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{'item': 'LVwG-2015/13/1067-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 68§ 11§ 14§ 2§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/1067-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 07.02.2001, Zl ****, mit welchem dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung von Gefahrgutlenkern und Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) in Adresse1 in B erteilt worden war,

§ 68

Abs 2 AVG 1991 in Verbindung mit § 11 Abs 6 und § 14 Abs 3 GGBG insofern abgeändert, als die Adresse der Ausbildungsstätte nunmehr Adresse in B lautet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 07.02.2001, Zl ****, mit welchem dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung von Gefahrgutlenkern und Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) in Adresse1 in B erteilt worden war,

Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 3, GGBG insofern abgeändert, als die Adresse der Ausbildungsstätte nunmehr Adresse in B lautet. Weiters wurden mit dem angefochtenen Bescheid Verwaltungsabgaben für diese Änderung

§ 11

Abs 6 Z 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG in Höhe von Euro 145,- für die Änderung der Ermächtigung zur Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) und

§ 14

Abs 8 Z 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG in der Höhe von Euro 72,- für die Änderung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung von Gefahrgutlenkern, vorgeschrieben.Weiters wurden mit dem angefochtenen Bescheid Verwaltungsabgaben für diese Änderung

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG in Höhe von Euro 145,- für die Änderung der Ermächtigung zur Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) und

Paragraph 14, Absatz 8, Ziffer 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG in der Höhe von Euro 72,- für die Änderung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung von Gefahrgutlenkern, vorgeschrieben. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im Sinne der Bestimmungen der §§ 11 Abs 6 dritter Satz und 14 Abs 3 dritter Satz des Gefahrgutbeförderungsgesetzes über Anträge auf Änderung der Anerkennung der Landeshauptmann, welcher den Anerkennungsbescheid erlassen hat, zu entscheiden hat. In § 2 Abs 4 und 15 Abs 4 GGBV seien die Voraussetzungen, bei denen eine Erlassung eines Bescheides notwendig sind, detailliert angeführt. Die Erlassung eines Bescheides nach Mitteilung einer geänderten Adresse (Änderung der Straße im bisherigen Ort) sei

den §§ 2 Abs 4 und 15 Abs 4 GGBV nicht vorgesehen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 6, dritter Satz und 14 Absatz 3, dritter Satz des Gefahrgutbeförderungsgesetzes über Anträge auf Änderung der Anerkennung der Landeshauptmann, welcher den Anerkennungsbescheid erlassen hat, zu entscheiden hat. In Paragraph 2, Absatz 4 und 15 Absatz 4, GGBV seien die Voraussetzungen, bei denen eine Erlassung eines Bescheides notwendig sind, detailliert angeführt. Die Erlassung eines Bescheides nach Mitteilung einer geänderten Adresse (Änderung der Straße im bisherigen Ort) sei

den Paragraphen 2, Absatz 4 und 15 Absatz 4, GGBV nicht vorgesehen. Am 04.03.2015 sei der Abteilung Verkehrsrecht ein Antrag auf Änderung des jetzt beeinspruchten Bescheides übermittelt worden, welcher unbeantwortet geblieben sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel erforderlichenfalls nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Rückerstattung der bereits aufgrund der im Kostenspruch ausgesprochenen Kosten des angefochtenen Bescheides, als auch die Erstattung der Kosten, welche durch die Bescheidbeschwerde entstanden sind, beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungsenates in Tirol vom 07.02.2001, GZ ****wurde dem Beschwerdeführer Dipl.-Ing. Dr. Ing. AA die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung von Gefahrgutlenkern und Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) in Adresse1 in B unter Einhaltung sämtlicher im Bescheid genannten Auflagen und Bedingungen erteilt. Laut Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer als Ermächtigungsinhaber mit Schriftsatz vom 27.11.2014 bzw 22.12.2014, welcher Schriftsatz sich im vorgelegten Verwaltungsakt nicht befindet, die Standortverlegung seiner Ausbildungsstätte für Gefahrgutlenker und Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) von Adresse1 in B, nach Adresse in B mitgeteilt. Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 11

Abs 6 GGBG (Sicherheitsberater-Gefahrgutbeauftragte) dürfen Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. …

Paragraph 11, Absatz 6, GGBG (Sicherheitsberater-Gefahrgutbeauftragte) dürfen Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. …

§ 11

Abs 6 Z 2 GGBG sind für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung Verwaltungsabgaben in Höhe von Euro 145,-- zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, GGBG sind für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung Verwaltungsabgaben in Höhe von Euro 145,-- zu entrichten.

§ 14

Abs 3 GGBG (Besondere Ausbildung der Lenker) darf die besondere Ausbildung in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichen Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat …

Paragraph 14, Absatz 3, GGBG (Besondere Ausbildung der Lenker) darf die besondere Ausbildung in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichen Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat …

§ 14

Abs 8 Z 2 GGBG sind für Bescheide

Abs 3 Verwaltungsabgaben für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung in Höhe von Euro 72,- zu entrichten.

Paragraph 14, Absatz 8, Ziffer 2, GGBG sind für Bescheide

Absatz 3, Verwaltungsabgaben für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung in Höhe von Euro 72,- zu entrichten.

§ 2

Abs 4 GGBV – Gefahrgutbeförderungsverordnung (Anerkennung der Schulungsveranstalter) hat der Veranstalter dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides

Abs 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung

§ 11

Abs 7 GGBG.

Paragraph 2, Absatz 4, GGBV – Gefahrgutbeförderungsverordnung (Anerkennung der Schulungsveranstalter) hat der Veranstalter dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides

Absatz 2, mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung

Paragraph 11, Absatz 7, GGBG.

  1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  2. Änderung des Umfangs der Anerkennung,
  3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang keinen gültigen anderen Anerkennungsbescheid

§ 11Abs 7 GGBG aufscheinen und3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang keinen gültigen anderen Anerkennungsbescheid

Paragraph 11, Absatz 7, GGBG aufscheinen und 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

§ 15

Abs 5 GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung (Schulung der Gefahrgutlenker/Anerkennung der Lehrgänge) GGBG hat der Veranstalter dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides

Abs 2 enthaltenen Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung

§ 14

Abs 3 GGBG:

Paragraph 15, Absatz 5, GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung (Schulung der Gefahrgutlenker/Anerkennung der Lehrgänge) GGBG hat der Veranstalter dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides

Absatz 2, enthaltenen Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung

Paragraph 14, Absatz 3, GGBG:

  1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  2. Änderung des Umfangs der Anerkennung,
  3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang keinen gültigen anderen Anerkennungsbescheid

§ 14Abs 3 GGBG aufscheinen und3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang keinen gültigen anderen Anerkennungsbescheid

Paragraph 14, Absatz 3, GGBG aufscheinen und 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. Eine Zusammenschau dieser Gesetzesbestimmungen ergibt, dass der Landeshauptmann über Anträge auf Änderung der Anerkennung

den Bestimmungen der §§ 11 Abs 6 und 14 Abs 3 GGBG zu entscheiden hat.Eine Zusammenschau dieser Gesetzesbestimmungen ergibt, dass der Landeshauptmann über Anträge auf Änderung der Anerkennung

den Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 6 und 14 Absatz 3, GGBG zu entscheiden hat.

den §§ 2 Abs 4 und 15 Abs 4 GGBV hat der Veranstalter dem Landeshauptmann jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides

Abs 2 mitzuteilen, worunter auch die Anschrift des Veranstalters gilt, jedoch erfordern lediglich vier Änderungen, nämlich die Änderung des Namens des Veranstalters, des Umfangs der Anerkennung sowie der Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid

§ 11

Abs 7 GGBG bzw § 14 Abs 3 GGBG aufscheinen, und Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen, die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung.

den Paragraphen 2, Absatz 4 und 15 Absatz 4, GGBV hat der Veranstalter dem Landeshauptmann jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides

Absatz 2, mitzuteilen, worunter auch die Anschrift des Veranstalters gilt, jedoch erfordern lediglich vier Änderungen, nämlich die Änderung des Namens des Veranstalters, des Umfangs der Anerkennung sowie der Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid

Paragraph 11, Absatz 7, GGBG bzw Paragraph 14, Absatz 3, GGBG aufscheinen, und Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen, die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung. Die Erlassung eines Bescheides betreffend die Änderung der Anschrift des Beschwerdeführers als Veranstalter von B, Adresse1 auf B, Adresse ist aufgrund obiger Gesetzesbestimmungen nicht vorgesehen. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen angefochtenen Bescheid im Sinne der Bestimmungen der §§ 11 Abs 6 und 14 Abs 8 GGBG auch Verwaltungsabgaben in Höhe von Euro 145,- und Euro 72,- geschrieben wurden, war dieser durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid als beschwert anzusehen und die gegenständlich erhobene Beschwerde berechtigt.Dadurch, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen angefochtenen Bescheid im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 6 und 14 Absatz 8, GGBG auch Verwaltungsabgaben in Höhe von Euro 145,- und Euro 72,- geschrieben wurden, war dieser durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid als beschwert anzusehen und die gegenständlich erhobene Beschwerde berechtigt. Aufgrund des in Art 18 Abs 1 BVG normierten Legalitätsprinzips darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden., Aufgrund des in Artikel 18, Absatz eins, BVG normierten Legalitätsprinzips darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Da für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides - wie oben ausgeführt – keine gesetzliche Grundlage besteht war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird mitgeteilt, dass für die Rückerstattung der aufgrund der im Kostenspruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Kosten die belangte Behörde zuständig ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.1067.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.