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{'item': 'LVwG-2015/16/1776-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1776-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde als Forstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Gp ***9 , KG Z gemäß §§ 16 Abs 1 und Abs 2 lit a und b, 60 Abs 1, 62 Abs 1 lit c iVm § 16 Abs 3 und 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 folgende Wiederherstellungsmaßnahmen nach Feststellung einer Waldverwüstung und eines behördlich nicht eingereichten Wegabschnittes:Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde als Forstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Gp ***9 , KG Z gemäß Paragraphen 16, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b, 60 Absatz eins, 62, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3 und 172 Absatz 6, Forstgesetz 1975 folgende Wiederherstellungsmaßnahmen nach Feststellung einer Waldverwüstung und eines behördlich nicht eingereichten Wegabschnittes:
  3. Kompletter Rückbau des Weges. Mit dem talseitig geschütteten Wegkörper ist der Geländeanschnitt so weit wie möglich standfest zu verfüllen.
  4. Es ist eine unregelmäßig gestaltete Oberfläche herzustellen, wobei darauf zu achten ist, dass kein konzentriert anfallendes Wasser in den Hang einsickern kann.
  5. Die entlang der talseitigen Böschung wild abgelagerten Wurzelstöcke sind lagestabil an der Außenseite des verfüllten Geländeabschnittes einzubauen.
  6. Der rückgebaute Weg ist umgehend und flächendeckend mit geeignetem Böschungssaatgut zu begrünen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, einen Augenschein verlangt und im Wesentlichen vorgebracht, die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen seien nicht notwendig, weil der Weg sicher genug sei und es sich um ein Eingriff in sein Eigentum handle. Der Weg sei dringend zur Erschließung eines Waldstückes notwendig. Nach der Beschwerde hat die Bezirkshauptmannschaft Y einen Augenschein angeordnet, den die beiden Amtssachverständigen am 15.6.2015 durchgeführt haben. Die Ergebnisse sind folgendermaßen festgehalten: „Am 15.06.2015 fand in der Angelegenheit Schwarzbau T.S. eine Begehung mit dem Leiter der Bezirksforstinspektion Y, Dr. B B, aber ohne Herrn T. statt. Zweck der Begehung war eine Prüfung, ob es geeignete Maßnahmen gibt, die eine nachträgliche forstrechtliche Bewilligung des Schwarzbaues erlauben und ob der vorgelagerte Weg überhaupt den Bau eines weiterführenden Wegausbaus aus baulicher Sicht zulässt. Die Begehung des vorgelagerten Weges erbrachte eindeutig, dass aufgrund der vorherrschenden Längsneigungen (20 % bis 30 %) und des sehr schlechten Zustandes der Anlage die Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Damit ist der Anschluss eines weiterführenden Weges aus forstfachlicher Sicht nicht zu vertreten. All die Überlegungen zum bewilligungsfähigen Umgestaltungsmaßstabes führen zu keinem Ergebnis. Der Tatbestand der Waldvernichtung gemäß § 16 Abs 2 lit a und b ForstG bleibt daher aufrecht. Zur Behebung ist der unverzügliche Rückbau erforderlich.„Am 15.06.2015 fand in der Angelegenheit Schwarzbau T.S. eine Begehung mit dem Leiter der Bezirksforstinspektion Y, Dr. B B, aber ohne Herrn T. statt. Zweck der Begehung war eine Prüfung, ob es geeignete Maßnahmen gibt, die eine nachträgliche forstrechtliche Bewilligung des Schwarzbaues erlauben und ob der vorgelagerte Weg überhaupt den Bau eines weiterführenden Wegausbaus aus baulicher Sicht zulässt. Die Begehung des vorgelagerten Weges erbrachte eindeutig, dass aufgrund der vorherrschenden Längsneigungen (20 % bis 30 %) und des sehr schlechten Zustandes der Anlage die Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Damit ist der Anschluss eines weiterführenden Weges aus forstfachlicher Sicht nicht zu vertreten. All die Überlegungen zum bewilligungsfähigen Umgestaltungsmaßstabes führen zu keinem Ergebnis. Der Tatbestand der Waldvernichtung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera a und b ForstG bleibt daher aufrecht. Zur Behebung ist der unverzügliche Rückbau erforderlich. Beschreibung des vorgelagerten Weges: Der vorgelagerte Weg führt ausgehend vom Güterweg C C bzw an der östlichen Grundstücksgrenze ca 620 m in westliche Richtung bis zum Beginn des Schwarzbaus. Die ersten 350 m werden in der Falllinie überwunden. Es liegen Längsneigungen von 20 bis 30 % vor. Die Fahrbahn ist durch unkontrollierten Wasserabfluss teilweise tief ausgewaschen und gleicht eher einem Bachbett als einem Weg. Der Weg ist im Lauf der Zeit durch das freie Befahren des Waldbodens an der gleichen, weil günstigsten Stelle entstanden. Es handelt sich bei diesem Abschnitt also nicht um eine Forststraße im Sinne der Begriffsdefinition gemäß § 59 Abs 2 lit 1, 2 und 3 Forstgesetz, sondern im besten Fall um einen schlechten Schleifweg. Danach wird wieder flacheres Gelände erreicht und der Schleifweg verläuft in einem leichten Bogen und mit deutlich weniger Längsneigung bis knapp vor die markante Einschnürung des Grundstückes bei einem sperrenden Felsriegel. Um in den dahinter liegenden Grundstücksteil zu gelangen, wurde vor geraumer Zeit ein Weg mit einer Länge von ca 120 m angelegt, der aufgrund seiner Bauführung als Forstweg bezeichnet werden kann.“Der vorgelagerte Weg führt ausgehend vom Güterweg C C bzw an der östlichen Grundstücksgrenze ca 620 m in westliche Richtung bis zum Beginn des Schwarzbaus. Die ersten 350 m werden in der Falllinie überwunden. Es liegen Längsneigungen von 20 bis 30 % vor. Die Fahrbahn ist durch unkontrollierten Wasserabfluss teilweise tief ausgewaschen und gleicht eher einem Bachbett als einem Weg. Der Weg ist im Lauf der Zeit durch das freie Befahren des Waldbodens an der gleichen, weil günstigsten Stelle entstanden. Es handelt sich bei diesem Abschnitt also nicht um eine Forststraße im Sinne der Begriffsdefinition gemäß Paragraph 59, Absatz 2, lit 1, 2 und 3 Forstgesetz, sondern im besten Fall um einen schlechten Schleifweg. Danach wird wieder flacheres Gelände erreicht und der Schleifweg verläuft in einem leichten Bogen und mit deutlich weniger Längsneigung bis knapp vor die markante Einschnürung des Grundstückes bei einem sperrenden Felsriegel. Um in den dahinter liegenden Grundstücksteil zu gelangen, wurde vor geraumer Zeit ein Weg mit einer Länge von ca 120 m angelegt, der aufgrund seiner Bauführung als Forstweg bezeichnet werden kann.“ In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen bei ihrer eingehenden Befragung diese Feststellungen aufrechterhalten und trotz der Vorschläge des Beschwerdeführers für eine Verbreitung des Weges diesen als nicht bewilligungsfähig angesehen. Auf Frage des Richters, ob dann, wenn ein Geologe seitens des Beschwerdeführers eingeschaltet würde und dieser ein besser ausgearbeitetes Projekt einreichen würde, eine andere Begutachtung unter Umständen gelingen würde, wurde dies eher verneint, da es eine forstfachliche Richtlinie sei, dass, wenn der bereits bestehende vorgelagerte Weg nicht betriebssicher sei, eine Fortsetzung des Weges nicht bewilligt werden könne. Die geringste Art, in das Eigentum einzugreifen, seien jene Maßnahmen, die vorgeschrieben worden seien. Damit werde der Weg auf Fußwegsbreite reduziert. Der Beschwerdeführer warf die Bedenken auf, dass er in den letzten 50 Jahren diesen vorgelagerten Weg durchaus benützt hat und dass er ihn nicht als betriebsunsicher bezeichne, da er Spezialfahrzeuge mit Ketten benützt habe. Dazu sagten die Sachverständigen, aufgrund der Neigung und der Ausführung in der Falllinie sei dieser vorgelagerte Weg aus ihrer Sicht nicht betriebssicher und könne nicht Bestandteil eines Projektes sein. Wenn der Beschwerdeführer ihn auf eigene Gefahr befahre, sei das seine Verantwortung. Man habe versucht, eine zeitgemäße Bewirtschaftungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer auszuarbeiten, in einigen Punkten seien diese Varianten aber an der mangelnden Einigung mit den anderen Grundbesitzern bisher gescheitert. Nachdem der Beschwerdeführer zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Protokoll aufgefordert wurde, vertrat er weiterhin die Auffassung, dass der Weg bewilligungsfähig wäre bzw dass keine Wiederherstellungsmaßnahmen angezeigt wären. Rechtslage: § 16 Abs 1 und 3 Forstgesetz 1975 lauten:Paragraph 16, Absatz eins und 3 Forstgesetz 1975 lauten:

(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. …
(3)Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hierbei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(3)Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hierbei in den Fällen des Absatz 2, eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt. § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, Forstgesetz 1975 lautet:
(1)Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. § 61 Abs 1 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, Forstgesetz 1975 lautet:
(1)Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz lautet:Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz lautet:
(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung): c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen, § 174 Abs 2 Forstgesetz lautet:Paragraph 174, Absatz 2, Forstgesetz lautet:
(2)Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
(2)Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950). … Die mündliche Verhandlung hat erbracht, dass eine nachträgliche Bewilligung dieses Weges bzw auch eine breitere Ausführung dieses Weges wegen des unsicheren vorgelagerten Weges nicht möglich ist. Eine Bewilligung des Weges ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Eine Waldverwüstung liegt derzeit vor. Da die vorgeschriebenen Maßnahmen die gelindesten sind, sind sie zu bestätigen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf das komplette Absehen von Wiederherstellungsmassnahmen. Daher kann die Beschwerde nur abgewiesen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1776.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.