RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/2285-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A B, geboren am ***, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2015, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2015 betreffend Ausfolgung der von der belangten Behörde sichergestellten Waffen des verstorbenen A B, geb ***, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2013, ***, mit dem über den verstorbenen A B ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 verhängt wurde und der dem A B am 30.08.2013 nachweislich zugestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Rechtskraft des Bescheides wurden sämtliche Waffen als verfallen erklärt. Nachdem der Beschuldigte gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz keine Entschädigungsansprüche gestellt hat, und auch gemäß § 12 Abs 5 Z 2 Waffengesetz binnen sechs Monaten keine andere Person das Eigentum an den Waffen nachgewiesen hat, gelten sämtliche Waffen als verfallen und gehen nun gemäß § 52 Abs 2 des Waffengesetzes in das Eigentum des Bundes über. Aus diesem Grund können die Waffen nicht mehr ausgefolgt werden und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2015, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2015 betreffend Ausfolgung der von der belangten Behörde sichergestellten Waffen des verstorbenen A B, geb ***, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2013, ***, mit dem über den verstorbenen A B ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 verhängt wurde und der dem A B am 30.08.2013 nachweislich zugestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Rechtskraft des Bescheides wurden sämtliche Waffen als verfallen erklärt. Nachdem der Beschuldigte gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Waffengesetz keine Entschädigungsansprüche gestellt hat, und auch gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz binnen sechs Monaten keine andere Person das Eigentum an den Waffen nachgewiesen hat, gelten sämtliche Waffen als verfallen und gehen nun gemäß Paragraph 52, Absatz 2, des Waffengesetzes in das Eigentum des Bundes über. Aus diesem Grund können die Waffen nicht mehr ausgefolgt werden und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus: Dem angefochtenen Bescheid hafte Rechtswidrigkeit des Inhaltes an. Darüber hinaus fuße der Bescheid auf einem Gesetz, welches EMRK-widrig und bundesverfassungswidrig die Übertragung des Eigentums ohne Entschädigung und ohne richterliche Kontrolle vorsehe. Zudem habe die belangte Behörde die Ermessensausübung nach § 10 Waffengesetz unrichtig gehandhabt. Danach seien private Rechte insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch verbundenen Gefahr bestehe, möglich sei. Im gegebenen Anlassfall bestehe keine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, da ja der Antragsteller die Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt habe und daher zur Führung von Waffen berechtigt sei. Dass der Antragsteller diese Berechtigung zum Zeitpunkt des Waffenverbotes seines Großvaters noch nicht hatte, sei von der Behörde außer Acht gelassen worden. Bei richtiger Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens im Zusammenhang mit der Gefahr, die durch die unsachgemäße Innehabung von Waffen verbunden sei, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass diese Gefahr inexistent sei, da der Antragsteller infolge der erfolgreich abgelegten Jagdprüfung berechtigt sei, eine Waffe zu führen. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus: Dem angefochtenen Bescheid hafte Rechtswidrigkeit des Inhaltes an. Darüber hinaus fuße der Bescheid auf einem Gesetz, welches EMRK-widrig und bundesverfassungswidrig die Übertragung des Eigentums ohne Entschädigung und ohne richterliche Kontrolle vorsehe. Zudem habe die belangte Behörde die Ermessensausübung nach Paragraph 10, Waffengesetz unrichtig gehandhabt. Danach seien private Rechte insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch verbundenen Gefahr bestehe, möglich sei. Im gegebenen Anlassfall bestehe keine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, da ja der Antragsteller die Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt habe und daher zur Führung von Waffen berechtigt sei. Dass der Antragsteller diese Berechtigung zum Zeitpunkt des Waffenverbotes seines Großvaters noch nicht hatte, sei von der Behörde außer Acht gelassen worden. Bei richtiger Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens im Zusammenhang mit der Gefahr, die durch die unsachgemäße Innehabung von Waffen verbunden sei, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass diese Gefahr inexistent sei, da der Antragsteller infolge der erfolgreich abgelegten Jagdprüfung berechtigt sei, eine Waffe zu führen. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte § 12 Waffengesetz sei insofern unsachlich und EMRK-widrig, als einseitig davon ausgegangen werde, dass in relativ kurzer Zeit der mit einem Waffenverbot Belegte in der Lage sei, eine Verfügung über seine Waffen zu treffen. Dies sei aber nicht in jedem Fall gegeben, so wie auch im Gegenständlichen. Dem mit dem Waffenverbot belegten A B sei es aufgrund einer Erkrankung nicht mehr möglich gewesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und insbesondere habe er keine Antragstellung mehr vornehmen können. Da aber der mit dem Waffenverbot Belegte nicht in der Lage gewesen sei über seine Waffen zu disponieren, dies infolge einer schweren Krankheit, sei die Regelung des § 12 Waffengesetz unsachlich, da sie einerseits davon ausgehe, dass in sehr kurzer Zeit der mit Waffenverbot Belegte entscheiden könne und dabei nicht einkalkuliere, dass es auch Krankheitsfälle gebe, die eine solche rasche Entscheidung verunmöglichten. Andererseits sei die Regelung unsachlich, da in relativ kurzer Zeit der totale Eigentumsverlust drohe, ohne dass darüber ein Richter eine Entscheidung getroffen hätte. Dies verstoße gegen die Grundsätze der EMRK, welche die Unversehrtheit des Eigentums schützten. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Paragraph 12, Waffengesetz sei insofern unsachlich und EMRK-widrig, als einseitig davon ausgegangen werde, dass in relativ kurzer Zeit der mit einem Waffenverbot Belegte in der Lage sei, eine Verfügung über seine Waffen zu treffen. Dies sei aber nicht in jedem Fall gegeben, so wie auch im Gegenständlichen. Dem mit dem Waffenverbot belegten A B sei es aufgrund einer Erkrankung nicht mehr möglich gewesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und insbesondere habe er keine Antragstellung mehr vornehmen können. Da aber der mit dem Waffenverbot Belegte nicht in der Lage gewesen sei über seine Waffen zu disponieren, dies infolge einer schweren Krankheit, sei die Regelung des Paragraph 12, Waffengesetz unsachlich, da sie einerseits davon ausgehe, dass in sehr kurzer Zeit der mit Waffenverbot Belegte entscheiden könne und dabei nicht einkalkuliere, dass es auch Krankheitsfälle gebe, die eine solche rasche Entscheidung verunmöglichten. Andererseits sei die Regelung unsachlich, da in relativ kurzer Zeit der totale Eigentumsverlust drohe, ohne dass darüber ein Richter eine Entscheidung getroffen hätte. Dies verstoße gegen die Grundsätze der EMRK, welche die Unversehrtheit des Eigentums schützten. Die belangte Behörde stütze den Verfall auf § 52 Waffengesetz. Gerade dort sei aber in Abs 1 Z 1 eine Ermessensübung vorgesehen, die die belangte Behörde gar nicht bzw unrichtig durchgeführt habe. § 52 Abs 1 Z 1 sehe nämlich vor, dass die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden seien, geboten erscheine. Genau diese Voraussetzung (nämlich dass der Verfall zur Abwehr von Gefahren geboten erscheint) sei nicht gegeben. Der mit Waffenverbot belegte Inhaber sei mittlerweile verstorben. Die Rechtsnachfolgerin im Eigentum (die erbliche Tochter) habe das Eigentumsrecht an ihren Sohn, den nunmehrigen Beschwerdeführer, übertragen, der die Berechtigung zur Führung von Waffen habe. Somit sei die Gefahr von missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung nicht gegeben. Es sei auch kein anderer Grund ersichtlich, warum die Waffen nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt werden sollten. Auch der Wortlaut des § 12 Abs 3 Waffengesetz spreche gegen den sofortigen Eigentumsübergang an die Republik Österreich bei Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes; dort heiße es nämlich: „Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen.“ Das Wort „gelten“ beschreibe eine juristische Fiktion, sonst wäre der Wortlaut „sind“ verfallen. Offensichtlich habe der Gesetzgeber beabsichtigt, eine Möglichkeit zu schaffen, die als verfallen „geltenden“ Waffen und Munition dann auszufolgen, wenn die Voraussetzungen (Sicherheit und Tauglichkeit der Person) gegeben seien. Genau das sei hier der Fall, da der Beschwerdeführer die Berechtigung zur Führung von Waffen habe. Die belangte Behörde stütze den Verfall auf Paragraph 52, Waffengesetz. Gerade dort sei aber in Absatz eins, Ziffer eins, eine Ermessensübung vorgesehen, die die belangte Behörde gar nicht bzw unrichtig durchgeführt habe. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, sehe nämlich vor, dass die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden seien, geboten erscheine. Genau diese Voraussetzung (nämlich dass der Verfall zur Abwehr von Gefahren geboten erscheint) sei nicht gegeben. Der mit Waffenverbot belegte Inhaber sei mittlerweile verstorben. Die Rechtsnachfolgerin im Eigentum (die erbliche Tochter) habe das Eigentumsrecht an ihren Sohn, den nunmehrigen Beschwerdeführer, übertragen, der die Berechtigung zur Führung von Waffen habe. Somit sei die Gefahr von missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung nicht gegeben. Es sei auch kein anderer Grund ersichtlich, warum die Waffen nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt werden sollten. Auch der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz spreche gegen den sofortigen Eigentumsübergang an die Republik Österreich bei Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes; dort heiße es nämlich: „Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen.“ Das Wort „gelten“ beschreibe eine juristische Fiktion, sonst wäre der Wortlaut „sind“ verfallen. Offensichtlich habe der Gesetzgeber beabsichtigt, eine Möglichkeit zu schaffen, die als verfallen „geltenden“ Waffen und Munition dann auszufolgen, wenn die Voraussetzungen (Sicherheit und Tauglichkeit der Person) gegeben seien. Genau das sei hier der Fall, da der Beschwerdeführer die Berechtigung zur Führung von Waffen habe. Zudem habe die belangte Behörde die Anwendung des § 43 Abs 4 Waffengesetz übersehen. Danach sei der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung zu bewilligen, da er keiner weiteren Rechtfertigung bedürfe. Die erbliche Tochter des verstorbenen A B habe zugestimmt, dass ihr Sohn, der nunmehrige Beschwerdeführer, die Waffen des Großvaters bekomme. Somit habe sie als Eigentümerin entschieden, dass eine berechtigte Person die Waffen haben solle. Auch aus diesem Grund hätte die belangte Behörde die Waffen ausfolgen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde zu beheben und gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers die Waffen an diesen auszufolgen. Schließlich beantragte er, die gesetzmäßigen Kosten für diese Beschwerde zuzuerkennen. Zudem habe die belangte Behörde die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 4, Waffengesetz übersehen. Danach sei der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung zu bewilligen, da er keiner weiteren Rechtfertigung bedürfe. Die erbliche Tochter des verstorbenen A B habe zugestimmt, dass ihr Sohn, der nunmehrige Beschwerdeführer, die Waffen des Großvaters bekomme. Somit habe sie als Eigentümerin entschieden, dass eine berechtigte Person die Waffen haben solle. Auch aus diesem Grund hätte die belangte Behörde die Waffen ausfolgen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde zu beheben und gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers die Waffen an diesen auszufolgen. Schließlich beantragte er, die gesetzmäßigen Kosten für diese Beschwerde zuzuerkennen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wird dieser überdies von keiner Partei bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2013, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wird dieser überdies von keiner Partei bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2013, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2013, Zl ***, wurde über Herrn A B, geb ***, gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 unter Anwendung des § 57 AVG ein Waffenverbot verhängt und der Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art verboten. Dieser Bescheid enthielt zudem einen Hinweis, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes die im Besitz des Bescheidadressaten befindlichen Waffen- und Munitionsgegenstände als verfallen gelten und die Urkunden, die nach den Bestimmungen des Waffengesetzes zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, als entzogen gelten, es sei denn, eine verlässliche Person weist innerhalb von sechs Monaten das Eigentum an den Waffen nach. Dieser Bescheid wurde dem Bescheidadressaten A B, geb ***, nachweislich durch die Polizeiinspektion S am 30.08.2013 zugestellt und ist mit 14.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Zudem wurden sämtliche im Besitz des A B befindliche Waffen (eine Faustfeuerwaffe sowie zwei Jagdgewehre) samt Munition und Waffenpass am 30.08.2013 sichergestellt. Herr B war zu diesem Zeitpunkt auch Eigentümer dieser sichergestellten Waffen. Am 02.09.2013 erging eine diesbezügliche Sicherstellungsbestätigung sowohl an die belangte Behörde als auch an Herrn A B. Herr A B, geb ***, ist am ***.2014 verstorben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2013, Zl ***, wurde über Herrn A B, geb ***, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 unter Anwendung des Paragraph 57, AVG ein Waffenverbot verhängt und der Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art verboten. Dieser Bescheid enthielt zudem einen Hinweis, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes die im Besitz des Bescheidadressaten befindlichen Waffen- und Munitionsgegenstände als verfallen gelten und die Urkunden, die nach den Bestimmungen des Waffengesetzes zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, als entzogen gelten, es sei denn, eine verlässliche Person weist innerhalb von sechs Monaten das Eigentum an den Waffen nach. Dieser Bescheid wurde dem Bescheidadressaten A B, geb ***, nachweislich durch die Polizeiinspektion S am 30.08.2013 zugestellt und ist mit 14.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Zudem wurden sämtliche im Besitz des A B befindliche Waffen (eine Faustfeuerwaffe sowie zwei Jagdgewehre) samt Munition und Waffenpass am 30.08.2013 sichergestellt. Herr B war zu diesem Zeitpunkt auch Eigentümer dieser sichergestellten Waffen. Am 02.09.2013 erging eine diesbezügliche Sicherstellungsbestätigung sowohl an die belangte Behörde als auch an Herrn A B. Herr A B, geb ***, ist am ***.2014 verstorben. Am 03.02.2015 stellte der Enkel des Verstorbenen, der nunmehrige Beschwerdeführer, bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausfolgung der Waffen seines Großvaters. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag ein Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte vom 26.02.2014 bei. Ergänzend legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2015 das Abhandlungsprotokoll *** des Notariates XY vor, gemäß dem die erbliche Tochter E B, die Mutter des Beschwerdeführers, die zwei Jagdwaffen und die Pistole des verstorbenen A B erbt. Da die Frau E B nicht im Besitz einer Waffenkarte ist, wurde mit diesem Schreiben beantragt, die Waffen an den Beschwerdeführer auszufolgen. Frau E B, die über die Waffen verfügungsberechtigt ist, stimme dieser Ausfolgung an den Beschwerdeführer ausdrücklich zu. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausfolgung der Waffen abgewiesen wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Insbesondere ist nicht strittig, dass gegen Herrn A B, geb ***, mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2013 ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt wurde; ebenso wenig ist die erfolgte Sicherstellung dieser verfahrensgegenständlichen Waffen mit 30.08.2013 strittig. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) lauten wie folgt: § 12Paragraph 12 Waffenverbot
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl Nr 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
- wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
- wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. § 43Paragraph 43 Erbschaft oder Vermächtnis
(1)Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2)Gemäß Abs 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
(2)Gemäß Absatz eins, sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
- an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
- an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß Paragraph 28, treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3)Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(4)Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(4)Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Absatz eins, sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Absatz 2, Ziffer eins, läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(5)Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
(6)Sind in Abs 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs 2 gilt.
(6)Sind in Absatz eins, genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. Paragraph 11, Absatz 2, gilt.
(7)Erben oder Vermächtnisnehmer einer Schusswaffe der Kategorie C oder D trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.
(7)Erben oder Vermächtnisnehmer einer Schusswaffe der Kategorie C oder D trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, mit dem Erwerb des Eigentums. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung. § 52Paragraph 52 Verfall
(1)Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
(1)Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
- sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
- ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.“ V. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch fünf. In rechtlicher Hinsicht folgt: Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Abs 2 leg cit sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden unverzüglich sicherzustellen. Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat gemäß § 12 Abs 3 Waffengesetz keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten die sichergestellten Waffen und Munitionen als verfallen und die angeführten Urkunden, die in Abs 2 Z 2 angeführten Urkunden, als entzogen. Gemäß Absatz 2, leg cit sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden unverzüglich sicherzustellen. Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten die sichergestellten Waffen und Munitionen als verfallen und die angeführten Urkunden, die in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden, als entzogen. Die gemäß Abs 2 sichergestellten Waffen und Munitionen gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen, wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf (§ 12 Abs 5 Z 2 Waffengesetz).Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munitionen gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen, wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf (Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz). Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall ein rechtmäßig verhängtes und rechtskräftiges Waffenverbot gegen Herrn A B vorliegt. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Zeitpunkt der Sicherstellung der 30.08.2013 war. Die Frist zur Berechnung der Frist von sechs Monaten gemäß § 12 Abs 5 Z 2 Waffengesetz hat somit an diesem Tag begonnen und am 28.02.2014 geendet. Unstrittig ist, dass binnen dieser 6-Monatsfrist niemand an die belangte Behörde herangetreten ist, um das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Waffen glaubhaft zu machen. Bei der hier eingeräumten Frist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Demnach finden auf diese Frist die Bestimmungen des AVG keine Anwendung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt. Der VwGH stellte bereits in seinem Erkenntnis vom 25.06.1968, Slg Nr 7376/A, klar, dass Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen keine verfahrensrechtlichen sind, sondern Präklusionsfristen, mit deren Ablauf der Anspruch verloren geht und gegen deren Versäumung nicht Gründe geltend gemacht werden können, die gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herbeizuführen geeignet wären (vgl Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, § 12 S 72). Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall ein rechtmäßig verhängtes und rechtskräftiges Waffenverbot gegen Herrn A B vorliegt. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Zeitpunkt der Sicherstellung der 30.08.2013 war. Die Frist zur Berechnung der Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz hat somit an diesem Tag begonnen und am 28.02.2014 geendet. Unstrittig ist, dass binnen dieser 6-Monatsfrist niemand an die belangte Behörde herangetreten ist, um das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Waffen glaubhaft zu machen. Bei der hier eingeräumten Frist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Demnach finden auf diese Frist die Bestimmungen des AVG keine Anwendung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt. Der VwGH stellte bereits in seinem Erkenntnis vom 25.06.1968, Slg Nr 7376/A, klar, dass Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen keine verfahrensrechtlichen sind, sondern Präklusionsfristen, mit deren Ablauf der Anspruch verloren geht und gegen deren Versäumung nicht Gründe geltend gemacht werden können, die gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herbeizuführen geeignet wären vergleiche Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, Paragraph 12, S 72). § 12 Abs 5 Z 2 Waffengesetz regelt zudem nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen (vgl Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht4, § 12 Seite 73). Vom Verfall „betroffen“ – und damit geschützt – ist eine Person dabei nur dann, wenn die Waffen vorher ihr Eigentum waren. Bereits nach Erlassung des Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffen durch die Behörde, kann eine Eigentumsübertragung, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.04.2005, Zl 2005/03/0043, ausgesprochen hat, nicht mehr wirksam vorgenommen werden; umso weniger ist eine Eigentumsübertragung nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides möglich (vgl schon das Erkenntnis vom 23.11.1988, Zl 88/01/0214; VwGH 25.06.2008, 2005/03/0099). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes und der Sicherstellung bzw dessen Rechtskraft der vom Waffenverbot betroffene A B auch Eigentümer der Waffen war. Es liegt somit kein Anwendungsfall des § 12 Abs 5 Z 2 Waffengesetz vor. Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz regelt zudem nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen vergleiche Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht4, Paragraph 12, Seite 73). Vom Verfall „betroffen“ – und damit geschützt – ist eine Person dabei nur dann, wenn die Waffen vorher ihr Eigentum waren. Bereits nach Erlassung des Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffen durch die Behörde, kann eine Eigentumsübertragung, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.04.2005, Zl 2005/03/0043, ausgesprochen hat, nicht mehr wirksam vorgenommen werden; umso weniger ist eine Eigentumsübertragung nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides möglich vergleiche schon das Erkenntnis vom 23.11.1988, Zl 88/01/0214; VwGH 25.06.2008, 2005/03/0099). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes und der Sicherstellung bzw dessen Rechtskraft der vom Waffenverbot betroffene A B auch Eigentümer der Waffen war. Es liegt somit kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz vor. Damit geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass § 12 Waffengesetz dem Betroffenen zu wenig Zeit zum Disponieren ließe, ins Leere. Es ist nicht die Intention des Waffengesetzes, dem mit einem Waffenverbot Belegten zu ermöglichen im Nachhinein (gemeint nach Verhängung des Waffenverbotes oder gar dessen Rechtskraft) über seine Waffen zu disponieren; diese Bestimmung dient allenfalls dem Schutz des Eigentümers, sofern dieser von der Person, die mit dem Waffenverbot belegt ist, verschieden ist. Dies war im gegenständlichen Fall nicht zutreffend, da unstrittig ist, dass Herr A B zum Zeitpunkt des gegen ihn erlassenen Waffenverbotes auch Eigentümer der sichergestellten Waffen war. Damit geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass Paragraph 12, Waffengesetz dem Betroffenen zu wenig Zeit zum Disponieren ließe, ins Leere. Es ist nicht die Intention des Waffengesetzes, dem mit einem Waffenverbot Belegten zu ermöglichen im Nachhinein (gemeint nach Verhängung des Waffenverbotes oder gar dessen Rechtskraft) über seine Waffen zu disponieren; diese Bestimmung dient allenfalls dem Schutz des Eigentümers, sofern dieser von der Person, die mit dem Waffenverbot belegt ist, verschieden ist. Dies war im gegenständlichen Fall nicht zutreffend, da unstrittig ist, dass Herr A B zum Zeitpunkt des gegen ihn erlassenen Waffenverbotes auch Eigentümer der sichergestellten Waffen war. Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass gemäß dem Wortlaut des § 12 Abs 3 Waffengesetz dieser gegen den sofortigen Eigentumsübergang an die Republik Österreich bei Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes spreche, so ist ihm die herrschende Judikatur entgegenzuhalten, dass es im Fall eines Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides mehr bedarf. Die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein (vgl VwGH 23.11.1988, 88/01/0214). Die Rechtswirkung dieses Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den beschlagnahmten (sichergestellten) Gegenständen an den betreffenden Rechtsträger übergeht. Im konkreten Fall trat dies zum Zeitpunkt 14.09.2013 ein und ging das Eigentum gemäß § 52 Abs 2 Waffengesetz an den Bund über. Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass gemäß dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz dieser gegen den sofortigen Eigentumsübergang an die Republik Österreich bei Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes spreche, so ist ihm die herrschende Judikatur entgegenzuhalten, dass es im Fall eines Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides mehr bedarf. Die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein vergleiche VwGH 23.11.1988, 88/01/0214). Die Rechtswirkung dieses Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den beschlagnahmten (sichergestellten) Gegenständen an den betreffenden Rechtsträger übergeht. Im konkreten Fall trat dies zum Zeitpunkt 14.09.2013 ein und ging das Eigentum gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Waffengesetz an den Bund über. Da im Sinne dieser ausgeführten Judikatur nach Rechtskraft eines Waffenverbotes der damit belegte Eigentümer sein Eigentum an den als verfallen geltenden Waffen und Munitionsgegenständen nicht mehr übertragen kann, ist auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte vermeintliche spätere Eigentumsübertragung im Wege des Erbganges im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den § 43 Waffengesetz ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung auf jene Waffen bezieht, die sich im Nachlass eines Verstorbenen befinden. Wie ausgeführt ist das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Waffen bereits mit der Rechtskraft des Waffenverbotes an den Bund übergegangen und befanden sich daher zum Zeitpunkt des Todes des A B nicht mehr in dessen Nachlass. Da im Sinne dieser ausgeführten Judikatur nach Rechtskraft eines Waffenverbotes der damit belegte Eigentümer sein Eigentum an den als verfallen geltenden Waffen und Munitionsgegenständen nicht mehr übertragen kann, ist auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte vermeintliche spätere Eigentumsübertragung im Wege des Erbganges im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Paragraph 43, Waffengesetz ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung auf jene Waffen bezieht, die sich im Nachlass eines Verstorbenen befinden. Wie ausgeführt ist das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Waffen bereits mit der Rechtskraft des Waffenverbotes an den Bund übergegangen und befanden sich daher zum Zeitpunkt des Todes des A B nicht mehr in dessen Nachlass. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anwendung des § 10 Waffengesetz anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz zugrunde liegt. Bei einem Waffenverbot handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung (vgl VwGH 10.10.1996, 95/20/0326; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 uam), vielmehr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen – die im gegenständlichen Fall nie bestritten wurden – mit einem Waffenverbot vorzugehen und bleibt somit kein Raum für die Anwendung des § 10 Waffengesetz der im Rahmen von Ermessensbestimmungen Anwendung findet. Ebenfalls kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer angeführte Ermessensausübung gemäß § 52 Abs 1 Waffengesetz, da sich dieser auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 51 Waffengesetz bezieht. Dem vorliegenden Fall lag allerdings wie festgestellt ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz zugrunde, das eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180 ua).Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anwendung des Paragraph 10, Waffengesetz anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Waffengesetz zugrunde liegt. Bei einem Waffenverbot handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 10.10.1996, 95/20/0326; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 uam), vielmehr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen – die im gegenständlichen Fall nie bestritten wurden – mit einem Waffenverbot vorzugehen und bleibt somit kein Raum für die Anwendung des Paragraph 10, Waffengesetz der im Rahmen von Ermessensbestimmungen Anwendung findet. Ebenfalls kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer angeführte Ermessensausübung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Waffengesetz, da sich dieser auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 51, Waffengesetz bezieht. Dem vorliegenden Fall lag allerdings wie festgestellt ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Waffengesetz zugrunde, das eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180 ua). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen hat, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Da sich die verfahrensgegenständlichen Waffen bereits seit längerer Zeit im Eigentum des Bundes befinden, ist der Beschwerdeführer diesbezüglich allenfalls auf eine allfällige Geltendmachung im Zivilrechtsweg zu verweisen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Kostenersatzes ist dieser auf § 17 VwGVG iVm § 74 AVG zu verweisen, gemäß dem im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und zu tragen hat.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Kostenersatzes ist dieser auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zu verweisen, gemäß dem im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und zu tragen hat. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.2285.1