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{'item': 'LVwG-2015/39/1861-3'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 39§ 21§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1861-3 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde des Herrn B A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.07.2015, Zahl ****1,

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn B A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.07.2015, Zahl ****1,

  1. a)soweit ihm damit die Entfernung des nordseitigen Zubaus zum ursprünglichen Stall- und Stadelgebäude auf BP. 1**, KG X, im Ausmaß von ca 2,80 m x 2,20 m bis spätestens 16.10.2015 aufgetragen wurde, als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,soweit ihm damit die Entfernung des nordseitigen Zubaus zum ursprünglichen Stall- und Stadelgebäude auf BP. 1**, KG römisch zehn, im Ausmaß von ca 2,80 m x 2,20 m bis spätestens 16.10.2015 aufgetragen wurde, als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entfernung mit spätestens 01.03.2016 festgelegt wird;
  2. b)soweit ihm damit die weitere Benützung des Aufenthaltsraums im Untergeschoß (ca 12 m²) untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Untersagung ab Zustellung dieses Erkenntnisses gilt. 2.

§ 28Abs 1 und 5 Vw

GVG wird der Beschwerde des Herrn A A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.07.201, Zahl ****1,

Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG wird der Beschwerde des Herrn A A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.07.201, Zahl ****1,

  1. a)soweit ihm gegenüber damit die Entfernung des nordseitigen Zubaus zum ursprünglichen Stall- und Stadelgebäude auf BP. 1**, KG X, im Ausmaß von ca 2,80 m x 2,20 m aufgetragen wurde undsoweit ihm gegenüber damit die Entfernung des nordseitigen Zubaus zum ursprünglichen Stall- und Stadelgebäude auf BP. 1**, KG römisch zehn, im Ausmaß von ca 2,80 m x 2,20 m aufgetragen wurde und
  2. b)soweit ihm gegenüber damit die Versetzung des Aufenthaltsraumes im Untergeschoss (ca 12 m²) in seinen ursprünglichen Zustand als Stallgebäude angeordnet wurde, Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.07.2015 in diesem Umfang ihm gegenüber ersatzlos aufgehoben;Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.07.2015 in diesem Umfang ihm gegenüber ersatzlos aufgehoben;
  3. c)wird die Beschwerde, soweit ihm damit die weitere Benützung des Aufenthaltsraumes im Untergeschoß (ca 12 m²) untersagt wurde, als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Untersagung ab Zustellung dieses Erkenntisses gilt 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair den weiteren B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG wird der Beschwerde des Herrn B A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.07.2015, Zahl ****1, soweit ihm damit die Versetzung des Aufenthaltsraumes im Untergeschoss (ca 12 m²) in seinen ursprünglichen Zustand als Stallgebäude angeordnet wurde, stattgegeben und der Bescheid in diesem Teil aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines diesbezüglichen neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde X zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG wird der Beschwerde des Herrn B A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.07.2015, Zahl ****1, soweit ihm damit die Versetzung des Aufenthaltsraumes im Untergeschoss (ca 12 m²) in seinen ursprünglichen Zustand als Stallgebäude angeordnet wurde, stattgegeben und der Bescheid in diesem Teil aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines diesbezüglichen neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s e r w ä g u n g e n I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren wurde über eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck eingeleitet. Mit Schreiben vom 16.06.2015 räumte die belangte Behörde Herrn B A die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum angezeigten Vorwurf, auf der GP 3** KG X einen Heupillen als Wochenendhütte inklusive WC ohne die entsprechende Baubewilligung umgebaut und zugebaut zu haben, ein.Mit Schreiben vom 16.06.2015 räumte die belangte Behörde Herrn B A die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum angezeigten Vorwurf, auf der Gesetzgebungsperiode 3** KG römisch zehn einen Heupillen als Wochenendhütte inklusive WC ohne die entsprechende Baubewilligung umgebaut und zugebaut zu haben, ein. In Anwesenheit des Herrn A A (Vater des Herrn B A), des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde sowie eines Behördenvertreters fand am 24.06.2015 eine Begutachtung des Bauvorhabens an Ort und Stelle statt und wurde darüber eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen. Hingewiesen wurde auf bewilligungslos vorgenommene Baumaßnahmen am Gebäude sowie die „illegale“ Errichtung eines Zufahrtsweges zu diesem Gebäude. Der hochbautechnische Sachverständige stellte fest, dass das ursprünglich auf der Bp. 1** errichtete Wirtschaftsgebäude ohne Genehmigung umgebaut bzw Richtung Norden erweitert worden wäre. Ebenso sei im Untergeschoss an Stelle des Stalles ein Aufenthaltsraum eingerichtet sowie zusätzlich auf der GP 3** ein Holzlagerschuppen im Ausmaß von 2,25 m x 1,50 m und einer mittleren Höhe von ca 2,30 m neu errichtet worden. Die ursprüngliche Größe des Wirtschaftsgebäudes betrage 5,10 m x 3,50 m. Der nordseitige Anbau habe ein Ausmaß von 2,80 m x 2,20 m. Die Nutzfläche des Aufenthaltsraumes im Untergeschoss betrage ca 12 m². Der nordseitige Anbau im Obergeschoss sowie der bestehende Stadel würden als Heulager bzw Gerätelager verwendet. In Anwesenheit des Herrn A A (Vater des Herrn B A), des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde sowie eines Behördenvertreters fand am 24.06.2015 eine Begutachtung des Bauvorhabens an Ort und Stelle statt und wurde darüber eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen. Hingewiesen wurde auf bewilligungslos vorgenommene Baumaßnahmen am Gebäude sowie die „illegale“ Errichtung eines Zufahrtsweges zu diesem Gebäude. Der hochbautechnische Sachverständige stellte fest, dass das ursprünglich auf der Bp. 1** errichtete Wirtschaftsgebäude ohne Genehmigung umgebaut bzw Richtung Norden erweitert worden wäre. Ebenso sei im Untergeschoss an Stelle des Stalles ein Aufenthaltsraum eingerichtet sowie zusätzlich auf der Gesetzgebungsperiode 3** ein Holzlagerschuppen im Ausmaß von 2,25 m x 1,50 m und einer mittleren Höhe von ca 2,30 m neu errichtet worden. Die ursprüngliche Größe des Wirtschaftsgebäudes betrage 5,10 m x 3,50 m. Der nordseitige Anbau habe ein Ausmaß von 2,80 m x 2,20 m. Die Nutzfläche des Aufenthaltsraumes im Untergeschoss betrage ca 12 m². Der nordseitige Anbau im Obergeschoss sowie der bestehende Stadel würden als Heulager bzw Gerätelager verwendet. Mit Schreiben vom 25.06.2015 brachte die belangte Behörde dieses Ermittlungsergebnis Herrn B A in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis. Beschwerdeführerseits wurde in der Folge ein „Allgemeiner Grundbuchsauszug, Bestellbuch-Nr. **1“, vorgelegt, welcher für die Gp 2** (auch im Eigentum des Herrn B A stehend) „Alpe mit Kochhütte“ ausweist. Beigeschlossen war ein Katasterplanauszug. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.07.2015, Zl ****1, wurde aufgetragen,Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.07.2015, Zl ****1, wurde aufgetragen, „

§ 39

Abs 1 TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, in der geltenden Fassung LGBl Nr 187/2014, den nordseitigen Zubau zum ursprünglichen Stall- und Stadelgebäude auf Bp. 1**, KG X, im Ausmaß von ca 2,80 m x 2,20 m bis spätestens 16.10.2015 zu entfernen und den Aufenthaltsraum im Untergeschoss (ca 12 m²) in seinen ursprünglichen Zustand als Stallgebäude ebenso bis spätestens 16.10.2015 zu versetzen. Der Aufenthaltsraum im Untergeschoss darf

§ 39

Abs 6 lit c TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, in der geltenden Fassung LGBl Nr 187/2014, weder vom Grundeigentümer noch durch einen Dritten als Aufenthaltsraum weiter benützt werden“.„

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, den nordseitigen Zubau zum ursprünglichen Stall- und Stadelgebäude auf Bp. 1**, KG römisch zehn, im Ausmaß von ca 2,80 m x 2,20 m bis spätestens 16.10.2015 zu entfernen und den Aufenthaltsraum im Untergeschoss (ca 12 m²) in seinen ursprünglichen Zustand als Stallgebäude ebenso bis spätestens 16.10.2015 zu versetzen. Der Aufenthaltsraum im Untergeschoss darf

Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, weder vom Grundeigentümer noch durch einen Dritten als Aufenthaltsraum weiter benützt werden“. Dieser Bescheid erging entsprechend seiner Zustellverfügung sowohl an den Grundstückseigentümer Herrn B A als auch an Herrn A A. Fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.07.2015 erhob Herr A A in seinem und im Namen des Herrn B A (Sohn) Beschwerde. Entgegen der anonymen Anzeige befänden sich im Stall- und Stadelgebäude keine WC- und Schlafräume, außerdem würden die Bergwiesen nicht bewirtschaftet. Das Kaufangebot des (vorigen) Hälfteanteilmitbesitzers betreffend auch das Stallgebäude sowie auch zwei angrenzende Grundstücke wäre angenommen und das in schlechtem Zustand befindliche Stall- und Stadelgebäude wieder neu errichtet worden. Da die Beschwerdeführer auf der GP 2** ein Recht für eine Kochhütte besäßen, würden sie um Übertragung dieses Rechtes auf die GP 3**, KG X, ebenso wie um eine Baubewilligung für den nördlichen Zubau bitten.Fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.07.2015 erhob Herr A A in seinem und im Namen des Herrn B A (Sohn) Beschwerde. Entgegen der anonymen Anzeige befänden sich im Stall- und Stadelgebäude keine WC- und Schlafräume, außerdem würden die Bergwiesen nicht bewirtschaftet. Das Kaufangebot des (vorigen) Hälfteanteilmitbesitzers betreffend auch das Stallgebäude sowie auch zwei angrenzende Grundstücke wäre angenommen und das in schlechtem Zustand befindliche Stall- und Stadelgebäude wieder neu errichtet worden. Da die Beschwerdeführer auf der Gesetzgebungsperiode 2** ein Recht für eine Kochhütte besäßen, würden sie um Übertragung dieses Rechtes auf die Gesetzgebungsperiode 3**, KG römisch zehn, ebenso wie um eine Baubewilligung für den nördlichen Zubau bitten. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 erhob Herr B A fristgerecht in eigenem Namen Beschwerde. Er sei Eigentümer der EZ **2, KG X, mit einem Gesamtausmaß von 2,56 ha, davon 1,86 ha teilweise noch bewirtschaftete Bergmähder. Mit Kaufvertrag vom 18.04.2014 habe er von Herrn C C die Grundparzellen Nr 4**, 5** und die Bp. Nr .1** samt darauf befindlichem Stall und Heupillen, in welchem er bereits ein Heueinlegerecht besessen hätte, erworben. Stall und Heupillen seien zum Zeitpunkt des Kaufes in einem sehr baufälligen Zustand, Mauern des Stalles am Einfallen sowie das Dach des deckenlastigen Heupillens undicht gewesen. Anstelle seiner unweit der GP 3** auf GP 2** befindlichen Kochhütte, welche mittlerweile ebenfalls zusammengefallen sei und wieder zu erneuern gewesen wäre, habe er das auf Bp. Nr. 1** befindliche und mittlerweile zur Gänze in seinem Eigentum stehende Gebäude entsprechend saniert. In Unkenntnis der rechtlichen Situation wäre er der Meinung gewesen, dass die Erhaltung des Gebäudes keiner speziellen Bewilligung bedürfe. In Entsprechung der ihm mittlerweile bekannten Baubewilligungspflicht für die Abänderung des Verwendungszweckes werde er bei der Gemeinde X den entsprechenden Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass sich entgegen der Anzeige im Gebäude keine WC-Anlagen und Schlafstätten befänden. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 erhob Herr B A fristgerecht in eigenem Namen Beschwerde. Er sei Eigentümer der EZ **2, KG römisch zehn, mit einem Gesamtausmaß von 2,56 ha, davon 1,86 ha teilweise noch bewirtschaftete Bergmähder. Mit Kaufvertrag vom 18.04.2014 habe er von Herrn C C die Grundparzellen Nr 4**, 5** und die Bp. Nr .1** samt darauf befindlichem Stall und Heupillen, in welchem er bereits ein Heueinlegerecht besessen hätte, erworben. Stall und Heupillen seien zum Zeitpunkt des Kaufes in einem sehr baufälligen Zustand, Mauern des Stalles am Einfallen sowie das Dach des deckenlastigen Heupillens undicht gewesen. Anstelle seiner unweit der Gesetzgebungsperiode 3** auf Gesetzgebungsperiode 2** befindlichen Kochhütte, welche mittlerweile ebenfalls zusammengefallen sei und wieder zu erneuern gewesen wäre, habe er das auf Bp. Nr. 1** befindliche und mittlerweile zur Gänze in seinem Eigentum stehende Gebäude entsprechend saniert. In Unkenntnis der rechtlichen Situation wäre er der Meinung gewesen, dass die Erhaltung des Gebäudes keiner speziellen Bewilligung bedürfe. In Entsprechung der ihm mittlerweile bekannten Baubewilligungspflicht für die Abänderung des Verwendungszweckes werde er bei der Gemeinde römisch zehn den entsprechenden Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass sich entgegen der Anzeige im Gebäude keine WC-Anlagen und Schlafstätten befänden. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol an die Beschwerdeführer A A und B A gerichtete Anfrage vom 11.08.2015, wer die bauliche Anlage, wenn auch nur teil- bzw zeitweise, benütze, wurde diese in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 19.08.2015 dahingehend beantwortet, dass das Gebäude sowohl von B A als Eigentümer als auch von A A als Übergeber benutzt würde. Die Nutzung des Gebäudes erfolge in gleicher Weise wie die Benutzung vieler anderer umliegender Bergwiesenhütten durch Familienmitglieder im Rahmen von auf den Bergwiesen zu verrichtenden Tätigkeiten (Räumarbeiten, Schwendarbeiten, Heuarbeiten, etc). Neuerlich Bezug genommen wurde auf den erfolgten Kauf, die frühere Nutzung des Gebäudes als Stall- und Stadelgebäude und die notwendige Sanierung des teilweise bereits eingestürzten Mauerwerks des Stallgebäudes. Da für die Bewirtschaftung kein Stallgebäude mehr benötigt würde, andererseits aber keine Kochhütte mehr auf den Bergwiesen zur Verfügung stünde, wäre das nun sanierte Stallgebäude für diesen Zweck in Unkenntnis einer erforderlichen Bewilligung ohne böse Absicht adaptiert worden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Für vorliegende Beschwerdesache gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 83/2015:Für vorliegende Beschwerdesache gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 83/2015: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; ….
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. …. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.“ ….
  2. d)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, …. (…) III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der angefochtene Bescheid umfasst insgesamt drei baupolizeiliche Aufträge, nämlich einen Entfernungsauftrag betreffend einen nordseitigen Zubau von ca 2,80 m x 2,20 m und einen Wiederherstellungsauftrag betreffend den Aufenthaltsraum im Untergeschoss von 12 m², beide Aufträge jeweils erteilt

§ 39

Abs 1 TBO 2012, sowie einen weiteren Benützungsuntersagungsauftrag betreffend eben diesen Aufenthaltsraum im Untergeschoss erteilt

§ 39Abs 6 lit c TBO 2011.

Gerichtet und sodann auch erlassen sind diese Aufträge – ohne dabei im Umfang der Aufträge jeweils zu unterscheiden – gleichermaßen an beide Beschwerdeführer.Der angefochtene Bescheid umfasst insgesamt drei baupolizeiliche Aufträge, nämlich einen Entfernungsauftrag betreffend einen nordseitigen Zubau von ca 2,80 m x 2,20 m und einen Wiederherstellungsauftrag betreffend den Aufenthaltsraum im Untergeschoss von 12 m², beide Aufträge jeweils erteilt

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2012, sowie einen weiteren Benützungsuntersagungsauftrag betreffend eben diesen Aufenthaltsraum im Untergeschoss erteilt

Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011. Gerichtet und sodann auch erlassen sind diese Aufträge – ohne dabei im Umfang der Aufträge jeweils zu unterscheiden – gleichermaßen an beide Beschwerdeführer. Während baupolizeiliche Aufträge

§ 39

Abs 1 TBO 2011 ausnahmslos nur an den Eigentümer der (konsenslosen) baulichen Anlage als zulässigen Bescheidadressaten zu erlassen und in der Folge (so erforderlich) auch zu vollstrecken sind, ist eine Untersagung der (weiteren) Benützung

§ 39

Abs 6 TBO 2011 an den Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, an diesen zu richten. Nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck der Bestimmung des § 39 Abs 6 TBO 2011 soll der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage nämlich gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvoller Weise richten kann. Insofern ist das Wort „wenn“ in der angeführten Bestimmung als „insoweit“ zu lesen. Wird daher eine bauliche Anlage zum Teil vom Eigentümer selbst genutzt, zum anderen Teil aber anderen – in rechtlich fassbarer Weise – überlassen, dann ist allen Benützern (einschließlich des benützenden Eigentümers) die rechtswidrige Benützung zu untersagen (vgl etwa VwGH 24.09.1992, 92/06/0150; 11.02.1993, 92/06/0230). Während baupolizeiliche Aufträge

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ausnahmslos nur an den Eigentümer der (konsenslosen) baulichen Anlage als zulässigen Bescheidadressaten zu erlassen und in der Folge (so erforderlich) auch zu vollstrecken sind, ist eine Untersagung der (weiteren) Benützung

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 an den Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, an diesen zu richten. Nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 soll der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage nämlich gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvoller Weise richten kann. Insofern ist das Wort „wenn“ in der angeführten Bestimmung als „insoweit“ zu lesen. Wird daher eine bauliche Anlage zum Teil vom Eigentümer selbst genutzt, zum anderen Teil aber anderen – in rechtlich fassbarer Weise – überlassen, dann ist allen Benützern (einschließlich des benützenden Eigentümers) die rechtswidrige Benützung zu untersagen vergleiche etwa VwGH 24.09.1992, 92/06/0150; 11.02.1993, 92/06/0230). Alleineigentümer des Grundstückes Nr 3** sowie der Bp. 1**, KG X, ist nachgewiesenermaßen der Beschwerdeführer B A. Dass Herr B A nicht auch Eigentümer des darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen Gebäudes wäre, sondern ein anderer Dritter und damit ein Superädifikat vorläge, weshalb somit in rechtlicher Folge der Beseitigungsauftrag nicht an Herrn B A, sondern an diese andere Person als Gebäudeeigentümer zu richten gewesen wäre (vgl etwa VwGH 26.01.1995, 94/06/0204; 30.06.1994, 92/06/0258 mwN) ist aufgrund vorliegender Aktenlage begründeter Weise nicht anzunehmen, bezeichnet sich doch der Beschwerdeführer B A sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Eingabe vom 19.08.2015 selbst als Eigentümer auch dieses Gebäudes und stehen dem keine begründeten Bedenken entgegen.Alleineigentümer des Grundstückes Nr 3** sowie der Bp. 1**, KG römisch zehn, ist nachgewiesenermaßen der Beschwerdeführer B A. Dass Herr B A nicht auch Eigentümer des darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen Gebäudes wäre, sondern ein anderer Dritter und damit ein Superädifikat vorläge, weshalb somit in rechtlicher Folge der Beseitigungsauftrag nicht an Herrn B A, sondern an diese andere Person als Gebäudeeigentümer zu richten gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 26.01.1995, 94/06/0204; 30.06.1994, 92/06/0258 mwN) ist aufgrund vorliegender Aktenlage begründeter Weise nicht anzunehmen, bezeichnet sich doch der Beschwerdeführer B A sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Eingabe vom 19.08.2015 selbst als Eigentümer auch dieses Gebäudes und stehen dem keine begründeten Bedenken entgegen. Bei derartigen Eigentumsverhältnissen und derartiger Rechtslage hätten aber damit beide baupolizeilichen Aufträge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (Entfernung des nordseitigen Zubaus, Rückführung des Aufenthaltsraumes in seinen ursprünglichen Zustand) rechtmäßiger Weise ausschließlich an den Beschwerdeführer B A gerichtet werden dürfen. Dass die belangte Behörde in der Zustellverfügung aber Unterschiede im Hinblick auf die einzelnen baupolizeilichen Aufträge getroffen hätte, ergibt sich nicht. Es war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers A A in diesen Umfängen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit ihm gegenüber zu beheben (Spruchpunkt 2. lit a und b).Bei derartigen Eigentumsverhältnissen und derartiger Rechtslage hätten aber damit beide baupolizeilichen Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (Entfernung des nordseitigen Zubaus, Rückführung des Aufenthaltsraumes in seinen ursprünglichen Zustand) rechtmäßiger Weise ausschließlich an den Beschwerdeführer B A gerichtet werden dürfen. Dass die belangte Behörde in der Zustellverfügung aber Unterschiede im Hinblick auf die einzelnen baupolizeilichen Aufträge getroffen hätte, ergibt sich nicht. Es war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers A A in diesen Umfängen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit ihm gegenüber zu beheben (Spruchpunkt 2. Litera a und b). Da der Beschwerdeführer A A im ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren hingegen als (auch) Benützer der baulichen Anlage festgestellt werden konnte, war er zu Recht Adressat des Benützungsuntersagungsauftrages (Spruchpunkt 2. lit c). Da der Beschwerdeführer A A im ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren hingegen als (auch) Benützer der baulichen Anlage festgestellt werden konnte, war er zu Recht Adressat des Benützungsuntersagungsauftrages (Spruchpunkt 2. Litera c,). An den Beschwerdeführer B A ergingen sämtliche Aufträge zu Recht. Der Beschwerdeführer B A ist Eigentümer der baulichen Anlage und – wie im Ermittlungsverfahren festgestellt – als solcher auch deren tatsächlicher Benützer. Zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Aufträge: 1. Nordseitiger Zubau im Ausmaß von ca 2,80 m x 2,20 m: Unbestritten steht fest, dass für diesen Zubau eine Baubewilligung nicht vorliegt. Diesem Umstand wurde beschwerdeführerseits zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Der Beschwerdeführer B A gibt in seiner Beschwerde an, die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen nach Erwerb der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 18.04.2014 in Unkenntnis einer Bewilligungspflicht gesetzt zu haben.

§ 21

Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen Zubauten von Gebäuden, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung.

§ 2

Abs 8 TBO 2011 besteht ein Zubau in der Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfen Zubauten von Gebäuden, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung.

Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 besteht ein Zubau in der Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Das im Akt erliegende Fotomaterial weist derartige Qualifikation der baulichen Anlage als Zubau im Sinne des Gesetzes bereits evident aus. Auch der Sachverständige beurteilt in seiner Augenscheinsaufnahme am 24.06.2015 diesen Bauteil als Anbau (terminologisch richtig: Zubau, Anm). Derartiger Qualifikation wurde seitens des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Trennbarkeit dieses Zubaus vom übrigen Teil des Gebäudes ist gegeben, ergibt sich dies ergibt sich aufgrund des, den vorhandenen Bestand ausweisenden Bildmaterials sowie auch aufgrund des durch den Sachverständigen an Ort und Stelle angefertigten Aufrisses des Gebäudes sowie allein schon aus der Tatsache, dass der Zubau selbst nachträglich an das bestehende Gebäude errichtet wurde.Das im Akt erliegende Fotomaterial weist derartige Qualifikation der baulichen Anlage als Zubau im Sinne des Gesetzes bereits evident aus. Auch der Sachverständige beurteilt in seiner Augenscheinsaufnahme am 24.06.2015 diesen Bauteil als Anbau (terminologisch richtig: Zubau, Anmerkung Derartiger Qualifikation wurde seitens des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Trennbarkeit dieses Zubaus vom übrigen Teil des Gebäudes ist gegeben, ergibt sich dies ergibt sich aufgrund des, den vorhandenen Bestand ausweisenden Bildmaterials sowie auch aufgrund des durch den Sachverständigen an Ort und Stelle angefertigten Aufrisses des Gebäudes sowie allein schon aus der Tatsache, dass der Zubau selbst nachträglich an das bestehende Gebäude errichtet wurde. Der auf diesen Zubau bezogene baupolizeiliche Entfernungsauftrag im Sinne des § 39 Abs 1 TBO 2011 erging damit zu Recht, lagen so sämtliche dafür geforderte Voraussetzungen vor. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Unkenntnis einer notwendigen Baubewilligung ändert daran objektiv nichts. Diesbezüglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1. lit a).Der auf diesen Zubau bezogene baupolizeiliche Entfernungsauftrag im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erging damit zu Recht, lagen so sämtliche dafür geforderte Voraussetzungen vor. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Unkenntnis einer notwendigen Baubewilligung ändert daran objektiv nichts. Diesbezüglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 1. Litera a,). Die Frist für die Vornahme dieser aufgetragenen Entfernung war entsprechend zu erstrecken. Sowohl Größe als auch Bauweise sowie auch saisonale Gegebenheiten rechtfertigen die gewählte Dauer der Erstreckung. Die nun erstreckte Leistungsfrist wurde zudem bedeutend länger angesetzt als die durch die belangte Behörde vorgeschriebene Frist. Einwendungen gegen diese Leistungsfrist im behördlichen Verfahren wurden beschwerdeführerseits nicht erhoben. 2. Untersagung der weiteren Benützung des Aufenthaltsraumes im Untergeschoss:

§ 39

Abs 6 TBO 2011 ist die weitere Benützung einer baulichen Anlage dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem ganz oder teilweise zu untersagen, dies

dessen lit c dann, wenn der Benützer sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 ist die weitere Benützung einer baulichen Anlage dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem ganz oder teilweise zu untersagen, dies

dessen Litera c, dann, wenn der Benützer sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. Das durch das Landesverwaltungsgericht Tirol geführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude sowohl vom Beschwerdeführer B A als Eigentümer als auch von dessen Vater, dem Beschwerdeführer A A, benützt wird. Hinsichtlich der konkreten Art der Nutzung führen die Beschwerdeführer aus, dass die Nutzung dieses Gebäudes im Rahmen der auf den Bergwiesen zu verrichtenden Tätigkeiten erfolge. Eine tatsächliche Benützung des Gebäudes, damit verfahrensentscheidend auch des gegenständlichen Raumes im Untergeschoß im Umfang seiner umgebauten Verwendung, nämlich als dem Aufenthalt von Menschen dienend (eine qualifizierte ständige Aufenthaltsnutzung ist im gegenständlichen Benutzungsuntersagungsverfahren nicht gefordert), ist somit erwiesen. Da für eine derartige Änderung der Verwendung dieses Raumes von vormals, von den Parteien des Verfahrens einheitlich benannter ursprünglicher Nutzung als Stall bzw Stadel aber die

§ 21

Abs 1 lit c TBO 2011 notwendige Bewilligung fehlt, erging die erteilte Benützungsuntersagung für diesen Raum somit zu Recht. Da für eine derartige Änderung der Verwendung dieses Raumes von vormals, von den Parteien des Verfahrens einheitlich benannter ursprünglicher Nutzung als Stall bzw Stadel aber die

Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 notwendige Bewilligung fehlt, erging die erteilte Benützungsuntersagung für diesen Raum somit zu Recht. Der Tatbestand des § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 knüpft die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen dann an eine Baubewilligung, wenn diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei hiebei vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden vorliegt, die im Sinne dieser Bestimmung auf die Gebäudezulässigkeit nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Relevanz sein kann, ist allein auf eine abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist (vgl etwa VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037; 3.10.1978, 2524/77). Derart geforderte abstrakte Einflussmöglichkeit liegt jedenfalls vor, dies insbesondere maßgeblich auch unter brandschutzrechtlichen Aspekten, wurde doch, wie dies im Fotodokumentationsmaterial im Akt ausgewiesen ist, in diesem Aufenthaltsraum auch eine Herdstelle zur Befeuerung eingerichtet und diese über entsprechende Rauchrohre/Abzugsrohre angeschlossen.Der Tatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 knüpft die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen dann an eine Baubewilligung, wenn diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei hiebei vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden vorliegt, die im Sinne dieser Bestimmung auf die Gebäudezulässigkeit nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Relevanz sein kann, ist allein auf eine abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist vergleiche etwa VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037; 3.10.1978, 2524/77). Derart geforderte abstrakte Einflussmöglichkeit liegt jedenfalls vor, dies insbesondere maßgeblich auch unter brandschutzrechtlichen Aspekten, wurde doch, wie dies im Fotodokumentationsmaterial im Akt ausgewiesen ist, in diesem Aufenthaltsraum auch eine Herdstelle zur Befeuerung eingerichtet und diese über entsprechende Rauchrohre/Abzugsrohre angeschlossen. 3. Auftrag zur Rückführung des Aufenthaltsraumes im Untergeschoß in seinen ursprünglichen Zustand als Stallgebäude: Nach § 59 Abs 1 AVG hat aus dem Spruch eines Bescheides hervorzugehen, worüber und wie entschieden wurde. Der Spruch eines Bescheides hat ausreichend bestimmt zu sein. An die Bestimmtheit des Spruches von Leistungsbescheiden (um solche handelt es sich bei den vorliegenden baupolizeilichen Aufträgen) sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (vg. etwa VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034, ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem einer Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (vgl etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0049; 29.06.2000, 2000/07/0014; 21.10.1999, 99/07/0080; ua). Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit - und nicht bloße Bestimmbarkeit (siehe etwa VwGH 16.06.2004/ 2001/08/0034; 15.07.1999, 99/07/0033; 16.06.1990, 99/07/0063; ua) – in dem Sinne, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG (vgl etwa VwGH 25.04.1988, 88/12/0048), insbesondere im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme (vg. etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0049; 29.06.2000, 2000/07/0014) ergehen kann (vgl etwa VwGH 14.09.2004, 2001/10/0178; 28.03.1996, 93/07/0163; ua).Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat aus dem Spruch eines Bescheides hervorzugehen, worüber und wie entschieden wurde. Der Spruch eines Bescheides hat ausreichend bestimmt zu sein. An die Bestimmtheit des Spruches von Leistungsbescheiden (um solche handelt es sich bei den vorliegenden baupolizeilichen Aufträgen) sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (vg. etwa VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034, ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem einer Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen vergleiche etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0049; 29.06.2000, 2000/07/0014; 21.10.1999, 99/07/0080; ua). Zum anderen bedeutet die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit - und nicht bloße Bestimmbarkeit (siehe etwa VwGH 16.06.2004/ 2001/08/0034; 15.07.1999, 99/07/0033; 16.06.1990, 99/07/0063; ua) – in dem Sinne, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG vergleiche etwa VwGH 25.04.1988, 88/12/0048), insbesondere im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme (vg. etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0049; 29.06.2000, 2000/07/0014) ergehen kann vergleiche etwa VwGH 14.09.2004, 2001/10/0178; 28.03.1996, 93/07/0163; ua). (vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 59 RZ 90 ff).vergleiche hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 59, RZ 90 ff). Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Auftrag jedoch in keiner Weise gerecht. Durch den Auftrag, den Aufenthaltsraum „in seinen ursprünglichen Zustand als Stallgebäude“ zu versetzten, bleibt gänzlich unklar, wie sich dieser herzustellende ursprüngliche Zustand im konkreten darstellen soll und bleibt in diesem Zusammenhang zudem auch gänzlich unermittelt offen, auf welchen konkreten Konsens sich dieser herzustellende ursprüngliche Zustand als Stallgebäude (überhaupt) zu stützen vermag. Der Auftrag erfolgte

§ 39

Abs 1 TBO 2011, wobei im konkreten dessen Satz 2 zur Anwendung käme, wonach im Falle der konsenslosen Abänderung einer bewilligungs- (oder anzeige)pflichtigen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung (der Bauanzeige) entsprechenden Zustandes aufzutragen ist. Dieser Auftrag setzt also notwendiger Weise das Bestehen einer konsentierten baulichen Anlage voraus. Derartiger Konsens kann sowohl durch Bestehen einer schriftlichen Baubewilligung oder aber durch vermuteten Baukonsens nachgewiesen werden. Das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses ist dabei wiederum unter Anlegung der vom Verwaltungsgerichtshof für derartige Prüfungen aufgestellten Ermittlungsansätze zu eruieren (vgl etwa dazu wiedergegebene Judikatur in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, S 466 ff; Schwaighofer, Tiroler Bauordnung, S. 118 ff, S. 274 ff).Der Auftrag erfolgte

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, wobei im konkreten dessen Satz 2 zur Anwendung käme, wonach im Falle der konsenslosen Abänderung einer bewilligungs- (oder anzeige)pflichtigen baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung (der Bauanzeige) entsprechenden Zustandes aufzutragen ist. Dieser Auftrag setzt also notwendiger Weise das Bestehen einer konsentierten baulichen Anlage voraus. Derartiger Konsens kann sowohl durch Bestehen einer schriftlichen Baubewilligung oder aber durch vermuteten Baukonsens nachgewiesen werden. Das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses ist dabei wiederum unter Anlegung der vom Verwaltungsgerichtshof für derartige Prüfungen aufgestellten Ermittlungsansätze zu eruieren vergleiche etwa dazu wiedergegebene Judikatur in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, S 466 ff; Schwaighofer, Tiroler Bauordnung, S. 118 ff, S. 274 ff). Da es die belangte Behörde aber unterlassen hat, einerseits die Frage des maßgeblichen Konsenses abzuklären und andererseits (in Abstimmung darauf) den Spruch in einer Weise ausreichend zu konkretisieren, welche dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG im dargelegten Sinne gerecht wird, belastete sie ihren Abspruch mit Rechtswidrigkeit.Da es die belangte Behörde aber unterlassen hat, einerseits die Frage des maßgeblichen Konsenses abzuklären und andererseits (in Abstimmung darauf) den Spruch in einer Weise ausreichend zu konkretisieren, welche dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG im dargelegten Sinne gerecht wird, belastete sie ihren Abspruch mit Rechtswidrigkeit. Der Sachverhalt in dieser beschriebenen Hinsicht ist durch die belangte Behörde nicht im Ansatz geklärt worden, hat die belangte Behörde damit jegliche notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Lagen damit besonders gravierende Ermittlungslücken vor, rechtfertigt sich bei dieser Sachlage im Sinne einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber die

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG ausgesprochene Aufhebung des Bescheides in diesem Teil und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts und in der Folge Erlassung eines neuen Bescheides. In Durchführung dieser Ermittlungen erweisen sich entsprechende Abklärungen vor Ort, allfällige notwendige Abstimmungen auf den konsentierten Umgebungsbestand (im Hinblick auf etwaige notwendige Vermutung eines Baukonsenses), Einschauen in Gemeindearchive und ähnliche zweckdienliche Tätigkeiten von Nöten. In Anbetracht dieser notwendigen Ermittlungsschritte ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts weder rascher noch erheblich kostengünstiger durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst möglich.Der Sachverhalt in dieser beschriebenen Hinsicht ist durch die belangte Behörde nicht im Ansatz geklärt worden, hat die belangte Behörde damit jegliche notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Lagen damit besonders gravierende Ermittlungslücken vor, rechtfertigt sich bei dieser Sachlage im Sinne einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber die

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG ausgesprochene Aufhebung des Bescheides in diesem Teil und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts und in der Folge Erlassung eines neuen Bescheides. In Durchführung dieser Ermittlungen erweisen sich entsprechende Abklärungen vor Ort, allfällige notwendige Abstimmungen auf den konsentierten Umgebungsbestand (im Hinblick auf etwaige notwendige Vermutung eines Baukonsenses), Einschauen in Gemeindearchive und ähnliche zweckdienliche Tätigkeiten von Nöten. In Anbetracht dieser notwendigen Ermittlungsschritte ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts weder rascher noch erheblich kostengünstiger durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst möglich. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage sowie eigener Zugeständnisse betreffend Konsenslosigkeit der Bauführungen und eigener Angaben der Beschwerdeführer über die tatsächliche Nutzung der baulichen Anlage fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage sowie eigener Zugeständnisse betreffend Konsenslosigkeit der Bauführungen und eigener Angaben der Beschwerdeführer über die tatsächliche Nutzung der baulichen Anlage fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1861.3

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