Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 44§ 37§ 41§ 42§ 43RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2365-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2015 zur Zahl ***/****/SV-STR/1 als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2015 zur Zahl ***/****/SV-STR/1 als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Die Stadtgemeinde U hat bei der Bürgermeisterin der Stadt U um Baubewilligung betreffend die Errichtung eines Gehsteiges in S von der Straße X HNr 4 bis HNr 24 unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt besteht aus einem technischen Bericht, einem Lageplan, Regelquerschnitt, Profile 8 bis 15, Querprofile, einem Grundeinlöseplan sowie einem Grundeinlöseverzeichnis.Die Stadtgemeinde U hat bei der Bürgermeisterin der Stadt U um Baubewilligung betreffend die Errichtung eines Gehsteiges in S von der Straße römisch zehn HNr 4 bis HNr 24 unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt besteht aus einem technischen Bericht, einem Lageplan, Regelquerschnitt, Profile 8 bis 15, Querprofile, einem Grundeinlöseplan sowie einem Grundeinlöseverzeichnis. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes ***/*6 KG S, von welchem Flächen für das Straßenbauprojekt in Anspruch genommen werden sollen. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen DI E F, Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, eingeholt. Darin wurde ausgeführt, dass grundsätzlich festgestellt werden könne, dass der geplante Gehsteig den vorhandenen Widmungen im gegenständlichen Bereich nicht zuwiderlaufe. Der geplante Straßenzug befinde sich innerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinien. Weiters würden die in den Planungsunterlagen ersichtlichen Baufluchtlinien jenen des Bebauungsplanes entsprechen. Das Straßenbauprojekt sei zwar im ÖROKO nicht angeführt, aber stehe mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumplanung in Einklang. Weiters wurde der straßenbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. G H um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. Laut diesem Gutachten werde nach Prüfung der Planung im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie nach Einsichtnahme in die Verordnungspläne der örtlichen Raumordnung bestätigt, dass das eingereichte Projekt den in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen entspreche. Weiters wurde der straßenbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. G H um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. Laut diesem Gutachten werde nach Prüfung der Planung im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie nach Einsichtnahme in die Verordnungspläne der örtlichen Raumordnung bestätigt, dass das eingereichte Projekt den in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen entspreche. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt U vom 20.08.2015, ***/****/SV-STR/1,
§ 44
Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Gehsteiges in der Straße X“ erteilt.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt U vom 20.08.2015, ***/****/SV-STR/1,
Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Gehsteiges in der Straße X“ erteilt. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen, wonach das gegenständliche Projekt die Erfordernisse des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfülle.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen, wonach das gegenständliche Projekt die Erfordernisse des , Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz erfülle. Zum öffentlichen Interesse wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid bereits die Feststellung in sich trage, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und daher im Enteignungsverfahren nicht mehr die Frage des öffentlichen lnteresses aufgeworfen werde. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung werde der Umfang und das Ausmaß des in Frage stehenden Straßenbauprojektes verbindlich festgelegt. In Bezugnahme auf die gegenständlich in Frage stehende Straße X wurde ausgeführt, dass es sich hiebei vorwiegend um eine Anliegerstraße mit Erschließungsfunktion handle. Die Erschließungsfunktion werde dadurch unterstrichen, dass sich im Umfeld der Straße X das dichteste und größte Wohngebiet in S befinde. Laut den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme und bei der mündlichen Verhandlung diene das vorliegende Projekt vorwiegend der Sicherheit des Fußgängerverkehrs. Der Bedarf bestünde aufgrund der durch die Straße X erschlossenen Wohneinheiten sowie durch die Funktion der Straße X als Verbindungsstraße zur Straße Y. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer im zwingenden öffentlichen lnteresse gelegen ist, werde im Gegenstandsfall die Errichtung eines Gehsteiges in der Straße X jedenfalls als im überwiegenden öffentlichen lnteresse stehend angesehen.Zum öffentlichen Interesse wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid bereits die Feststellung in sich trage, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und daher im Enteignungsverfahren nicht mehr die Frage des öffentlichen lnteresses aufgeworfen werde. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung werde der Umfang und das Ausmaß des in Frage stehenden Straßenbauprojektes verbindlich festgelegt. In Bezugnahme auf die gegenständlich in Frage stehende Straße römisch zehn wurde ausgeführt, dass es sich hiebei vorwiegend um eine Anliegerstraße mit Erschließungsfunktion handle. Die Erschließungsfunktion werde dadurch unterstrichen, dass sich im Umfeld der Straße römisch zehn das dichteste und größte Wohngebiet in S befinde. Laut den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme und bei der mündlichen Verhandlung diene das vorliegende Projekt vorwiegend der Sicherheit des Fußgängerverkehrs. Der Bedarf bestünde aufgrund der durch die Straße römisch zehn erschlossenen Wohneinheiten sowie durch die Funktion der Straße römisch zehn als Verbindungsstraße zur Straße Y. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer im zwingenden öffentlichen lnteresse gelegen ist, werde im Gegenstandsfall die Errichtung eines Gehsteiges in der Straße römisch zehn jedenfalls als im überwiegenden öffentlichen lnteresse stehend angesehen. Zu den Einwendungen der betroffenen Eigentümer des Grundstückes ***/*6, A B-D und C D, bezüglich der Grundablöse wurde begründend ausgeführt, dass durch die Erteilung der Straßenbaubewilligung erforderliche privatrechtliche Einigungen nicht ersetzt würden. Die Erteilung der Genehmigung erfolge jedoch unter der Voraussetzung des Erwerbes der erforderlichen Rechte und Pflichten. Grundsätzlich sei die Frage der Grundeinlöse, der Einräumung von Servituten und dergleichen nicht Gegenstand des straßenrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Wesentlich sei, dass der Straßenbaubewilligungsbescheid die Feststellung in sich trage, dass an dem geplanten Straßenbau ein spezifiziertes öffentliches Interesse bestehe. Darin eingeschlossen sei die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Grundstücke im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Liegenschaftseigentümer, die durch das Straßenbauvorhaben in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, könnten im Enteignungsverfahren nach Rechtskraft des Straßenbaubewilligungsbescheides nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sei nicht notwendig. Bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der Entschädigung der betroffenen Grundflächen wurde begründend ausgeführt, dass diese keinen Gegenstand des Straßenbaubewilligungsverfahrens darstellen würden. Diese Vorbingen seien, unbeschadet der Möglichkeit des Abschlusses rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen, einem nachfolgenden Grundeinlöseverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz vorbehalten. Im Übrigen würden Forderungen nach Ablösung von „vorübergehend beanspruchten Flächen“ zivilrechtliche Forderungen darstellen und wären diese auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und zunächst klargestellt, dass der angefochtene Bescheid lediglich in jenem Umfang bekämpft wird, als er die hellgrün markierte Fläche des Grundstückes ***/*6 (im Südosten) betrifft, die dauernd in Anspruch genommen werden soll. Es wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung der Angelegenheit moniert. Der in Frage stehende Bescheid sei insofern unrichtig, weil übersehen worden wäre, dass im hellgrün markierten Teil die dauernde Inanspruchnahme, also die Übertragung des Eigentums, nicht notwendig sei. Dies, weil nur der Gehsteig auch ohne jene Fläche errichtet werden könne, aber in diesem Bereich straßenrechtlich aus Sicherheitsgründen kein Gehsteig zulässig sei. Die dauernde Inanspruchnahme führe zu einer Änderung des Verlaufs der Straße X nach Nordwesten, die ihrerseits zu einer erheblichen Erhöhung der Gefahr im Bereich der Einfahrten zu den dort errichteten Garagen führe, die nicht vertretbar sei. Weiters sei zu beachten, dass sich in diesem Bereich die Zu- und Abfahrt „Örtlichkeit Z“ befinde, die errichteten Wohnanlagen dauernd bewohnt seien, weswegen dieser Bereich laufend von schulpflichtigen Kindern benützt werde. Die Ast übersehe, dass ein Gehsteig in diesem Bereich nicht zulässig und als straßenrechtlich untergeordnete Nebenfläche auch nicht notwendig sei.Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und zunächst klargestellt, dass der angefochtene Bescheid lediglich in jenem Umfang bekämpft wird, als er die hellgrün markierte Fläche des Grundstückes ***/*6 (im Südosten) betrifft, die dauernd in Anspruch genommen werden soll. Es wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung der Angelegenheit moniert. Der in Frage stehende Bescheid sei insofern unrichtig, weil übersehen worden wäre, dass im hellgrün markierten Teil die dauernde Inanspruchnahme, also die Übertragung des Eigentums, nicht notwendig sei. Dies, weil nur der Gehsteig auch ohne jene Fläche errichtet werden könne, aber in diesem Bereich straßenrechtlich aus Sicherheitsgründen kein Gehsteig zulässig sei. Die dauernde Inanspruchnahme führe zu einer Änderung des Verlaufs der Straße römisch zehn nach Nordwesten, die ihrerseits zu einer erheblichen Erhöhung der Gefahr im Bereich der Einfahrten zu den dort errichteten Garagen führe, die nicht vertretbar sei. Weiters sei zu beachten, dass sich in diesem Bereich die Zu- und Abfahrt „Örtlichkeit Z“ befinde, die errichteten Wohnanlagen dauernd bewohnt seien, weswegen dieser Bereich laufend von schulpflichtigen Kindern benützt werde. Die Ast übersehe, dass ein Gehsteig in diesem Bereich nicht zulässig und als straßenrechtlich untergeordnete Nebenfläche auch nicht notwendig sei. Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei zudem verfahrensrechtlich mangelhaft, weil der straßenbautechnische Sachverständige sich in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2015 zu den obigen Punkten nicht geäußert und sich auch der Bescheid damit nicht auseinander gesetzt habe. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in dem Umfang aufzuheben, als er die hellgrün markierte Fläche im Südosten des Grundstückes ***/*6 KG S betrifft. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der straßenbautechnische Sachverständige Dipl. Ing. G H einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes ***/*6 KG S. Der betroffene Straßenabschnitt (Straße X) liegt im Ortsgebiet von S und verbindet das Zentrum von S mit der Landesstraße-Straße Y. In diesem Bereich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h verordnet.Der betroffene Straßenabschnitt (Straße römisch zehn) liegt im Ortsgebiet von S und verbindet das Zentrum von S mit der Landesstraße-Straße Y. In diesem Bereich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h verordnet. Die Straße X erschließt ein Siedlungsgebiet, welches mehr als 80 Wohnsitze umfasst und noch Verdichtungspotenzial aufgrund der dort befindlichen unbebauten Grundstücke hat. Die Straße X weist einen gewissen Durchgangsverkehr im Zusammenhang mit dem in S befindlichen Skilift auf.Die Straße römisch zehn erschließt ein Siedlungsgebiet, welches mehr als 80 Wohnsitze umfasst und noch Verdichtungspotenzial aufgrund der dort befindlichen unbebauten Grundstücke hat. Die Straße römisch zehn weist einen gewissen Durchgangsverkehr im Zusammenhang mit dem in S befindlichen Skilift auf. Der Bedarf des Gehsteiges ist aufgrund der erschlossenen Wohneinheiten gegeben. Dieser Bedarf wird aufgrund der Funktion der Straße X als Verbindungsstraße in Richtung Straße Y (mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 Tonnen über den Bach P) nochmals erhöht. Die Gehsteigbreite wurde mit der Mindestbreite nach RVS von 1,50 m bemessen. Diese Breite reicht aufgrund der zu erwartenden Fußgängerströme aus und ist angemessen.Der Bedarf des Gehsteiges ist aufgrund der erschlossenen Wohneinheiten gegeben. Dieser Bedarf wird aufgrund der Funktion der Straße römisch zehn als Verbindungsstraße in Richtung Straße Y (mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 Tonnen über den Bach P) nochmals erhöht. Die Gehsteigbreite wurde mit der Mindestbreite nach RVS von 1,50 m bemessen. Diese Breite reicht aufgrund der zu erwartenden Fußgängerströme aus und ist angemessen. Derzeit gibt es auf der Straße X keinen Gehsteig. Die Fahrbahn weist bereits im jetzigen Zeitpunkt eine Breite von 5 m auf und ist für eine Begegnung zwischen Pkw und Lkw geeignet. Derzeit gibt es auf der Straße römisch zehn keinen Gehsteig. Die Fahrbahn weist bereits im jetzigen Zeitpunkt eine Breite von 5 m auf und ist für eine Begegnung zwischen Pkw und Lkw geeignet. Durch das gegenständliche Straßenbauprojekt wird die Straßenkante nach Norden verlegt, sodass sie circa 1,5 m bis 1,6 m in das Grundstück der Beschwerdeführer verlegt wird. Der Ausbau der Straße umfasst an der Südseite einen Gehsteig mit einer Breite von 1,50 m. Daran anschließend wird die Fahrbahnbreite mit 5 m ausgeführt. In den Kurvenbereichen wird die Fahrbahnbreite erhöht und mit 5,50 m ausgeführt. In Richtung Norden grenzt an diese Fahrbahn ein Schrammbord bzw eine Grünmulde an. Die erforderlichen Schleppkurven des Bemessungsfahrzeuges und des Begegnungsfalles Pkw/Lkw wurden bei der Planung ausreichend berücksichtigt. Der Bedarf für die Befahrung der Straße mit Lkw ist aufgrund des angeschlossenen Siedlungsgebietes gegeben. Die Fahrstreifenbreiten sind an der unteren Grenze für den maßgebenden Begegnungsfall gewählt worden und entsprechen daher einer sparsamen Verwendung von Fremdgrund. Der geplante Gehsteig läuft den vorhandenen Widmungen im gegenständlichen Bereich nicht zuwider. Der geplante Straßenzug befindet sich innerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinien. Die in den Planungsunterlagen ersichtlichen Baufluchtlinien entsprechen jenen des Bebauungsplanes. Das Straßenbauprojekt steht mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumplanung in Einklang. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorstehenden unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt zu Zahl ***/****/SV-STR/1 sowie aus dem ergänzenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen sowie aus dessen mündlicher Erörterung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2015. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl Nr 13/1989 idgF, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, idgF, lauten wie folgt: § 37Paragraph 37 Allgemeine Erfordernisse
(1)Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
- a)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
- b)sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
- c)Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
- d)sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2)Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(2)Durch Absatz eins, Litera c, werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(3)Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
(4)Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(4)Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(5)Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(5)Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen. § 40Paragraph 40Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht
(1)Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
(1)Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
(2)Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2)Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Absatz eins, fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3)Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.
(3)Weder einer Bewilligung nach Absatz eins, noch einer Anzeige nach Absatz 2, bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.
(4)Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es
- a)einer Straßenbaubewilligung bedarf oder
- b)nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht.
- b)nicht den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht.
(5)Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat. § 41Paragraph 41Ansuchen
(1)Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
- a)ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,
- b)eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,
- c)ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
- d)Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(3)Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.
(3)Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Absatz 2, genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (Paragraph 11,) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (Paragraph 38,) geschaffen werden, so sind die im Absatz 2, genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.
(4)Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.
(4)Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Absatz 2, der Gefährdungsbereich auszuweisen. § 42Paragraph 42 Mündliche Verhandlung
(1)Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
(1)Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach Paragraph 41,, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
(2)Zur Verhandlung sind
- a)der Straßenverwalter,
- b)die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,
- c)jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b
- c)jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der Litera b, 1. ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder 2. als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
- d)die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und
- e)sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(4)Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(5)Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(6)Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen. § 43Paragraph 43Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1)Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(1)Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2)Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
(2)Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
- a)den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht unda) den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und
- b)mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
- b)mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen. § 44Paragraph 44 Straßenbaubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1)Die Behörde hat über ein Ansuchen nach Paragraph 41, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2)Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.
(2)Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht.
(3)Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
- a)einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie
- b)andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.
(4)Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.
(4)Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Absatz 3, ergibt. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den Paragraphen 38 und 39 abzusprechen.
(5)Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(6)Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(7)Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach § 42 kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.
(7)Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 42, kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.
(8)Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(9)Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen. § 65Paragraph 65Allgemeine Vergütungsgrundsätze
(1)Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung
- a)für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und
- b)für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.
(2)Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere
(2)Vermögensnachteile im Sinne des Absatz eins, Litera b, sind insbesondere
- a)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen,
- b)Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen,
- c)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.
- c)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Absatz eins, Litera a, zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht. … V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
§ 37
Abs 2 Tiroler Straßengesetz werden durch Abs 1 lit c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
Paragraph 37, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz werden durch Absatz eins, Litera c, subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet. Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter
§ 41
Abs 1 leg cit bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
§ 42
Abs 1 Tiroler Straßengesetz ist über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter
Paragraph 41, Absatz eins, leg cit bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
Paragraph 42, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz ist über jedes Ansuchen nach Paragraph 41,, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 43
Abs 1 leg cit können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
Paragraph 43, Absatz eins, leg cit können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
§ 44
Abs 2 Tiroler Straßengesetz ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 nicht entspricht.
Paragraph 44, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz zu erteilen.Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz zu erteilen. Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde
§ 44
Abs 5 Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde
Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden. Aufgrund der Stellungnahme von DI F konnte festgestellt werden, dass der geplante Gehsteig den vorhandenen Widmungen im gegenständlichen Bereich nicht zuwiderläuft. Der geplante Straßenzug befindet sich innerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinien und die in den Planungsunterlagen ersichtlichen Baufluchtlinien entsprechen jenen des Bebauungsplanes. Sachverständig steht das Straßenbauprojekt sohin mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumplanung in Einklang. Ebenso kam der straßenbautechnische Sachverständige zum Schluss, dass im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie nach Einsichtnahme in die Verordnungspläne der örtlichen Raumordnung das eingereichte Projekt den in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen entspreche. Aufgrund der Stellungnahme von DI F konnte festgestellt werden, dass der geplante Gehsteig den vorhandenen Widmungen im gegenständlichen Bereich nicht zuwiderläuft. Der geplante Straßenzug befindet sich innerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinien und die in den Planungsunterlagen ersichtlichen Baufluchtlinien entsprechen jenen des Bebauungsplanes. Sachverständig steht das Straßenbauprojekt sohin mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumplanung in Einklang. Ebenso kam der straßenbautechnische Sachverständige zum Schluss, dass im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie nach Einsichtnahme in die Verordnungspläne der örtlichen Raumordnung das eingereichte Projekt den in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen entspreche. Wenn nun die Beschwerdeführer geltend machen, dass im hellgrün markierten Teil die dauernde Inanspruchnahme nicht notwendig sei, weil der Gehsteig auch ohne jene Fläche errichtet werden könne, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht hat, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des § 62 Abs 1 lit a Tir LStG 1989, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen (Hinweis E vom
- Oktober 2008, 2008/06/0138). Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist (vgl VwGH vom 09.11.2011, 2010/06/0044).Wenn nun die Beschwerdeführer geltend machen, dass im hellgrün markierten Teil die dauernde Inanspruchnahme nicht notwendig sei, weil der Gehsteig auch ohne jene Fläche errichtet werden könne, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht hat, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tir LStG 1989, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen (Hinweis E vom
- Oktober 2008, 2008/06/0138). Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche VwGH vom 09.11.2011, 2010/06/0044). Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und die bestehenden öffentlichen Interessen ausführlich erhoben. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ganz klar festgehalten, dass der Bedarf des Gehsteiges aufgrund der in diesem Bereich befindlichen erschlossenen Wohneinheiten gegeben sei. Dieser Bedarf werde aufgrund der Funktion der Straße X als Verbindungsstraße in Richtung Straße Y nochmals erhöht. Zudem sei die Fahrstreifenbreiten an der unteren Grenze für den maßgebenden Begegnungsfall gewählt worden seien und daher einer sparsamen Verwendung von Fremdgrund entsprechen würde.Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ganz klar festgehalten, dass der Bedarf des Gehsteiges aufgrund der in diesem Bereich befindlichen erschlossenen Wohneinheiten gegeben sei. Dieser Bedarf werde aufgrund der Funktion der Straße römisch zehn als Verbindungsstraße in Richtung Straße Y nochmals erhöht. Zudem sei die Fahrstreifenbreiten an der unteren Grenze für den maßgebenden Begegnungsfall gewählt worden seien und daher einer sparsamen Verwendung von Fremdgrund entsprechen würde. Betreffend die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdepunkte wurde der straßenbautechnische Sachverständige auch im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Dabei gab der Amtssachverständige ergänzend an, dass die Straße X in einem Wohngebiet mit Verdichtungspotenzial liege und sich davon ausgehend aufgrund der RVS ergebe, dass die gegenständliche Straße mit einem Gehsteig zu versehen sei. Eine Alternativtrassierung sei nicht möglich, da es sich bei der Straße X um eine Stichstraße handle. Dabei gab der Amtssachverständige ergänzend an, dass die Straße römisch zehn in einem Wohngebiet mit Verdichtungspotenzial liege und sich davon ausgehend aufgrund der RVS ergebe, dass die gegenständliche Straße mit einem Gehsteig zu versehen sei. Eine Alternativtrassierung sei nicht möglich, da es sich bei der Straße römisch zehn um eine Stichstraße handle. Damit ist das weitere Beschwerdevorbingen, wonach die dauernde Inanspruchnahme zu einer Änderung des Verlaufs der Straße X nach Nordwesten führe, die zu einer erheblichen Erhöhung der Gefahr im Bereich der Einfahrten zu den dort errichteten Garagen führe, nicht zielführend, zumal die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten sind.Damit ist das weitere Beschwerdevorbingen, wonach die dauernde Inanspruchnahme zu einer Änderung des Verlaufs der Straße römisch zehn nach Nordwesten führe, die zu einer erheblichen Erhöhung der Gefahr im Bereich der Einfahrten zu den dort errichteten Garagen führe, nicht zielführend, zumal die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sämtliche für das gegenständliche Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und der mündlichen Erörterung sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre.Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sämtliche für das gegenständliche Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und der mündlichen Erörterung sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre. Wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits zitiert wurde, kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Seitens der Beschwerdeführer wurde ein derartiges Gegengutachten jedoch nicht vorgelegt. Es konnte somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten bzw dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfüllt und die Beschwerdeführer dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz beeinträchtigt werden.Es konnte somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten bzw dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz erfüllt und die Beschwerdeführer dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz beeinträchtigt werden. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2365.3