Obsah (9)
§ 28§ 17§ 25a§ 56§ 33§ 38§ 36§ 37Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/2571-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides
§ 17Vw
GVG iVm § 62 Abs 4 AVG insofern berichtigt wird, als es hinsichtlich der Aufzählung der in EZ **9 GB **104 vorgetragenen Grundstücke anstelle der Grundstücksbezeichnung „**575“ richtig „**57“ lauten muss.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird, als es hinsichtlich der Aufzählung der in EZ **9 GB **104 vorgetragenen Grundstücke anstelle der Grundstücksbezeichnung „**575“ richtig „**57“ lauten muss. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 27.7.1972, ****, wurde der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am ehemaligen Fraktionsgut A erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte die Feststellung, dass die in EZ **8 II und **7 II, je KG X, vorgetragenen Grundstücke als ehemaliges Fraktionsgut agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 darstellen und diese im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehen. Weiters stünden laut diesem Regulierungsplan ***0 des Grundbuchkörpers in EZ **9 II KG X im Eigentum dieser Agrargemeinschaft. Mit Bescheid vom 27.7.1972, ****, wurde der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am ehemaligen Fraktionsgut A erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte die Feststellung, dass die in EZ **8 römisch zwei und **7 römisch zwei, je KG römisch zehn, vorgetragenen Grundstücke als ehemaliges Fraktionsgut agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 darstellen und diese im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehen. Weiters stünden laut diesem Regulierungsplan ***0 des Grundbuchkörpers in EZ **9 römisch zwei KG römisch zehn im Eigentum dieser Agrargemeinschaft. Die grundbücherliche Durchführung dieses rechtskräftigen Regulierungsplanes und somit die Eigentumsübertragung auf die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft A erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 9.4.1974 zur Tagebuchzahl **39/
- Bereits mit Bescheid vom 14.8.1964, ****, wurde die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die Regulierung der ehemaligen Fraktionswaldungen von W, A und W-A erlassen und darin hinsichtlich des Regulierungsgebietes die Feststellung getroffen, dass dieses Teilwald im Sinn des § 36 Abs 2 lit e FLG bzw. ehemaliges Fraktionsgut im Sinn des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 darstelle und in den Einlagezahlen **0 II, **8 II, **9 II und **7 II, je KG X, vorgetragen sei.Bereits mit Bescheid vom 14.8.1964, ****, wurde die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die Regulierung der ehemaligen Fraktionswaldungen von W, A und W-A erlassen und darin hinsichtlich des Regulierungsgebietes die Feststellung getroffen, dass dieses Teilwald im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG bzw. ehemaliges Fraktionsgut im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 darstelle und in den Einlagezahlen **0 römisch zwei, **8 römisch zwei, **9 römisch zwei und **7 römisch zwei, je KG römisch zehn, vorgetragen sei. Nach dem Abschluss des genannten Regulierungsverfahrens traten aufgrund des Zusammenlegungsplans vom 4.7.1975, ****, die Grundstücke .**1, **36, **39 und **57 an die Stelle der vormals einregulierten Grundstücke .**8, **44, **45, **46, **47, **48, **49 und **16, wobei aus dem letztgenannten durch Teilung das Gst. **16/2 neu gebildet wurde. Hinsichtlich des übrigen Verfahrens, welches dem das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag vom 9.7.2015 – hierzu sogleich unter Z 2 – vorangegangen ist, wird auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde unter lit b der im angefochtenen Bescheid ausgeführten rechtlichen Erwägungen verwiesen.Hinsichtlich des übrigen Verfahrens, welches dem das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag vom 9.7.2015 – hierzu sogleich unter Ziffer 2, – vorangegangen ist, wird auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde unter Litera b, der im angefochtenen Bescheid ausgeführten rechtlichen Erwägungen verwiesen.
- Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 26.8.2015, ****: Mit Eingabe vom 9.7.2015 hat die Gemeinde X bei der Agrarbehörde unter anderem betreffend die Agrargemeinschaft A den Antrag auf Feststellung gestellt, ob Gemeindegut vorliegt. Ergänzend hat die antragstellende Gemeinde ausgeführt, dass lediglich die Feststellung und nicht die Abänderung des Regulierungsplanes begehrt werde.Mit Eingabe vom 9.7.2015 hat die Gemeinde römisch zehn bei der Agrarbehörde unter anderem betreffend die Agrargemeinschaft A den Antrag auf Feststellung gestellt, ob Gemeindegut vorliegt. Ergänzend hat die antragstellende Gemeinde ausgeführt, dass lediglich die Feststellung und nicht die Abänderung des Regulierungsplanes begehrt werde. Die durch ihren Obmann B B vertretene Agrargemeinschaft A führte hierzu mit Schriftsatz vom 7.8.2015 aus, dass die Agrargemeinschaft A nicht Teil des Gemeindegutes und auch der Teilwald kein Gemeindegut sei. Mit Schreiben vom 21.8.2015, ****, erstattete die Bezirksforstinspektion I eine Stellungnahme zum Vorliegen von Teilwald auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.Mit Schreiben vom 21.8.2015, ****, erstattete die Bezirksforstinspektion römisch eins eine Stellungnahme zum Vorliegen von Teilwald auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)
§ 56AVG i
Vm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde X vom 9.7.2015 wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)
Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde römisch zehn vom 9.7.2015 wie folgt: „Es wird festgestellt, ❖ dass die Grundstücke .**1, **07/1, **07/2, **09/1, **09/2, **16/2, **17, **36, **39 und **57, allesamt vorgetragen in EZ **8 GB **104 X, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen,❖ dass die Grundstücke .**1, **07/1, **07/2, **09/1, **09/2, **16/2, **17, **36, **39 und **57, allesamt vorgetragen in EZ **8 GB **104 römisch zehn, Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen, ❖ dass die Grundstücke **90, **91, **92, **93, **94, **95, **96/1, **96/2, **97, **98, **99, **00, **01, **02, **03/1, **03/2, **04, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **47, **48 und **49, allesamt vorgetragen in EZ **8 GB **104 X, Teilwald im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, und Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen,❖ dass die Grundstücke **90, **91, **92, **93, **94, **95, **96/1, **96/2, **97, **98, **99, **00, **01, **02, **03/1, **03/2, **04, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **47, **48 und **49, allesamt vorgetragen in EZ **8 GB **104 römisch zehn, Teilwald im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, und Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen, ❖ dass das Gst. **20 in EZ **9 GB **104 X, welches im ideellen 7/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 2) steht, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellt❖ dass das Gst. **20 in EZ **9 GB **104 römisch zehn, welches im ideellen 7/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 2) steht, Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellt ❖ und, dass die Grundstücke **94, **95, **96, **97, **98, **99, **00, **01, **02, **03, **04, **05, **06, **07, **08, **09, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **47, **48, **49, **50, **51, **52/1, **52/2, **53, **54, **55, **56, **575, **58, **59, **60, **61, **62, **63, **64/1, **64/2, **65, **66, **67/1, **67/2, **68, **69, **70, **71, **72, **73, **74, **75, **76/1, **76/2, **77, **78, **79, **80 und **81, allesamt vorgetragen in EZ **9 GB **104 X, welche im ideellen 7/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 2) stehen, Teilwald im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, und Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen“❖ und, dass die Grundstücke **94, **95, **96, **97, **98, **99, **00, **01, **02, **03, **04, **05, **06, **07, **08, **09, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **47, **48, **49, **50, **51, **52/1, **52/2, **53, **54, **55, **56, **575, **58, **59, **60, **61, **62, **63, **64/1, **64/2, **65, **66, **67/1, **67/2, **68, **69, **70, **71, **72, **73, **74, **75, **76/1, **76/2, **77, **78, **79, **80 und **81, allesamt vorgetragen in EZ **9 GB **104 römisch zehn, welche im ideellen 7/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 2) stehen, Teilwald im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, und Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen“ Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Akt nicht ersichtlich sei, dass für die Agrargemeinschaft A eine Hauptteilung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke stattgefunden hätte, und dass aus dem Umstand, dass für die Agrargemeinschaft ein Regulierungsplan samt Verwaltungsstatut erlassen worden ist, ersichtlich sei, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bereits vormals der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient hätten. Sodann führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung erhellt, dass die in EZ **8 (Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. **6) und EZ **7, je GB X, vorgetragenen Grundstücke vormals auf Grund der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14.07., verfacht 12.09.1848, fol. **8, im Eigentum der Fraktion A standen. Die in EZ **9 GB X (Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. **7) vorgetragenen Grundstücke standen auf Grund der gleichen Urkunde im Eigentum der Fraktion A zu 7/10 und der Fraktion W zu 3/
- Die in der EZ **7 vorgetragenen Grundstücke waren im Zuge der Grundbuchsanlegung ursprünglich der EZ **8 GB X zugeordnet. Mit Beschluss vom 06.03.1913 wurden zur Tagebuchzahl **5/1913 die Grundstücke **07, **09/1 und **09/2 von der EZ **8 ab- und einer neu zu eröffnenden EZ **7 im Eigentum der Fraktion A zugeschrieben. Sohin teilen beide Einlagezahlen das gleiche rechtliche Schicksal.„Der Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung erhellt, dass die in EZ **8 (Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. **6) und EZ **7, je GB römisch zehn, vorgetragenen Grundstücke vormals auf Grund der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14.07., verfacht 12.09.1848, fol. **8, im Eigentum der Fraktion A standen. Die in EZ **9 GB römisch zehn (Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. **7) vorgetragenen Grundstücke standen auf Grund der gleichen Urkunde im Eigentum der Fraktion A zu 7/10 und der Fraktion W zu 3/
- Die in der EZ **7 vorgetragenen Grundstücke waren im Zuge der Grundbuchsanlegung ursprünglich der EZ **8 GB römisch zehn zugeordnet. Mit Beschluss vom 06.03.1913 wurden zur Tagebuchzahl **5/1913 die Grundstücke **07, **09/1 und **09/2 von der EZ **8 ab- und einer neu zu eröffnenden EZ **7 im Eigentum der Fraktion A zugeschrieben. Sohin teilen beide Einlagezahlen das gleiche rechtliche Schicksal. Rechtliche Grundlage für den erwähnten Eigentumstitel war die kaiserliche Entschließung vom 06.02.1847 (Provinzial-Gesetzsammlung von Tyrol und Vorarlberg für das Jahr 1847, Nr. XXXVI). In Durchführung dieser kaiserlichen Entschließung wurden zwischen 1847 und 1854 zahlreiche Vergleichsprotokolle (oder Waldpurifikationstabellen) verfasst und zahlreiche Waldungen von der Gefällenverwaltung über die Landestelle an die einzelnen politischen Gemeinden übergeben. Diese Vergleichsprotokolle bildeten später den Titel für die Eintragung des Eigentums der Gemeinde (als Gemeindegut) an solchen Wäldern im Grundbuch (Eberhart Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, Bd. 2, S. 25).Rechtliche Grundlage für den erwähnten Eigentumstitel war die kaiserliche Entschließung vom 06.02.1847 (Provinzial-Gesetzsammlung von Tyrol und Vorarlberg für das Jahr 1847, Nr. römisch 36 ). In Durchführung dieser kaiserlichen Entschließung wurden zwischen 1847 und 1854 zahlreiche Vergleichsprotokolle (oder Waldpurifikationstabellen) verfasst und zahlreiche Waldungen von der Gefällenverwaltung über die Landestelle an die einzelnen politischen Gemeinden übergeben. Diese Vergleichsprotokolle bildeten später den Titel für die Eintragung des Eigentums der Gemeinde (als Gemeindegut) an solchen Wäldern im Grundbuch (Eberhart Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Wien 1991, Bd. 2, S. 25). Das Landeverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Frage des Vorliegens einer politischen Fraktion in der Entscheidung vom 20.03.2015, Zl. LVwG-2014/35/2836-2, auseinandergesetzt. (…) Daraus folgt, dass, soweit in den gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokollen vom Eigentum der ‚Fraktion‘ die Rede ist, dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 36 Abs. 2 d FLG 1952 (gleichlautend mit § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969) beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b FLG 1952 (gleichlautend mit § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969) herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, z.B. eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, d FLG 1952 (gleichlautend mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969) beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 (gleichlautend mit Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969) herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, z.B. eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben. Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 qualifiziert, so ist somit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Die Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 schließt daher eine solche nach § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 aus.Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 qualifiziert, so ist somit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Die Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 schließt daher eine solche nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 aus. Dem Spruch des Bescheides (Regulierungsplan) vom 27.07.1972, Zl. ****, ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 32 Abs. 2 lit. c TFLG
- Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinn der TGO 1966 und nicht als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten darstellt. Hätte die Agrarbehörde das Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten feststellen wollen, hätte sie dies - wie in zahlreichen anderen Fällen - mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 getan; dies ist aber nicht geschehen (vgl. VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2011/07/0050).Dem Spruch des Bescheides (Regulierungsplan) vom 27.07.1972, Zl. ****, ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG
- Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinn der TGO 1966 und nicht als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten darstellt. Hätte die Agrarbehörde das Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten feststellen wollen, hätte sie dies - wie in zahlreichen anderen Fällen - mit einer entsprechenden Qualifizierung nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 getan; dies ist aber nicht geschehen vergleiche VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2011/07/0050). Daraus folgt aber, dass diese rechtskräftige Feststellung in der weiteren Folge die Agrarbehörden bindet. (…) Im Hinblick auf die
der Aufstellung der Bezirksforstinspektion I sowohl als Gemeindegut als auch als Teilwald qualifizierten Grundstücke hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256, auf sein Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0230, verwiesen. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2009, Zl. B 995/09, mit der Frage der Qualifikation von Grundstücken als Teilwälder nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung die Ansicht, dass zwar eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut rechtswidrig sei, zumal allein die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstelle, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert habe. Ein Teilwaldrecht liege nur dann vor, wenn es sich dabei um ein solches Grundstück handle, was sich aus § 33 Abs. 3 leg. cit. ergebe. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 stehe fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden seien. Eine Qualifikation eines Teilwaldes allein als Gemeindegutsgrundstück hätte hingegen zur Folge, dass die Eigenschaft als Teilwald wegfalle und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder nicht mehr anzuwenden seien. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Doppelqualifikation als zulässig erachtet.Im Hinblick auf die
der Aufstellung der Bezirksforstinspektion römisch eins sowohl als Gemeindegut als auch als Teilwald qualifizierten Grundstücke hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256, auf sein Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0230, verwiesen. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2009, Zl. B 995/09, mit der Frage der Qualifikation von Grundstücken als Teilwälder nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung die Ansicht, dass zwar eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut rechtswidrig sei, zumal allein die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstelle, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert habe. Ein Teilwaldrecht liege nur dann vor, wenn es sich dabei um ein solches Grundstück handle, was sich aus Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. ergebe. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 stehe fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden seien. Eine Qualifikation eines Teilwaldes allein als Gemeindegutsgrundstück hätte hingegen zur Folge, dass die Eigenschaft als Teilwald wegfalle und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder nicht mehr anzuwenden seien. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Doppelqualifikation als zulässig erachtet. Die Grundstücke .**1, **36, **39 und **57 entstammen aus dem Zusammenlegungsverfahren
Plan vom 04.07.1975, Zl. ****, die an Stelle der vormals einregulierten Grundstücke .**8, **44, **45, **46, **47, **48, **49 und **16/1 [richtig: **16/2] - dieses wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens aus dem Gst. **16 durch Teilung neu gebildet - , welche gelöscht wurden, getreten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorstehend zitierten Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256-8, mit Verweis auf weitere Judikatur, ausgesprochen hat, ist ein Zusammenlegungsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet, dass die - als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke - zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Fänden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so träten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibe, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war. Daraus folgt, dass auch diese Grundstücke als atypisches Gemeindegut
§ 33Abs.
2 lit. c Z 2 TFLG 1996 anzusprechen waren.Die Grundstücke .**1, **36, **39 und **57 entstammen aus dem Zusammenlegungsverfahren
Plan vom 04.07.1975, Zl. ****, die an Stelle der vormals einregulierten Grundstücke .**8, **44, **45, **46, **47, **48, **49 und **16/1 [richtig: **16/2] - dieses wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens aus dem Gst. **16 durch Teilung neu gebildet - , welche gelöscht wurden, getreten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorstehend zitierten Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256-8, mit Verweis auf weitere Judikatur, ausgesprochen hat, ist ein Zusammenlegungsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet, dass die - als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke - zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Fänden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so träten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibe, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war. Daraus folgt, dass auch diese Grundstücke als atypisches Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 anzusprechen waren. Wenn nunmehr der Obmann in seiner Stellungnahme vom 07.08.2015 unter Verweis auf Urkunden und die Vorgeschichte der Agrargemeinschaftsentstehungen in X vorbringt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft kein Gemeindegut vorläge, so ist dem zu entgegnen, dass solche Urkunden der Agrarbehörde nicht in Vorlage gebracht wurden. Vielmehr erhellt aus den von der Agrarbehörde herangezogenen Urkunden das Vorliegen von atypischem Gemeindegut. Daran vermag auch der Verweis auf die Agrargemeinschaft Hauptfraktion X nichts zu ändern, da zum einen jede Agrargemeinschaft für sich einer Beurteilung zu unterziehen ist und zum anderen hinsichtlich der Teilwälder die von der Agrarbehörde zitierte höchstgerichtliche Judikatur besteht.“Wenn nunmehr der Obmann in seiner Stellungnahme vom 07.08.2015 unter Verweis auf Urkunden und die Vorgeschichte der Agrargemeinschaftsentstehungen in römisch zehn vorbringt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft kein Gemeindegut vorläge, so ist dem zu entgegnen, dass solche Urkunden der Agrarbehörde nicht in Vorlage gebracht wurden. Vielmehr erhellt aus den von der Agrarbehörde herangezogenen Urkunden das Vorliegen von atypischem Gemeindegut. Daran vermag auch der Verweis auf die Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn nichts zu ändern, da zum einen jede Agrargemeinschaft für sich einer Beurteilung zu unterziehen ist und zum anderen hinsichtlich der Teilwälder die von der Agrarbehörde zitierte höchstgerichtliche Judikatur besteht.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch ihren Obmann B B, Beschwerde, welche am 24.9.2015 persönlich an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch ihren Obmann B B, Beschwerde, welche am 24.9.2015 persönlich an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 10.9.2015 zugestellt. Die genannte Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu dessen näher bezeichnete Abänderung begehrt wird, wird mit einer Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsgrundsatzes begründet. Konkret wird mit näherer Begründung vorgebracht, dass das Waldeigentum der Agrargemeinschaft A aus ehemaligem Privateigentum entstanden sei. Den Beweis dazu liefere die Forsteigentumspurifikationstabelle N°*2 Fortsetzung, N° *3 und N° *3 Fortsetzung, bei welcher der Gemeindevorsteher für die Kirchspielgemeinde X und u.a. für die Parzelle A Waldeigentum anmeldete, und in denen mehrfach der Ausdruck „Anerkennung von Privateigentum“ vorkomme. Außerdem werde die volle Eigentümerschaft an Waldgrundstücken auch durch das Parzellenprotokoll der Gemeinde X bewiesen, das sehr genau zwischen Privateigentum, Gemeinschaftseigentum, Gemeindeeigentum und Staatseigentum an den einzelnen Waldgrundstücken unterscheide und die Grundlage für die Entrichtung der Grundsteuer gebildet habe. Bis zur Grundbuchsanlegung habe daher privates Einzeleigentum an den Waldteilen der Aer Höfe bestanden. Bei der Grundbuchsanlegung sei nur aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Zusammenfassung auf gemeinsames Eigentum erfolgt, weil die Eintragung von Weiderechten der bis zu 80 einzelnen Berechtigten auf über 5000 Waldgrundstücken das Ausmaß des Grundbuches gesprengt hätte. Das private Eigentum der einzelnen Stammsitzliegenschaftsbesitzer sei durch die Grundbuchsanlegung aber nicht untergegangen.Konkret wird mit näherer Begründung vorgebracht, dass das Waldeigentum der Agrargemeinschaft A aus ehemaligem Privateigentum entstanden sei. Den Beweis dazu liefere die Forsteigentumspurifikationstabelle N°*2 Fortsetzung, N° *3 und N° *3 Fortsetzung, bei welcher der Gemeindevorsteher für die Kirchspielgemeinde römisch zehn und u.a. für die Parzelle A Waldeigentum anmeldete, und in denen mehrfach der Ausdruck „Anerkennung von Privateigentum“ vorkomme. Außerdem werde die volle Eigentümerschaft an Waldgrundstücken auch durch das Parzellenprotokoll der Gemeinde römisch zehn bewiesen, das sehr genau zwischen Privateigentum, Gemeinschaftseigentum, Gemeindeeigentum und Staatseigentum an den einzelnen Waldgrundstücken unterscheide und die Grundlage für die Entrichtung der Grundsteuer gebildet habe. Bis zur Grundbuchsanlegung habe daher privates Einzeleigentum an den Waldteilen der Aer Höfe bestanden. Bei der Grundbuchsanlegung sei nur aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Zusammenfassung auf gemeinsames Eigentum erfolgt, weil die Eintragung von Weiderechten der bis zu 80 einzelnen Berechtigten auf über 5000 Waldgrundstücken das Ausmaß des Grundbuches gesprengt hätte. Das private Eigentum der einzelnen Stammsitzliegenschaftsbesitzer sei durch die Grundbuchsanlegung aber nicht untergegangen. Beim Fraktionsgesetz vom 14.10.1893 handle es sich um ein reines Gemeindewahlgesetz und hätte dieses rein gar nichts mit dem Eigentum der Fraktionen oder Fraktionisten von A zu tun. Da für die Gemeinde X zudem auf Seite 56 des politischen Ortslexikons – gemeint ist das „Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg“ - keine Fraktion angeführt sei, liege im gegenständlichen Fall keine politische Fraktion vor. Dafür spreche auch ein Rundschreiben der BH I vom 26.11.1938 zur nationalsozialistischen Übernahme des Fraktionsvermögens, in dem das Gemeindeamt X nicht aufscheine. Schließlich hätte auch keine Fraktion in X je die Gemeinde an ihren privatrechtlichen Entscheidungen teilhaben lassen und etwa Voranschläge oder Jahresrechnungen zur Genehmigung vorgelegt bzw. vorzulegen gehabt. Beim Fraktionsgesetz vom 14.10.1893 handle es sich um ein reines Gemeindewahlgesetz und hätte dieses rein gar nichts mit dem Eigentum der Fraktionen oder Fraktionisten von A zu tun. Da für die Gemeinde römisch zehn zudem auf Seite 56 des politischen Ortslexikons – gemeint ist das „Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg“ - keine Fraktion angeführt sei, liege im gegenständlichen Fall keine politische Fraktion vor. Dafür spreche auch ein Rundschreiben der BH römisch eins vom 26.11.1938 zur nationalsozialistischen Übernahme des Fraktionsvermögens, in dem das Gemeindeamt römisch zehn nicht aufscheine. Schließlich hätte auch keine Fraktion in römisch zehn je die Gemeinde an ihren privatrechtlichen Entscheidungen teilhaben lassen und etwa Voranschläge oder Jahresrechnungen zur Genehmigung vorgelegt bzw. vorzulegen gehabt. Dass die Agrarbehörde unter dem ehemaligen Fraktionsgut in X Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden hat, ergebe sich aus dem Spruchtext des Regulierungsplans zur Agrargemeinschaft A vom 27.7.
- Danach würden zwar die angeführten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs 2 lit c TFLG darstellen; die Agrarbehörde hätte dies aber fehlerhaft formuliert, woraus eine mangelnde Sorgfalt der Agrarbehörde erkennbar sei. Daraus und aus der fehlenden Begründung für das Vorliegen von Gemeindeeigentum ergebe sich, dass die Agrarbehörde zweifelsfrei vom rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft ausgegangen sei.Dass die Agrarbehörde unter dem ehemaligen Fraktionsgut in römisch zehn Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden hat, ergebe sich aus dem Spruchtext des Regulierungsplans zur Agrargemeinschaft A vom 27.7.
- Danach würden zwar die angeführten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG darstellen; die Agrarbehörde hätte dies aber fehlerhaft formuliert, woraus eine mangelnde Sorgfalt der Agrarbehörde erkennbar sei. Daraus und aus der fehlenden Begründung für das Vorliegen von Gemeindeeigentum ergebe sich, dass die Agrarbehörde zweifelsfrei vom rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft ausgegangen sei. Dass, abgesehen vom Grundstück **20, sämtliche Grundstücke in EZ **9 GB X aus ehemaligem privaten Waldeigentum der Wer und Aer Bauern hervorgegangene Teilwälder und nicht Gemeindegut sind, ergebe sich aus dem Parzellenprotokoll der Gemeinde X und aus der Spruchpraxis des LAS zu Xer Teilwaldgrundstücken.Dass, abgesehen vom Grundstück **20, sämtliche Grundstücke in EZ **9 GB römisch zehn aus ehemaligem privaten Waldeigentum der Wer und Aer Bauern hervorgegangene Teilwälder und nicht Gemeindegut sind, ergebe sich aus dem Parzellenprotokoll der Gemeinde römisch zehn und aus der Spruchpraxis des LAS zu Xer Teilwaldgrundstücken. Der Landesagrarsenat habe bei der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X mit Bescheid vom 26.6.2009, ****, erkannt, dass die aufgezählten, unverteilten und nicht mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke Gemeindegut sind, während sämtliche anderen Grundstücke und sämtliche Teilwaldgrundstücke kein Gemeindegut sind. Das Eigentum der Agrargemeinschaft A gründe auf die selbe Forsteigentumspurifikation, habe die selbe Waldaufteilungsgeschichte, die selbe sogenannte Fraktionsgeschichte, die selbe nationalsozialistische Beschlagnahme und im Wesentlichen die gleiche Feststellung des Eigentums durch die Agrarbehörde hinter sich, also insgesamt eine idente Entstehungsgeschichte wie andere Xer Agrargemeinschaften. Deshalb müssten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Waldgrundstücke der Agrargemeinschaft A genauso gemeindegutsfrei sein, wie jene der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X und der Agrargemeinschaft H.Der Landesagrarsenat habe bei der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn mit Bescheid vom 26.6.2009, ****, erkannt, dass die aufgezählten, unverteilten und nicht mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke Gemeindegut sind, während sämtliche anderen Grundstücke und sämtliche Teilwaldgrundstücke kein Gemeindegut sind. Das Eigentum der Agrargemeinschaft A gründe auf die selbe Forsteigentumspurifikation, habe die selbe Waldaufteilungsgeschichte, die selbe sogenannte Fraktionsgeschichte, die selbe nationalsozialistische Beschlagnahme und im Wesentlichen die gleiche Feststellung des Eigentums durch die Agrarbehörde hinter sich, also insgesamt eine idente Entstehungsgeschichte wie andere Xer Agrargemeinschaften. Deshalb müssten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Waldgrundstücke der Agrargemeinschaft A genauso gemeindegutsfrei sein, wie jene der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn und der Agrargemeinschaft H.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde der Agrargemeinschaft A dem Substanzverwalter dieser Agrargemeinschaft und der Gemeinde X mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde der Agrargemeinschaft A dem Substanzverwalter dieser Agrargemeinschaft und der Gemeinde römisch zehn mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…)
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche lit d der genannten Bestimmung lautet wie folgt:Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Litera d, der genannten Bestimmung lautet wie folgt: „
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.“„
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.“ Zum Begriff „Teilwaldrechte“ wiederum führt Abs 3 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Teilwaldrechte“ wiederum führt Absatz 3, leg cit wie folgt aus: „
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ führt schließlich Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ führt schließlich Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **8 GB **104 X vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft A sowie der in EZ **9 GB **104 X vorgetragenen und laut Grundbuch im ideellen 7/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke zu klären.Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **8 GB **104 römisch zehn vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft A sowie der in EZ **9 GB **104 römisch zehn vorgetragenen und laut Grundbuch im ideellen 7/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke zu klären. Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke zu. Die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke zu. a) Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde: Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals mit näherer Begründung bejaht. Dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der folgenden Erwägungen zu Recht: In diesem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass laut Grundbuchsanlegungsprotokoll Post-Nr. **6 und Post-Nr. **7 das Eigentumsrecht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen und in den EZ **8 und **9 sowie ehemals auch **7 vorgetragenen Grundstücke für die „Fraction A“ einverleibt wurde. Die Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft A hinsichtlich der Grundstücke der EZ **8 II und **7 II sowie zu einem ideellen 7/10-Miteigentum in EZ **9 II KG X erfolgte mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 9.4.1974 zur Tagebuchzahl **39/73 zur grundbücherlichen Durchführung des mit Bescheid vom 27.7.1972, ****, erlassenen Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft A. Die Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft A hinsichtlich der Grundstücke der EZ **8 römisch zwei und **7 römisch zwei sowie zu einem ideellen 7/10-Miteigentum in EZ **9 römisch zwei KG römisch zehn erfolgte mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 9.4.1974 zur Tagebuchzahl **39/73 zur grundbücherlichen Durchführung des mit Bescheid vom 27.7.1972, ****, erlassenen Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft A. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen des genannten Tatbestandsmerkmals nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Regulierungsplan vom 27.7.1972 erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes eine Rolle.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen des genannten Tatbestandsmerkmals nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Regulierungsplan vom 27.7.1972 erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes eine Rolle. Wie der schon von der belangten Behörde zitierten Leitentscheidung des VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligem Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes: Ist im historischen Regulierungsplan
§ 38
Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut
§ 36
Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des § 76 Abs 3 und der §§ 81ff TGO 1966, also als Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, darstelle. Diese Qualifizierung sei für die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend.Ist im historischen Regulierungsplan
Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut
Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und 18.933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3 und der Paragraphen 81 f, f, TGO 1966, also als Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, darstelle. Diese Qualifizierung sei für die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend. Nach dem genannten § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen.Nach dem genannten Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“ Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 erfolgte im gegenständlichen Regulierungsplan vom 27.7.1972 naturgemäß nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das TFLG 1969, LGBl 34/1969, in Kraft stand. Die Aussagen zum TFLG 1952 müssen aber analog auch für Qualifizierungen nach dem TFLG 1969 gelten, da sich die Regelungen des § 36 Abs 1 lit b und Abs 2 lit d TFLG 1952 wortgleich in § 32 Abs 1 lit b und Abs 2 lit c TFLG 1969 wiederfinden. Im konkreten Fall steht fest und wurde von der Beschwerdeführerin selbst zuerkannt, dass im Regulierungsbescheid vom 27.7.1972, ****, betreffend das ehemalige Fraktionsgut A das Regulierungsgebiet ausdrücklich als „agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG“ benannt wurde, womit ein deutliches Indiz für das Vorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0091, und auch laut VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0050, bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung der beschriebenen Art, dass Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden und den Verwaltungsgerichtshof, somit aber auch das Landesverwaltungsgericht. Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 erfolgte im gegenständlichen Regulierungsplan vom 27.7.1972 naturgemäß nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das TFLG 1969, Landesgesetzblatt 34 aus 1969,, in Kraft stand. Die Aussagen zum TFLG 1952 müssen aber analog auch für Qualifizierungen nach dem TFLG 1969 gelten, da sich die Regelungen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 wortgleich in Paragraph 32, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 wiederfinden. Im konkreten Fall steht fest und wurde von der Beschwerdeführerin selbst zuerkannt, dass im Regulierungsbescheid vom 27.7.1972, ****, betreffend das ehemalige Fraktionsgut A das Regulierungsgebiet ausdrücklich als „agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG“ benannt wurde, womit ein deutliches Indiz für das Vorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0091, und auch laut VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0050, bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung der beschriebenen Art, dass Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden und den Verwaltungsgerichtshof, somit aber auch das Landesverwaltungsgericht. Dafür, dass diese Feststellung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, auf mangelnder Sorgfalt der Agrarbehörde beruhen würde, und diese Qualifikation deshalb nicht bindend wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zur Möglichkeit eines Abgehens von der im Regulierungsplan erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0091, nämlich unter anderem wie folgt ausgeführt: „Es mag Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2003, 2002/07/0143, und vom
- Jänner 1991, 89/06/0054).“„Es mag Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2003, 2002/07/0143, und vom
- Jänner 1991, 89/06/0054).“ Auch das Erkenntnis VwGH 13.10.2011, 2010/07/0163, lässt erahnen, dass von der rechtskräftigen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden kann. In diesem Erkenntnis wird zunächst festgestellt, dass dem Spruch des rechtskräftigen Regulierungsplans eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978 handle. Daraus schließt der VwGH, da „es sich dabei nicht etwa um einen Irrtum oder eine Flüchtigkeit oder eine Ungenauigkeit handelte, sondern (…) diese Qualifizierung das Ergebnis von eingehenden Überlegungen der Behörde war,“ dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsplans die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellt.Auch das Erkenntnis VwGH 13.10.2011, 2010/07/0163, lässt erahnen, dass von der rechtskräftigen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden kann. In diesem Erkenntnis wird zunächst festgestellt, dass dem Spruch des rechtskräftigen Regulierungsplans eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 handle. Daraus schließt der VwGH, da „es sich dabei nicht etwa um einen Irrtum oder eine Flüchtigkeit oder eine Ungenauigkeit handelte, sondern (…) diese Qualifizierung das Ergebnis von eingehenden Überlegungen der Behörde war,“ dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsplans die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellt. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Versehen, ein Irrtum oder eine Flüchtigkeit vorliegt, die im Sinn der oben genannten VwGH-Erkenntnisse ein Abgehen von der rechtkräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut ermöglichen würde, widerlegen die folgenden Erwägungen: Nach § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei – im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war (vgl etwa VwGH 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) (siehe VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei – im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war vergleiche etwa VwGH 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) (siehe VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062). Ein solch offenkundiger Fehler ist im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw. fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen. Im Regulierungsplan heißt es wörtlich: „
§ 37Abs.
1 TFLG wird festgestellt, daß die oben angeführten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs. 2 lit c TFLG dar und stehen im Eigentum der mit beiliegender Satzung körperschaftlich eingerichteten und damit rechtsfähigen Agrargemeinschaft A“.„
Paragraph 37, Absatz eins, TFLG wird festgestellt, daß die oben angeführten Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG dar und stehen im Eigentum der mit beiliegender Satzung körperschaftlich eingerichteten und damit rechtsfähigen Agrargemeinschaft A“. Allein die Beschwerdebehauptung, dass sich aus der fehlerhaften Formulierung im Regulierungsbescheid – gemeint ist wohl die Verwendung des Wortes „dar“ statt „darstellen“ - mangelnde Sorgfalt der Agrarbehörde ableiten ließe und deshalb auch die Qualifizierung falsch sein müsse, ist zweifellos nicht geeignet, einen Fehler der Agrarbehörde im Sinn des § 62 Abs 4 AVG darzulegen. Und auch die Beschwerdebehauptung, dass durch die Agrarbehörde bei einem Zweifel am rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft eine seitenlange Begründung der Spruchentscheidung erfolgen hätte müssen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.Allein die Beschwerdebehauptung, dass sich aus der fehlerhaften Formulierung im Regulierungsbescheid – gemeint ist wohl die Verwendung des Wortes „dar“ statt „darstellen“ - mangelnde Sorgfalt der Agrarbehörde ableiten ließe und deshalb auch die Qualifizierung falsch sein müsse, ist zweifellos nicht geeignet, einen Fehler der Agrarbehörde im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG darzulegen. Und auch die Beschwerdebehauptung, dass durch die Agrarbehörde bei einem Zweifel am rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft eine seitenlange Begründung der Spruchentscheidung erfolgen hätte müssen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen versucht die Beschwerdeführerin zwar ausführlich darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Mit diesen Erwägungen wird aber nicht aufgezeigt, dass der Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 27.7.1972 ein „offenkundiges“ Versehen unterlaufen wäre, das für alle Parteien klar erkennbar war, und dass die Agrarbehörde nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG im Regulierungsplan genannt hätte. Dass sich die Agrarbehörde bei ihrer im Regulierungsplan vom 27.7.1972 vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hätte, ist für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls nicht erkennbar, weshalb auch im vorliegenden Fall nicht von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden kann. Damit fehlen aber nach der auf § 62 Abs 4 AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung.Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen versucht die Beschwerdeführerin zwar ausführlich darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Mit diesen Erwägungen wird aber nicht aufgezeigt, dass der Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 27.7.1972 ein „offenkundiges“ Versehen unterlaufen wäre, das für alle Parteien klar erkennbar war, und dass die Agrarbehörde nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG im Regulierungsplan genannt hätte. Dass sich die Agrarbehörde bei ihrer im Regulierungsplan vom 27.7.1972 vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hätte, ist für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls nicht erkennbar, weshalb auch im vorliegenden Fall nicht von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden kann. Damit fehlen aber nach der auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zum Tatbestandsmerkmal „vormaliges Eigentum der Gemeinde“ im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, weil im vorliegenden Fall in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A im Regulierungsplan vom 27.7.1972 als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales feststeht.Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zum Tatbestandsmerkmal „vormaliges Eigentum der Gemeinde“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, weil im vorliegenden Fall in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A im Regulierungsplan vom 27.7.1972 als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales feststeht. Insofern müsste seitens des Landesverwaltungsgerichtes an sich auch nicht näher auf die Frage eingegangen werden, welches Verständnis dem im Grundbuch verwendeten Begriff „Fraktion“ zukommt. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich angestellten, auf den Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.3.2015, LVwG-2014/35/2836-2, beruhenden und aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch im vorliegenden Fall zutreffenden Überlegungen zeigt sich allerdings, dass bei dem im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll verwendeten Begriff „Fraction“ von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis und insofern auch in dieser Hinsicht davon auszugehen ist, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft A aufgrund des Regulierungsplans vom 27.7.1972 im Gemeindeeigentum standen. Diese Auffassung wird schließlich auch noch durch die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft von im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Grundstücken untermauert. Die mit Teilwäldern belasteten Grundstücke des Regulierungsgebietes ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Bezirksforstinspektion I vom 21.8.2015 bzw. aus der dieser Stellungnahme beigeschlossenen Excel-Liste. Von den Verfahrensparteien wird diese Feststellung nicht bestritten; von der Beschwerdeführerin wird die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft bestimmter in den EZ **8 und **9 GB X vorgetragener Grundstücke sogar ausdrücklich bestätigt.Diese Auffassung wird schließlich auch noch durch die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft von im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Grundstücken untermauert. Die mit Teilwäldern belasteten Grundstücke des Regulierungsgebietes ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Bezirksforstinspektion römisch eins vom 21.8.2015 bzw. aus der dieser Stellungnahme beigeschlossenen Excel-Liste. Von den Verfahrensparteien wird diese Feststellung nicht bestritten; von der Beschwerdeführerin wird die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft bestimmter in den EZ **8 und **9 GB römisch zehn vorgetragener Grundstücke sogar ausdrücklich bestätigt. Vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG, wonach der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei wiederum die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellten Teilwaldeigenschaft vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen.Vor dem Hintergrund des Paragraph 27, VwGVG, wonach der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei wiederum die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellten Teilwaldeigenschaft vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen. Diese Feststellung ist nun zwar für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Gemeinde X vom 9.7.2015 primär zu klärende Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, nicht allein ausschlaggebend, weil Teilwälder grundsätzlich zum Gemeindegut zählen können oder auch nicht; die genannte Qualifikation als Teilwald bestätigt im vorliegenden Zusammenhang aber das von der belangten Behörde angenommene vormalige Eigentum der Gemeinde an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und daraus folgend deren Eigenschaft als Gemeindegut. Diese Feststellung ist nun zwar für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Gemeinde römisch zehn vom 9.7.2015 primär zu klärende Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, nicht allein ausschlaggebend, weil Teilwälder grundsätzlich zum Gemeindegut zählen können oder auch nicht; die genannte Qualifikation als Teilwald bestätigt im vorliegenden Zusammenhang aber das von der belangten Behörde angenommene vormalige Eigentum der Gemeinde an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und daraus folgend deren Eigenschaft als Gemeindegut. Auf der Grundlage des FLG 1935 und des FLG 1952 (jedenfalls bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle LGBl 33/1969) lasteten Teilwaldrechte nämlich ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Konkret führt der § 36 Abs 2 lit e der genannten Gesetze aus, dass als Teilwälder nur die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke in Betracht kommen. Mit dem FLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle LGBl 33/1969 auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind. Auf der Grundlage des FLG 1935 und des FLG 1952 (jedenfalls bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle Landesgesetzblatt 33 aus 1969,) lasteten Teilwaldrechte nämlich ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Konkret führt der Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, der genannten Gesetze aus, dass als Teilwälder nur die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke in Betracht kommen. Mit dem FLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle Landesgesetzblatt 33 aus 1969, auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind. Diese Auffassung legen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 nahe. Diese lauten auszugsweise wie folgt:Diese Auffassung legen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 nahe. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ (vgl. § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen.“„Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins,) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen.“ Da sich aus dem weiter oben zitierten Bescheid vom 14.8.1964, ****, betreffend die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die gegenständliche Regulierung und aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten Bescheid zur Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 25.3.1964, ****, jeweils ergibt, dass es sich beim Großteil der nunmehr verfahrensgegenständlichen Liegenschaften um Teilwald nach § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 handelt und nach dieser Bestimmung Teilwald nur hinsichtlich Gemeindegrundstücken bestehen kann, lässt sich jedenfalls wiederum die Schlussfolgerung ziehen, dass die als Teilwald qualifizierten Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde X standen. Da sich aus dem weiter oben zitierten Bescheid vom 14.8.1964, ****, betreffend die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die gegenständliche Regulierung und aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten Bescheid zur Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 25.3.1964, ****, jeweils ergibt, dass es sich beim Großteil der nunmehr verfahrensgegenständlichen Liegenschaften um Teilwald nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 handelt und nach dieser Bestimmung Teilwald nur hinsichtlich Gemeindegrundstücken bestehen kann, lässt sich jedenfalls wiederum die Schlussfolgerung ziehen, dass die als Teilwald qualifizierten Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde römisch zehn standen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht im Hinblick auf die obigen Erwägungen somit kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde standen und insofern das erste Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“) erfüllt ist.Für das Landesverwaltungsgericht besteht im Hinblick auf die obigen Erwägungen somit kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde standen und insofern das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“) erfüllt ist. Weitere Erwägungen zu dieser Frage waren nicht mehr erforderlich. Insbesondere musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht darauf eingegangen werden, ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – bis zur Grundbuchsanlegung privates Einzeleigentum an den Waldteilen der Aer Höfe bestand. Zwar ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 tatsächlich, dass der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss; allerdings ist nach diesem Erkenntnis dem Grundbuchsstand durchaus maßgebliche Bedeutung beizumessen und erweisen sich im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung aufgrund der im Regulierungsplan erfolgten rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindeeigentum als ausreichend geklärt.Insbesondere musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht darauf eingegangen werden, ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – bis zur Grundbuchsanlegung privates Einzeleigentum an den Waldteilen der Aer Höfe bestand. Zwar ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262 aus 2010, tatsächlich, dass der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss; allerdings ist nach diesem Erkenntnis dem Grundbuchsstand durchaus maßgebliche Bedeutung beizumessen und erweisen sich im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung aufgrund der im Regulierungsplan erfolgten rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindeeigentum als ausreichend geklärt. Auch dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen politischen Ortslexikon, also dem Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907, kommt in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan vom 27.7.1972 keine maßgebliche Bedeutung zu.Auch dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen politischen Ortslexikon, also dem Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil römisch acht Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907, kommt in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan vom 27.7.1972 keine maßgebliche Bedeutung zu. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund einer entsprechenden Grundbuchseintragung getroffenen Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke .**1, **36, **39 und **57 aus dem Zusammenlegungsplan vom 4.7.1975, ****, resultieren, diese an die Stelle der vormals einregulierten Grundstücke .**8, **44, **45, **46, **47, **48, **49 und **16 getreten sind und unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0256, die Gemeindegutseigenschaft der Altgrundstücke auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und war diese Feststellung vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen auf die Beschwerdegründe eingeschränkten Prüfumfang daher nicht näher zu überprüfen. Der in der gegenständlichen Beschwerde enthaltene Hinweis auf eine Entscheidung des LAS vom 26.6.2009, ****, in der Sache Hauptfraktion X, ist – wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat - nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Diese Entscheidung betrifft zwar ebenfalls eine in der Gemeinde X angesiedelte Agrargemeinschaft, fußt im Übrigen aber auf einem anderen Sachverhalt und entfaltet demgemäß keinerlei Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Zudem erweist sich die darin enthaltene – und von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ins Treffen geführte - Feststellung des Landesagrarsenates, dass eine Subsumtion von Teilwald unter den Begriff des Gemeindegutes ausgeschlossen sei, vor dem Hintergrund der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Doppelqualifizierung von Gemeindegut und Teilwald und in Anbetracht des durch die Novelle LGBl 70/2014 neugefassten Wortlauts der lit d des § 33 Abs 2 TFLG 1996 als nicht haltbar. Dass die gegen das genannte LAS-Erkenntnis erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.12.2009, B 995/09, abgewiesen wurde, ändert daran nichts, zumal sich der Verfassungsgerichtshof nur mit der Frage der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter, nicht aber mit der Frage der Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte auseinanderzusetzen hatte. Der in der gegenständlichen Beschwerde enthaltene Hinweis auf eine Entscheidung des LAS vom 26.6.2009, ****, in der Sache Hauptfraktion römisch zehn, ist – wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat - nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Diese Entscheidung betrifft zwar ebenfalls eine in der Gemeinde römisch zehn angesiedelte Agrargemeinschaft, fußt im Übrigen aber auf einem anderen Sachverhalt und entfaltet demgemäß keinerlei Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Zudem erweist sich die darin enthaltene – und von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ins Treffen geführte - Feststellung des Landesagrarsenates, dass eine Subsumtion von Teilwald unter den Begriff des Gemeindegutes ausgeschlossen sei, vor dem Hintergrund der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Doppelqualifizierung von Gemeindegut und Teilwald und in Anbetracht des durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neugefassten Wortlauts der Litera d, des Paragraph 33, Absatz 2, TFLG 1996 als nicht haltbar. Dass die gegen das genannte LAS-Erkenntnis erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.12.2009, B 995/09, abgewiesen wurde, ändert daran nichts, zumal sich der Verfassungsgerichtshof nur mit der Frage der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter, nicht aber mit der Frage der Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte auseinanderzusetzen hatte.
- b)Zum Tatbestandsmerkmal der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs: Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes kein Zweifel und wird dies seitens der Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen.Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes kein Zweifel und wird dies seitens der Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen.
- c)Zum Tatbestandsmerkmal der Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan: Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte die Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücke (bzw. an jenen Altgrundstücken, aus denen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens zu Zl **** die nunmehr gegenständlichen Abfindungsgrundstücke .**1, **36, **39 und **57 hervorgegangen sind) an die Agrargemeinschaft A mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 9.4.1974 zur Tagebuchzahl **39/73, und zwar aufgrund des mit Bescheid vom 27.7.1972, ****, erlassenen Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft A. Somit ist in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen. Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte die Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücke (bzw. an jenen Altgrundstücken, aus denen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens zu Zl **** die nunmehr gegenständlichen Abfindungsgrundstücke .**1, **36, **39 und **57 hervorgegangen sind) an die Agrargemeinschaft A mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 9.4.1974 zur Tagebuchzahl **39/73, und zwar aufgrund des mit Bescheid vom 27.7.1972, ****, erlassenen Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft A. Somit ist in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen.
- d)Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Dafür, dass im vorliegenden Zusammenhang eine Hauptteilung durchgeführt worden wäre, fehlen im gegenständlichen Verwaltungsakt jegliche Anhaltspunkte und wurde insofern auch von der belangten Behörde das Vorliegen dieses für die Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut maßgeblichen Tatbestandsmerkmales nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) bejaht. Da diese Annahme von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, geht auch das Landesverwaltungsgericht – ohne dass es hierfür näherer Erörterungen bedüfte - davon aus, dass hinsichtlich der Agrargemeinschaft A keine Hauptteilung stattgefunden hat Dafür, dass im vorliegenden Zusammenhang eine Hauptteilung durchgeführt worden wäre, fehlen im gegenständlichen Verwaltungsakt jegliche Anhaltspunkte und wurde insofern auch von der belangten Behörde das Vorliegen dieses für die Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut maßgeblichen Tatbestandsmerkmales nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) bejaht. Da diese Annahme von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, geht auch das Landesverwaltungsgericht – ohne dass es hierfür näherer Erörterungen bedüfte - davon aus, dass hinsichtlich der Agrargemeinschaft A keine Hauptteilung stattgefunden hat
- e)Zur Teilwaldqualifikation: Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, dass es sich entsprechend den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen bei dem durch die Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 um eine klarstellende Bestimmung handelt, derzufolge Teilwälder auch zum Gemeindegut zählen können. Auf der Grundlage des neuen § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 ist also eine Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut und Teilwälder rechtlich zulässig. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0166, bestätigt, wonach bei Waldgrundstücken, auf denen Teilwaldrechte bestehen, grundsätzlich gegen eine Doppelqualifizierung dieser Grundstücke sowohl als Teilwald als auch als Gemeindegut keine Bedenken bestünden. Auf diesen Umstand hat auch schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht hingewiesen. Nach den VwGH-Erkenntnissen vom 30.6.2011, 2010/07/0230, und vom 20.11.2014, 2012/07/0256, wäre eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sogar rechtswidrig, weil nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 feststeht, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden sind.Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, dass es sich entsprechend den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen bei dem durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 um eine klarstellende Bestimmung handelt, derzufolge Teilwälder auch zum Gemeindegut zählen können. Auf der Grundlage des neuen Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 ist also eine Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut und Teilwälder rechtlich zulässig. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0166, bestätigt, wonach bei Waldgrundstücken, auf denen Teilwaldrechte bestehen, grundsätzlich gegen eine Doppelqualifizierung dieser Grundstücke sowohl als Teilwald als auch als Gemeindegut keine Bedenken bestünden. Auf diesen Umstand hat auch schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht hingewiesen. Nach den VwGH-Erkenntnissen vom 30.6.2011, 2010/07/0230, und vom 20.11.2014, 2012/07/0256, wäre eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sogar rechtswidrig, weil nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 feststeht, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden sind. Die Doppelqualifizierung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 und § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 kommt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0256, freilich nur dann in Frage, wenn die verteilten Grundstücke das rechtlich gleiche Schicksal wie die Gemeindegutsgrundstücke des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfuhren, also zuerst im Eigentum der Gemeinde standen, dann durch einen Regulierungsakt auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, und keine Hauptteilung oder ein dieser vergleichbarer Akt vorlag. Handelte es sich dabei um Waldgrundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, liegt sowohl Gemeindegut als auch Teilwald vor. Die Doppelqualifizierung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 kommt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0256, freilich nur dann in Frage, wenn die verteilten Grundstücke das rechtlich gleiche Schicksal wie die Gemeindegutsgrundstücke des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfuhren, also zuerst im Eigentum der Gemeinde standen, dann durch einen Regulierungsakt auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, und keine Hauptteilung oder ein dieser vergleichbarer Akt vorlag. Handelte es sich dabei um Waldgrundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, liegt sowohl Gemeindegut als auch Teilwald vor. Ausgehend von der unbestritten feststehenden Teilwaldeigenschaft eines Großteils der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, dem oben näher erörterten vormaligen Gemeindeeigentum an diesen Grundstücken und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale nach § 33 Abs 2 lit z Z 2 TFLG 1996 ausgegangen wäre, begegnet die durch die Behörde vorgenommene Doppelqualifizierung keinen BedenkenAusgehend von der unbestritten feststehenden Teilwaldeigenschaft eines Großteils der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, dem oben näher erörterten vormaligen Gemeindeeigentum an diesen Grundstücken und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera z, Ziffer 2, TFLG 1996 ausgegangen wäre, begegnet die durch die Behörde vorgenommene Doppelqualifizierung keinen Bedenken Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals - sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A aufgrund des Regulierungsplans vom 27.7.1972 - im Eigentum der politischen Gemeinde X gestanden sind, durch den genannten Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben, nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren und es sich abgesehen von den Grundstücken .**1, **07/1, **07/2, **09/1, **09/2, **16/2, **17, **36, **39 und **57, allesamt vorgetragen in EZ **8 GB **104 X, und dem Grundstück **20 in EZ **9 GB **104 X, um Teilwälder handelt. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals - sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A aufgrund des Regulierungsplans vom 27.7.1972 - im Eigentum der politischen Gemeinde römisch zehn gestanden sind, durch den genannten Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben, nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren und es sich abgesehen von den Grundstücken .**1, **07/1, **07/2, **09/1, **09/2, **16/2, **17, **36, **39 und **57, allesamt vorgetragen in EZ **8 GB **104 römisch zehn, und dem Grundstück **20 in EZ **9 GB **104 römisch zehn, um Teilwälder handelt. Damit sind in Summe aber hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Grundstücke alle nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut ebenso gegeben, wie für einen Großteil dieser Grundstücke die Qualifikation als Teilwald nach § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996, weshalb sich der angefochtene Bescheid der Agrarbehörde, mit dem diese eine Gemeindeguts- bzw. zum Teil auch Teilwaldfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, als rechtmäßig erweist. Damit sind in Summe aber hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Grundstücke alle nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut ebenso gegeben, wie für einen Großteil dieser Grundstücke die Qualifikation als Teilwald nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996, weshalb sich der angefochtene Bescheid der Agrarbehörde, mit dem diese eine Gemeindeguts- bzw. zum Teil auch Teilwaldfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, als rechtmäßig erweist. In diesem Zusammenhang ist noch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, B 464/07, auszuführen, dass durch die Übertragung des Eigentums an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft die Eigenschaft von Gemeindegut nicht untergegangen ist („...konnte nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein...“). Damit „ist Gemeindegut entstanden, dass nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ Zu bemerken ist, dass die Feststellung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft hat. Insgesamt erweist sich daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Berichtigung resultiert aus einem der belangten Behörde unterlaufenen, im Sinn des § 62 Abs 4 AVG offenkundig auf einem Versehen beruhenden und insofern berichtigungsfähigen Schreibfehler. Die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Berichtigung resultiert aus einem der belangten Behörde unterlaufenen, im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG offenkundig auf einem Versehen beruhenden und insofern berichtigungsfähigen Schreibfehler. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung aber auch nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Durchführung einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen könnte. Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall keine für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall keine für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut und Teilwald handelt und ob auch eine Doppelqualifizierung möglich ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2571.4