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LVwG-2014/19/3424-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3424-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.11.2014, Zahl ****, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.11.2014, Zahl ****, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als bei der zur Last gelegten Tat (44a Z 1 VStG) die Wendung „vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(4)lediglich 3 Stück sowie“ zu entfallen hat.1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als bei der zur Last gelegten Tat (44a Ziffer eins, VStG) die Wendung „vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(4)lediglich 3 Stück sowie“ zu entfallen hat. Gemäß § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 wird die Geldstrafe auf Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, herabgesetzt.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 wird die Geldstrafe auf Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, herabgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu bestimmt.
  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A A folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte A A, wohnhaft in Y, Adresse, hat es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Z unterlassen, den für das genannte Revier genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.04.2012, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(4)lediglich 3 Stück sowie vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“„Der Beschuldigte A A, wohnhaft in Y, Adresse, hat es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Z unterlassen, den für das genannte Revier genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.04.2012, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(4)lediglich 3 Stück sowie vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 3 i. V. m. § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr. 43/2004, i. d. F. LGBl Nr 17/2013, i. V. m. § 37 Abs 1 und § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, i. d. F. LGBl Nr 150/2012;Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 3, Absatz 3, i. römisch fünf. m. Paragraph 7, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004,, i. d. F. Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2013,, i. römisch fünf. m. Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, i. d. F. Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,; Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Sehr geehrter Herr B, gegen den o.a. Bescheid lege ich hiermit Beschwerde ein. Begründung:
  1. Abschusserfüllung Rotwild: Ich stelle fest, dass in dem betroffenen Jagdjahr bislang das erste und einzige Mal bis zum heutigen Datum ein Stück Kahlwild in unserem Jagdrevier erlegt wurde. Seither hatten wir trotz vielfacher Ansitze und Pirschgänge keine Gelegenheit ein Stück Kahlwild zu sehen, geschweige denn zu erlegen. Wenn Sie ausführen, dass bei unseren Pachtvorgängern jeweils Kahlwild erlegt werden konnte, so mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der Rotwildbestand in den letzten 5 Jahren im Bezirk und insbesondere in unserer Hegegemeinschaft deutlich reduziert wurde. In unserem Jagdrevier hat dies offensichtlich dazu geführt, dass, kein Kahlwild mehr anzutreffen ist. Ich kann den Nachweis dahingehend führen, dass seit Pachtbeginn im Jahr 2010 bei keiner einzigen Winterzählung Kahlwild vorgekommen ist. Gerne kann ich Personen als Zeugen benennen, die weder Nähe zum Pächter noch der Jagd haben aber regelmäßig im Jagdgebiet beruflich zu tun haben. Wenn Sie als Behörde anderer Auffassung sind, so fordere ich Sie auf den Beweis zu führen, dass in unserem Revier Kahlwild zur Jagd- und Schusszeit vorkommt. Wenn Sie allerdings die Verhältnisse im 2400 ha großen Nachbarrevier anführen so bitte ich ebenfalls zu berücksichtigen welcher Winterstand an Kahlwild dort jährlich gezählt wird. 2 . Abschusserfüllung Gams Die Erwähnung der Nichterfüllung unseres Gamsabschusses ist mir unbegreiflich Jedes Jahr wird im Rahmen der Abschussbesprechung die Frage diskutiert, der Gamsabschuss sei zu hoch und sollte in unserer Hegegemeinschaft reduziert werden. Wenn dann in einem einzigen Jahr der Abschuss nicht erfüllt wurde, dürfte das demnach in Ihren Vorgaben entsprechen. Fest steht, dass ich in diesem Jagdjahr nicht bereit bin, wegen der Nichterlegung eines Stück Kahlwilds die Strafe zu akzeptieren. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich meiner Argumentation anschließen können. Für den Fall der Ablehung meines Einspruchs sehe ich die nachfolgenden Schritte:
  2. Die Strafzahlung wird nicht gezahlt, stattdessen werde ich die Freiheitsstrafe antreten.
  3. Jagdverbände sowie lokale, nationale und internationale Presse werden über die Sanktionierung der Jagdpächter in Tirol informiert.
  4. Ab sofort wird kein Abschussplan unterzeichnet, auf dem auch nur ein Stück Kahlwild festgeschrieben ist.
  5. Ich werde die Pachtsituation im Außerfern sehr sorgfältig beobachten und ggfs. meine Konsequenzen ziehen. Lassen Sie mich abschließend noch eines anmerken: Meine Familie und ich fühlen uns seit über 10 Jahren sehr wohl in Tirol und wir haben insbesondere die zer und wer Bürger sehr schätzen gelernt. Ihre aufrichtige und geradlinige Art kommt unserem Naturell sehr entgegen. Ich bin gerne Pächter eines Jagdreviers im V, aber es gibt Grenzen des Ertragbaren und diese Grenze ist für mich an dieser Stelle überschritten. Bedenken Sie bitte, dass wir Jagdpächter aus unserem versteuerten Einkommen viel Geld für Pacht, Reviereinrichtungen, Personal und Fütterung jährlich ausgeben. Wenn wir dann aber zusätzlich wegen eines „UNGEHORSAMDELIKTES“ mit einem Bußgeld belegt werden - und ich wiederhole mich gerne: wegen eines Stücks Kahlwild - ist für mich die Grenze des Vertretbaren überschritten. Sollte diese Gebühr für den Bezirk eine Haushaltsposition darstellen, so wäre es eher als feste, jährliche Bezirksabgabe zu akzeptieren.Lassen Sie mich abschließend noch eines anmerken: Meine Familie und ich fühlen uns seit über 10 Jahren sehr wohl in Tirol und wir haben insbesondere die zer und wer Bürger sehr schätzen gelernt. Ihre aufrichtige und geradlinige Art kommt unserem Naturell sehr entgegen. Ich bin gerne Pächter eines Jagdreviers im römisch fünf, aber es gibt Grenzen des Ertragbaren und diese Grenze ist für mich an dieser Stelle überschritten. Bedenken Sie bitte, dass wir Jagdpächter aus unserem versteuerten Einkommen viel Geld für Pacht, Reviereinrichtungen, Personal und Fütterung jährlich ausgeben. Wenn wir dann aber zusätzlich wegen eines „UNGEHORSAMDELIKTES“ mit einem Bußgeld belegt werden - und ich wiederhole mich gerne: wegen eines Stücks Kahlwild - ist für mich die Grenze des Vertretbaren überschritten. Sollte diese Gebühr für den Bezirk eine Haushaltsposition darstellen, so wäre es eher als feste, jährliche Bezirksabgabe zu akzeptieren. Gerne stehe ich Ihnen für eine öffentliche, mündliche Verhandlung zur Verfügung. Für diese mündliche Verhandlung fordere ich Sie auf nachfolgende Personen als Zeugen für den fehlenden Kahlwild bestand einzuladen: C C (Waldaufseher Z). D D (Vorsitzender der Agrargemeinschaft Z) und E E (Hegemeister U). Ansonsten bitte ich um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise, ggfs. der Terminierung des Haftantrittes.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A A ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Z. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde von F F, der vom Beschwerdeführer ua zur Beantragung der Abschusspläne bevollmächtigt war, beantragt, von der Bezirkshauptmannschaft X antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten vier Stück Rotwild drei Stück und von den genehmigten zehn Stück Gamswild acht Stück erlegt worden sind. Beim Rotwild wurde das Kahlwild nicht erlegt; Kahlwild steht im Revier nicht ein.A A ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Z. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde von F F, der vom Beschwerdeführer ua zur Beantragung der Abschusspläne bevollmächtigt war, beantragt, von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten vier Stück Rotwild drei Stück und von den genehmigten zehn Stück Gamswild acht Stück erlegt worden sind. Beim Rotwild wurde das Kahlwild nicht erlegt; Kahlwild steht im Revier nicht ein. Bei Gamswild wurde im Jagdjahr 2011 der genehmigte Abschussplan zur Gänze erfüllt, im Jagdjahr 2013 wurden von den genehmigten neun Stück acht Stück erlegt, ebenso im Jagdjahr
  6. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. In diesem wurden die Abschusslisten für die Jagdjahre 2010, 2011, 2013 und 2014 eingeholt sowie der Beschwerdeführer und die Zeugen F F und E E einvernommen. Dabei bestätigten die einvernommenen Zeugen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Revier Kahlwild nicht vorhanden ist. Insbesondere führte der Jagdaufseher F F folgendes aus: „In diesem Jagdgebiet ist kein Kahlwild vorhanden. Es trifft zu, dass ich den Antrag des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 unterschrieben habe und dabei auch der Abschuss eines Alttieres beantragt und antragsgemäß von der Behörde genehmigt worden ist. Ich habe im guten Glauben darauf, dass vielleicht doch Kahlwild in das Revier wechselt, den Antrag unterschrieben. Ich bin davon ausgegangen, dass, wenn ich keinen Abschuss eines Tieres beantrage, dies dann behördlich vorgeschrieben wird.“ Der als Zeuge einvernommene Hegemeister E E hat angegeben, dass bei der Winterfütterung kein Kahlwild festgestellt worden ist und seines Wissens auch der Sommerstand gering bzw nicht vorhanden ist. Bezüglich Gamswild gab der Hegemeister an, dass dieses im Eigenjagdgebiet vorhanden ist. Im Jagdjahr 2012 gab es zwar einen relativ frühen Wintereinbruch, danach wurde das Wetter aber wieder besser. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  7. Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 40, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 150/2012: „§ 37 Abschussplan 1) Der Abschuss von Schalenwild - mit der Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Diese ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter. Satz ist, zu erstellen.Der Abschuss von Schalenwild - mit der Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Diese ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter. Satz ist, zu erstellen. 2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdjahr, Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Jägermeister zu erheben. (…) 5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum
  8. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen. (…) 7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. (…)
  9. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer …
  1. l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühner, Vögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
  2. l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühner, Vögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. (...) 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 31/2013Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2013, „Schuld § 5Paragraph 5
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Z. Der beantragte und von der Bezirkshauptmannschaft X genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013 wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten vier Stück Rotwild lediglich drei Stück und von den genehmigten zehn Stück Gamswild lediglich acht Stück erlegt worden. Der genehmigte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet Z. Der beantragte und von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013, wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten vier Stück Rotwild lediglich drei Stück und von den genehmigten zehn Stück Gamswild lediglich acht Stück erlegt worden. Der genehmigte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit der Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Gelingt diese Glaubhaftmachung, bedeutet dies nicht, dass der Täter unter allen Umständen straflos bleibt. Eine Bestrafung ist vielmehr weiterhin möglich, allerdings hat die Behörde darzulegen, weshalb sie dennoch davon ausgeht, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit der Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Gelingt diese Glaubhaftmachung, bedeutet dies nicht, dass der Täter unter allen Umständen straflos bleibt. Eine Bestrafung ist vielmehr weiterhin möglich, allerdings hat die Behörde darzulegen, weshalb sie dennoch davon ausgeht, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Hinblick auf die Nichterfüllung des Abschussplanes bezüglich Rotwild gelungen. Der Abschussplan für das Jagdjahr 2012 ist von der Bezirkshauptmannschaft X im Sinne des Antrags genehmigt worden. Im Hinblick darauf bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit des Abschussplanes. Allerdings hat der Jagdaufseher in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer dargelegt, dass es sich bei der Eigenjagd Z um eine Jagd ohne Kahlwildeinstand handelt; dies wird auch durch die Abschusslisten 2010, 2011, 2013 und 2014 untermauert.Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Hinblick auf die Nichterfüllung des Abschussplanes bezüglich Rotwild gelungen. Der Abschussplan für das Jagdjahr 2012 ist von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Sinne des Antrags genehmigt worden. Im Hinblick darauf bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit des Abschussplanes. Allerdings hat der Jagdaufseher in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer dargelegt, dass es sich bei der Eigenjagd Z um eine Jagd ohne Kahlwildeinstand handelt; dies wird auch durch die Abschusslisten 2010, 2011, 2013 und 2014 untermauert. Im Hinblick auf diese Umstände, letztlich konnte nicht unbedingt mit einer tatsächlichen Erfüllung des Abschussplanes im Hinblick auf Kahlwild bei Rotwild gerechnet werden - vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht zum Tragen kommt. Dies vor allem auch im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Jagdaufsehers. Wenn nun aber bei der Abschussplanerstellung klar ist, dass der Abschuss beim Rotwild bezüglich Kahlwild nicht unbedingt zu erfüllen sein wird, kann auch der in diesem Fall erforderliche Nachweis eines dennoch gegebenen Verschuldens des Beschwerdeführers nicht erbracht werden.Im Hinblick auf diese Umstände, letztlich konnte nicht unbedingt mit einer tatsächlichen Erfüllung des Abschussplanes im Hinblick auf Kahlwild bei Rotwild gerechnet werden - vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht zum Tragen kommt. Dies vor allem auch im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Jagdaufsehers. Wenn nun aber bei der Abschussplanerstellung klar ist, dass der Abschuss beim Rotwild bezüglich Kahlwild nicht unbedingt zu erfüllen sein wird, kann auch der in diesem Fall erforderliche Nachweis eines dennoch gegebenen Verschuldens des Beschwerdeführers nicht erbracht werden. Anders verhält es sich im Hinblick auf die Nichterfüllung des Abschussplanes bezüglich Gamswild. Hier ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Nachdem das Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung der Nichterfüllung des Abschussplanes für Rotwild zur Einstellung zu bringen war, war auch die verhängte Geldstrafe neu zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, weshalb von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen war. Der Beschwerdeführer ist einschlägig strafvorgemerkt. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhang dieser Strafzumessungskriterien erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die nunmehr verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3424.5

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