GVG) wird der Antrag auf Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die beantragte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die beantragte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. 2.
GVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens
GVG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Y,
Abs 1 Z 1 und Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, den auf näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des W-Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Z eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Y,
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, den auf näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des W-Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Z eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Die von A A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Mit Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde.Die von A A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“
Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der Beschwerde des A A, vertreten durch dessen Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in K, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, blieb unberührt.Aufgrund der Beschwerde des A A, vertreten durch dessen Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in K, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, blieb unberührt. Mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des A A, Adresse, Y, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.12.2015 durchzuführen ist und der Auftrag, der Bezirkshauptmannschaft Z eine Woche vor Beginn der vorgeschrieben Maßnahmen (Entfernungsauftrag) eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen, ersatzlos behoben wurde. Dieses Erkenntnis wurde A A nachweislich am 15.09.2015 zugestellt. In dem am 29.09.2015 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz des A A heißt es wörtlich: „ ‚ANTRAG‘ AUF VERFAHRENSHILFE IM VOLLEN UMFANG ZUR EINBRINGUNG EINES ‚ANTRAGES‘ AUF WIEDEREINSETZUNG DES OBGEN. VERFAHRENS INNERT OFFENER FRIST (14 TAGE NACH BEKANNTWERDEN) ua AUF GRUND VERD. STRAFBARER TATBESTÄNDE: ua VERLEUMDUNG MEINER PERSON, FALSCHES TATSACHENVORBRINGEN, (event. FALSCHE ZEUGENAUSSAGE) BEHÖRDENTÄUSCHUNG, AMTSMISSBRAUCH/HAFTUNG VORBEHALTLICH WEITERES VORBRINGEN …“ Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.10.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-19, hat A A mit Schriftsatz vom 22.10.2015 klargestellt, dass er die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2015/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens sowie die Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf das angestrengte Wiederaufnahmeverfahren beantragt. II.römisch zwei. Vorbringen des A A: Als Wiederaufnahmegründe macht A A das Vorliegen verschiedener strafbarer Tatbestände – Verleumdung seiner Person, falsches Tatsachenvorbringen, Behörden-täuschung, Amtsmissbrauch/Amtshaftung – geltend, und zwar im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tiroler Bergwacht und des Zollamtes x. Im Schriftsatz vom 29.09.2015 behauptet A A zudem eine Befangenheit der mit seiner Angelegenheit befassten Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Z und lehnt diese ab. Sein Ansuchen auf Verfahrenshilfe begründet A A mit der Komplexität des Verfahrens zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens . III.römisch drei. Rechtslage: 1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
GVG geltend. A A begründet die von ihm beantragte Wiederaufnahme mit dem Vorliegen strafbarer Tatbestände und macht damit offensichtlich den Wiederaufnahmegrund
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG geltend.
GVG beginnt die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der jeweilige Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. A A behauptet das Vorliegen strafbarer Tatbestände, ohne die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe näher darzulegen. Dementsprechend macht A A auch nicht die Umstände glaubhaft, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG ergibt.
Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG beginnt die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der jeweilige Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. A A behauptet das Vorliegen strafbarer Tatbestände, ohne die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe näher darzulegen. Dementsprechend macht A A auch nicht die Umstände glaubhaft, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt. Darüber hinaus liegt der von A A geltend gemachte Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG nicht vor. Lediglich pauschal zu behaupten, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, sei durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder durch andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, reicht für die Annahme des behaupteten Wiederaufnahmegrundes keinesfalls aus und verpflichtet das Landesverwaltungsgericht auch nicht, nähere Ermittlungen durchzuführen.Darüber hinaus liegt der von A A geltend gemachte Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht vor. Lediglich pauschal zu behaupten, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, sei durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder durch andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, reicht für die Annahme des behaupteten Wiederaufnahmegrundes keinesfalls aus und verpflichtet das Landesverwaltungsgericht auch nicht, nähere Ermittlungen durchzuführen. V.römisch fünf. Ergebnis: Der bis 31.12.2016 geltende § 40 VwGVG sieht Verfahrenshilfe ausschließlich für das Verwaltungsstrafverfahren vor. Die Zuerkennung der von A A begehrten Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes) für die von ihm angestrengte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 lässt sich daher nicht auf § 40 VwGVG stützen. Der bis 31.12.2016 geltende Paragraph 40, VwGVG sieht Verfahrenshilfe ausschließlich für das Verwaltungsstrafverfahren vor. Die Zuerkennung der von A A begehrten Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes) für die von ihm angestrengte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 lässt sich daher nicht auf Paragraph 40, VwGVG stützen. Der auf § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gegen A A erlassene Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2011, Zl ****, ist nicht als Maßnahme iSd AbfallrahmenRL zu verstehen. Damit ist auch das über die Rechtmäßigkeit dieses Entfernungsauftrages ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nicht in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC ergangen. Art 47 Abs 3 GRC ist damit in dem von A A angestrengten Wiederaufnahmeverfahren - Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens - nicht anzuwenden.Der auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gegen A A erlassene Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2011, Zl ****, ist nicht als Maßnahme iSd AbfallrahmenRL zu verstehen. Damit ist auch das über die Rechtmäßigkeit dieses Entfernungsauftrages ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nicht in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC ergangen. Artikel 47, Absatz 3, GRC ist damit in dem von A A angestrengten Wiederaufnahmeverfahren - Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens - nicht anzuwenden. Der Antrag auf Verfahrenshilfe des A A war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ausgehend vom Wortlaut des § 40 VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu erfolgen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe des A A war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 40, VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu erfolgen. A A behauptet im Hinblick auf die begehrte Wiederaufnahme das Vorliegen strafbarer Tatbestände und macht somit den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG geltend. Inwiefern das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, erläutert A A nicht näher. Zum geltenden gemachten Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG liegen keine wie immer gearteten Anhaltspunkte vor und war deshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des A A nicht näher einzugehen. Zu den weiteren Wiederaufnahmegründen des § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 VwGVG hat A A überhaupt kein Vorbringen erstattet, sodass diese Tatbestände nicht näher zu prüfen waren.A A behauptet im Hinblick auf die begehrte Wiederaufnahme das Vorliegen strafbarer Tatbestände und macht somit den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG geltend. Inwiefern das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, erläutert A A nicht näher. Zum geltenden gemachten Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG liegen keine wie immer gearteten Anhaltspunkte vor und war deshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des A A nicht näher einzugehen. Zu den weiteren Wiederaufnahmegründen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 VwGVG hat A A überhaupt kein Vorbringen erstattet, sodass diese Tatbestände nicht näher zu prüfen waren. Die beantragte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Verfahrens war daher als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag hat der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend in Beschlussform zu erfolgen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Entscheidung zum Antrag auf Verfahrenshilfe hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl Ro2015/21/0032, orientiert. Die begehrte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Verfahrens war abzuweisen, da keiner der im § 33 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG genannten Wiederaufnahmegründe, insbesondere nicht jener der Z 1 der eben zitierten Bestimmung, vorliegt.Bei der Entscheidung zum Antrag auf Verfahrenshilfe hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl Ro2015/21/0032, orientiert. Die begehrte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Verfahrens war abzuweisen, da keiner der im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG genannten Wiederaufnahmegründe, insbesondere nicht jener der Ziffer eins, der eben zitierten Bestimmung, vorliegt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.1752.20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.