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LVwG-2015/45/2317-3

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 1§ 6§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/2317-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2015, Zahl ***, wurde über den am 19.08.2015 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung wie folgt entschieden: „Dem Mindestsicherungsantrag der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, eingebracht über das Marktgemeindeamt Z am 19.08.2015, wird nicht stattgegeben und dieser

§§ 1Abs.

2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. abgewiesen.„Dem Mindestsicherungsantrag der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, eingebracht über das Marktgemeindeamt Z am 19.08.2015, wird nicht stattgegeben und dieser

Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. abgewiesen. Begründung

§ 1Abs.

2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs. 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Der Antrag auf Mindestsicherung ist aufgrund folgender Berechnung zum August 2015 abzulehnen: Basis anerkannt Volljährige im gem. Haushalt, A A, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 geringfügig beschäftigt -402,37 -402,37 Pension (aliquotiert) -706,88 -706,88 -643,60 Volljährige im gem. Haushalt, B B, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 Pension (aliquotiert) -1.358,83 -1.358,83 -893,18 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Miete (abzüglich Miete für Garage) 733,36 733,36 733,36 _______________________________________ Richtsatzüberschreitung 803,42 Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um € 803,42 überschritten wird, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war.“ Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keiner geringfügigen Beschäftigung mehr nachgehe und daher Schwierigkeiten mit der Rückzahlung ihres Kredites habe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.10.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 19.08.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.08.2015, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in einer Mietwohnung in Z, Adresse

  1. Die Wohnung verfügt über 76,93 m² Nutzfläche, der monatliche Mietzins (inklusive Betriebskosten, abzüglich der Garagenmiete) beträgt Euro 733,
  2. Die Beschwerdeführerin bezieht eine laufende Invaliditätspension in der Höhe von Euro 606,24 monatlich; diese Pension wird 14mal jährlich ausbezahlt. Zusätzlich war die Beschwerdeführerin von 01.09.2012 bis 22.08.2015 geringfügig als Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt beschäftigt. Sie hat hierfür einen Lohn von Euro 402,37 erhalten (14mal jährlich), zusätzlich wurden ihr monatlich Euro 200,-- bar ausbezahlt. Die Auszahlung des Gehaltes für Juli 2015 (Euro 402,37) wurde der Beschwerdeführerin mit Datum 03.08.2015 überwiesen. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit 22.08.2015, wobei der Beschwerdeführerin am 05.08.2015 noch eine letztmalige Auszahlung („Endrechnung“) in der Höhe von Euro 405,65 überwiesen wurden. Die Beschwerdeführerin verfügt nunmehr über kein zusätzliches Einkommen und besitzt kein Vermögen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezieht eine laufende Invaliditätspension in der Höhe von Euro 1.165,38 monatlich; diese Pension wird 14mal jährlich ausbezahlt. Darüber hinaus verfügt er über kein weiteres Einkommen und besitzt kein Vermögen. Die Beschwerdeführerin führt weiters an, dass sie einen offenen aushaftenden Bankkredit in der Höhe von Euro 6.900,-- abzuzahlen hat; die monatliche Kreditrückzahlungsrate beträgt dabei Euro 320,
  3. Dieser Kredit wurde teilweise zur Renovierung der Wohnung aufgenommen, darüber hinaus wollte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen, wofür das Geld des Kredites verwendet wurde. Im Zusammenhang mit dem Kredit ist es bislang zu keinen Engpässen bei der Rückzahlung gekommen, die Raten wurden vertragsgemäß geleistet. Eine mögliche Pfändung bzw Delogierung stand nie im Raum. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesonders der vorliegenden entsprechenden Pensionsbescheide und Gehaltsnachweise. Zudem wurde dieser Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und steht dieser außer Streit. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten (vgl dazu § 2 Abs 6 TMSG). Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter lit
  3. a)(Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden; dieser beträgt nach § 5 Abs 2 lit
  4. b)leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 – das sind für das Jahr 2015 Euro 465,65. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 6, TMSG). Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter Litera a,) (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden; dieser beträgt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,) leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, – das sind für das Jahr 2015 Euro 465,65.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Nach § 6 Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Wohnung erfüllt die in § 6 TMSG gestellten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich der Höchstnutzfläche nicht, da sie mit 76,93 m² für einen Zweipersonenhaushalt die im Gesetz vorgesehenen 60 m² überschreitet. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der geltende gemachten Mietkosten erfolgte von Seiten der belangten Behörde keinerlei Ausführungen – die belangte Behörde hat bei ihrer Berechnung vielmehr die gesamten Wohnungskosten (abzüglich Garagenmiete) berücksichtigt (siehe dazu in weiterer Folge unten).

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Wohnung erfüllt die in Paragraph 6, TMSG gestellten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich der Höchstnutzfläche nicht, da sie mit 76,93 m² für einen Zweipersonenhaushalt die im Gesetz vorgesehenen 60 m² überschreitet. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der geltende gemachten Mietkosten erfolgte von Seiten der belangten Behörde keinerlei Ausführungen – die belangte Behörde hat bei ihrer Berechnung vielmehr die gesamten Wohnungskosten (abzüglich Garagenmiete) berücksichtigt (siehe dazu in weiterer Folge unten). Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin ist als Richtsatz

§ 5Abs 2 lit b) TMSG der Betrag von Euro 465,65 monatlich anzusetzen.

Diesem Richtsatz stehen im Monat August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 707,28 (aliquote Pensionsleistung) sowie ein Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Euro 669,43 (aliquotes Gehalt von Euro 469,43 plus Barauszahlung Euro 200,--) gegenüber. Damit standen der Beschwerdeführerin im Monat August eigene Mittel in der Höhe von Euro 1.376,71 zur Verfügung, wodurch der Richtsatz um Euro 911,06 überschritten wurde. Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin ist als Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,) TMSG der Betrag von Euro 465,65 monatlich anzusetzen. Diesem Richtsatz stehen im Monat August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 707,28 (aliquote Pensionsleistung) sowie ein Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Euro 669,43 (aliquotes Gehalt von Euro 469,43 plus Barauszahlung Euro 200,--) gegenüber. Damit standen der Beschwerdeführerin im Monat August eigene Mittel in der Höhe von Euro 1.376,71 zur Verfügung, wodurch der Richtsatz um Euro 911,06 überschritten wurde. Hinsichtlich der Berechnung des mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ist ebenfalls ein Richtsatz von Euro 465,65 anzusetzen. Dem steht der monatliche Pensionsanspruch von (aliquot) Euro 1.359,61 gegenüber, woraus sich eine Überschreitung von monatlich 893,96 ergibt. Insgesamt standen der Beschwerdeführerin somit für den Monat August 2015 Ansprüche aus der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 1.664,62 (zweimal Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit b) TMSG sowie Wohnungskosten in der Höhe von Euro 733,32) zu – dies unter Berücksichtigung der fraglichen Wohnungskosten. Dem gegenüber standen im August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 2.736,32 – daraus ergibt sich eine Differenz von Euro 1.071,70. Aufgrund dieses Überschusses bestand bei der Beschwerdeführerin im August 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Insgesamt standen der Beschwerdeführerin somit für den Monat August 2015 Ansprüche aus der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 1.664,62 (zweimal Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,) TMSG sowie Wohnungskosten in der Höhe von Euro 733,32) zu – dies unter Berücksichtigung der fraglichen Wohnungskosten. Dem gegenüber standen im August 2015 eigene Mittel in der Höhe von Euro 2.736,32 – daraus ergibt sich eine Differenz von Euro 1.071,

  1. Aufgrund dieses Überschusses bestand bei der Beschwerdeführerin im August 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ab September 2015 keiner geringfügigen Beschäftigung mehr nachgeht und nur mehr Pensionsleistungen bezieht, ergibt sich für sie ein monatliches Einkommen aus Pensionsbezug in der Höhe von (aliquot) Euro 707,28 sowie für den Ehegatten von (aliquot) monatlich Euro 1.359,
  2. Dem stehen Mindestsicherungssätze in der Höhe von Euro 931,30 (zweimal Euro 465,65) sowie – bei Vorliegen der vom TMSG geforderten Ortsüblichkeit – Mietkosen in der Höhe von Euro 733,32 gegenüber. Bei dieser Berechnung ergibt sich eine monatliche Mindestsatzüberschreitung von Euro 402,
  3. Demnach besteht auch unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Aufgrund der im vorliegenden Fall deutlichen Richtsatzüberschreitung war unter den gegebenen Umständen auf die Frage der Ortsüblichkeit der Wohnkosten iSd § 6 TMSG und der damit in Zusammenhang stehenden Berücksichtigung bei der Berechnung des Mindestsicherungsbedarfes nicht näher einzugehen, da bereits aus der Berechnung der Mindestsätze klar hervorging, dass eine Notlage iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht vorliegt und kein Anspruch nach dem TMSG besteht. Aufgrund der im vorliegenden Fall deutlichen Richtsatzüberschreitung war unter den gegebenen Umständen auf die Frage der Ortsüblichkeit der Wohnkosten iSd Paragraph 6, TMSG und der damit in Zusammenhang stehenden Berücksichtigung bei der Berechnung des Mindestsicherungsbedarfes nicht näher einzugehen, da bereits aus der Berechnung der Mindestsätze klar hervorging, dass eine Notlage iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht vorliegt und kein Anspruch nach dem TMSG besteht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schulden ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf (vgl etwa die zu vergleichbaren Bestimmungen der Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnisse vom
  4. April 2002, Zl 2002/10/0053, und vom
  5. März 2003, Zl 2002/10/0095). Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
  6. November 2002, Zl. 2001/11/0168). Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es ihr stets möglich war, die Rückzahlungen vertragskonform zu leisten. Auch der Mietzins wurde immer rechtzeitig überwiesen, eine Pfändung oder Delogierung stand nie im Raum. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung davon auszugehen, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schulden aus der Vergangenheit im Zeitpunkt über die Hilfsgewährung als aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage im Sinne der oben zitierten Judikatur auswirken, weshalb diese Schulden aus der Vergangenheit bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruch keine Berücksichtigung zu finden haben. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schulden ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf vergleiche etwa die zu vergleichbaren Bestimmungen der Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnisse vom
  7. April 2002, Zl 2002/10/0053, und vom
  8. März 2003, Zl 2002/10/0095). Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  9. November 2002, Zl. 2001/11/0168). Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es ihr stets möglich war, die Rückzahlungen vertragskonform zu leisten. Auch der Mietzins wurde immer rechtzeitig überwiesen, eine Pfändung oder Delogierung stand nie im Raum. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung davon auszugehen, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schulden aus der Vergangenheit im Zeitpunkt über die Hilfsgewährung als aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage im Sinne der oben zitierten Judikatur auswirken, weshalb diese Schulden aus der Vergangenheit bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruch keine Berücksichtigung zu finden haben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.2317.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.