GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerde vorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde vorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der W Transporte GmbH nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die W Transporte GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1**, in deren Arbeitsstätte in X, Adresse 2**, am 17.09.2014 um ca 12:35 Uhr sieben Sperrgitter im Ausmaß von 3 x 3 Metern so gelagert hat, dass die Standfestigkeit der Lagerung selbst nicht gewährleistet war.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der W Transporte GmbH nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die W Transporte GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1**, in deren Arbeitsstätte in römisch zehn, Adresse 2**, am 17.09.2014 um ca 12:35 Uhr sieben Sperrgitter im Ausmaß von 3 x 3 Metern so gelagert hat, dass die Standfestigkeit der Lagerung selbst nicht gewährleistet war. Dadurch hat die W Transporte GmbH gegen § 10 Abs 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV) verstoßen.Dadurch hat die W Transporte GmbH gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitsstättenverordnung (AStV) verstoßen. Sie haben dadruch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AStVParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph 500,00 3 Tagen 130 Abs. 1 Z 19 ASchG130 Absatz eins, Ziffer 19, ASchG Ferner haben Sie
des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 50,00 Euro als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe“ Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Euro In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Sperrgitter zum damaligen Zeitpunkt bereits zum Abtransport bereit gestellt gewesen wären. Zuvor seien die Sperrgitter durch ein vorgelagertes Reifengestell vor dem Umfallen gesichert gewesen. Zwangsläufig habe im Zuge des Abtransportes das Reifengestell entfernt werden müssen. Das Umfallen der Sperrgitter sei sohin nachweislich nicht auf eine mangelnde Standfestigkeit der Lagerung an sich, sondern einzig und allein darauf, zurückzuführen, dass im Zuge des Verladens das vordere mit den dahinterliegenden Sperrgittern sich unglücklich verkeilt hätte. Die Standfestigkeit der Lagerung selbst sei sehr wohl gewährleistet gewesen. Das Beweisverfahren habe nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen oder die Einrichtung von Sicherheitsvorkehrungen und eines wirksamen Kontrollsystems unterlassen hätte. Sämtliche Beschäftigten seien im Betrieb angewiesen, Lagerungen stets so vorzunehmen, dass niemand gefährdet werde. Dies werde von Aufsichtsorganen im Betrieb auch laufend kontrolliert. Die entsprechenden Anweisungen würden von den Mitarbeitern auch mittels Unterschriftsleistung zur Kenntnis genommen. Die Gitter seien bis zum Abtransport tatsächlich so gelagert gewesen, dass sie vor einem Umfallen hinreichend gesichert gewesen seien. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates X vom
3 und 4 vorgehen können,nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr
Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,
6 verletzt,die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person
Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten
4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben
Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten
Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,Arbeitnehmer mit Arbeiten
Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 7, solche Arbeiten durchführt, 21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten
4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 7 durchführt,nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten
Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 7, durchführt, 22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die
5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die
Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, in Anspruch genommen wurde, 27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt, 27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,die Aufgaben nach Paragraph 84, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat, 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit
verletzt,die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit
Paragraph 82 a, verletzt, 27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute
verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute
Paragraph 82 b, verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Transporte GmbH mit Sitz in Z Adresse 1** und als solcher
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
V sind Lagerungen so vorzunehmen, dass ArbeitnehmerInnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst Bedacht zu nehmen ist.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV sind Lagerungen so vorzunehmen, dass ArbeitnehmerInnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst Bedacht zu nehmen ist. Unstrittig ist, dass die Lagerung der gegenständlichen Absperrgitter bis zum Abtransport so vorgenommen wurde, dass diese gegen ein Umfallen gesichert waren. Dies wurde mittels Davorstellen eines Reifengestelles in entsprechender Größe mit einem entsprechenden Gewicht bewerkstelligt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 2 AStV ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass sicherzustellen ist, dass die Lagerung der gegenständlichen Absperrgitter an sich standfest zu sein hat. Das Verhindern des Umfallens des Lagergutes durch ein weiteres Lagergut (hier Reifengestell) genügt dieser Anforderung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht. Es mag zwar sein, dass das grundsätzliche Ziel dieser Bestimmung erreicht wurde, indem im Falle eines Umfallens bzw Kippens der Absperrgitter diese von einem weiteren Lagergut aufgefangen worden wären. Vielmehr wäre jedoch sicherzustellen gewesen, dass es gar nicht zu einem Umfallen bzw Umkippen der Absperrgitter kommen kann. Unabhängig davon wurde jedoch nach den Feststellungen das Reifengestell entfernt, um die Absperrgitter abtransportieren zu können. Aber selbst dann, wenn das Lagergut zum Abtransport bereitgehalten wird, ist die Standfestigkeit der Lagerung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 AStV weiterhin zu gewährleisten. Dies wäre zum Beispiel mittels Befestigung an der Wand, an die die Absperrgitter angelehnt waren, einfach zu bewerkstelligen gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass sicherzustellen ist, dass die Lagerung der gegenständlichen Absperrgitter an sich standfest zu sein hat. Das Verhindern des Umfallens des Lagergutes durch ein weiteres Lagergut (hier Reifengestell) genügt dieser Anforderung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht. Es mag zwar sein, dass das grundsätzliche Ziel dieser Bestimmung erreicht wurde, indem im Falle eines Umfallens bzw Kippens der Absperrgitter diese von einem weiteren Lagergut aufgefangen worden wären. Vielmehr wäre jedoch sicherzustellen gewesen, dass es gar nicht zu einem Umfallen bzw Umkippen der Absperrgitter kommen kann. Unabhängig davon wurde jedoch nach den Feststellungen das Reifengestell entfernt, um die Absperrgitter abtransportieren zu können. Aber selbst dann, wenn das Lagergut zum Abtransport bereitgehalten wird, ist die Standfestigkeit der Lagerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV weiterhin zu gewährleisten. Dies wäre zum Beispiel mittels Befestigung an der Wand, an die die Absperrgitter angelehnt waren, einfach zu bewerkstelligen gewesen. Ob die Absperrgitter nun durch ein unglückliches Verkeilen miteinander umgefallen sind oder nicht konnte letztlich nicht geklärt werden, ist jedoch auch nicht entscheidungswesentlich. Die beiden Arbeitnehmer, die die Absperrgitter verladen haben, haben diesbezüglich jedenfalls keinerlei konkrete Angaben gemacht. Insbesondere der verunfallte Arbeitnehmer E E gab vor der Polizeiinspektion Y an, dass er plötzlich und für ihn überraschend er einen Schlag auf die linke Schulter bekommen hätte (…) und dann unter den Sperrgittern gelegen sei. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Sperrgitter zum Zeitpunkt des Abtransportes gegen ein Umfallen nicht gesichert waren. Damit ist der objektive Tatbestand der Übertretung des § 10 Abs 1 Z 1 AStV jedenfalls erfüllt.Ob die Absperrgitter nun durch ein unglückliches Verkeilen miteinander umgefallen sind oder nicht konnte letztlich nicht geklärt werden, ist jedoch auch nicht entscheidungswesentlich. Die beiden Arbeitnehmer, die die Absperrgitter verladen haben, haben diesbezüglich jedenfalls keinerlei konkrete Angaben gemacht. Insbesondere der verunfallte Arbeitnehmer E E gab vor der Polizeiinspektion Y an, dass er plötzlich und für ihn überraschend er einen Schlag auf die linke Schulter bekommen hätte (…) und dann unter den Sperrgittern gelegen sei. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Sperrgitter zum Zeitpunkt des Abtransportes gegen ein Umfallen nicht gesichert waren. Damit ist der objektive Tatbestand der Übertretung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AStV jedenfalls erfüllt. Bei der Übertretung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 AStV in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 19 ASchG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.Bei der Übertretung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer macht mangelndes Verschulden insoweit geltend, indem er seine Arbeitnehmer regelmäßig insbesondere in die Arbeitnehmerschutzvorschriften und Schutzvorrichtungen unterweisen lässt. In der schriftlichen Beschwerde wurde jedoch kein Vorbringen erstattet, welche Kontrolle über die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) hinaus durch ihn erfolgt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Beschwerdeführer jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen müssen, wobei er konkret darlegen hätte müssen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der arbeitnehmerschutzrechtlichen Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welcher Weise der Verantwortliche selbst seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass regelmäßig Sicherheitsunterweisungen durch die Sicherheitsvertrauensperson stattfinden. Wenn die Sicherheitsstandards nicht eingehalten werden, wird der jeweilige Mitarbeiter zu einem Gespräch gebeten (vergleiche die Aussage des Zeugen D D). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß (vgl zB VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294, 27.01.2012, 2010/02/0242, mwN).Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß vergleiche zB VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294, 27.01.2012, 2010/02/0242, mwN). Das Bestehen eines derartigen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.