RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/2573-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau C D, wohnhaft in Adresse, S, gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates S vom 11.09.2015, Zl ***/*****/BW-BV-BA/1, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 24.03.2015, eingelangt beim Magistrat S am 13.05.2015, beantragte der Bauwerber, Herr A B, Adresse, S, die Sanierung und die Anhebung des Daches im Anwesen Adresse auf Gst */1, KG T. Dem Baugesuch waren auch die entsprechenden Planunterlagen, sowie der Energieausweis angeschlossen. Nach Einholen einer hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme sowie eines stadtplanerischen Gutachtens erging schließlich am 11.09.2015, Zl ***/*****/BW-BV-BA/1, ein Genehmigungsbescheid gem § 27 Abs 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011.Nach Einholen einer hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme sowie eines stadtplanerischen Gutachtens erging schließlich am 11.09.2015, Zl ***/*****/BW-BV-BA/1, ein Genehmigungsbescheid gem Paragraph 27, Absatz 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011. Gegen diesen Bescheid erhob Frau C D als Eigentümerin des Gst **/2, GB T, fristgerecht am 06.10.2015 Beschwerde und führte darin aus, dass der Bestand derzeit schon weit über den Zieldichten und über den Bauhöhen des vor mehr als vier Jahren aufgelegten Bebauungsplanentwurfes liegen würde. Ihr Haus stehe oberhalb sehr dicht an dem schon sehr hohen Haus von Herrn B. Dadurch erreiche ihr Haus sehr wenig Sonne und Licht. Mit der Dachanhebung von 1,50 m würde ihre Situation noch mehr verschlechtert werden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst */1 im landwirtschaftlichen Mischgebiet liegt und dass es derzeit keinen gültigen Bebauungsplan für das Grundstück gibt. Das Grundstück ist mit mehreren Gebäuden bebaut, wobei sich die Dachanhebung auf das südlichste Gebäude bezieht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates S zur Zahl ***/*****/BW-BV-BA/1. Des Weiteren wurde am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 26 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 ( kurz TBO) sind im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter Parteien.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 ( kurz TBO) sind im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter Parteien. Nachbarn sind die Eigentümer von Grundstücken,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Gemäß Abs 3 leg cit sind Nachbarn deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Absatz 3, leg cit sind Nachbarn deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **/2, KG T, das zwar nicht direkt an die von der Bauführung betroffene Grundparzelle */1, KG T angrenzt. Allerdings ist ihr Grundstück nur durch einen privaten Weg, der weniger als 5 m breit ist, von der Bauplatzgrenze entfernt. Sie ist deshalb berechtigt, sämtliche Einwendungen gem § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Sie ist deshalb berechtigt, sämtliche Einwendungen gem Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Weiters kann generell in Bezug auf die Höhe einer Bebauung nur die dem Nachbargrundstück zugewendete Höhe zu zulässigen Einwendungen ermächtigen. Dem Nachbar kommt somit kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Bauvorhaben in einem Bereich, der nicht dem Nachbarn zugewandt ist, zu hoch bzw ob dieses die erforderlichen Abstände einhält. Ein solches Mitspracherecht kommt dem Nachbarn nur hinsichtlich im jenem Bereich des Bauvorhabens zu, in den das projektierte Gebäude den Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt ist (vgl VfSlg 17.625A/2009).Dem Nachbar kommt somit kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Bauvorhaben in einem Bereich, der nicht dem Nachbarn zugewandt ist, zu hoch bzw ob dieses die erforderlichen Abstände einhält. Ein solches Mitspracherecht kommt dem Nachbarn nur hinsichtlich im jenem Bereich des Bauvorhabens zu, in den das projektierte Gebäude den Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt ist vergleiche VfSlg 17.625A/2009). Auch kann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine gesonderte Bezugnahme auf die Belichtung oder die Belüftung des Nachbargrundstückes nicht als subjektiv-öffentliche Einwendung geltend gemacht werden (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123).Auch kann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine gesonderte Bezugnahme auf die Belichtung oder die Belüftung des Nachbargrundstückes nicht als subjektiv-öffentliche Einwendung geltend gemacht werden vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Wenn nun die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall einwendet, dass mit der geplanten Aufstockung die Licht- und Sonnensituation ihres Hauses wesentlich verschlechtert würde, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass im Sinne der oben zitierten Judikatur die Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse kein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht darstellt. Aus diesem Grund ist diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen. Gleichzeitig sei noch festgestellt, dass die geplante Aufstockung nicht an dem Gebäude durchgeführt wird, das sich unmittelbar gegenüber zu ihrem eigenen Gebäude befindet, sondern, dass die Aufstockung vielmehr das Gebäude im südöstlichen Bereich betrifft, der ihr nicht zugewandt ist. Aus der ebenfalls oben bereits ausgeführten Judikatur ist auch diese Einwendung nicht zielführend und aus diesem Grund auch unzulässig zurückzuweisen. Als weiteren Punkt bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Bestand weit über den Zieldichten und den Bauhöhen des vor mehr als vier Jahren aufgelegten Bebauungsplanentwurfes liegen würde. Hiezu ist auszuführen, dass es derzeit keinen aktuellen Bebauungsplan für das Grundstück des Bauwerbers gibt. Aus diesem Grund sind die Abstände und Höhenfestlegungen aus der Tiroler Bauordnung 2011 heranzuziehen. Da diese, wie bereits im Gutachten der Baubehörde festgehalten, eingehalten werden, kam auch dieser Einwendung keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen. Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.2573.2