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{'item': 'LVwG-2015/40/1023-5'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 3§ 10§ 62§ 78§ 82a§ 82b§ 9§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/1023-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerde vorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde vorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der W Transporte GmbH nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die W Transporte GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1**, in deren Arbeitsstätte in X, Adresse 2**, am 17.09.2014 um ca 12:35 Uhr sieben Sperrgitter im Ausmaß von 3 x 3 Metern so gelagert hat, dass die Standfestigkeit der Lagerung selbst nicht gewährleistet war.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der W Transporte GmbH nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die W Transporte GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1**, in deren Arbeitsstätte in römisch zehn, Adresse 2**, am 17.09.2014 um ca 12:35 Uhr sieben Sperrgitter im Ausmaß von 3 x 3 Metern so gelagert hat, dass die Standfestigkeit der Lagerung selbst nicht gewährleistet war. Dadurch hat die W Transporte GmbH gegen § 10 Abs 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV) verstoßen.Dadurch hat die W Transporte GmbH gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitsstättenverordnung (AStV) verstoßen. Sie haben dadruch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AStVParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

§

Paragraph 500,00 3 Tagen 130 Abs. 1 Z 19 ASchG130 Absatz eins, Ziffer 19, ASchG Ferner haben Sie

§ 64

des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 50,00 Euro als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe“ Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Sperrgitter zum damaligen Zeitpunkt bereits zum Abtransport bereit gestellt gewesen wären. Zuvor seien die Sperrgitter durch ein vorgelagertes Reifengestell vor dem Umfallen gesichert gewesen. Zwangsläufig habe im Zuge des Abtransportes das Reifengestell entfernt werden müssen. Das Umfallen der Sperrgitter sei sohin nachweislich nicht auf eine mangelnde Standfestigkeit der Lagerung an sich, sondern einzig und allein darauf, zurückzuführen, dass im Zuge des Verladens das vordere mit den dahinterliegenden Sperrgittern sich unglücklich verkeilt hätte. Die Standfestigkeit der Lagerung selbst sei sehr wohl gewährleistet gewesen. Das Beweisverfahren habe nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen oder die Einrichtung von Sicherheitsvorkehrungen und eines wirksamen Kontrollsystems unterlassen hätte. Sämtliche Beschäftigten seien im Betrieb angewiesen, Lagerungen stets so vorzunehmen, dass niemand gefährdet werde. Dies werde von Aufsichtsorganen im Betrieb auch laufend kontrolliert. Die entsprechenden Anweisungen würden von den Mitarbeitern auch mittels Unterschriftsleistung zur Kenntnis genommen. Die Gitter seien bis zum Abtransport tatsächlich so gelagert gewesen, dass sie vor einem Umfallen hinreichend gesichert gewesen seien. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom

  1. Oktober 2014 und in den Akt der Staatsanwaltschaft X zur Zahl ****
  2. Darüber hinaus fand am 07.10.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Zeugen C C und D D einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn vom
  3. Oktober 2014 und in den Akt der Staatsanwaltschaft römisch zehn zur Zahl ****
  4. Darüber hinaus fand am 07.10.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Zeugen C C und D D einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Am 17.09.2014 um ca 12:35 Uhr waren in der Arbeitsstätte in X, Adresse 2**, der W Transporte GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1** sieben Sperrgitter im Ausmaß von zirka 3 x 3 Meter gelagert und zum Abtransport bereitgehalten. Der Lenker des Lkw, F F und der Mitarbeiter E E waren damit beschäftigt, die Absperrgitter vom Lager in Richtung eines Lkws zu tragen und auf diesen zu verladen. Als noch sieben Absperrgitter schräg zur Mauer abgestellt waren wurde wiederum ein Absperrgitter von beiden angehoben und in weiterer Folge fielen sämtliche an der Mauer angelehnte Absperrgitter in Richtung der beiden Mitarbeiter. Dabei wurde E E an der Schulter, an der Hüfte und an der rechten Hand verletzt. Die gegenständlichen Absperrgitter waren bis zum Abtransport durch ein davor abgestelltes Reifengestell in einer Größe von da 2,5 Meter Breite und 2,5 Meter Höhe und einem halben Meter Tiefe gegen Umfallen gesichert. In dem Gestell wurden zirka 80 Pkw Reifen gelagert und es hatte ein Gesamtgewicht von zirka 500 bis 600 Kilo. Beim Abtransport der gegenständlichen Absperrgitter waren die Absperrgitter nicht mehr gegen ein Umfallen gesichert. Sie waren lediglich schräg zur Wand gelehnt. Die Lagermitarbeiter werden sicherheitsunterwiesen. Die Zeugin C C und der Zeuge D D kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.Am 17.09.2014 um ca 12:35 Uhr waren in der Arbeitsstätte in römisch zehn, Adresse 2**, der W Transporte GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1** sieben Sperrgitter im Ausmaß von zirka 3 x 3 Meter gelagert und zum Abtransport bereitgehalten. Der Lenker des Lkw, F F und der Mitarbeiter E E waren damit beschäftigt, die Absperrgitter vom Lager in Richtung eines Lkws zu tragen und auf diesen zu verladen. Als noch sieben Absperrgitter schräg zur Mauer abgestellt waren wurde wiederum ein Absperrgitter von beiden angehoben und in weiterer Folge fielen sämtliche an der Mauer angelehnte Absperrgitter in Richtung der beiden Mitarbeiter. Dabei wurde E E an der Schulter, an der Hüfte und an der rechten Hand verletzt. Die gegenständlichen Absperrgitter waren bis zum Abtransport durch ein davor abgestelltes Reifengestell in einer Größe von da 2,5 Meter Breite und 2,5 Meter Höhe und einem halben Meter Tiefe gegen Umfallen gesichert. In dem Gestell wurden zirka 80 Pkw Reifen gelagert und es hatte ein Gesamtgewicht von zirka 500 bis 600 Kilo. Beim Abtransport der gegenständlichen Absperrgitter waren die Absperrgitter nicht mehr gegen ein Umfallen gesichert. Sie waren lediglich schräg zur Wand gelehnt. Die Lagermitarbeiter werden sicherheitsunterwiesen. Die Zeugin C C und der Zeuge D D kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates X, dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion Y vom
  5. Oktober 2014, Z ****3 sowie den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und D. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch zehn, dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion Y vom
  6. Oktober 2014, Z ****3 sowie den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und D. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl Nr 450/1994 idgF lautet:Die maßgebliche Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF lautet: § 130Paragraph 130

(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen 1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr

§ 3Abs.

3 und 4 vorgehen können,nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr

Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,

  1. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
  2. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person

§ 3Abs.

6 verletzt,die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person

Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,

  1. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
  2. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
  3. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
  4. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
  5. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
  6. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
  7. die Koordinationspflichten verletzt,
  8. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
  9. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben

§ 10Abs.

2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten

§ 10Abs.

4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben

Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten

Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,

  1. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,,
  2. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
  3. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
  4. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
  5. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
  6. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
  7. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
  8. Arbeitnehmer mit Arbeiten

§ 62Abs.

1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,Arbeitnehmer mit Arbeiten

Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 7, solche Arbeiten durchführt, 21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten

§ 62Abs.

4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 7 durchführt,nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten

Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 7, durchführt, 22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die

§ 62Abs.

5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die

Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,

  1. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
  2. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
  3. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
  4. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
  5. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum

§ 78Abs.

1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, in Anspruch genommen wurde, 27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt, 27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,die Aufgaben nach Paragraph 84, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat, 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit

§ 82a

verletzt,die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit

Paragraph 82 a, verletzt, 27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute

§ 82b

verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute

Paragraph 82 b, verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,

  1. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
  2. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
  3. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
  4. Meldepflichten verletzt Die maßgebliche Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl II Nr 368/1998 idgF lautetDie maßgebliche Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, idgF lautet § 10Paragraph 10 1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
  5. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
  6. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
  7. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
  8. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
  9. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
  10. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
  11. mögliche äußere Einwirkungen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Transporte GmbH mit Sitz in Z Adresse 1** und als solcher

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Transporte GmbH mit Sitz in Z Adresse 1** und als solcher

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

§ 10Abs 1 Z 2 ASt

V sind Lagerungen so vorzunehmen, dass ArbeitnehmerInnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst Bedacht zu nehmen ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV sind Lagerungen so vorzunehmen, dass ArbeitnehmerInnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst Bedacht zu nehmen ist. Unstrittig ist, dass die Lagerung der gegenständlichen Absperrgitter bis zum Abtransport so vorgenommen wurde, dass diese gegen ein Umfallen gesichert waren. Dies wurde mittels Davorstellen eines Reifengestelles in entsprechender Größe mit einem entsprechenden Gewicht bewerkstelligt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 2 AStV ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass sicherzustellen ist, dass die Lagerung der gegenständlichen Absperrgitter an sich standfest zu sein hat. Das Verhindern des Umfallens des Lagergutes durch ein weiteres Lagergut (hier Reifengestell) genügt dieser Anforderung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht. Es mag zwar sein, dass das grundsätzliche Ziel dieser Bestimmung erreicht wurde, indem im Falle eines Umfallens bzw Kippens der Absperrgitter diese von einem weiteren Lagergut aufgefangen worden wären. Vielmehr wäre jedoch sicherzustellen gewesen, dass es gar nicht zu einem Umfallen bzw Umkippen der Absperrgitter kommen kann. Unabhängig davon wurde jedoch nach den Feststellungen das Reifengestell entfernt, um die Absperrgitter abtransportieren zu können. Aber selbst dann, wenn das Lagergut zum Abtransport bereitgehalten wird, ist die Standfestigkeit der Lagerung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 AStV weiterhin zu gewährleisten. Dies wäre zum Beispiel mittels Befestigung an der Wand, an die die Absperrgitter angelehnt waren, einfach zu bewerkstelligen gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass sicherzustellen ist, dass die Lagerung der gegenständlichen Absperrgitter an sich standfest zu sein hat. Das Verhindern des Umfallens des Lagergutes durch ein weiteres Lagergut (hier Reifengestell) genügt dieser Anforderung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht. Es mag zwar sein, dass das grundsätzliche Ziel dieser Bestimmung erreicht wurde, indem im Falle eines Umfallens bzw Kippens der Absperrgitter diese von einem weiteren Lagergut aufgefangen worden wären. Vielmehr wäre jedoch sicherzustellen gewesen, dass es gar nicht zu einem Umfallen bzw Umkippen der Absperrgitter kommen kann. Unabhängig davon wurde jedoch nach den Feststellungen das Reifengestell entfernt, um die Absperrgitter abtransportieren zu können. Aber selbst dann, wenn das Lagergut zum Abtransport bereitgehalten wird, ist die Standfestigkeit der Lagerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV weiterhin zu gewährleisten. Dies wäre zum Beispiel mittels Befestigung an der Wand, an die die Absperrgitter angelehnt waren, einfach zu bewerkstelligen gewesen. Ob die Absperrgitter nun durch ein unglückliches Verkeilen miteinander umgefallen sind oder nicht konnte letztlich nicht geklärt werden, ist jedoch auch nicht entscheidungswesentlich. Die beiden Arbeitnehmer, die die Absperrgitter verladen haben, haben diesbezüglich jedenfalls keinerlei konkrete Angaben gemacht. Insbesondere der verunfallte Arbeitnehmer E E gab vor der Polizeiinspektion Y an, dass er plötzlich und für ihn überraschend er einen Schlag auf die linke Schulter bekommen hätte (…) und dann unter den Sperrgittern gelegen sei. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Sperrgitter zum Zeitpunkt des Abtransportes gegen ein Umfallen nicht gesichert waren. Damit ist der objektive Tatbestand der Übertretung des § 10 Abs 1 Z 1 AStV jedenfalls erfüllt.Ob die Absperrgitter nun durch ein unglückliches Verkeilen miteinander umgefallen sind oder nicht konnte letztlich nicht geklärt werden, ist jedoch auch nicht entscheidungswesentlich. Die beiden Arbeitnehmer, die die Absperrgitter verladen haben, haben diesbezüglich jedenfalls keinerlei konkrete Angaben gemacht. Insbesondere der verunfallte Arbeitnehmer E E gab vor der Polizeiinspektion Y an, dass er plötzlich und für ihn überraschend er einen Schlag auf die linke Schulter bekommen hätte (…) und dann unter den Sperrgittern gelegen sei. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Sperrgitter zum Zeitpunkt des Abtransportes gegen ein Umfallen nicht gesichert waren. Damit ist der objektive Tatbestand der Übertretung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AStV jedenfalls erfüllt. Bei der Übertretung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 AStV in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 19 ASchG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.Bei der Übertretung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer macht mangelndes Verschulden insoweit geltend, indem er seine Arbeitnehmer regelmäßig insbesondere in die Arbeitnehmerschutzvorschriften und Schutzvorrichtungen unterweisen lässt. In der schriftlichen Beschwerde wurde jedoch kein Vorbringen erstattet, welche Kontrolle über die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) hinaus durch ihn erfolgt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Beschwerdeführer jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen müssen, wobei er konkret darlegen hätte müssen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der arbeitnehmerschutzrechtlichen Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welcher Weise der Verantwortliche selbst seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass regelmäßig Sicherheitsunterweisungen durch die Sicherheitsvertrauensperson stattfinden. Wenn die Sicherheitsstandards nicht eingehalten werden, wird der jeweilige Mitarbeiter zu einem Gespräch gebeten (vergleiche die Aussage des Zeugen D D). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß (vgl zB VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294, 27.01.2012, 2010/02/0242, mwN).Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß vergleiche zB VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294, 27.01.2012, 2010/02/0242, mwN). Das Bestehen eines derartigen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1

  1. Satz VStG ist es im Hinblick auf ein des Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ unter anderem nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen (VwGH 05.08.2009, 2008/02/0128 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG ist es im Hinblick auf ein des Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ unter anderem nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen (VwGH 05.08.2009, 2008/02/0128 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Tat sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, jedoch auch nicht einschlägig vorgemerkt. Mildernd war nichts, erschwerend jedoch die nicht unerheblichen Folgen der Tat nämlich die Verletzungen des Arbeitnehmers zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu werten, zumal durch das Nichteinhalten der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit geschädigt wurden. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1023.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.