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{'item': 'LVwG-2015/37/2139-5'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 86eArt 151Art 130§ 63§ 27§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2139-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Bescheid der Agrargemeinschaft X aufgetragene Verpflichtung, aus Rücklagen den Betrag von Euro 35.600,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde X zu bezahlen, ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Bescheid der Agrargemeinschaft römisch zehn aufgetragene Verpflichtung, aus Rücklagen den Betrag von Euro 35.600,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde römisch zehn zu bezahlen, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde, beim (in der Zwischenzeit aufgelösten) Landes-agrarsenat und beim (in der Zwischenzeit aufgelösten) Obersten Agrarsenat: Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz leitete mit dem an die Agrargemeinschaft X sowie die Gemeinde X gerichteten Schreiben vom 21.08.2008 von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X ein. Gegenstand des Verfahrens war der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 13.12.1956, Zl ****, idF des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.07.2002, Zl ****, behördlich bewilligte Regulierungsplan.Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz leitete mit dem an die Agrargemeinschaft römisch zehn sowie die Gemeinde römisch zehn gerichteten Schreiben vom 21.08.2008 von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft römisch zehn ein. Gegenstand des Verfahrens war der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 13.12.1956, Zl ****, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.07.2002, Zl ****, behördlich bewilligte Regulierungsplan. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens änderte die Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.04.2009, Zl ****, den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom 13.02.1956, Zl ****, idF des Bescheides vom 19.07.2002, Zl ****, durch einen Anhang I ab. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens änderte die Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 02.04.2009, Zl ****, den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 13.02.1956, Zl ****, in der Fassung des Bescheides vom 19.07.2002, Zl ****, durch einen Anhang römisch eins ab. Die Änderungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Neuformulierung des Abschnittes II. A/Haupturkunde „Nutzungen und Ertrag“ und des zweiten Absatzes „Kosten der Verwaltung und Erhaltung des Regulierungsgebietes“ im Abschnitt III. A/Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“.Neuformulierung des Abschnittes römisch zwei. A/Haupturkunde „Nutzungen und Ertrag“ und des zweiten Absatzes „Kosten der Verwaltung und Erhaltung des Regulierungsgebietes“ im Abschnitt römisch drei. A/Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“. → Einfügung eines Abschnittes III.

  1. a)anschließend an den Abschnitt III. A/Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“.Einfügung eines Abschnittes römisch drei.
  2. a)anschließend an den Abschnitt römisch drei. A/Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“. → Änderung von Satzungsbestimmungen. In dem an Abschnitt III. A/Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“ angefügten Abschnitt III.
  3. a)lautet Punkt 3. wie folgt:In dem an Abschnitt römisch drei. A/Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“ angefügten Abschnitt römisch drei.
  4. a)lautet Punkt 3. wie folgt: „Die Agrargemeinschaft X hat aus Rücklagen den Betrag von € 35.600,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde X zu bezahlen. Mit der Leistung dieses Gemeindeanteiles aus den Rücklagen sind sämtliche Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre abgegolten.“„Die Agrargemeinschaft römisch zehn hat aus Rücklagen den Betrag von € 35.600,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde römisch zehn zu bezahlen. Mit der Leistung dieses Gemeindeanteiles aus den Rücklagen sind sämtliche Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre abgegolten.“ Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.04.2009, Zl ****, haben mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft X Berufung erhoben. Über diese Berufung erging das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****. Dieses Erkenntnis lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.04.2009, Zl ****, haben mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn Berufung erhoben. Über diese Berufung erging das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****. Dieses Erkenntnis lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides im Umfang des Zahlungsauftrages in Höhe von € 35.600,-- an die Agrarbehörde I. Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides [Spruchteil A)].Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides im Umfang des Zahlungsauftrages in Höhe von € 35.600,-- an die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides [Spruchteil A)]. → Weitgehende Bestätigung der von der Agrarbehörde I. Instanz vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes bei gleichzeitiger Neuformulierung einzelner Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides [Spruchteil B)].Weitgehende Bestätigung der von der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes bei gleichzeitiger Neuformulierung einzelner Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides [Spruchteil B)]. → Abweisung der Berufung gegen die von den Spruchteilen A) und B) nicht erfassten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides [Spruchteil C)]. Gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, haben mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft X sowie die Gemeinde X, jeweils rechtsfreundlich vertreten, Berufung erhoben. Über die Berufungen erging das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****.Gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, haben mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn sowie die Gemeinde römisch zehn, jeweils rechtsfreundlich vertreten, Berufung erhoben. Über die Berufungen erging das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****. Der Oberste Agrarsenat hat die Berufung des/der 1. A A, 2. B B, 3. G B, 4. C C und 5. D D gegen Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft X gegen die Spruchpunkte B) und C) des zitierten Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung als unbegründet abgewiesen.Der Oberste Agrarsenat hat die Berufung des/der 1. A A, 2. B B, 3. G B, 4. C C und 5. D D gegen Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen die Spruchpunkte B) und C) des zitierten Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Der Berufung der Gemeinde X hat der Oberste Agrarsenat insofern Folge gegeben, als er Spruchpunkt B)
  5. a)des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, abgeändert hat.Der Berufung der Gemeinde römisch zehn hat der Oberste Agrarsenat insofern Folge gegeben, als er Spruchpunkt B)
  6. a)des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, abgeändert hat. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2014, Zl B 1163/2012-16, die Behandlung der Beschwerde mehrerer Mitglieder der Agrargemeinschaft X gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2014, Zl Ro 2014/07/0085-5, die Revision von fünf Mitgliedern der Agrargemeinschaft X gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, zurückgewiesen.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2014, Zl B 1163/2012-16, die Behandlung der Beschwerde mehrerer Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2014, Zl Ro 2014/07/0085-5, die Revision von fünf Mitgliedern der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, zurückgewiesen. Bereits mit Erkenntnis vom 14.06.2013, Zl ****, hat der Oberste Agrarsenat den Antrag mehrerer Mitglieder der Agrargemeinschaft X auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet abgewiesen.Bereits mit Erkenntnis vom 14.06.2013, Zl ****, hat der Oberste Agrarsenat den Antrag mehrerer Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 29.07.2015, Zl 2012/07/0063-27, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Gemeinde X gegen Spruchteil A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, Folge gegeben und diesen Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 29.07.2015, Zl 2012/07/0063-27, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Gemeinde römisch zehn gegen Spruchteil A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, Folge gegeben und diesen Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.2015, Zl 2012/07/0063-12, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr über die als Beschwerde geltende Berufung des/der 1. A A, 2. B B, 3. G B, 4. C C und 5. D D, alle in X, gegen den Zahlungsauftrag von Euro 35.600,00 (wörtlich wiedergegen in Kap I./1. des gegenständlichen Erkenntnisses) zu entscheiden.Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.2015, Zl 2012/07/0063-12, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr über die als Beschwerde geltende Berufung des/der 1. A A, 2. B B, 3. G B, 4. C C und 5. D D, alle in römisch zehn, gegen den Zahlungsauftrag von Euro 35.600,00 (wörtlich wiedergegen in Kap römisch eins./1. des gegenständlichen Erkenntnisses) zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 28.09.2015, Zl LVwG-2015/37/2139-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Gemeinde X ersucht mitzuteilen, ob die

§ 86e

Abs 4 lit c und d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) angeordnete Übergabe von Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege sowie Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dgl stattgefunden hat und wie sich die Verwaltung der „Rücklagen“ nunmehr gestaltet.Mit Schriftsatz vom 28.09.2015, Zl LVwG-2015/37/2139-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Gemeinde römisch zehn ersucht mitzuteilen, ob die

Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera c und d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) angeordnete Übergabe von Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege sowie Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dgl stattgefunden hat und wie sich die Verwaltung der „Rücklagen“ nunmehr gestaltet. Entsprechend der Stellungnahmen der Gemeinden X vom 12.10.2015 hat eine Übergabe der Unterlagen

§ 86eAbs 4 lit c und d TFLG 1996 am 22.10.2014 stattgefunden.

Ihrer Mitteilung hat die Gemeinde X das Übergabeprotokoll vom 22.10.2014 in Kopie beigelegt. Zudem hat die Gemeinde X mitgeteilt, welche Beträge sie aus den Rücklagen abgerufen hat und welches Vermögen sich daraus zum 31.12.2014 ergeben hat und zum 31.12.2015 ergibt. Entsprechend der Stellungnahmen der Gemeinden römisch zehn vom 12.10.2015 hat eine Übergabe der Unterlagen

Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera c und d TFLG 1996 am 22.10.2014 stattgefunden. Ihrer Mitteilung hat die Gemeinde römisch zehn das Übergabeprotokoll vom 22.10.2014 in Kopie beigelegt. Zudem hat die Gemeinde römisch zehn mitgeteilt, welche Beträge sie aus den Rücklagen abgerufen hat und welches Vermögen sich daraus zum 31.12.2014 ergeben hat und zum 31.12.2015 ergibt. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2139-3, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol nochmals eine Anfrage an die Gemeinde X gerichtet, die nachrichtlich auch an den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ergangen ist. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2139-3, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol nochmals eine Anfrage an die Gemeinde römisch zehn gerichtet, die nachrichtlich auch an den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ergangen ist. Wörtlich heißt es in dieser Anfrage: „Entsprechend Ihrer Stellungnahme vom 12.10.2015 und den mit dieser Stellungnahme vorgelegten Unterlagen ist das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft X – und damit auch alle Rücklagen – am 22.10.2014 in die Dispositions-befugnis der substanzberechtigten Gemeinde X übergegangen. ……. „Entsprechend Ihrer Stellungnahme vom 12.10.2015 und den mit dieser Stellungnahme vorgelegten Unterlagen ist das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft römisch zehn – und damit auch alle Rücklagen – am 22.10.2014 in die Dispositions-befugnis der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn übergegangen. ……. Es ergeht nunmehr das Ersuchen, binnen 14 Tagen ab Zustellung mitzuteilen, ob diese Annahme zutrifft.“ Dazu hat sich der Rechtsvertreter der Gemeinde X im Schriftsatz vom 27.10.2015 geäußert und wörtlich festgehalten:Dazu hat sich der Rechtsvertreter der Gemeinde römisch zehn im Schriftsatz vom 27.10.2015 geäußert und wörtlich festgehalten: „Zu Ihrer Anfrage im Schreiben vom 14.10.2015 wird mitgeteilt, dass - soweit überblickbar – das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X am 22.10.2014 in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde X übergegangen ist.“„Zu Ihrer Anfrage im Schreiben vom 14.10.2015 wird mitgeteilt, dass - soweit überblickbar – das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn am 22.10.2014 in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn übergegangen ist.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschrift auszugs-weise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugs-weise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 33.

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)
  2. b)…;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“ „Substanzverwalter, Rechnungsprüfer§ 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […]“ „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen§ 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „Finanzgebarung§ 36e.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.Paragraph 36 e,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“ „Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen„Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, , Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen§ 36f.
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.Paragraph 36 f,
(1)Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird. […]“ „Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2„Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2§ 86d.
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. ..Paragraph 86 d,
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. .. […] „Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2„Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf , Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2§ 86e. […]Paragraph 86 e, […]
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit c. Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalters innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalters innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
  1. a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
  2. b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
  3. c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
  4. d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
  5. e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. … […]“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I. Nr 33/2013 idF BGBl I. Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I. Nr 102/2014, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Durchführung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des/der A A, B B, G B, C C und D D, alle in X, alle vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2009, Zl ****, soweit die Berufung nicht bereits durch die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, und den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, ZL ****, erledigt worden ist.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 102 aus 2014,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Durchführung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des/der A A, B B, G B, C C und D D, alle in römisch zehn, alle vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2009, Zl ****, soweit die Berufung nicht bereits durch die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 07.07.2011, Zl ****, und den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, ZL ****, erledigt worden ist. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:

§ 63Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 id

F BGBl I. Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in römisch eins. Instanz erlassen hat. Der Bescheid vom 02.04.2009, Zl **** wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 06.04.2009 zugestellt. Die am 20.04.2009 persönlich bei der belangten Behörde abgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Die Berufung der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft X hat sich gegen den gesamten Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.04.2009, Z ****, gerichtet. Die Berufung der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn hat sich gegen den gesamten Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.04.2009, Z ****, gerichtet. Ausgehend vom Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, vom Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, von den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl B 1163/2012-16, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2014, Zl Ro 2014/07/0085-5, sowie vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.2015, Zl 2012/07/0063-27, ist Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens lediglich der von der belangten Behörde an die Agrargemeinschaft X erteilte Auftrag, aus Rücklagen den Betrag von Euro 35.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde X zu bezahlen. Soweit sich die Berufung des/der

  1. A A,
  2. B B,
  3. G B,
  4. C C und
  5. D D, alle in X, gegen weitere Spruchteile des Bescheides der belangten Behörde vom 02.04.2009, Zl ****, richtet, ergingen dazu die im Kapitel I. des gegenständlichen Erkenntnisses („Verfahrensablauf“) angeführten, keinem Rechtszug mehr unterliegenden Entscheidungen des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung und des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.Ausgehend vom Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, vom Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 04.07.2012, Zl ****, von den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl B 1163/2012-16, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2014, Zl Ro 2014/07/0085-5, sowie vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.2015, Zl 2012/07/0063-27, ist Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens lediglich der von der belangten Behörde an die Agrargemeinschaft römisch zehn erteilte Auftrag, aus Rücklagen den Betrag von Euro 35.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde römisch zehn zu bezahlen. Soweit sich die Berufung des/der
  6. A A,
  7. B B,
  8. G B,
  9. C C und
  10. D D, alle in römisch zehn, gegen weitere Spruchteile des Bescheides der belangten Behörde vom 02.04.2009, Zl ****, richtet, ergingen dazu die im Kapitel römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses („Verfahrensablauf“) angeführten, keinem Rechtszug mehr unterliegenden Entscheidungen des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung und des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
  11. In der Sache: 4.
  12. Zur Sach- und Rechtslage: Das Verwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 23.06.2015, Zl Ra 2014/22/0199 ebenso VwGH 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076, und VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0007). Das Verwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 23.06.2015, Zl Ra 2014/22/0199 ebenso VwGH 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076, und VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0007). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht daher von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Insbesondere gilt es die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Änderungen des TFLG 1996 durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 zu beachten.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht daher von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Insbesondere gilt es die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Änderungen des TFLG 1996 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu beachten. 4.
  13. Zur Novelle LGBl Nr 70/2014: Die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 sichert den Substanzanspruch der Gemeinden dadurch, dass die Bewirtschaftung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich aller Dispositionen über Substanzerlöse und das gesamte vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft mit ihrem Inkrafttreten zur Gänze auf den Substanzverwalter übergingen. Schon seit der Novelle LGBl Nr 7/2010 konnte zudem in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke treffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden.Die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sichert den Substanzanspruch der Gemeinden dadurch, dass die Bewirtschaftung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich aller Dispositionen über Substanzerlöse und das gesamte vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft mit ihrem Inkrafttreten zur Gänze auf den Substanzverwalter übergingen. Schon seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, konnte zudem in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke treffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Konkret erfolgt die Sicherstellung des Substanzanspruches der Gemeinde durch die neuen Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und die Substanzverwaltung (§§ 36a bis 36k TFLG 1996; insbesondere gilt es die §§ 36d und 36f Abs 1 TFLG 1996 zu beachten) sowie die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen (§ 86e Abs 4 und 5 TFLG 1996). Dadurch erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. Konkret erfolgt die Sicherstellung des Substanzanspruches der Gemeinde durch die neuen Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und die Substanzverwaltung (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996; insbesondere gilt es die Paragraphen 36 d und 36 f Absatz eins, TFLG 1996 zu beachten) sowie die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen (Paragraph 86 e, Absatz 4 und 5 TFLG 1996). Dadurch erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. Die im § 86d TFLG 1996 geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit ergänzt die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und Substanzverwaltung und dient ebenfalls der Wahrung des Substanzanspruchs der substanzberechtigten Gemeinde. § 86d TFLG 1996 erfasst vor allem jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben. Allerdings gilt es auch gegenläufige Ansprüche der Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen, um zwischen diesen Ansprüchen und dem Substanzanspruch der Gemeinde einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.Die im Paragraph 86 d, TFLG 1996 geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit ergänzt die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und Substanzverwaltung und dient ebenfalls der Wahrung des Substanzanspruchs der substanzberechtigten Gemeinde. Paragraph 86 d, TFLG 1996 erfasst vor allem jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben. Allerdings gilt es auch gegenläufige Ansprüche der Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen, um zwischen diesen Ansprüchen und dem Substanzanspruch der Gemeinde einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. 4.
  14. Schlussfolgerung: Mit Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. Dementsprechend waren in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 die im § 86 Abs 4 lit a bis e TFLG 1996 genannten Unterlagen, insbesondere auch Unterlagen über die Finanzgebarung, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dgl (vgl § 86e Abs 4 lit c und d TFLG 1996), an den Substanzverwalter zu übergeben.Mit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. Dementsprechend waren in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die im Paragraph 86, Absatz 4, Litera a bis e TFLG 1996 genannten Unterlagen, insbesondere auch Unterlagen über die Finanzgebarung, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dgl vergleiche Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera c und d TFLG 1996), an den Substanzverwalter zu übergeben. Das TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung trifft somit klare Regelungen im Hinblick auf das aus Grundstücken des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen. § 86e Abs 4 TFLG 1996 stellt sicher, dass das vorhandene Vermögen in die Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters gelangt. § 86d TFLG 1996 regelt jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben und somit nicht vorhanden sind. Das TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung trifft somit klare Regelungen im Hinblick auf das aus Grundstücken des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen. Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 stellt sicher, dass das vorhandene Vermögen in die Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters gelangt. Paragraph 86 d, TFLG 1996 regelt jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben und somit nicht vorhanden sind. Der verfahrensgegenständliche, an die Agrargemeinschaft X ergangene Auftrag zur Zahlung von Euro 35.600,-- an die Gemeinde aus den Rücklagen zur Abgeltung der Ansprüche der Substanznutzungen früherer Jahre lässt sich mit den durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 geschaffenen Bestimmungen, insbesondere der vermögensrechtlichen Übergangsbestimmung des § 86e Abs 4 und 5 TFLG 1996, wonach die substanzberechtigte Gemeinde Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen erhalten muss, nicht in Einklang bringen. Entsprechend der vermögensrechtlichen Übergangsbestimmung des § 86e Abs 4 und 5 TFLG 1996 hat der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X am 22.10.2014 dem Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X Unterlagen, Schlüssel und sonstige Behelfe im Sinne des § 86e Abs 4 lit a bis e TFLG 1996 übergeben, insbesondere auch die Unterlagen über die Finanzgebarung sowie Sparbücher. Am 22.10.2014 ist somit das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindeguts-agrargemeinschaft X in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde X übergegangen.Der verfahrensgegenständliche, an die Agrargemeinschaft römisch zehn ergangene Auftrag zur Zahlung von Euro 35.600,-- an die Gemeinde aus den Rücklagen zur Abgeltung der Ansprüche der Substanznutzungen früherer Jahre lässt sich mit den durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geschaffenen Bestimmungen, insbesondere der vermögensrechtlichen Übergangsbestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4 und 5 TFLG 1996, wonach die substanzberechtigte Gemeinde Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen erhalten muss, nicht in Einklang bringen. Entsprechend der vermögensrechtlichen Übergangsbestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4 und 5 TFLG 1996 hat der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn am 22.10.2014 dem Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn Unterlagen, Schlüssel und sonstige Behelfe im Sinne des Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera a bis e TFLG 1996 übergeben, insbesondere auch die Unterlagen über die Finanzgebarung sowie Sparbücher. Am 22.10.2014 ist somit das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindeguts-agrargemeinschaft römisch zehn in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn übergegangen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Sicherstellung des Substanzanspruches der Gemeinde erfolgt durch die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und über die Substanzverwaltung (vgl §§ 36a bis 36k TFLG 1996) sowie die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen der Abs 4 und 5 des § 86e TFLG
  15. Für die Auseinandersetzung der aus der Substanz erwirtschafteten Vermögenswerte, die die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben, trifft § 86d TFLG 1986 entsprechende Regelungen. Auf der Grundlage dieser vermögensrechtlichen Bestimmungen ist das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X am 22.10.2014 in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde X übergegangen.Die Sicherstellung des Substanzanspruches der Gemeinde erfolgt durch die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und über die Substanzverwaltung vergleiche Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) sowie die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen der Absatz 4 und 5 des Paragraph 86 e, TFLG
  16. Für die Auseinandersetzung der aus der Substanz erwirtschafteten Vermögenswerte, die die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben, trifft Paragraph 86 d, TFLG 1986 entsprechende Regelungen. Auf der Grundlage dieser vermögensrechtlichen Bestimmungen ist das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn am 22.10.2014 in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn übergegangen. Der verfahrensgegenständliche, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.04.2009 Zl ****, ergangene Auftrag verpflichtete die Agrargemeinschaft X, zwecks Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre aus Rücklagen einen Betrag von Euro 35.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde X zu bezahlen. Die seit dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 geltenden vermögensrechtlichen Bestimmungen sehen aber einen Übergang des gesamten vorhandene Vermögen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde vor. Der verfahrensgegenständliche Auftrag findet somit im TFLG 1996 idF LGBL Nr 70/2014 keine gesetzliche Deckung. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, war dieser Zahlungsauftrag ersatzlos zu beheben.Der verfahrensgegenständliche, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.04.2009 Zl ****, ergangene Auftrag verpflichtete die Agrargemeinschaft römisch zehn, zwecks Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre aus Rücklagen einen Betrag von Euro 35.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde römisch zehn zu bezahlen. Die seit dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geltenden vermögensrechtlichen Bestimmungen sehen aber einen Übergang des gesamten vorhandene Vermögen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in die Dispositionsbefugnis der substanzberechtigten Gemeinde vor. Der verfahrensgegenständliche Auftrag findet somit im TFLG 1996 in der Fassung LGBL Nr 70 aus 2014, keine gesetzliche Deckung. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, war dieser Zahlungsauftrag ersatzlos zu beheben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer Verhandlung absehen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer Verhandlung absehen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für den gegenständlichen Beschwerdefall waren die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretenen vermögensrechtlichen Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entscheidungswesentlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf die eindeutigen Bestimmungen des § 86e Abs 4 und 86d TFLG 1996 und somit auf eine klare Rechtslage.Für den gegenständlichen Beschwerdefall waren die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretenen vermögensrechtlichen Bestimmungen der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entscheidungswesentlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf die eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 86 e, Absatz 4 und 86 d TFLG 1996 und somit auf eine klare Rechtslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu beurteilen vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2139.5

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