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LVwG-2015/28/1367-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/1367-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.05.2015, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 80,00 zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 80,00 zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.05.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Tatzeit: 14.03.2015 um 16.00 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von B – D-Straße bei Straßenkilometer 37,300 Fahrzeug(e): PKW der Marke E, Farbe F, mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX Unternehmer: GG Sie sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgefahren, obwohl das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig ist, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind. Gegenständliches Kraftfahrzeuge war auf GG, geb. am xx.xx.xxxx, H – Adresse1, I, zum Tatzeitpunkt angemeldet.Gegenständliches Kraftfahrzeuge war auf GG, geb. am xx.xx.xxxx, H – Adresse1, römisch eins, zum Tatzeitpunkt angemeldet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 8 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (EUR): 400,00 Gemäß: § 15 Abs 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG)Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: EUR 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens EUR 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit EUR 100,00 anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: EUR 440,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.05.2015, ****, binnen offener Frist diese Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof in Tirol. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage, wegen einer Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verhängt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 14.03.2015 mit einem Taxifahrzeug durch das Ortsgebiet von B umhergefahren zu sein um Fahrgäste anzuwerben. Wie der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, liegen gegenständlich Umstände vor, welche Schuld- und Strafausschließungsgründe darstellen. Der Beschuldigte war beauftragt vom Flughafen in J Gäste abzuholen. Bei der Durchfahrt durch B und zwar im Bereich der K-Bahn, sprang ein Polizist vom Parkplatz der K-Bahn zur Durchzugsstraße, und wurde der Beschuldigte von diesem aufgehalten und in weiterer Folge kontrolliert. Der Beschuldigte ist sohin weder aufgefahren noch wurde das Taxifahrzeug in B bereitgehalten. Die Erstbehörde hätte aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegebenen war. Dazu kommt, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt wurde. Somit werden an den Landesverwaltungsgerichtshof Tirol gestellt die Berufungsanträge dieser Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.05.2015, ****, Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu wolle das Straferkenntnis aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden, hilfsweise wolle eine Ermahnung ausgesprochen werden, hilfsweise wolle die festgesetzte Strafe auf EUR 50,00 reduziert werden; des Weiteren wird gestellt der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung;“ Aus der Anzeige der PI B vom 15.03.2015, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXX (A) am 14.03.2015 um 16.00 Uhr im Gemeindegebiet von B, auf der D-Straße, bei Strkm 37,300 unterwegs war. Es erfolgte eine Anhaltung und Kontrolle in B, unmittelbar bei der Talstation der K-Bahn. Der Lenker verwendete am 14.03.2015 um 16.00 Uhr in B das Taxifahrzeug E mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXX der Firma Taxi L, obwohl im Originalzulassungsschein als Standort die Gemeinde H, Adresse1, eingetragen war. CI M führte bei der Talstation der K-Bahn Verkehrskontrollen durch. Er hielt das Taxifahrzeug E mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXX an und stellte der Beamte bei der Kontrolle des Originalzulassungsscheines fest, dass als Standort die Gemeinde H, Adresse1, eingetragen war. Als Verwendungsbestimmung war der Code 25 eingetragen. Der Beschwerdeführer gab vor Ort an, dass er gerade erst seinen Dienst angetreten hätte und von der Zentrale den Auftrag erhalten hätte, dieses Taxifahrzeug zu verwenden. Er hätte im Zulassungsschein nicht nachgeschaut, welcher Standort eingetragen sei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.09.2015, bei welcher der Zeuge MM einvernommen wurde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.10.2015, bei welcher der Zeuge GG einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer befuhr am 14.03.2015 um 16.00 Uhr die D-Straße im Gemeindegebiet von B. Bei Strkm 37,300 wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom einvernommenen Zeugen CI MM durchgeführt. Das gegenständliche Taxifahrzeug war für den Standort H, Adresse1, zugelassen, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Taxi nicht in B auffahren hätte dürfen. Der Beschwerdeführer gab bei der Kontrolle nicht an, dass er eine bestellte Fahrt nach J zum Flughafen gehabt hätte, um dort Gäste aufzunehmen. Das Beweisverfahren hat hier keinesfalls ergeben, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er eben eine bestellte Fahrt nach J gehabt hätte. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Taxifahrzeug entgegen dem im Zulassungsschein angeführten Standort (Gemeinde H, Adresse1) in B aufgefahren ist und es sich um keine bestellte Fahrt nach J zum Flughafen gehandelt hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 8 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung besagt wie folgt:Paragraph 8, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung besagt wie folgt: „Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.“ § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt:Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 besagt wie folgt: „Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-gesetzes 1996 zu bestrafen.“ Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Standort B mit dem gegenständlichen Taxi aufgefahren ist, obwohl im Originalzulassungsschein als Standort die Gemeinde H, Adresse1, eingetragen war. Das alleinige Vorbringen des Beschwerdeführers, „es hätte sich um eine bestellte Fahrt nach J zum Flughafen gehandelt“, hilft dem Beschwerdeführer hier nicht. Die Mitwirkungspflicht im Strafverfahren besagt, dass der Beschwerdeführer alles darzulegen gehabt hätte, was für seine Entlastung spricht. Der Beschwerdeführer hat, mit Ausnahme seiner immer gleichlautenden Verantwortung, diesbezüglich nichts getan und ist daher seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Einritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Einritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 726,00 zu. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend waren die einschlägigen Strafvormerkungen zu werten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab, befragt zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers bekannt, dass von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen ist. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.1367.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.