmungen und die Verlandung des Sees Y einen Unterschied macht, ob die mit Bescheid aus dem Jahr 1978 vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden und demgemäß die Regulierung so vorgenommen wird oder nicht. Des Weiteren beantragte die Rechtsvertreterin die Vertagung der Verhandlung zur Beibringung eines Privatgutachtens aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft zu diesem Beweisthema. Zudem begehrte sie die Einvernahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie zu den von ihm im Schreiben vom 12.02.2015 getätigten Ausführungen in Zusammenhang mit der Viehtränke („Eine Beeinträchtigung könnte sich allerdings dann ergeben, wenn der in der Anzeige vom 28.11.2013 genannte Bereich tatsächlich als Viehtränke genutzt wird und sich dort regelmäßig Kühe aufhalten. Die diesfalls mit Sicherheit anfallenden Fäkalien etc sowie auch die erhöhte Trübstofffracht würden nicht nur den Bach selbst belasten, sondern auch zu einer Nährstoffanreicherung und Verunreinigung des Sees Y führen. Dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn der See selbst als Tränke genutzt wird.“). Seitens der Richterin wurde die Verhandlung dennoch geschlossen. II.römisch zwei. Feststellungen: Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wasserrechtlich bewilligte und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, wasserrechtlich für überprüft erklärte Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 erfolgte auf den Gsten Nr **7/2, **6/1, **1/1, **1/2 und **0/1, alle EZ ***. Diese Grundstücke stehen heute im Eigentum von E D. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wasserrechtlich bewilligte und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, wasserrechtlich für überprüft erklärte Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 erfolgte auf den Gsten Nr **7/2, **6/1, **1/1, **1/2 und **0/1, alle EZ ***. Diese Grundstücke stehen heute im Eigentum von E D. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gstes Nr **2 EZ ** (See Y). Der See Y grenzt unmittelbar an das Gst Nr **0/1 an. Wasserberechtigter am See Y oder am Bach X ist der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gstes Nr **2 EZ ** (See Y). Der See Y grenzt unmittelbar an das Gst Nr **0/1 an. Wasserberechtigter am See Y oder am Bach römisch zehn ist der Beschwerdeführer nicht. Der Bach X oder auch Bach P stellt die Verbindung des Sees Z und des Sees Y in Form eines offenen Wasserlaufes dar. Das dem See Z zufließende Wasser durchströmt diesen und gelangt über den Bach X zum See Y. Der Bach X beginnt am westlichen Ende des Sees Z unmittelbar bei einer Fußwegbrücke, wo Gitter provisorisch sowie ein Rechen und ein Schieberschütz angebracht sind. Mit dem Schieberschütz kann der Wasserspiegel im See Z geringfügig verändert und auch vorübergehend der Wasserspiegel und die Durchflussmenge im Bach X beeinflusst werden. In weiterer Folge fließt der Bach X in leichten Bögen auf einer Länge von ca 150 m durch ein bewaldetes Gebiet. Anschließend durchfließt der Bach X landwirtschaftliche Flächen bis er bei einem Brückenbauwerk eines landwirtschaftlichen Bringungsweges in den See Y mündet. Der Abschnitt durch das Wiesengelände ist auf ca 100 m geradlinig (Verbauungsbereich) und auf ca 85 m mit zwei leichten Bögen versehen. Die Gesamtlänge des Baches X zwischen den beiden Seen beträgt ca 335 m. Aus dem dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, zugrunde liegenden Projektsunterlagen kann entnommen werden, dass der Bach X beginnend vom See Z auf einer Länge von ca 80 m ein Gefälle von 23,4 ‰, in weiterer Folge auf einer Länge von ca 20 m ein Gefälle von 13 ‰ und auf der restlichen Strecke ein Gefälle von ca 1,6 ‰ aufweist. Der gesamte Gerinneverlauf zeigt ein stark wechselndes Querprofil, das teilweise schmale 1 m bis 1,20 m breite Stellen, wie auch Aufweitungen von 2 m bis 3 m aufweist. Die Sohle wird durch fein- bis grobkiesiges Material bedeckt. Im gesamten Gewässerverlauf durch das bewaldete Teilstück sind sowohl Bruchholzreste, als auch dürres Astwerk und Laub im Bachbett zu sehen. Stellenweise sind auch stärkere Verkrautungen sichtbar. Im freien Wiesengelände zeigt der gesamte Bachverlauf einen starken Uferbewuchs von kleinen Bäumen und Sträuchern und großen Anteilen von Schilf. Im „regulierten Abschnitt“ sind teilweise noch Reste der seinerzeitigen Holzverbauung sichtbar. Stellenweise ist auch in diesem Bereich das Gerinne breiter als ursprünglich verbaut. Die Sohllage hat sich in Bezug auf die seinerzeitigen Gefällsverhältnisse auch dahingehend geändert, dass teilweise geringe Auskolkungen (tümpelartige Vertiefungen) vorzufinden sind, als auch Teilstrecken, in denen die ursprünglich hergestellte Sohle noch höhenmäßig unverändert ist. Der Mündungsbereich ist nicht deutlich ausgeprägt und wird durch eine leicht trichterförmige Erweiterung gebildet, die langsam in Seefläche übergeht. Dieser trichterförmige Bereich ist stark mit Schilf versehen, ein deutliches Gerinne nicht erkennbar und im Anschluss daran kleinflächig mit Seerosen bewachsen. Am Tag der Erhebung durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft konnte am Schütz beim Auslauf aus dem See Z eine Wasserführung von ca 10 l/s abgeschätzt werden. In weiterer Folge und aufgrund der Gerinneausbildung konnte nur mehr ein sehr langsames Fließen, das sich speziell im Unterlauf in ein beinahe stehendes Gewässer mit kaum wahrnehmbarem Abfluss zeigt, festgestellt werden. Im vorerwähnten Projekt wurde die Länge des begradigten Gewässerabschnittes (= Verbauungslänge) mit 100 m angegeben. Aus dem Luftbild aus dem Jahr 1974 ergibt sich eine ursprüngliche Länge des nicht begradigten Gewässers von rund 118,5 m. Beim Vergleich (Luftbilder übereinander gelegt) des Luftbildes aus dem Jahr 1974 (Zeit vor der Begradigung) mit jenem aus dem Jahr 2009 (Zeit nach der Begradigung) zeigt sich, dass in der Natur eine tatsächliche Verbauungslänge von ca 104,5 m vorliegt. Mit der Gefällsangabe aus dem Projekt von 1,6 ‰ überwindet der Bachlauf auf einer Länge von 104,5 m einen Höhenunterschied von 16,72 cm. Um den gleichen Höhenunterschied zu überwinden, legte der Bach vor der Verbauung eine Strecke von 118,5 m zurück, woraus sich ein Gefälle von 1,41 ‰ ergibt. Umgerechnet auf eine Länge von 100 m bedeutet dies, dass im verbauten Zustand der Bach einen Höhenunterschied von 16 cm auf 100 m überwindet, während er vor Verbauung einen Höhenunterschied von 14,11 cm überwand. Im gesamten Erscheinungsbild zeigt der Gewässerverlauf einen natürlichen, durch wechselnde Wasserführung charakterisierten natürlichen Gewässerverlauf. An externen Einflüssen konnte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft lediglich die zwei Brückenbauwerke erkennen, deutliche Spuren von Beweidung oder einer Viehtränke im unmittelbaren Uferbereich konnte er nicht feststellen. Im Wesentlichen ist ein unmittelbarer Zutritt zum Wasserlauf entlang der Fließstrecke durch das Wiesengelände praktisch nur an einigen wenigen Stellen überhaupt möglich. Bodenaufschlüsse sind nur vereinzelt durch Uferanrisse zu erkennen, wobei vorwiegend Humus, stark durchwurzelte Mutterbodenzonen und teilweise bindiges Untergrundmaterial zu erkennen waren. Deutliche Lehmschichten bzw Uferabschnitte, welche überwiegend aus Lehm bestehen, konnte der Amtssachverständigte nicht feststellen. Am See Y oder dem Bach X ist kein Wasserrecht eingetragen. Der Bach römisch zehn oder auch Bach P stellt die Verbindung des Sees Z und des Sees Y in Form eines offenen Wasserlaufes dar. Das dem See Z zufließende Wasser durchströmt diesen und gelangt über den Bach römisch zehn zum See Y. Der Bach römisch zehn beginnt am westlichen Ende des Sees Z unmittelbar bei einer Fußwegbrücke, wo Gitter provisorisch sowie ein Rechen und ein Schieberschütz angebracht sind. Mit dem Schieberschütz kann der Wasserspiegel im See Z geringfügig verändert und auch vorübergehend der Wasserspiegel und die Durchflussmenge im Bach römisch zehn beeinflusst werden. In weiterer Folge fließt der Bach römisch zehn in leichten Bögen auf einer Länge von ca 150 m durch ein bewaldetes Gebiet. Anschließend durchfließt der Bach römisch zehn landwirtschaftliche Flächen bis er bei einem Brückenbauwerk eines landwirtschaftlichen Bringungsweges in den See Y mündet. Der Abschnitt durch das Wiesengelände ist auf ca 100 m geradlinig (Verbauungsbereich) und auf ca 85 m mit zwei leichten Bögen versehen. Die Gesamtlänge des Baches römisch zehn zwischen den beiden Seen beträgt ca 335 m. Aus dem dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, zugrunde liegenden Projektsunterlagen kann entnommen werden, dass der Bach römisch zehn beginnend vom See Z auf einer Länge von ca 80 m ein Gefälle von 23,4 ‰, in weiterer Folge auf einer Länge von ca 20 m ein Gefälle von 13 ‰ und auf der restlichen Strecke ein Gefälle von ca 1,6 ‰ aufweist. Der gesamte Gerinneverlauf zeigt ein stark wechselndes Querprofil, das teilweise schmale 1 m bis 1,20 m breite Stellen, wie auch Aufweitungen von 2 m bis 3 m aufweist. Die Sohle wird durch fein- bis grobkiesiges Material bedeckt. Im gesamten Gewässerverlauf durch das bewaldete Teilstück sind sowohl Bruchholzreste, als auch dürres Astwerk und Laub im Bachbett zu sehen. Stellenweise sind auch stärkere Verkrautungen sichtbar. Im freien Wiesengelände zeigt der gesamte Bachverlauf einen starken Uferbewuchs von kleinen Bäumen und Sträuchern und großen Anteilen von Schilf. Im „regulierten Abschnitt“ sind teilweise noch Reste der seinerzeitigen Holzverbauung sichtbar. Stellenweise ist auch in diesem Bereich das Gerinne breiter als ursprünglich verbaut. Die Sohllage hat sich in Bezug auf die seinerzeitigen Gefällsverhältnisse auch dahingehend geändert, dass teilweise geringe Auskolkungen (tümpelartige Vertiefungen) vorzufinden sind, als auch Teilstrecken, in denen die ursprünglich hergestellte Sohle noch höhenmäßig unverändert ist. Der Mündungsbereich ist nicht deutlich ausgeprägt und wird durch eine leicht trichterförmige Erweiterung gebildet, die langsam in Seefläche übergeht. Dieser trichterförmige Bereich ist stark mit Schilf versehen, ein deutliches Gerinne nicht erkennbar und im Anschluss daran kleinflächig mit Seerosen bewachsen. Am Tag der Erhebung durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft konnte am Schütz beim Auslauf aus dem See Z eine Wasserführung von ca 10 l/s abgeschätzt werden. In weiterer Folge und aufgrund der Gerinneausbildung konnte nur mehr ein sehr langsames Fließen, das sich speziell im Unterlauf in ein beinahe stehendes Gewässer mit kaum wahrnehmbarem Abfluss zeigt, festgestellt werden. Im vorerwähnten Projekt wurde die Länge des begradigten Gewässerabschnittes (= Verbauungslänge) mit 100 m angegeben. Aus dem Luftbild aus dem Jahr 1974 ergibt sich eine ursprüngliche Länge des nicht begradigten Gewässers von rund 118,5 m. Beim Vergleich (Luftbilder übereinander gelegt) des Luftbildes aus dem Jahr 1974 (Zeit vor der Begradigung) mit jenem aus dem Jahr 2009 (Zeit nach der Begradigung) zeigt sich, dass in der Natur eine tatsächliche Verbauungslänge von ca 104,5 m vorliegt. Mit der Gefällsangabe aus dem Projekt von 1,6 ‰ überwindet der Bachlauf auf einer Länge von 104,5 m einen Höhenunterschied von 16,72 cm. Um den gleichen Höhenunterschied zu überwinden, legte der Bach vor der Verbauung eine Strecke von 118,5 m zurück, woraus sich ein Gefälle von 1,41 ‰ ergibt. Umgerechnet auf eine Länge von 100 m bedeutet dies, dass im verbauten Zustand der Bach einen Höhenunterschied von 16 cm auf 100 m überwindet, während er vor Verbauung einen Höhenunterschied von 14,11 cm überwand. Im gesamten Erscheinungsbild zeigt der Gewässerverlauf einen natürlichen, durch wechselnde Wasserführung charakterisierten natürlichen Gewässerverlauf. An externen Einflüssen konnte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft lediglich die zwei Brückenbauwerke erkennen, deutliche Spuren von Beweidung oder einer Viehtränke im unmittelbaren Uferbereich konnte er nicht feststellen. Im Wesentlichen ist ein unmittelbarer Zutritt zum Wasserlauf entlang der Fließstrecke durch das Wiesengelände praktisch nur an einigen wenigen Stellen überhaupt möglich. Bodenaufschlüsse sind nur vereinzelt durch Uferanrisse zu erkennen, wobei vorwiegend Humus, stark durchwurzelte Mutterbodenzonen und teilweise bindiges Untergrundmaterial zu erkennen waren. Deutliche Lehmschichten bzw Uferabschnitte, welche überwiegend aus Lehm bestehen, konnte der Amtssachverständigte nicht feststellen. Am See Y oder dem Bach römisch zehn ist kein Wasserrecht eingetragen. Der Bach X stellt sich heute als natürliches Gewässer dar und zeigt nur mehr rudimentäre Folgen bzw Bestandteile von menschlichem Eingriff, worunter auch die mit Bescheid aus dem Jahr 1978 bewilligte Regulierung und Verlegung zählt. Die beiden Seen zeigen typische Merkmale von Verlandungstendenzen, da durch geringe Tiefen und sehr flache Ufer eine starke Verkrautung und Pflanzenwachstum auftritt. Der Zulauf zu den beiden Seen, welcher durch den Bach P im Ursprung gebildet wird, ist im Vergleich zur Wasserfläche als gering zu bezeichnen und das Gesamtsystem zwischen Zulauf See Z, Bach X und See Y kann in zwei Ufersysteme geteilt werden. Das Untersystem 1 stellt der Zulauf Bach P und See Z, das zweite Untersystem stellt der Bach X und der See Y dar. Beide Untersysteme sind direkt miteinander in der Form vergleichbar, dass eingetragenes Geschiebe, Schweb- und Schwimmstoffe in den Seen jeweils abgelagert bzw zurückgehalten werden. Daraus ergibt sich, dass für den See Y lediglich die Einträge aus einer Gewässerstrecke von ca 335 m wirksam sein können. Ohne die künstlich angebrachten Einbauteile, wie Rechen und Schütz, könnte theoretisch auch ein Eintrag von Schwimmstoffen aus dem See Z in den See Y erfolgen. Zusätzlich erhalten beide System Einträge aus dem natürlichen Einzugsgebiet, das insgesamt 5,89 km² beträgt. Für den See Y ist nur eine Teileinzugsfläche von 1,01 km² wirksam. Durch die Verbauung kam es im Gefälleverlauf des Baches X zu einer äußerst geringen Veränderung, welche auf die Verbauungslänge einen Höhenunterschied von ca 2,5 cm ausmachte. Durch die mangelnde Instandhaltung bildete sich im natürlichen Verlauf des Abflussgeschehens eine stark wechselnde Uferlinie aus, sodass nunmehr der Bach X nicht als begradigtes, verbautes Gerinne angesprochen werden kann, sondern als natürliches Kleingerinne zu klassifizieren ist. Die stark wechselnden Gerinnebreiten führen zu inhomogenen Abflüssen, sodass schneller fließende mit fast stehenden Gewässerabschnitten wechseln. Hinsichtlich des Weitertransports von Geschiebe oder Schwebstoffen bedeutet dies, dass es zu einem natürlichen Abtrag in schneller fließenden (engeren) Gerinneabschnitten und Anlandungen in breiteren Gerinneabschnitten kommen kann. Die teilweise noch vorhandenen Reste der früheren Verbauung zeigen, dass sich auch in der Sohllinie stark wechselnde Abschnitte ausgebildet haben, in denen ebenso wieder ein Abtrag mit darauffolgender Anlandung im Gewässer selbst stattfindet. Auf den Ufern zeigt sich starke Verkrautung und erheblicher Baum- und Strauchbewuchs. So kommt es zu einer stark durchwurzelten Bodenzone, die eine höhere Widerstandskraft gegen Erosion aufweist, als frei liegende, nicht bewachsene Uferbereiche. Zum Geschiebetrieb ist festzuhalten, dass der Bach X im Oberlauf (unmittelbar nach Verlassen des Sees Z) ein stärkeres Gefälle aufweist, als der Unterlauf. Entsprechend der mathematischen Beziehung zur Ermittlung einer Schubspannung (Kraft, welche Geschiebe im Gerinne weiterbewegt) geht das Gefälle linear in die Berechnung ein, was bedeutet, dass Sohlsubstrat, das im steileren Bereich gerade noch bewegt wird, jedenfalls im flacheren Bereich nicht mehr weiter transportiert werden kann. Ein Abtrag bzw ein Weitertransport von Schwebstoffen und Feinteilen findet aufgrund der vorhandenen Sohlsubstratzusammensetzung nur in äußerst geringer Form statt. Augenscheinlich ist das vorhandene Ufer und Sohlsubstrat nicht geeignet eine „gelbe Brühe“ im See Y zu erzeugen. Zudem weist der unmittelbare Mündungsbereich des Baches X in den See Y eine ausgedehnte Schilfzone auf, die einerseits den Wasserfluss verlangsamt und andererseits zu einer Filterwirkung führt. Im Hochwasserfall kann es durchaus zu einem erhöhten Feinteil- und Geschiebetransport kommen, was aber dem natürlichen Verlauf entspricht und vergleichbar ist mit jedem anderen Gewässer, ob verbaut oder unverbaut. Die nicht durchgeführte Wartung und Instandhaltung der Verbauungsmaßnahmen haben dazu geführt, dass sich das Gewässer selbstständig wieder renaturiert hat und somit in seinem Niederschlags-/Abflussverhalten dem früheren Urzustand immer näher gekommen und somit als natürliches Gerinne anzusprechen ist. Die rein rechnerisch ermittelte Änderung im Gefälle hat sich durch die natürliche Sohlausbildung zwischenzeitlich so weit in ein natürliches Gleichgewicht begeben, dass daraus kein Einfluss abgeleitet werden kann. Für ein ausgewähltes repräsentatives Profil (Sohlbreite 1,0 m, Wassertiefe 0,3 m, Wasserspiegelbreite 1,2 m) errechnet sich eine Schleppspannung im Urzustand von 1,37 N/m² und im Gefälle des verbauten Gerinnes von 1,67 N/m². Vergleicht man dazu die Grenzschleppspannung (= jene Spannung, bei der gerade noch kein Materialtransport erfolgt) für Sand bzw feinen Kies, so wird in der Literatur ein Wert von 8 bis 10 N/m², für dicht bindiges Sohlmaterial mit einer mittleren Korngröße von 1 mm eine Grenzschleppspannung von 2 N/m² angegeben. In Abhängigkeit von der Schwebstoffbelastung kann sich dieser Wert bis 4,5 N/m² erhöhen. Der Bach X ist aufgrund seiner Ausbildung hinsichtlich Längsgefälle, Profil und Wassertiefe nicht geeignet, einen merkbaren oder massiven Geschiebetrieb zu verursachen. Untersuchungen hinsichtlich des Gewässerzustandes des Sees Y bescheinigen diesem durchwegs eine gute Qualität. Eine Nährstoffbelastung, etwa durch Beweidung, ist nicht festzustellen. Der Bach römisch zehn stellt sich heute als natürliches Gewässer dar und zeigt nur mehr rudimentäre Folgen bzw Bestandteile von menschlichem Eingriff, worunter auch die mit Bescheid aus dem Jahr 1978 bewilligte Regulierung und Verlegung zählt. Die beiden Seen zeigen typische Merkmale von Verlandungstendenzen, da durch geringe Tiefen und sehr flache Ufer eine starke Verkrautung und Pflanzenwachstum auftritt. Der Zulauf zu den beiden Seen, welcher durch den Bach P im Ursprung gebildet wird, ist im Vergleich zur Wasserfläche als gering zu bezeichnen und das Gesamtsystem zwischen Zulauf See Z, Bach römisch zehn und See Y kann in zwei Ufersysteme geteilt werden. Das Untersystem 1 stellt der Zulauf Bach P und See Z, das zweite Untersystem stellt der Bach römisch zehn und der See Y dar. Beide Untersysteme sind direkt miteinander in der Form vergleichbar, dass eingetragenes Geschiebe, Schweb- und Schwimmstoffe in den Seen jeweils abgelagert bzw zurückgehalten werden. Daraus ergibt sich, dass für den See Y lediglich die Einträge aus einer Gewässerstrecke von ca 335 m wirksam sein können. Ohne die künstlich angebrachten Einbauteile, wie Rechen und Schütz, könnte theoretisch auch ein Eintrag von Schwimmstoffen aus dem See Z in den See Y erfolgen. Zusätzlich erhalten beide System Einträge aus dem natürlichen Einzugsgebiet, das insgesamt 5,89 km² beträgt. Für den See Y ist nur eine Teileinzugsfläche von 1,01 km² wirksam. Durch die Verbauung kam es im Gefälleverlauf des Baches römisch zehn zu einer äußerst geringen Veränderung, welche auf die Verbauungslänge einen Höhenunterschied von ca 2,5 cm ausmachte. Durch die mangelnde Instandhaltung bildete sich im natürlichen Verlauf des Abflussgeschehens eine stark wechselnde Uferlinie aus, sodass nunmehr der Bach römisch zehn nicht als begradigtes, verbautes Gerinne angesprochen werden kann, sondern als natürliches Kleingerinne zu klassifizieren ist. Die stark wechselnden Gerinnebreiten führen zu inhomogenen Abflüssen, sodass schneller fließende mit fast stehenden Gewässerabschnitten wechseln. Hinsichtlich des Weitertransports von Geschiebe oder Schwebstoffen bedeutet dies, dass es zu einem natürlichen Abtrag in schneller fließenden (engeren) Gerinneabschnitten und Anlandungen in breiteren Gerinneabschnitten kommen kann. Die teilweise noch vorhandenen Reste der früheren Verbauung zeigen, dass sich auch in der Sohllinie stark wechselnde Abschnitte ausgebildet haben, in denen ebenso wieder ein Abtrag mit darauffolgender Anlandung im Gewässer selbst stattfindet. Auf den Ufern zeigt sich starke Verkrautung und erheblicher Baum- und Strauchbewuchs. So kommt es zu einer stark durchwurzelten Bodenzone, die eine höhere Widerstandskraft gegen Erosion aufweist, als frei liegende, nicht bewachsene Uferbereiche. Zum Geschiebetrieb ist festzuhalten, dass der Bach römisch zehn im Oberlauf (unmittelbar nach Verlassen des Sees Z) ein stärkeres Gefälle aufweist, als der Unterlauf. Entsprechend der mathematischen Beziehung zur Ermittlung einer Schubspannung (Kraft, welche Geschiebe im Gerinne weiterbewegt) geht das Gefälle linear in die Berechnung ein, was bedeutet, dass Sohlsubstrat, das im steileren Bereich gerade noch bewegt wird, jedenfalls im flacheren Bereich nicht mehr weiter transportiert werden kann. Ein Abtrag bzw ein Weitertransport von Schwebstoffen und Feinteilen findet aufgrund der vorhandenen Sohlsubstratzusammensetzung nur in äußerst geringer Form statt. Augenscheinlich ist das vorhandene Ufer und Sohlsubstrat nicht geeignet eine „gelbe Brühe“ im See Y zu erzeugen. Zudem weist der unmittelbare Mündungsbereich des Baches römisch zehn in den See Y eine ausgedehnte Schilfzone auf, die einerseits den Wasserfluss verlangsamt und andererseits zu einer Filterwirkung führt. Im Hochwasserfall kann es durchaus zu einem erhöhten Feinteil- und Geschiebetransport kommen, was aber dem natürlichen Verlauf entspricht und vergleichbar ist mit jedem anderen Gewässer, ob verbaut oder unverbaut. Die nicht durchgeführte Wartung und Instandhaltung der Verbauungsmaßnahmen haben dazu geführt, dass sich das Gewässer selbstständig wieder renaturiert hat und somit in seinem Niederschlags-/Abflussverhalten dem früheren Urzustand immer näher gekommen und somit als natürliches Gerinne anzusprechen ist. Die rein rechnerisch ermittelte Änderung im Gefälle hat sich durch die natürliche Sohlausbildung zwischenzeitlich so weit in ein natürliches Gleichgewicht begeben, dass daraus kein Einfluss abgeleitet werden kann. Für ein ausgewähltes repräsentatives Profil (Sohlbreite 1,0 m, Wassertiefe 0,3 m, Wasserspiegelbreite 1,2 m) errechnet sich eine Schleppspannung im Urzustand von 1,37 N/m² und im Gefälle des verbauten Gerinnes von 1,67 N/m². Vergleicht man dazu die Grenzschleppspannung (= jene Spannung, bei der gerade noch kein Materialtransport erfolgt) für Sand bzw feinen Kies, so wird in der Literatur ein Wert von 8 bis 10 N/m², für dicht bindiges Sohlmaterial mit einer mittleren Korngröße von 1 mm eine Grenzschleppspannung von 2 N/m² angegeben. In Abhängigkeit von der Schwebstoffbelastung kann sich dieser Wert bis 4,5 N/m² erhöhen. Der Bach römisch zehn ist aufgrund seiner Ausbildung hinsichtlich Längsgefälle, Profil und Wassertiefe nicht geeignet, einen merkbaren oder massiven Geschiebetrieb zu verursachen. Untersuchungen hinsichtlich des Gewässerzustandes des Sees Y bescheinigen diesem durchwegs eine gute Qualität. Eine Nährstoffbelastung, etwa durch Beweidung, ist nicht festzustellen. Durch den Verfall der ursprünglich eingebrachten Holzverbauung hat sich das Gewässerbett soweit wieder renaturiert, dass es als natürliches Gerinne eingestuft werden kann. Jeder Eingriff in das sich selbstständig renaturierte Gerinne bringt weder aus hydraulischer noch aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Verbesserung. Ebenso würde die Wiederherstellung des früheren Wasserlaufes zu keiner Verbesserung des Ist-Zustandes führen. Der noch fragmentarisch bestehende Anteil der Verbauung wird im Zuge der natürlichen Verwitterungsprozesse langsam gänzlich aufgelöst werden und stellt im derzeitigen Zustand weder eine Verbesserung noch ein Hindernis und damit eine Verschlechterung dar. Aus wasserfachlicher Sicht sind keine Maßnahmen aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder Anrainer zu setzen und somit auch keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich. Zumal durch letztmalige Vorkehrungen keine Verbesserung aus wasserwirtschaftlicher bzw hydraulischer Sicht oder auch im Sinne der Gewässerstabilität erzielt werden kann, werden die Rechte des Beschwerdeführers als Anrainer durch den Entfall von letztmaligen Vorkehrungen nicht beeinträchtigt. Eine Instandhaltung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, genehmigten Schutz- und Regulierungswasserbaues durch Erneuerung der Sohlstabilisierung und des Böschungsfußes würde zu Feinstoffeinträgen und immer wieder zu kleinräumigen Erosionen führen. Dies würde dem See Y mehr schaden als der heutige Zustand. Heute wird der See Y nur durch den natürlichen Eintrag, der ohnehin und unabhängig von der mit vorzitiertem Bescheid bewilligten Verbauung vorhanden ist, beeinträchtigt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die eingeholten Grundbuchsauszüge, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 18.09.2015 und seine erläuternde Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.
- Der Beschwerdeführer hat die getroffenen Feststellungen nicht bestritten. Mit seinem Vorbringen begehrt der Beschwerdeführer vor allem die Wiederherstellung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, bewilligten Schutz- und Regulierungswasserbaues und spricht sich insofern gegen die Auflassung des Schutz- und Regulierungswasserbaues aus. Des Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass allfällige Pflegemaßnahmen im Bachbett (vgl Eingabe vom 30.03.2015) sowie der Viehtrieb und die Viehtränke wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber den Gegenstand des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Wie unten näher darzustellen sein wird (vgl Kapitel V. dieser Entscheidung), tritt das Erlöschen des Wasserrechts mit dem Einlangen des Verzichts bei der Behörde ein. Auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst hat der Beschwerdeführer keinen Einfluss. Verfahrensgegenständlich war ausschließlich die Frage, ob die Rechte des Beschwerdeführers als Anrainer im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959 unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserrechten beeinträchtigt sind. Die in der Verhandlung am 04.11.2015 gestellten Beweisanträge stehen insofern in keinem Zusammenhang mit der hier zu lösenden Tatsachen- und Rechtsfrage und sind wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die eingeholten Grundbuchsauszüge, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 18.09.2015 und seine erläuternde Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.
- Der Beschwerdeführer hat die getroffenen Feststellungen nicht bestritten. Mit seinem Vorbringen begehrt der Beschwerdeführer vor allem die Wiederherstellung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, bewilligten Schutz- und Regulierungswasserbaues und spricht sich insofern gegen die Auflassung des Schutz- und Regulierungswasserbaues aus. Des Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass allfällige Pflegemaßnahmen im Bachbett vergleiche Eingabe vom 30.03.2015) sowie der Viehtrieb und die Viehtränke wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber den Gegenstand des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Wie unten näher darzustellen sein wird vergleiche Kapitel römisch fünf. dieser Entscheidung), tritt das Erlöschen des Wasserrechts mit dem Einlangen des Verzichts bei der Behörde ein. Auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst hat der Beschwerdeführer keinen Einfluss. Verfahrensgegenständlich war ausschließlich die Frage, ob die Rechte des Beschwerdeführers als Anrainer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserrechten beeinträchtigt sind. Die in der Verhandlung am 04.11.2015 gestellten Beweisanträge stehen insofern in keinem Zusammenhang mit der hier zu lösenden Tatsachen- und Rechtsfrage und sind wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. IV.römisch vier. Rechtslage: Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 61/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 61/2014: „(…) Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; (…) Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderer Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderer Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…)
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs 1 erster Satz) erloschen sind.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind. (…) (…) Schutz- und Regulierungswasserbauten § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Paragraph 41,
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3)Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden. (…) Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung § 70.
(1)Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.Paragraph 70,
(1)Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den Paragraphen 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen. (…) Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind: (…)
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs 1 und 3 genannten Personen;
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen; (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Wasserrechtliche Bewilligungen nach § 41 WRG 1959 sind keine Wasserbenutzungsrechte (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)§ 41 K12). Auf solche Bewilligungen findet daher die Bestimmung des § 27 WRG 1959, welche die Gründe für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten enthält, keine Anwendung (vgl VwGH 11.12.1997, 97/07/0177). Wasserrechtliche Bewilligungen nach Paragraph 41, WRG 1959 sind keine Wasserbenutzungsrechte vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)Paragraph 41, K12). Auf solche Bewilligungen findet daher die Bestimmung des Paragraph 27, WRG 1959, welche die Gründe für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten enthält, keine Anwendung vergleiche VwGH 11.12.1997, 97/07/0177). Auch andere Wasserrechte als Wasserbenutzungsrechte können aber „erlöschen“ und zwar auch dort, wo das Gesetz eine Anwendung des § 27 WRG 1959 nicht anordnet; allerdings handelt es sich dabei nicht um ein „Erlöschen“ im Sinne des § 27 WRG 1959. Das Erlöschen richtet sich in diesem Fall nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Untergang bescheidmäßig verliehener Rechte (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)§ 27 K6). So ist beispielsweise ein Verzicht mit der Wirkung des Erlöschens des Rechtes für alle Wasserrechte möglich (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186). Auch andere Wasserrechte als Wasserbenutzungsrechte können aber „erlöschen“ und zwar auch dort, wo das Gesetz eine Anwendung des Paragraph 27, WRG 1959 nicht anordnet; allerdings handelt es sich dabei nicht um ein „Erlöschen“ im Sinne des Paragraph 27, WRG 1959. Das Erlöschen richtet sich in diesem Fall nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Untergang bescheidmäßig verliehener Rechte vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)Paragraph 27, K6). So ist beispielsweise ein Verzicht mit der Wirkung des Erlöschens des Rechtes für alle Wasserrechte möglich vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186). Der von E D als Rechtsnachfolger von C D der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachte Verzicht bewirkte somit das Erlöschen des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, verliehenen Wasserrechts. § 41 Abs 5 WRG 1959 ordnet im Hinblick auf Schutz- und Regulierungswasserbauten ausdrücklich an, dass bei Auflassung von derlei Bauten § 29 WRG 1959 sinngemäße Anwendung zu finden hat. Unter „Auflassung“ im Sinne des § 41 Abs 5 WRG 1959 ist das Enden („Erlöschen“) des Wasserrechtes zu verstehen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)§ 41 K12 und § 40 K16). § 29 WRG 1959 regelt, wie die Behörde im Fall des Erlöschens vorzugehen hat. Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 ordnet im Hinblick auf Schutz- und Regulierungswasserbauten ausdrücklich an, dass bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, WRG 1959 sinngemäße Anwendung zu finden hat. Unter „Auflassung“ im Sinne des Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 ist das Enden („Erlöschen“) des Wasserrechtes zu verstehen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz²
(2013)Paragraph 41, K12 und Paragraph 40, K16). Paragraph 29, WRG 1959 regelt, wie die Behörde im Fall des Erlöschens vorzugehen hat. Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten sind
§ 102
Abs 1 lit c WRG 1959 nur die im § 29 Abs 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen – also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3 WRG 1959) – stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist und gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind (vgl VwGH 29.06.2000, 99/07/0154; 30.09.2010, 2007/07/0011).Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten sind
Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nur die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen – also andere Wasserberechtigte und Anrainer (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959) – stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist und gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/07/0154; 30.09.2010, 2007/07/0011). Im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung, dass das gegenständliche Wasserrecht infolge des der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzichts des Berechtigten und den in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides
§ 29
Abs 5 WRG 1959 erfolgten Ausspruch, dass die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind, kommt dem Beschwerdeführer folglich keine Parteistellung zu. Insofern war sein Rechtsmittel diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen. Dass die belangte Behörde in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides unrichtigerweise § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 zitiert hat, führt nicht zur Parteistellung des Beschwerdeführers und hat insofern keine Auswirkungen, als ein Verzicht mit der Wirkung des Erlöschens des Rechtes für alle Wasserrechte möglich ist (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186). Mangels eines zulässigen Rechtsmittels gegen die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides scheidet eine entsprechende Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aus. Im Hinblick auf die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung, dass das gegenständliche Wasserrecht infolge des der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzichts des Berechtigten und den in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides
Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 erfolgten Ausspruch, dass die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind, kommt dem Beschwerdeführer folglich keine Parteistellung zu. Insofern war sein Rechtsmittel diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen. Dass die belangte Behörde in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides unrichtigerweise Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zitiert hat, führt nicht zur Parteistellung des Beschwerdeführers und hat insofern keine Auswirkungen, als ein Verzicht mit der Wirkung des Erlöschens des Rechtes für alle Wasserrechte möglich ist vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0186). Mangels eines zulässigen Rechtsmittels gegen die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides scheidet eine entsprechende Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aus. In Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass E D keine letztmaligen Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959 zu treffen hat. Nach Auflassung eines Schutz- und Regulierungswasserbaues soll im öffentlichen Interesse der durch diesen bewirkte Eingriff in den natürlichen Wasserhaushalt (in das Gewässer) wieder beseitigt oder zumindest ein Zustand hergestellt werden, der gefahrlos natürlichen Abläufen überlassen werden kann. Im Auftragsverfahren betreffend „letztmalige Vorkehrungen“ im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959 kommt dem Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Grundstücke, nämlich des Gstes Nr **2 (See Y), und damit als Anrainer im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959, eine inhaltliche, auf Wahrung seiner Interessen beschränkte Parteistellung zu (vgl VwGH 27.06.1995, 94/07/0088; 30.09.2010, 2007/07/0011). Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als Unterlieger in seinem Grundeigentum durch Vorkehrungen beim Erlöschen eines Wasserrechtes des Oberliegers (hier: Auflassung eines Schutz- und Regulierungswasserbaus) beeinträchtigt wird, weshalb ihm im Verfahren nach § 41 Abs 5 WRG 1959 in Verbindung mit § 29 Abs 1 WRG 1959 Parteistellung zukommt, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung jedoch nicht berührt (vgl VwGH 27.06.1995, 92/07/0140). Im gegenständlichen Verfahren war sohin zu klären, ob Rechte des Beschwerdeführers deswegen beeinträchtigt werden, weil in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben wurden.
den getroffenen Feststellungen werden die Rechte des Beschwerdeführers als Eigentümer des Gstes Nr **2 (See Y) und damit Anrainer im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959 durch den Entfall von letztmaligen Vorkehrungen nicht beeinträchtigt, zumal durch letztmalige Vorkehrungen keine Verbesserung wasserwirtschaftlicher bzw hydraulischer Sicht oder auch im Sinne der Gewässerstabilität erzielt werden kann. Vielmehr ist es so, dass die Wiederherstellung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, wasserrechtlich für überprüft erklärten Zustandes im Hinblick auf den See Y zu einer Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand führen würde. Konkret hätte eine solche Wiederherstellung mehr Feinstoffeinträge zur Folge als derzeit aufgrund des natürlichen Zustandes gegeben sind. Insgesamt geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Ausspruch der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, dass keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind, in seinen Rechten nicht beeinträchtigt ist. Vielmehr müsste es in seinem Interesse sein, dass alles so bleibt, wie es derzeit ist. Abgesehen davon können weder der Weiterbestand, die dauernde Erhaltung oder die Wiederherstellung der Anlage als letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden (vgl Oberleitner/Berger, WRG³
(2011)§ 29 Rz 8). Insofern war das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. In Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass E D keine letztmaligen Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu treffen hat. Nach Auflassung eines Schutz- und Regulierungswasserbaues soll im öffentlichen Interesse der durch diesen bewirkte Eingriff in den natürlichen Wasserhaushalt (in das Gewässer) wieder beseitigt oder zumindest ein Zustand hergestellt werden, der gefahrlos natürlichen Abläufen überlassen werden kann. Im Auftragsverfahren betreffend „letztmalige Vorkehrungen“ im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 kommt dem Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Grundstücke, nämlich des Gstes Nr **2 (See Y), und damit als Anrainer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959, eine inhaltliche, auf Wahrung seiner Interessen beschränkte Parteistellung zu vergleiche VwGH 27.06.1995, 94/07/0088; 30.09.2010, 2007/07/0011). Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als Unterlieger in seinem Grundeigentum durch Vorkehrungen beim Erlöschen eines Wasserrechtes des Oberliegers (hier: Auflassung eines Schutz- und Regulierungswasserbaus) beeinträchtigt wird, weshalb ihm im Verfahren nach Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 Parteistellung zukommt, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung jedoch nicht berührt vergleiche VwGH 27.06.1995, 92/07/0140). Im gegenständlichen Verfahren war sohin zu klären, ob Rechte des Beschwerdeführers deswegen beeinträchtigt werden, weil in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben wurden.
den getroffenen Feststellungen werden die Rechte des Beschwerdeführers als Eigentümer des Gstes Nr **2 (See Y) und damit Anrainer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 durch den Entfall von letztmaligen Vorkehrungen nicht beeinträchtigt, zumal durch letztmalige Vorkehrungen keine Verbesserung wasserwirtschaftlicher bzw hydraulischer Sicht oder auch im Sinne der Gewässerstabilität erzielt werden kann. Vielmehr ist es so, dass die Wiederherstellung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.1978, Zl I-****/14-78, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.1980, Zl I-****0-79, wasserrechtlich für überprüft erklärten Zustandes im Hinblick auf den See Y zu einer Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand führen würde. Konkret hätte eine solche Wiederherstellung mehr Feinstoffeinträge zur Folge als derzeit aufgrund des natürlichen Zustandes gegeben sind. Insgesamt geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Ausspruch der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, dass keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind, in seinen Rechten nicht beeinträchtigt ist. Vielmehr müsste es in seinem Interesse sein, dass alles so bleibt, wie es derzeit ist. Abgesehen davon können weder der Weiterbestand, die dauernde Erhaltung oder die Wiederherstellung der Anlage als letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden vergleiche Oberleitner/Berger, WRG³
(2011)Paragraph 29, Rz 8). Insofern war das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Wenngleich nur die Auflassung des gegenständlichen Schutz- und Regulierungswasserbaues verfahrensgegenständlich war, wird bezüglich bewilligungsfreier Bachbetträumungen auf § 41 Abs 3 WRG 1959 und bezüglich größerer Räumungsarbeiten auf § 41 Abs 4 und 5 WRG 1959 verwiesen. E D wird empfohlen, sich vor Durchführung allfälliger Räumungen bei der Behörde über die Bewilligungspflicht von ihm geplanter Maßnahmen zu informieren. Wenngleich nur die Auflassung des gegenständlichen Schutz- und Regulierungswasserbaues verfahrensgegenständlich war, wird bezüglich bewilligungsfreier Bachbetträumungen auf Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 und bezüglich größerer Räumungsarbeiten auf Paragraph 41, Absatz 4 und 5 WRG 1959 verwiesen. E D wird empfohlen, sich vor Durchführung allfälliger Räumungen bei der Behörde über die Bewilligungspflicht von ihm geplanter Maßnahmen zu informieren. Der Gebrauch des Bachwassers als Viehtränke ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausfluss des Gemeingebrauches (vgl VwGH 26.02.1991, 90/07/0111). Der Gebrauch des Bachwassers als Viehtränke ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausfluss des Gemeingebrauches vergleiche VwGH 26.02.1991, 90/07/0111). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zunächst war hier zu klären, wem und in welchem Ausmaß in Verfahren zur Auflassung von Schutz- und Regulierungswasserbauten
§ 41Abs 5 WRG 1959 in Verbindung mit § 29 Abs 1 WRG 1959 Parteistellung zukommt.
Diese Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 27.06.1995, 94/07/0088 und 92/07/0140; 29.06.2000, 99/07/0154; 30.09.2010, 2007/07/0011; 22.12.2011, 2011/07/0186). Schließlich war der Sachverhalt durch Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft zu klären und festzustellen, dass im Interesse des Beschwerdeführers als Anrainer im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959 keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war somit auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Zunächst war hier zu klären, wem und in welchem Ausmaß in Verfahren zur Auflassung von Schutz- und Regulierungswasserbauten
Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 Parteistellung zukommt. Diese Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche VwGH 27.06.1995, 94/07/0088 und 92/07/0140; 29.06.2000, 99/07/0154; 30.09.2010, 2007/07/0011; 22.12.2011, 2011/07/0186). Schließlich war der Sachverhalt durch Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft zu klären und festzustellen, dass im Interesse des Beschwerdeführers als Anrainer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war somit auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1600.16