GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 1.1.2016, entzogen wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 1.1.2016, entzogen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Landespolizeidirektion Y vom 29.5.2015, ****, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG zur Last gelegt: Er habe am 23.5.2015 um 14:45 Uhr in X auf Straße 1, Fahrtrichtung Osten, kurz vor dem Kreisverkehr, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **** nicht dafür gesorgt, dass damit beförderte Kinder bis zur Vollendung des
Abs 5 Z 2 KFG belegt.Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Y vom 6.5.2013, ****, und vom 18.7.2013 (****) wegen mangelnder Sicherung der beförderten Kinder am 23.4.2013 um 9:45 Uhr in römisch zehn, Straße 2, und am 11.7.2013 um 14:58 in römisch zehn, Straße 3, rechtskräftig mit Verwaltungsstrafen
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG belegt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 22.7.2015, ****, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klasse B für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet am dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft seinen Führerschein bei der Landespolizeidirektion Y abzuliefern. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29.5.2015 neuerlich wegen mangelnder Kindersicherung rechtskräftig bestraft wurde und bereits am 23.4.2013 und 11.7.2013 rechtskräftig geahndete Delikte gleichartigen Ursprungs vorgemerkt sind, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit
Auch habe der Beschwerdeführer als besondere Maßnahme bereits am 21.10.2013 einen Kindersicherungs-kurs im Fahrtechnikzentrum Y absolviert.Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29.5.2015 neuerlich wegen mangelnder Kindersicherung rechtskräftig bestraft wurde und bereits am 23.4.2013 und 11.7.2013 rechtskräftig geahndete Delikte gleichartigen Ursprungs vorgemerkt sind, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, VSG vorliegt. Auch habe der Beschwerdeführer als besondere Maßnahme bereits am 21.10.2013 einen Kindersicherungs-kurs im Fahrtechnikzentrum Y absolviert. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwälte in X, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich
AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.„In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwälte in römisch zehn, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich
Paragraph 10, AVG auf die erteilte Bevollmächtigung. Der Beschwerdeführer erhebt innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 22.7.2015, ****. Der Beschwerdeführer fechtet den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, bei dem festgestellten Sachverhalt nicht mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung belegt zu werden, und in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt. I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:römisch eins. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: 1.)
Abs 4 FSG können die Rechtsfolgen des § 30a FSG nur dann eintreten, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.1.)
Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG können die Rechtsfolgen des Paragraph 30 a, FSG nur dann eintreten, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nur hervor, dass mit Bescheid vom 5.9.2013 eine Maßnahme
FSG verfügt wurde, nicht jedoch zu welchen Zeitpunkten der Bf weiche Delikte begangen hätte und unter welche Bestimmung des § 30a Abs 2 FSG diese Delikte zu subsumieren wären. Es ist daher völlig unklar, ob das am 23.5.2015 gesetzte Delikt innerhalb der Frist des § 30b Abs 4 FSG liegt. Die Entscheidung ist daher weder nachvollziehbar noch überprüfbar.Aus dem angefochtenen Bescheid geht nur hervor, dass mit Bescheid vom 5.9.2013 eine Maßnahme
Paragraph 30 b, FSG verfügt wurde, nicht jedoch zu welchen Zeitpunkten der Bf weiche Delikte begangen hätte und unter welche Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG diese Delikte zu subsumieren wären. Es ist daher völlig unklar, ob das am 23.5.2015 gesetzte Delikt innerhalb der Frist des Paragraph 30 b, Absatz 4, FSG liegt. Die Entscheidung ist daher weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Verfahren durchgeführt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf keine unter § 30a Abs 2 FSG zu subsumierendes Delikt gesetzt hat und dass das letzte Delikt außerhalb der Frist des § 30b Abs 4 FSG gesetzt wurde. Aufgrund dieser Feststellung wäre dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nicht zu entziehen gewesen.Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Verfahren durchgeführt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf keine unter Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG zu subsumierendes Delikt gesetzt hat und dass das letzte Delikt außerhalb der Frist des Paragraph 30 b, Absatz 4, FSG gesetzt wurde. Aufgrund dieser Feststellung wäre dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nicht zu entziehen gewesen. 2.)
3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.2.)
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Paragraph 7, Absatz eins, FSG genannten und in Paragraph 7, Absatz 3, FSG beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die Erstbehörde hat zu diesen Punkten keinerlei Feststellungen getroffen. Dem Bescheid kann nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Kindersicherung nicht beachtet hätte. Es fehlen jedoch Feststellungen zu den näheren Umständen der Gesetzesübertretungen, ohne die eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG nicht vorgenommen werden kann. Ohne Vornahme dieser Wertung ist die Feststellung unzulässig, dass dem Betroffenen wegen seiner Sinnesart die Zuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehlt.Die Erstbehörde hat zu diesen Punkten keinerlei Feststellungen getroffen. Dem Bescheid kann nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Kindersicherung nicht beachtet hätte. Es fehlen jedoch Feststellungen zu den näheren Umständen der Gesetzesübertretungen, ohne die eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht vorgenommen werden kann. Ohne Vornahme dieser Wertung ist die Feststellung unzulässig, dass dem Betroffenen wegen seiner Sinnesart die Zuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehlt. Die Erstbehörde hat daher willkürlich entschieden und leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Hätte die Erstbehörde eine ordentliche Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorgenommen, wäre sie zu dem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt, dass trotz der Übertretungen eine Verkehrszuverlässigkeit vorliegt und daher kein Entzug der Lenkerberechtigung
Abs 3 FSG zu erfolgen hat.Hätte die Erstbehörde eine ordentliche Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen, wäre sie zu dem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt, dass trotz der Übertretungen eine Verkehrszuverlässigkeit vorliegt und daher kein Entzug der Lenkerberechtigung
Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu erfolgen hat. 3.) Die Maßnahme ist auch unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller arbeitet und seine Lenkerberechtigung täglich benötigt, um die Zeitungen innerhalb der vorgegebenen Zeit in seinem Zustellbezirk zustellen zu können. Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen sowie der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.10.2015, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Kopien der Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Y vom 6.5.2013 und 18.7.2013 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung zur Kenntnis und weiteren Verwendung ausgehändigt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), von Relevanz: „Verkehrszuverlässigkeit § 7. …Paragraph 7, …
Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Abs 1 angeordnet worden ist oder
Abs 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde. … Dauer der Entziehung § 25.
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Abs. 1 vorzumerken:
Absatz eins, vorzumerken: ….
Abs 5 Z 2 KFG belangt und ist die Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 Abs 3 Z 14 FSG daher unzweifelhaft gegeben. Am 23.5.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG belangt und ist die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, FSG daher unzweifelhaft gegeben. Aufgrund der Bindungswirkung der angeführten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Delikten, etwa in der Form, als der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass die Kinder selbst die zunächst ordnungsgemäße Kindersicherung während der Fahrt außer Kraft gesetzt hätten, nicht tunlich. Eine neuerliche Aufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG vielmehr nicht in Betracht (vgl VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0168 und vom 11.7.2000, 2000/11/0126).Eine neuerliche Aufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG vielmehr nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0168 und vom 11.7.2000, 2000/11/0126). Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Nichtvornahme einer Wertung im Sinn des § 7 Abs 4 FSG ist auszuführen, dass
Abs 4 letzter Satz FSG lediglich die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsachen sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse zu untersuchen waren.Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Nichtvornahme einer Wertung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist auszuführen, dass
Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz FSG lediglich die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsachen sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse zu untersuchen waren. Hinreichend bekannt ist, dass der Sicherungsgurt immer straff angezogen sein und über den Brustkorb verlaufen sollte. Am Hals kann er bei einer Bremsung schwere Verletzungen erzeugen. Dass im Fall einer Notbremsung bei bloßer Sicherung im Beckenbereich infolge der einseitigen Ableitung der einwirkenden Kräfte - insbesondere bei Kleinkindern - schwere Verletzungen entstehen können, ist ebenso gemeinhin bekannt. Dass er ohne Lenkberechtigung für den Zeitraum von drei Monaten möglicherweise auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch die Hilfe von Freunden angewiesen sein würde, musste dem Beschwerdeführer bereits bei Begehung des nunmehr bereits dritten Vormerkdeliktes im Zeitraum von 25 Monaten bewusst sein, zumal er außerdem nach dem zweiten Vormerkdelikt zusätzlich zur Strafe eine besondere Maßnahme in Form eines Kindersicherungskurses am 21.10.2013 absolviert hat, die ihn auf die – nicht nur in seinem sondern vor allem im Interesse des Kindes liegende – Bedeutung einer ordnungsgemäßen Kindersicherung aufmerksam machen hätte sollen. Trotz Absolvierung dieser besonderen Maßnahme hat sich der Beschwerdeführer erneut nicht hinreichend um die sichere Beförderung seines mitfahrenden Kindes gekümmert, was den Schluss auf seine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Bedürfnissen eines Kindes als Mitfahrer zulässt. Angesichts der offensichtlich gleichgültigen Geisteshaltung des Beschwerdeführers gegenüber selbstverständlich auch für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird die Festsetzung einer dreimonatigen Entziehungsdauer nicht nur als sachlich gerechtfertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifellos auch geboten und unabdingbar, erachtet. Die gegenständliche Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Dauer der Entziehung von drei Monaten nunmehr – dem Wunsch des als Zeitungszusteller fungierenden Beschwerdeführers Rechnung tragend – mit einem fix festgesetzten Zeitraum versehen wurde. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2127.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.