GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2015, Zahl ***, wurde über den am 19.08.2015 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung wie folgt entschieden: „Dem Mindestsicherungsantrag der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, eingebracht über das Marktgemeindeamt Z am 19.08.2015, wird nicht stattgegeben und dieser
2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. abgewiesen.„Dem Mindestsicherungsantrag der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, eingebracht über das Marktgemeindeamt Z am 19.08.2015, wird nicht stattgegeben und dieser
Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. abgewiesen. Begründung
2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs. 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Der Antrag auf Mindestsicherung ist aufgrund folgender Berechnung zum August 2015 abzulehnen: Basis anerkannt Volljährige im gem. Haushalt, A A, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 geringfügig beschäftigt -402,37 -402,37 Pension (aliquotiert) -706,88 -706,88 -643,60 Volljährige im gem. Haushalt, B B, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 Pension (aliquotiert) -1.358,83 -1.358,83 -893,18 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Miete (abzüglich Miete für Garage) 733,36 733,36 733,36 _______________________________________ Richtsatzüberschreitung 803,42 Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um € 803,42 überschritten wird, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war.“ Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keiner geringfügigen Beschäftigung mehr nachgehe und daher Schwierigkeiten mit der Rückzahlung ihres Kredites habe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.10.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 19.08.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.08.2015, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in einer Mietwohnung in Z, Adresse
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Nach § 6 Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Wohnung erfüllt die in § 6 TMSG gestellten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich der Höchstnutzfläche nicht, da sie mit 76,93 m² für einen Zweipersonenhaushalt die im Gesetz vorgesehenen 60 m² überschreitet. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der geltende gemachten Mietkosten erfolgte von Seiten der belangten Behörde keinerlei Ausführungen – die belangte Behörde hat bei ihrer Berechnung vielmehr die gesamten Wohnungskosten (abzüglich Garagenmiete) berücksichtigt (siehe dazu in weiterer Folge unten).
Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Wohnung erfüllt die in Paragraph 6, TMSG gestellten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich der Höchstnutzfläche nicht, da sie mit 76,93 m² für einen Zweipersonenhaushalt die im Gesetz vorgesehenen 60 m² überschreitet. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der geltende gemachten Mietkosten erfolgte von Seiten der belangten Behörde keinerlei Ausführungen – die belangte Behörde hat bei ihrer Berechnung vielmehr die gesamten Wohnungskosten (abzüglich Garagenmiete) berücksichtigt (siehe dazu in weiterer Folge unten). Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin ist als Richtsatz
Diesem Richtsatz stehen im Monat August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 707,28 (aliquote Pensionsleistung) sowie ein Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Euro 669,43 (aliquotes Gehalt von Euro 469,43 plus Barauszahlung Euro 200,--) gegenüber. Damit standen der Beschwerdeführerin im Monat August eigene Mittel in der Höhe von Euro 1.376,71 zur Verfügung, wodurch der Richtsatz um Euro 911,06 überschritten wurde. Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin ist als Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,) TMSG der Betrag von Euro 465,65 monatlich anzusetzen. Diesem Richtsatz stehen im Monat August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 707,28 (aliquote Pensionsleistung) sowie ein Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Euro 669,43 (aliquotes Gehalt von Euro 469,43 plus Barauszahlung Euro 200,--) gegenüber. Damit standen der Beschwerdeführerin im Monat August eigene Mittel in der Höhe von Euro 1.376,71 zur Verfügung, wodurch der Richtsatz um Euro 911,06 überschritten wurde. Hinsichtlich der Berechnung des mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ist ebenfalls ein Richtsatz von Euro 465,65 anzusetzen. Dem steht der monatliche Pensionsanspruch von (aliquot) Euro 1.359,61 gegenüber, woraus sich eine Überschreitung von monatlich 893,96 ergibt. Insgesamt standen der Beschwerdeführerin somit für den Monat August 2015 Ansprüche aus der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 1.664,62 (zweimal Richtsatz
Abs 2 lit b) TMSG sowie Wohnungskosten in der Höhe von Euro 733,32) zu – dies unter Berücksichtigung der fraglichen Wohnungskosten. Dem gegenüber standen im August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 2.736,32 – daraus ergibt sich eine Differenz von Euro 1.071,70. Aufgrund dieses Überschusses bestand bei der Beschwerdeführerin im August 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Insgesamt standen der Beschwerdeführerin somit für den Monat August 2015 Ansprüche aus der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 1.664,62 (zweimal Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,) TMSG sowie Wohnungskosten in der Höhe von Euro 733,32) zu – dies unter Berücksichtigung der fraglichen Wohnungskosten. Dem gegenüber standen im August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 2.736,32 – daraus ergibt sich eine Differenz von Euro 1.071,
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.2317.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.