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{'item': 'LVwG-2014/32/2752-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2752-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag Herbert Peinstingl über die Beschwerden von Ing. DD, Ing. EE, Ing. FF, GG, HH und II, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, sowie von Mag. JJ, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt C vom

  1. Juli 2014, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag Herbert Peinstingl über die Beschwerden von Ing. DD, Ing. EE, Ing. FF, GG, HH und römisch zwei, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, sowie von Mag. JJ, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt C vom
  2. Juli 2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen,:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen,: Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt C vom 31.7.2014, Zl ****, wurde den Eigentümern der baulichen Anlage A-Weg 55 und 57 sowie B-Straße 18, 20 und 22 in C gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes im Bereich der Ein- und Ausfahrt und bei den Notausstiegen aufgetragen.Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt C vom 31.7.2014, Zl ****, wurde den Eigentümern der baulichen Anlage A-Weg 55 und 57 sowie B-Straße 18, 20 und 22 in C gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes im Bereich der Ein- und Ausfahrt und bei den Notausstiegen aufgetragen. Aus dem Aktenstand (und auch aus dem angefochtenen Bescheid) ergibt sich, dass die an den ostseitigen Fahrgassen entsprechend der Baubewilligung vom
  5. April 1991, Z. ****, (die Baubewilligung wurde zuletzt mit dem Bescheid vom
  6. April 1971, Z. **** verlängert) 3 Notausstiege zu errichten gewesen wären. Zudem wurde die Situation bei der Ein- und Ausfahrt nicht entsprechend der vorgenannten Baubewilligung ausgeführt. Gegen diesen Bescheid haben Ing. DD, Ing. EE, Ing. FF, GG, HH und II, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, sowie Mag. JJ, Adresse, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.Gegen diesen Bescheid haben Ing. DD, Ing. EE, Ing. FF, GG, HH und römisch zwei, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, sowie Mag. JJ, Adresse, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wird wie folgt ausgeführt: „I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung Die Beschwerdeführer erheben gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde C vom 31.7.2014, ****, zugestellt am 4.8.2014, durch ihren bevollmächtigten Vertreter, welcher sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, in offener Frist gemäß Art. 130 Absatz 1 Z 1 B-VGDie Beschwerdeführer erheben gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde C vom 31.7.2014, ****, zugestellt am 4.8.2014, durch ihren bevollmächtigten Vertreter, welcher sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, in offener Frist gemäß Artikel 130, Absatz 1 Ziffer eins, B-VG Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft. II. Sachverhaltsdarstellungrömisch zwei. Sachverhaltsdarstellung Mit Baubescheid vom 7.4.1971, ZI.**** wurde auf den Grundparzellen **1/2,**1/5,**1/6,**1/7,**1/8,**2/6,**2/7,**2/8 und **2/9, alle KG K, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Tiefgarage mit den Ausmaßen einer Großgarage gemäß der damals in Geltung stehenden Cer Bauordnung sowie der damals gültigen Garagenordnung erteilt und insgesamt 6 Mal, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, verlängert. Am 10.12.1981 wurde nach Fertigstellung für diese Tiefgarage (und auch für 3 auf den Grundparzellen situierte Wohngebäude, nämlich die Häuser B-Straße 18, 20 und 22) um Benützungsbewilligung angesucht. Betreffend die Tiefgarage wurde bis zum heutigen Tage weder eine Benützungsbewilligung formal erteilt, noch versagt. Der seinerzeitige Antrag ist vielmehr bis dato unerledigt. Aufgrund von Wünschen bzw. Vorgaben der Stadt C bezüglich einer Wegabtretung (die Parzellen **1/8 und **2/8 mußten an die Stadt C abgetreten werden und wurden schließlich mit dem GST **3, somit der B-Straße, vereinigt), welchen nachgekommen wurde, mussten Änderungen bei der Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage vorgenommen werden, welche mit Tekturplan vom 21.4.1982 dargestellt und der Behörde übermittelt wurden. Weitere Änderungen der Bauausführungen resultierten daraus, dass eine Integration der Garagenanteile auch der Häuser A-Weg 55 und 57 erfolgte, welche gemäß den Vorgaben der Behörde den Einbau eines Brandschutztores sowie einer mechanischen Lüftung notwendig machte. Auch diesen behördlichen Vorgaben, wurde ordnungsgemäß nachgekommen. Im Bereich der östlichen Mauer der Tiefgarage waren in den ursprünglichen Plänen Notausstiege durch die Decke vorgesehen, wobei bereits in der dazugehörigen Baubeschreibung von Notausgängen die Rede ist, welche ganz offensichtlich im Konsens mit dem östlich angrenzenden Nachbarn hergestellt wurden und eine eindeutig verbesserte Situation herbeiführten. Alle vorgenommenen Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung stellen Änderungen des Gebäudes dar, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung nicht erforderlich wäre bzw. ist. Diese Abweichungen/Änderungen konnten bzw. können daher seitens der Behörde gleichzeitig mit der Erteilung der Benützungsbewilligung jederzeit bewilligt werden, was nach bereits erfolgten ergänzenden Abklärungen mit der Behörde nunmehr auch kurzfristig erfolgen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid trägt jedoch die erkennende Behörde gemäß § 39 Abs. 1 TBO den Eigentümern der Liegenschaft, somit auch den Beschwerdeführern, binnen 2 Monaten „im Bereich der Ein- und Ausfahrt und bei den Notausstiegen“ die „Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes" auf. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 TBO für die Erlassung des Bescheides liegen jedoch nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.Mit dem angefochtenen Bescheid trägt jedoch die erkennende Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO den Eigentümern der Liegenschaft, somit auch den Beschwerdeführern, binnen 2 Monaten „im Bereich der Ein- und Ausfahrt und bei den Notausstiegen“ die „Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes" auf. Die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, TBO für die Erlassung des Bescheides liegen jedoch nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. III. Zulässigkeit der Beschwerderömisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage. Der bekämpfte Bescheid wurde am 4.8.2014 zugestellt. Die nunmehr an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Im Spruch des angefochtenen Bescheides trägt die belangte Behörde die "Wiederherstellung" des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes im Bereich der Ein- und Ausfahrt und bei den Notausstiegen auf. Die Wiederherstellung des Zustandes gemäß der ursprünglichen Baubewilligung wäre bzw. ist einerseits faktisch und rechtlich unmöglich, andererseits auch völlig kontraproduktiv, da dieser Zustand nie bestanden hat, die zulässigerweise - und offensichtlich über Vorgaben der Behörde - erfolgten Änderungen in keiner Weise berücksichtigt und daher zu vorschriftswidrigen und damit rechtswidrigen Verhältnissen führen würde. Wie schon im Sachverhalt angeführt, haben ergänzende Abklärungen mit der Behörde darüber hinaus ergeben, dass für die Tiefgarage nunmehr die Benützungsbewilligung auf Basis des seinerzeitigen, bis dato unerledigten Antrages und den gegebenen Verhältnissen mit geringfügigen Änderungen/Auflagen erteilt wird, wobei in diesem Rahmen insbesondere die gegebene Ein-/Ausfahrtsituation ebenso mitbewilligt wird wie die verbesserte Situation bezüglich der mechanischen Entlüftung/Einbau eines Brandschutztores und eine Neuordnung/Neubeschilderung der Fluchtwege, sodass den mit dem bekämpften Bescheid angeordneten Maßnahmen jedwede Grundlage entzogen ist. Der angefochtene Bescheid ist schon daher ersatzlos zu beheben. Soweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das angrenzende Bauvorhaben A-Weg 49 und auf dieser Liegenschaft bestehende 2 Betontreppen mit jeweils 5 Stufen Bezug genommen wird, ist dazu folgendes zu bemerken: Naturgemäß können derartige Betontreppen auf Fremdgrund nicht Bestandteil der vorliegenden Baubewilligung der Tiefgarage auf Eigengrund sein, sodass auch ein Eingriff in diese bestehenden Betontreppen im Wege einer bescheidmäßigen Verfügung wie der angefochtenen nicht möglich ist. Auf Eigengrund wurden seinerzeit lediglich 2 mit Brandschutztüren versehene Ausgänge im Sinne der Baubeschreibung anstelle von Notausstiegen durch die Decke errichtet, was nicht nur zwanglos in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften war, sondern darüberhinaus auch eine - nicht gesondert bewilligungspflichtige - Verbesserung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Situation darstellte. Mit keinem Wort ist im gegenständlichen Bauakt erwähnt, dass diese Verbesserung der Fluchtwege-Situation ein Grund dafür gewesen wäre, die Benützungsbewilligung nicht zu erteilen. Woher die erkennende Behörde diese Annahme trifft, ist nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls aber wurden die gegenständlichen Ausgänge und auch die auf Nachbargrund betonierten Freitreppen im vollen Konsens mit den Eigentümern der Nachbarliegenschaft errichtet, zumal diese, wie Erhebungen ergeben haben, selber Garagenplätze in der gegenständlichen Tiefgarage hatten und ein eigenes Interesse aufwiesen, eine kurze Wegverbindung zu ihrem Grundstück und zum A-Weg zu bekommen. Seit mehr als 30 Jahren werden die Ausgänge samt Treppen und auch die Wegverbindung zum A-Weg durchgehend von den Eigentümern der Liegenschaften benützt. Von Schwarzbauten" kann dabei keinerlei Rede sein, zumal die Betontreppen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in keiner Weise bewilligungspflichtig gewesen sind und sich auf Fremdgrund befinden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Errichtung durch die Eigentümer der Liegenschaft A-Weg 49 erfolgte. Zivilrechtlich kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um erworbene, gültige Rechte (sei es durch Vereinbarung, sei es auch durch Ersitzung) handelt, denen baurechtlich keinerlei Bedenken gegenüberstehen. Im Hinblick darauf, dass durch die neuesten Abklärungen mit der Baubehörde und die damit verbundene Neuordnung der Fluchtwege im Rahmen der Benützungsbewilligung der Fluchtwegcharakter für diese Ausgänge nicht mehr erforderlich erscheint, handelt es sich dabei künftig um einfache Ausgänge, deren Berechtigung ausschließlich nach zivilrechtlichen Kriterien zu bemessen bzw. auf zivilrechtlicher Basis zwischen den jeweiligen Eigentümern einer Lösung zuzuführen ist. Baurechtlicher Verfügungen in diesem Zusammenhang bedarf es in keiner Weise. Betreffend die ursprünglich nicht vorgesehene, jedoch zur Ausführung gelangte Notbeleuchtung und Errichtung eines Brandschutztores, mit welchem eben 2 Brandabschnitte mit jeweils weniger als 1500 m2 geschaffen wurden, basierten diese Änderungen gegenüber der Einreichung ganz offensichtlich auf Vorgaben der Behörde zur Einhaltung der Garagenordnung bzw. der Cer Bauordnung und sind sogar auf einem Aktenvermerk des damaligen Sachbearbeiters vor Erteilung der Baugenehmigung ausdrücklich vermerkt. Ein Rückgängigmachen dieser notwendigen Einrichtungen, was sich bei wörtlicher Auslegung des angefochtenen Bescheides ergeben würde, würde einen rechtswidrigen Zustand herstellen und ohne rechtliche Grundlage eine Situation heraufbeschwören, die einen enormen Schaden mit sich bringen könnte. Aus einem weiteren Aktenvermerk im Bauakt erhellt die Situation, dass offensichtlich die Tektur betreffend die Ein-/Ausfahrt laut Plan vom 21.4.1982, der auch zur Ausführung gelangt ist und den heutigen Zustand darstellt, dem städtischen Tiefbauamt vor mehr als 30 Jahren zur Stellungnahme übermittelt wurde, welche jedoch niemals einlangte. Völlig eindeutig ist jedoch, dass die Veränderungen im Bereich der Rampe daraus resultierten, dass die Stadt C eine Wegabtretung wünschte und auch erhielt, sodass die Rampe im Sinne der übermittelten Tektur verändert werden musste. Dies ganz offensichtlich im vollen Konsens mit der Baubehörde, wobei dafür keine gesonderte Baubewilligung erforderlich war und ist und die Genehmigungsfähigkeit auf Basis der geltenden Vorschriften jederzeit gegeben war. Die Zufahrtsituation wird im Zuge der Ausstellung der Benützungsbewilligung, welche mit der Behörde wie bereits ausgeführt nochmals ausdrücklich abgeklärt wurde, daher auch ausdrücklich akzeptiert wie sie besteht und daher mitbewilligt. Eine Veränderung im Sinne der ursprünglichen Einreichpläne aus dem Jahre 1971 wäre durch die erfolgte Grundabtretung an die Stadt C sowohl rechtlich als auch technisch unmöglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auf Basis der damals gültigen Garagenordnung und der Cer Bauordnung, welche laut seinerzeitigem Baubescheid für die Errichtung der Garage einzuhalten waren, die Genehmigung der ausgeführten Ein-/Ausfahrt problemlos erfolgen konnte, wie schließlich auch der Einbau des Brandschutztores zur Unterteilung der Garagenfläche in 2 Brandabschnitte und die seinerzeitige Herstellung der vorgesehenen Fluchtwege diesen Vorschriften vollinhaltlich entsprachen. Die nunmehrige Ausstellung der seinerzeit beantragten Benützungsbewilligung (welche die Cer Bauordnung für ein derartiges Vorhaben nicht einmal forderte) ist auf Basis der anzuwendenden Vorschriften daher gerechtfertigt und längst überfällig, wobei eben die Abklärungen mit der Baubehörde im Detail ergeben haben, dass irgendwelche Änderungen im Bereich der Ein-/Ausfahrt in keiner Weise erforderlich sind. Zusammengefasst besteht für die Anwendung des § 39 Abs.1 TBO, auf welchen sich der angefochtene Bescheid stützt, keine Grundlage, da die dafür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es ist somit evident, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit anhaftet und seine Umsetzung zu Situationen führen würde, die der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zuwiderlaufen würden. Dies wird aus den bezughabenden Bauakten deutlich, die vorsorglich ebenso zum Beweis angeboten werden wie die Einvernahme des Architekten DI LL, Adresse, als Zeuge, welcher sämtliche relevante Erhebungen getätigt hat und allenfalls vom LVwG für notwendig erachtete weitere Unterlagen beibringen kann.Zusammengefasst besteht für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO, auf welchen sich der angefochtene Bescheid stützt, keine Grundlage, da die dafür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es ist somit evident, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit anhaftet und seine Umsetzung zu Situationen führen würde, die der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zuwiderlaufen würden. Dies wird aus den bezughabenden Bauakten deutlich, die vorsorglich ebenso zum Beweis angeboten werden wie die Einvernahme des Architekten DI LL, Adresse, als Zeuge, welcher sämtliche relevante Erhebungen getätigt hat und allenfalls vom LVwG für notwendig erachtete weitere Unterlagen beibringen kann. V. Beschwerdebegehren (Anträge)römisch fünf. Beschwerdebegehren (Anträge) Es werden sohin gestellt, die ANTRÄGE: das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde C als Baubehörde gemäß § 54 Abs. 1 TBO 2011 vom 31.7.2014, ZI. ****, ersatzlos beheben,das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde C als Baubehörde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, TBO 2011 vom 31.7.2014, ZI. ****, ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird - soweit nicht im Vorverfahren die erkennende Behörde den angefochtenen Bescheid bereits ersatzlos beheben sollte - ausdrücklich beantragt. C, 29.08.2014 Ing. DD Ing. EE Ing. FF GG HH II“ Der Beschwerdeführer Mag. J führt wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den obigen Bescheid erhebe ich innerhalb der offenen Frist B E R U F U N G Begründung: Dass die Notausstiege nicht entsprechend der Baubewilligung gebaut wurden und dass die Garageneinfahrt nicht der ursprünglichen Baubewilligung entspricht, wurde bis heute vom Stadtmagistrat moniert. Weder mir, noch meiner Großmutter (vorherige Eigentümerin) wurde jemals ein Bescheid über eine ablehnende Benützungsbewilligung zugestellt noch ein Verbesserungsauftrag erteilt. Der peinlich geordnete Nachlass meiner Mutter enthielt keine diesbezüglichen Schriftstücke. Desweiteren ist es nicht einzusehen, dass der Stadtmagistrat in Kenntnis einer nicht plangemäßen Ausführung von 2 Notausgängen durch 33 Jahre untätig geblieben ist und nunmehr die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlangt. Zwei Notausgänge waren vorgeschrieben und 2 Notausgänge wurde errichtet; zwar nicht im Deckenbereich, sondern wesentlich effizienter für einen N O T A U S S T I E G, als Türe an der Ostseite der Tiefgarage, und dies mit Duldung der Nachbarn. Diese beiden Notausstiege hat die WEG zwischenzeitlich ersessen.Zwei Notausgänge waren vorgeschrieben und 2 Notausgänge wurde errichtet; zwar nicht im Deckenbereich, sondern wesentlich effizienter für einen N O T A U S S T römisch eins E G, als Türe an der Ostseite der Tiefgarage, und dies mit Duldung der Nachbarn. Diese beiden Notausstiege hat die WEG zwischenzeitlich ersessen. Was die Garagen Zu - und Abfahrt betrifft, kann ich nur vermuten, dass diese deshalb in der vorliegenden Form gestaltet wurde da die Baubehörde im Gegenzug zu r Unterbauung der städtischen Grundstücks einen befestigten Weg über unsere Tiefgarage verlangte. Das Ansuchen der WEG um eine Benützungsbewilligung für die Tiefgarage und die Wohngebäude 18, 20 und 22 wurde szt beim Stadtmagistrat ordnungsgemäß eingebracht, aber bekanntlich von der Baubehörde nie ernstlich bearbeitet. Das Tiefbauamt hat bis heute keine Stellungnahme zu der übermittelten Plankopie abgegeben. Auch ist der angebliche Vermerk, der dem Ein- und Ausfahrtsplan ohne Eingangstempel und ohne Bewilligungsvermerk angeheftet wurde, kein geeignetes Dokument um das Fehlverhalten oder Versäumnis der Baubehörde zu rechtfertigen. Mit vorzüglicher Hochachtung Mag. JJ“ Zwischenzeitlich wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt C vom 4.5.2015, Zl **** und Zl ****, gemäß § 38 TBO 2011 die Benützungsbewilligung für die in Rede stehende Baulichkeit (Tiefgarage mit den Ausmaßen einer Großgarage) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt sowie gemäß § 38 Abs 4 TBO 2011 die geänderte Ausführung der Ein- und Ausfahrtsrampe bewilligt. Weiters wurde gemäß dieser Bestimmung der Einbau einer Brandabschnittstrennung genehmigt, wodurch die Einhaltung der maximalen Fluchtweglänge von 40 m ohne Ausführung der Notausstiegen erreicht werden konnte und nunmehr zwei unabhängige Fluchtwege (Ausgang direkt ins Freie und Möglichkeit eines Wechsels in den
  7. Brandabschnitt) gegeben sind. Zwischenzeitlich wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt C vom 4.5.2015, Zl **** und Zl ****, gemäß Paragraph 38, TBO 2011 die Benützungsbewilligung für die in Rede stehende Baulichkeit (Tiefgarage mit den Ausmaßen einer Großgarage) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt sowie gemäß Paragraph 38, Absatz 4, TBO 2011 die geänderte Ausführung der Ein- und Ausfahrtsrampe bewilligt. Weiters wurde gemäß dieser Bestimmung der Einbau einer Brandabschnittstrennung genehmigt, wodurch die Einhaltung der maximalen Fluchtweglänge von 40 m ohne Ausführung der Notausstiegen erreicht werden konnte und nunmehr zwei unabhängige Fluchtwege (Ausgang direkt ins Freie und Möglichkeit eines Wechsels in den
  8. Brandabschnitt) gegeben sind. Dem behördlichen Akt ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich an der Ostseite der Tiefgarage 2 Ausgänge befinden, die auf die Nachbarparzelle führen und mit einer Treppenanlage ausgestattet sind. Sowohl den Beschwerdeführern als auch der belangten Behörde wurde im Hinblick auf die verwaltungsgerichtlich angedachte Vorgehensweise das Parteiengehör eingeräumt. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer führen in ihrer Stellungnahme vom
  9. Oktober 2015 ua aus, dass die beiden an der Ostseite gelegenen Ausgänge nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens waren, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides (neben der Ein- und Ausfahrsituation) ausdrücklich auf die Notausstiege und nicht auf die Ausgänge an den Ostenden, Anmerkung bezieht. Die belangte Behörde führt unter Einbeziehung des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Behörde aus, dass nach der erfolgten Benützungsbewilligung die maximalen Fluchtweglängen von 40 m auch ohne die beiden ostseitigen Ausgänge aus der Tiefgarage eingehalten werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten behördlichen Akt zu dem aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der belangten Behörde eingeholten Urkunden. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Absatz 3,Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)Litera b wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, d)Litera d wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt, e)Litera e wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, f)Litera f wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird, g)Litera g wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder h)Litera h wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn a)Litera a ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder b)Litera b bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt C wurde den Eigentümern der hier in Rede stehenden Tiefgarage die „Wiederherstellung“ des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes im Bereich der Ein- und Ausfahrt und bei den Notausstieg binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Stadtmagistrates ist der Stadt C vom 4.5.2015, Z. **** und Zahl **** (Spruchpunkt 1 umfasst die Benützungsbewilligung für die gegenständliche Tiefgarage) wurden nachstehende Abweichungen zur Baubewilligung bewilligt:Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Stadtmagistrates ist der Stadt C vom 4.5.2015, Z. **** und Zahl **** (Spruchpunkt 1 umfasst die Benützungsbewilligung für die gegenständliche Tiefgarage) wurden nachstehende Abweichungen zur Baubewilligung bewilligt: ● die geänderte Ausführung der Ein-und Ausfahrtsrampe (in Absprache mit der Verkehrsplanung) ● Einbau einer Brandabschnitt Trennung (Wandschiebetor mit Drehtüre) ● Einhaltung der maximalen Flüchtlinge von 40 m durch Brandabschnitt Trennung (und ohne Ausführung der Notstiege) Nicht Gegenstand dieser Bewilligung nach § 38 Abs 4 TBO 2011 sind die beiden an der Ostseite der Tiefgarage ausgeführten Ausgänge mit Treppenanlage.Nicht Gegenstand dieser Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz 4, TBO 2011 sind die beiden an der Ostseite der Tiefgarage ausgeführten Ausgänge mit Treppenanlage. Nachdem nunmehr mit dem vorgenannten Spruchpunkt
  1. ein baurechtlicher Konsens im Hinblick auf die bestehende Ein- und Ausfahrtssituation und dem Entfall der 3 Notausstiege an den Ostenden der Fahrgassen hergestellt werden konnte, war der angefochtene Bescheid zu beheben, zumal die hier relevante bauliche Anlage nicht mehr vom bewilligten Bestand abweicht. Davon nicht betroffen sind die 2 ostseitigen Ausgänge samt Treppenanlagen auf das Nachbargrundstück. Diesbezüglich ist wie folgt auszuführen: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits auf § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ nominieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben (vgl VwGH 18.12.2014/Ra 2014/07/002).Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits auf Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ nominieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben vergleiche VwGH 18.12.2014/Ra 2014/07/002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist – sofern die Gesetze nicht anderes anordnen (VwGH
  2. 2003, 99/08/0146) – „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz (einschließlich beigesetzter Auflagen und Bedingungen [VwGH
  3. 2000, 98/04/0019;
  4. 2002, 2002/08/0066] sowie Leistungsfristen [VwGH
  5. 1992, 91/10/0133;
  6. 1999, 98/10/0097]) gebildet hat (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH
  7. 2003, 99/08/0146;
  8. 2005, 2004/08/0025; VfSlg 15.070/1998; Walter/Thienel AVG § 66 Anm 10). Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH
  9. 2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973; Hengstschläger3 Rz 516; Thienel4 267), dh die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH
  10. 1987, 86/07/0043;
  11. 1990, 89/09/0143;
  12. 2004, 2003/18/0081; Walter/Mayer Rz 538). Jedoch liegt der Akzent auf der „Angelegenheit“ iSd „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“, die der Spruch zu erledigen hat (vgl § 59 Rz 5ff), und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die „Sache“ nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; 14.346 A/1995; VwGH
  13. 2000, 97/07/0144; Hengstschläger3 Rz 516). So steht es beispielsweise der Berufungsbehörde zu, ohne Überschreitung der „Sache“ auch solche Auswirkungen eines Projekts in ihre Entscheidung einzubeziehen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat (VwGH
  14. 1996, 94/10/0192).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist – sofern die Gesetze nicht anderes anordnen (VwGH
  15. 2003, 99/08/0146) – „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz (einschließlich beigesetzter Auflagen und Bedingungen [VwGH
  16. 2000, 98/04/0019;
  17. 2002, 2002/08/0066] sowie Leistungsfristen [VwGH
  18. 1992, 91/10/0133;
  19. 1999, 98/10/0097]) gebildet hat (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH
  20. 2003, 99/08/0146;
  21. 2005, 2004/08/0025; VfSlg 15.070 aus 1998,; Walter/Thienel AVG Paragraph 66, Anmerkung 10). Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH
  22. 2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,; Hengstschläger3 Rz 516; Thienel4 267), dh die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH
  23. 1987, 86/07/0043;
  24. 1990, 89/09/0143;
  25. 2004, 2003/18/0081; Walter/Mayer Rz 538). Jedoch liegt der Akzent auf der „Angelegenheit“ iSd „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“, die der Spruch zu erledigen hat vergleiche Paragraph 59, Rz 5ff), und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die „Sache“ nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; 14.346 A/1995; VwGH
  26. 2000, 97/07/0144; Hengstschläger3 Rz 516). So steht es beispielsweise der Berufungsbehörde zu, ohne Überschreitung der „Sache“ auch solche Auswirkungen eines Projekts in ihre Entscheidung einzubeziehen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat (VwGH
  27. 1996, 94/10/0192). (Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 59 zu § 66 (Stand 1.1.2014, rdb.at))(Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 59 zu Paragraph 66, (Stand 1.1.2014, rdb.at)) Den Ausführungen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer kann letztlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorbringen, dass Sache des behördlichen Verfahrens lediglich der Bereich der Ein- und Ausfahrt sowie der Bereich der
  28. Notausstiege in der gegenständlichen Garage war. Anhaltspunkte dahingehend, wonach die belangte Behörde auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der beiden Ausgänge zum Nachbargrundstück bescheidgemäß verfügen wollte, liegen nicht vor. Der Spruch des Bescheides ist hier eindeutig, wenn lediglich Notausstiege genannt werden, während in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowohl Ausgänge mit Treppen und Notausstiege genannt werden. Zudem wird im angefochtenen Bescheid - wenig konkret - auf die Baubewilligung verwiesen. Die Herstellung gesetzmäßigen Zustandes unter Hinweis auf eine Baubewilligung setzt aber voraus, dass die von dieser Verfügung betroffenen baulichen Anlagen aus der Baubewilligung (in Lage Ausführung etc.) hervorgehen, da nur so eindeutig bestimmt ist, worin genau die verfügte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes liegt. Nachdem die beiden Ausgänge samt Treppenanlage jedoch in der Baubewilligung nicht aufscheinen, wäre deren Abbruch unter näherer Beschreibung dieser beiden baulichen Anlagen anzuführen gewesen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgeht, dass die belangte Behörde mit dem hier in Rede stehenden Bescheid neben der Ein- und Ausfahrtssituation lediglich über die (drei) Notausstiege abgesprochen hat. Ein verwaltungsgerichtliches Abstellen auf die beiden weiteren Ausgänge samt Treppen würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, weshalb dies unterlassen wurde. Freilich wird sich die belangte Behörde mit dem rechtlichen Schicksal dieser beiden Ausgänge samt Treppen noch zu befassen haben, zumal sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass diese baulichen Anlagen über keinen baurechtlichen Konsens verfügen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.2752.9

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