RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2275 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A B, S, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 05.08.2015, Zl VA-**-2015, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 27.05.2015, Zl VA-**-2015 FSE, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dem 29.05.2015) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2015 um 00.43 Uhr in S auf der auf der Landesstraße L **, Straße X Höhe Hnr ** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Er habe in weiterer Folge Fahrerflucht begangen. Ein Alkomattest am 20.05.2015 um 08.57 habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l ergeben. Auf der Grundlage eines Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft S errechne sich ein Blutalkoholgehalt zum Unfallszeitpunkt von 1,78 Promille. Damit sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Die Entziehungsdauer sei in diesem Fall mit mindestens sechs Monaten festzusetzen. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Ab einem Alkoholgehalt von 0,60 mg/l (Atemalkohol) seien gemäß § 24 Abs 3 FSG auch begleitende Maßnahmen anzuordnen. Ab 0,80 mg/l sei die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuschreiben.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2015 um 00.43 Uhr in S auf der auf der Landesstraße L **, Straße römisch zehn Höhe Hnr ** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Er habe in weiterer Folge Fahrerflucht begangen. Ein Alkomattest am 20.05.2015 um 08.57 habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l ergeben. Auf der Grundlage eines Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft S errechne sich ein Blutalkoholgehalt zum Unfallszeitpunkt von 1,78 Promille. Damit sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Die Entziehungsdauer sei in diesem Fall mit mindestens sechs Monaten festzusetzen. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Ab einem Alkoholgehalt von 0,60 mg/l (Atemalkohol) seien gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG auch begleitende Maßnahmen anzuordnen. Ab 0,80 mg/l sei die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuschreiben. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Unfallszeitpunkt keine relevante Alkoholisierung vorgelegen wäre. Die vom Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit gemachten Angaben hinsichtlich eines Nachtrunkes seien zu berücksichtigen. Der Vorstellungswerber habe, als er nach Hause gekommen sei, eine volle Cognacflasche geöffnet und, wie er jetzt festgestellt habe, ca 200 ml Cognac zu sich genommen. Im Übrigen wäre die Entziehungsdauer zu lange. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der angegebene Nachtrunk vor dem Hintergrund der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt werden hätte können, da (zunächst) keine konkrete Mengenangaben gemacht worden seien. Hinsichtlich der Entziehung und der begleitenden Anordnungen wurden die bereits im Mandatsbescheid enthaltenen Ausführungen wiederholt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verwaltungsbehörde den Nachtrunk zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Parallel dazu wurde auch Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft S vom 05.08.2015, Zl VA-**-2015 erhoben, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- iZm dem Vorfall vom 20.05.2015 um 00 Uhr 43 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a (im Straferkenntnis wurde offensichtlich irrtümlich § 99 Abs 1b StVO angeführt) iVm § 5 Abs 1 StVO vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,-- verhängt wurde. Unter Spruchpunkt
- wurde die Missachtung der Anhalteverpflichtung als Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit a StVO sanktioniert. Der Vorwurf laut Spruchpunkt
- betraf die Beschädigung der Leitschienenbögen und wurde als Übertretung gemäß § 31 Abs 1 StVO gewertet. Unter Spruchpunkt
- wurde der Vorwurf einer Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO iZm mit der Beschädigung eines Ausgleichspodiums aus Holz in der Gasse Y auf Höhe des ehemaligen Lokals „***“ erhoben. Spruchpunkt
- betraf den Vorwurf einer nicht entsprechenden Mitwirkung am Sachverhalt iSd § 4 Abs 1 lit c StVO durch Tätigen eines Nachtrunkes. Für diese Delikte wurden Geldstrafen verhängt. Parallel dazu wurde auch Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft S vom 05.08.2015, Zl VA-**-2015 erhoben, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- iZm dem Vorfall vom 20.05.2015 um 00 Uhr 43 eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, (im Straferkenntnis wurde offensichtlich irrtümlich Paragraph 99, Absatz eins b, StVO angeführt) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,-- verhängt wurde. Unter Spruchpunkt
- wurde die Missachtung der Anhalteverpflichtung als Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO sanktioniert. Der Vorwurf laut Spruchpunkt
- betraf die Beschädigung der Leitschienenbögen und wurde als Übertretung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVO gewertet. Unter Spruchpunkt
- wurde der Vorwurf einer Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO iZm mit der Beschädigung eines Ausgleichspodiums aus Holz in der Gasse Y auf Höhe des ehemaligen Lokals „***“ erhoben. Spruchpunkt
- betraf den Vorwurf einer nicht entsprechenden Mitwirkung am Sachverhalt iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO durch Tätigen eines Nachtrunkes. Für diese Delikte wurden Geldstrafen verhängt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 29.07.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde das Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG 2015/20/2276) mit dem gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen GrInsp C D, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis bezog sich lediglich auf die Spruchpunkte
- und 5.. Mit dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis wurde die gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses erfolgte Bestrafung mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a (nicht § 99 Abs 1b) iVm § 5 Abs 1 StVO verwirklicht worden sei und die Strafe nach § 99 Abs 1 lit a StVO zu verhängen sei. Die Bestätigung des Schuldvorwurfes gründet sich im Wesentlichen darauf, dass die Nachtrunkverantwortung zu wenig konkret bzw widersprüchlich gewesen sei. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Bestrafung gemäß § 99 Abs 1lit a iVm § 5 Abs 1 StVO in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf Spruchpunkt
- hatte die Beschwerde Erfolg, weil die Nachtrunkverantwortung als nicht glaubwürdig angesehen und zur Gänze verworfen wurde.Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis bezog sich lediglich auf die Spruchpunkte
- und 5.. Mit dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis wurde die gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses erfolgte Bestrafung mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, (nicht Paragraph 99, Absatz eins b,) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verwirklicht worden sei und die Strafe nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu verhängen sei. Die Bestätigung des Schuldvorwurfes gründet sich im Wesentlichen darauf, dass die Nachtrunkverantwortung zu wenig konkret bzw widersprüchlich gewesen sei. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf Spruchpunkt
- hatte die Beschwerde Erfolg, weil die Nachtrunkverantwortung als nicht glaubwürdig angesehen und zur Gänze verworfen wurde. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Der Beschwerdeführer lenkte am 20.05.2015 um 00.43 Uhr einen Pkw mit dem Kennzeichen *** in S in der Straße X auf Höhe des Hauses Nr. **. Dabei geriet er zu weit nach rechts und prallte gegen Leitschienenbögen, die die Fahrbahn vom Gehsteig abgrenzen. Die Leitschienenbögen wurden dabei aus der Verankerung gerissen und beschädigt. Auch das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde dabei erheblich beschädigt. Der Beschwerdeführer lenkte am 20.05.2015 um 00.43 Uhr einen Pkw mit dem Kennzeichen *** in S in der Straße römisch zehn auf Höhe des Hauses Nr. **. Dabei geriet er zu weit nach rechts und prallte gegen Leitschienenbögen, die die Fahrbahn vom Gehsteig abgrenzen. Die Leitschienenbögen wurden dabei aus der Verankerung gerissen und beschädigt. Auch das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde dabei erheblich beschädigt. Nach dem Unfall verließ der Beschwerdeführer die Unfallstelle und fuhr über die Gasse Y zu seinem nur wenige 100 m entfernt befindlichen Wohnhaus am Platz Z, wobei er auf Höhe des ehemaligen Lokals *** ein so genanntes Ausgleichspodium aus Holz streifte und beschädigte. Der Beschwerdeführer lenkte den Pkw zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und zwar mit einem Blutalkoholgehalt von 1,78 %o. Dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert hat, kann nicht festgestellt werden. Um ca 08.00 Uhr suchte eine Streife der PI S den Beschwerdeführer zu Hause auf und wurde mit ihm in der Folge eine Amtshandlung durchgeführt. Auf dem Weg zwischen dem Wohnort und der Polizeiinspektion S machte der Beschwerdeführer einen Nachtrunk geltend. Auf der PI wurden mit dem Beschwerdeführer auch Messungen mit dem Alkomaten durchgeführt, wobei um 08.57 Uhr bzw 08.58 Uhr Werte von 0,48 bzw 0,53 mg/l sowie um 09.37 Uhr bzw 09.38 Uhr Messwerte von 0,47 bzw 0,46 mg/l erzielt wurden. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO und der damit verbundenen Bindungswirkung im führerscheinrechtlichen Verfahren war der Sachverhalt nicht mehr eigenständig zu ermitteln. Vielmehr war vom Ergebnis der Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren auszugehen. Auch war darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Bestrafungen mit dem Straferkenntnis vom 04.08.2015 laut Spruchpunkte
- bis
- in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.10.2015, Zl 2015/20/2276-3, welches im Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist, verwiesen. Im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß , Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und der damit verbundenen Bindungswirkung im führerscheinrechtlichen Verfahren war der Sachverhalt nicht mehr eigenständig zu ermitteln. Vielmehr war vom Ergebnis der Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren auszugehen. Auch war darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Bestrafungen mit dem Straferkenntnis vom 04.08.2015 laut Spruchpunkte
- bis
- in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.10.2015, Zl 2015/20/2276-3, welches im Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist, verwiesen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 88/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 5 Abs 1 StVO„§ 5 Absatz eins, StVO Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt § 99 Abs 1 lit a StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24Paragraph 24
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 26Paragraph 26
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehenerstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen …“ V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. In Bezug auf die Entziehungsdauer war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die mit dem Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand verbundene Gefahr hat sich im konkreten Fall durch das Verschulden von Verkehrsunfällen realisiert. Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfällen Fahrerflucht begangen. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von zehn Monaten erscheint angesichts dieser Begleitumstände nicht unangemessen hoch.In Bezug auf die Entziehungsdauer war eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Die mit dem Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand verbundene Gefahr hat sich im konkreten Fall durch das Verschulden von Verkehrsunfällen realisiert. Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfällen Fahrerflucht begangen. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von zehn Monaten erscheint angesichts dieser Begleitumstände nicht unangemessen hoch. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung und Beibringung eines Amtsärztlichen Gutachtens samt Verkehrspsychologscher Stellungnahme ergibt sich aus § 24 Abs 3 FSG. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung und Beibringung eines Amtsärztlichen Gutachtens samt Verkehrspsychologscher Stellungnahme ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.2275