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LVwG-2015/25/2705-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2705-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.09.2015, Zahl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als das bekämpfte Straferkenntnis behoben wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als das bekämpfte Straferkenntnis behoben wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der Anzeige der D D AG vom 15.07.2015, wonach ein auf die B B KG in Z zugelassenes Kraftfahrzeug am 16.05.2015 mit einer abgelaufenen Mautvignette im mautpflichtigen Straßennetz gelenkt wurde, richtete die Bezirkshauptmannschaft Z an die Firma B B KG eine diesbezügliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Diese wurde von der Zulassungsbesitzerin erstattet und darin A A als Lenker zum angefragten Zeitpunkt benannt. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Z die Strafverfügung vom 05.08.2015 gegen A A wegen einer Übertretung nach §§ 20 Abs 1 iVm 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG. Darin wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Z die Strafverfügung vom 05.08.2015 gegen A A wegen einer Übertretung nach Paragraphen 20, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG. Darin wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Daraufhin erging das E-Mail vom 03.09.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Z, welches in „Ich-Form“ von A A verfasst und gefertigt wurde, in welchem um eine Reduzierung der Strafhöhe ersucht wurde. Dieses E-Mail wurde von der E-Mail Adresse von C C von der Firma B B abgesendet. Daraufhin erging das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis an Herrn A A, in welchem die Strafhöhe auf Euro 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde von Herrn A A, in welcher dieser zusammengefasst vorbringt, dass er sich nach Erhalt der Strafverfügung an seinen ehemaligen Arbeitgeber C C gewandt habe, welcher behauptet habe, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte. A A habe daraufhin C C das Schriftstück mit der Bitte übergeben, die Strafe selbst zu bezahlen, da er zu dieser Zeit im Ausland war und das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Offensichtlich habe Herr C C ohne seine Kenntnis in seinem Namen Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben, woraufhin er das Straferkenntnis vom 28.09.2015 erhalten habe. Er weise darauf hin, dass er sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe und die Straftat nicht begangen haben könne. Aus der beigelegten Kopie seines Reisepasses seien Einreise sowie Ausreise von Y zu ersehen. Er ersuche um Stornierung der Strafe und sich diesbezüglich an Herrn C C zu wenden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich: „Beschuldigter§ 32„Beschuldigter, Paragraph 32

(1)Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3)Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten. § 49Paragraph 49
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“ Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren ist der nunmehrige Beschwerdeführer Herr A A. Gegen ihn wurde die Strafverfügung vom 05.08.2015 erlassen. Dagegen hätte er als Beschuldigter binnen 2 Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben können. Ein solcher Einspruch wurde zwar erhoben aber – wie Herr A A betont – ohne seine Kenntnis durch seinen ehemaligen Arbeitgeber C C. Der Beschuldigte A A hat nach seinen Ausführungen kein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung erhoben, sondern dieses Schriftstück C C mit dem Ersuchen um Bezahlung der Strafe übergeben. Da der im Namen des Beschuldigten durch seinen damaligen Arbeitgeber erhobene Einspruch ohne Kenntnis des Beschuldigten und damit auch ohne dessen Vollmacht erhoben wurde, war dieser Einspruch rechtsungültig. Die rechtliche Folgerung daraus ist jene, dass gegen die Strafverfügung vom 05.08.2015 kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Da somit durch die rechtskräftige Strafverfügung bereits eine entschiedene Sache gegeben ist, wäre durch das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis eine unzulässige Doppelbestrafung vorgelegen, weshalb diese spruchgemäß aufzuheben war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.2705.1

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