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{'item': 'LVwG-2014/37/1752-20'}

Obsah (6)§ 31§ 32§ 25a§ 73§ 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1752-20 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Antrag auf Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die beantragte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die beantragte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 31Vw

GVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens

§ 32Abs 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Y,

§ 73

Abs 1 Z 1 und Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, den auf näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des W-Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Z eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Y,

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, den auf näher bezeichneten Grundstücken im Uferschutzbereich des W-Sees auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 2 m abgelagerten Ziegelbruch (Beton- und Tonziegel) bis spätestens 20.03.2011 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zu übergeben sowie für eine fachmännische Begleitung der Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Z eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Die von A A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Mit Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“

§ 6

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde.Die von A A gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 28.06.2011, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Frist durch die Frist „bis spätestens 20.09.2011“ ersetzt und den Auftrag zur Namhaftmachung einer ökologischen Bauaufsicht mangels Rechtsgrundlage behoben hat. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol über die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung gestellten Anträge dahingehend entschieden, dass der Antrag auf „Haftung – Ersatz u.a.w. detto für event. ‚Konsens-Aufschüttung‘ gegen wen auch immer“

Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf den Zivilrechtsweg verwiesen, der Antrag vom 09.06.2011 auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag vom 09.06.2011 auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der Beschwerde des A A, vertreten durch dessen Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in K, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, blieb unberührt.Aufgrund der Beschwerde des A A, vertreten durch dessen Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in K, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.06.2011, Zl ****, blieb unberührt. Mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des A A, Adresse, Y, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.12.2015 durchzuführen ist und der Auftrag, der Bezirkshauptmannschaft Z eine Woche vor Beginn der vorgeschrieben Maßnahmen (Entfernungsauftrag) eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen, ersatzlos behoben wurde. Dieses Erkenntnis wurde A A nachweislich am 15.09.2015 zugestellt. In dem am 29.09.2015 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz des A A heißt es wörtlich: „ ‚ANTRAG‘ AUF VERFAHRENSHILFE IM VOLLEN UMFANG ZUR EINBRINGUNG EINES ‚ANTRAGES‘ AUF WIEDEREINSETZUNG DES OBGEN. VERFAHRENS INNERT OFFENER FRIST (14 TAGE NACH BEKANNTWERDEN) ua AUF GRUND VERD. STRAFBARER TATBESTÄNDE: ua VERLEUMDUNG MEINER PERSON, FALSCHES TATSACHENVORBRINGEN, (event. FALSCHE ZEUGENAUSSAGE) BEHÖRDENTÄUSCHUNG, AMTSMISSBRAUCH/HAFTUNG VORBEHALTLICH WEITERES VORBRINGEN …“ Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.10.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-19, hat A A mit Schriftsatz vom 22.10.2015 klargestellt, dass er die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2015/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens sowie die Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf das angestrengte Wiederaufnahmeverfahren beantragt. II.römisch zwei. Vorbringen des A A: Als Wiederaufnahmegründe macht A A das Vorliegen verschiedener strafbarer Tatbestände – Verleumdung seiner Person, falsches Tatsachenvorbringen, Behörden-täuschung, Amtsmissbrauch/Amtshaftung – geltend, und zwar im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tiroler Bergwacht und des Zollamtes x. Im Schriftsatz vom 29.09.2015 behauptet A A zudem eine Befangenheit der mit seiner Angelegenheit befassten Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Z und lehnt diese ab. Sein Ansuchen auf Verfahrenshilfe begründet A A mit der Komplexität des Verfahrens zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens . III.römisch drei. Rechtslage: 1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Partei eines abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ „Verfahrenshilfeverteidiger § 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Absatz 5,Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)Absatz 6,In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“ 2. Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), kundgemacht im Amtsblatt (ABl) Nr C 83/389 vom 30.03.2010 S 389, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), kundgemacht im Amtsblatt Amtsblatt Nr C 83/389 vom 30.03.2010 S 389, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ „Artikel 51 Anwendungsbereich
(1)Diese Charta gilt für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Demensprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2)Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe: Das § 40 VwGVG betreffende Gesetzesprüfungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof diese Vorschrift – zur Gänze – im Hinblick darauf, dass der völlige Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Art 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) widerstreite, als verfassungswidrig aufgehoben und angeordnet, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete. Bis einschließlich 31.12.2016 ist daher die Anwendung des § 40 VwGVG, der Verfahrenshilfe ausschließlich für das Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, unter rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel zulässig (so ausdrücklich VwGH 03.09.2015, Zl Ro 2015/21/0032).Das Paragraph 40, VwGVG betreffende Gesetzesprüfungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl G 7 aus 2015,, hat der Verfassungsgerichtshof diese Vorschrift – zur Gänze – im Hinblick darauf, dass der völlige Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Artikel 6, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) widerstreite, als verfassungswidrig aufgehoben und angeordnet, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete. Bis einschließlich 31.12.2016 ist daher die Anwendung des Paragraph 40, VwGVG, der Verfahrenshilfe ausschließlich für das Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, unter rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel zulässig (so ausdrücklich VwGH 03.09.2015, Zl Ro 2015/21/0032). Der von A A geltend gemachten Anspruch auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf die von ihm angestrengte Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Wiederherstellungsauftrag gem § § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 lässt sich nicht auf § 40 VwGVG stützen. Der von A A geltend gemachten Anspruch auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf die von ihm angestrengte Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Wiederherstellungsauftrag gem Paragraph Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 lässt sich nicht auf Paragraph 40, VwGVG stützen. Zu prüfen ist allerdings, ob auf der Grundlage des Art 47 Abs 3 GRC A A Prozesskostenhilfe/Verfahrenshilfe zu bewilligen ist. Zu prüfen ist allerdings, ob auf der Grundlage des Artikel 47, Absatz 3, GRC A A Prozesskostenhilfe/Verfahrenshilfe zu bewilligen ist. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Die Bezirkshauptmannschaft Z hat den mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, gegen A A erlassenen Behandlungsantrag auf § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gestützt. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat den mit Bescheid vom 22.02.2011, Zl ****, gegen A A erlassenen Behandlungsantrag auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gestützt. Mit dem AWG 2002 werden mehrere Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere auch die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (AbfallrahmenRL), ABl Nr L 312 vom 22.11.2008 S 3, berichtigt durch ABl Nr L 127 vom 26.05.2009 S 24 umgesetzt (vgl § 89 Z 1 lit a AWG 2002). Die AbfallrahmenRL enthält in ihrem Kapitel III grundsätzliche Vorgaben für die Abfallbewirtschaftung. Insbesondere haben nach Art 15 Abs 1 AbfallrahmenRL die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass jeder Abfallersterzeuger oder sonstiger Abfallbesitzer die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler im Einklang mit den Art 4 und 13 AbfallrahmenRL durchführen lässt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vorgaben ist den Mitgliedsstaaten überlassen.Mit dem AWG 2002 werden mehrere Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere auch die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (AbfallrahmenRL), Amtsblatt Nr L 312 vom 22.11.2008 S 3, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 127 vom 26.05.2009 S 24 umgesetzt vergleiche Paragraph 89, Ziffer eins, Litera a, AWG 2002). Die AbfallrahmenRL enthält in ihrem Kapitel römisch drei grundsätzliche Vorgaben für die Abfallbewirtschaftung. Insbesondere haben nach Artikel 15, Absatz eins, AbfallrahmenRL die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass jeder Abfallersterzeuger oder sonstiger Abfallbesitzer die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler im Einklang mit den Artikel 4 und 13 AbfallrahmenRL durchführen lässt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vorgaben ist den Mitgliedsstaaten überlassen. Auf § 73 AWG 2002 gestützte Behandlungsaufträge sind nicht als Maßnahmen iSd AbfallrahmenRL zu verstehen. Damit ist auch die zur Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nicht in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC ergangen. Art 47 GRC ist daher auf den von A A eingebrachten Verfahrenshilfeantrag nicht anzuwenden.Auf Paragraph 73, AWG 2002 gestützte Behandlungsaufträge sind nicht als Maßnahmen iSd AbfallrahmenRL zu verstehen. Damit ist auch die zur Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nicht in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC ergangen. Artikel 47, GRC ist daher auf den von A A eingebrachten Verfahrenshilfeantrag nicht anzuwenden. Unabhängig davon hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem Art 47 GRC nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen:Unabhängig davon hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem Artikel 47, GRC nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: ● Begründete Erfolgsaussichten des Antragstellers ● Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller ● Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens ● Fähigkeit des Antragstellers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu vertreten Bei dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, dessen Wiederaufnahme A A beantragt, ist nicht von einer komplexen Rechtslage auszugehen. Dies gilt umso mehr, als sich mit dieser Angelegenheit bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0017-6, auseinandergesetzt hat und im fortgesetzten Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur noch die Frage zu klären war, ob die Aufbringung der mineralischen Abfälle naturschutzrechtlich genehmigt war oder nicht. Darüber hinaus sind die von A A geltend gemachten Gründe keineswegs geeignet, die von ihm begehrte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu begründen (siehe dazu Kapitel
  2. der rechtlichen Erwägungen dieses Beschlusses). Selbst wenn der von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassene Entfernungsauftrag als Maßnahme iSd AbfallrahmenRL zu qualifizieren wäre, wären die zur Gewährung einer Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Art 47 Abs 3 GRC erforderlichen Kriterien nicht erfüllt. Selbst wenn der von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassene Entfernungsauftrag als Maßnahme iSd AbfallrahmenRL zu qualifizieren wäre, wären die zur Gewährung einer Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Artikel 47, Absatz 3, GRC erforderlichen Kriterien nicht erfüllt.
  3. Zum Wiederaufnahmeantrag: 2.
  4. Zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages vor Ablauf der Revisionsfrist: Eine Voraussetzung für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgeschlossenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss darf „nicht mehr zulässig“ sein. Entsprechend Spruchpunkt
  5. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, ist gegen dieses Erkenntnis (nur) eine außerordentliche Revision zulässig. A A wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nachweislich am 15.09.2015 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages (29.09.2015) noch nicht beendet. Ausgehend vom Wortlaut des § 32 Abs 1 VwGVG ist im gegenständlichen Fall der eingebrachte Wiederaufnahmeantrag dennoch zulässig.A A wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nachweislich am 15.09.2015 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages (29.09.2015) noch nicht beendet. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist im gegenständlichen Fall der eingebrachte Wiederaufnahmeantrag dennoch zulässig. 2.
  6. Zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund: A A begründet die von ihm beantragte Wiederaufnahme mit dem Vorliegen strafbarer Tatbestände und macht damit offensichtlich den Wiederaufnahmegrund

§ 32Abs 1 Z 1 Vw

GVG geltend. A A begründet die von ihm beantragte Wiederaufnahme mit dem Vorliegen strafbarer Tatbestände und macht damit offensichtlich den Wiederaufnahmegrund

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG geltend.

§ 32Abs 2 zweiter Satz Vw

GVG beginnt die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der jeweilige Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. A A behauptet das Vorliegen strafbarer Tatbestände, ohne die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe näher darzulegen. Dementsprechend macht A A auch nicht die Umstände glaubhaft, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG ergibt.

Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG beginnt die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der jeweilige Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. A A behauptet das Vorliegen strafbarer Tatbestände, ohne die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe näher darzulegen. Dementsprechend macht A A auch nicht die Umstände glaubhaft, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt. Darüber hinaus liegt der von A A geltend gemachte Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG nicht vor. Lediglich pauschal zu behaupten, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, sei durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder durch andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, reicht für die Annahme des behaupteten Wiederaufnahmegrundes keinesfalls aus und verpflichtet das Landesverwaltungsgericht auch nicht, nähere Ermittlungen durchzuführen.Darüber hinaus liegt der von A A geltend gemachte Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht vor. Lediglich pauschal zu behaupten, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, sei durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder durch andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, reicht für die Annahme des behaupteten Wiederaufnahmegrundes keinesfalls aus und verpflichtet das Landesverwaltungsgericht auch nicht, nähere Ermittlungen durchzuführen. V.römisch fünf. Ergebnis: Der bis 31.12.2016 geltende § 40 VwGVG sieht Verfahrenshilfe ausschließlich für das Verwaltungsstrafverfahren vor. Die Zuerkennung der von A A begehrten Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes) für die von ihm angestrengte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 lässt sich daher nicht auf § 40 VwGVG stützen. Der bis 31.12.2016 geltende Paragraph 40, VwGVG sieht Verfahrenshilfe ausschließlich für das Verwaltungsstrafverfahren vor. Die Zuerkennung der von A A begehrten Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes) für die von ihm angestrengte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 lässt sich daher nicht auf Paragraph 40, VwGVG stützen. Der auf § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gegen A A erlassene Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2011, Zl ****, ist nicht als Maßnahme iSd AbfallrahmenRL zu verstehen. Damit ist auch das über die Rechtmäßigkeit dieses Entfernungsauftrages ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nicht in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC ergangen. Art 47 Abs 3 GRC ist damit in dem von A A angestrengten Wiederaufnahmeverfahren - Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens - nicht anzuwenden.Der auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gegen A A erlassene Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.02.2011, Zl ****, ist nicht als Maßnahme iSd AbfallrahmenRL zu verstehen. Damit ist auch das über die Rechtmäßigkeit dieses Entfernungsauftrages ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, nicht in „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC ergangen. Artikel 47, Absatz 3, GRC ist damit in dem von A A angestrengten Wiederaufnahmeverfahren - Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens - nicht anzuwenden. Der Antrag auf Verfahrenshilfe des A A war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ausgehend vom Wortlaut des § 40 VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu erfolgen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe des A A war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 40, VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu erfolgen. A A behauptet im Hinblick auf die begehrte Wiederaufnahme das Vorliegen strafbarer Tatbestände und macht somit den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG geltend. Inwiefern das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, erläutert A A nicht näher. Zum geltenden gemachten Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG liegen keine wie immer gearteten Anhaltspunkte vor und war deshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des A A nicht näher einzugehen. Zu den weiteren Wiederaufnahmegründen des § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 VwGVG hat A A überhaupt kein Vorbringen erstattet, sodass diese Tatbestände nicht näher zu prüfen waren.A A behauptet im Hinblick auf die begehrte Wiederaufnahme das Vorliegen strafbarer Tatbestände und macht somit den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG geltend. Inwiefern das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, erläutert A A nicht näher. Zum geltenden gemachten Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG liegen keine wie immer gearteten Anhaltspunkte vor und war deshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des A A nicht näher einzugehen. Zu den weiteren Wiederaufnahmegründen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 VwGVG hat A A überhaupt kein Vorbringen erstattet, sodass diese Tatbestände nicht näher zu prüfen waren. Die beantragte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Verfahrens war daher als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag hat der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend in Beschlussform zu erfolgen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren

(2013)§ 32 Amm 13].Die Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag hat der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend in Beschlussform zu erfolgen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren
(2013)Paragraph 32, Amm 13]. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Entscheidung zum Antrag auf Verfahrenshilfe hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl Ro2015/21/0032, orientiert. Die begehrte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Verfahrens war abzuweisen, da keiner der im § 33 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG genannten Wiederaufnahmegründe, insbesondere nicht jener der Z 1 der eben zitierten Bestimmung, vorliegt.Bei der Entscheidung zum Antrag auf Verfahrenshilfe hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl Ro2015/21/0032, orientiert. Die begehrte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.09.2015, Zl LVwG-2014/37/1752-18, abgeschlossenen Verfahrens war abzuweisen, da keiner der im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG genannten Wiederaufnahmegründe, insbesondere nicht jener der Ziffer eins, der eben zitierten Bestimmung, vorliegt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.1752.20

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