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{'item': 'LVwG-2015/22/2758-2'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 39§ 64§ 57§ 5§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2758-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.08.2015, Zl ***, wurde festgestellt, dass auf dem Gst **9 KG Z, welches im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers stehe, Bauarbeiten, offensichtlich zur Errichtung eines Unterstandes für Pferde und Situierung eines Reitplatzes durchgeführt worden seien und für diese bewilligungspflichtige Baumaßnahme keine Baubewilligung vorliege. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.08.2015, Zl ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Klärung der Eigentumsfrage im Zusammenhang mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 39

TBO 2011 auf gegenständlichem Grundstück, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wer Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage ist.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.08.2015, Zl ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Klärung der Eigentumsfrage im Zusammenhang mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 39, TBO 2011 auf gegenständlichem Grundstück, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wer Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage ist. Am 03.09.2015 erfolgte sodann die Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und gab der Beschuldigte an, dass das, was in der Aufforderung zur Rechtfertigung stehe, richtig sei und mit der Errichtung des Stalles Ende Juni begonnen worden sei. Der Stall biete Platz für fünf Pferde und sei ca 100 m2 groß. Der Stall solle der Unterbringung von den beiden Pferden der Tochter des Beschwerdeführers und auch der Pferde von Urlaubsgästen dienen, allerdings sei mit der Verwendung lediglich insofern begonnen worden, als sich im Stall die Pferde der Freundin der Tochter befinden würden. Der Stall sei ohne Fundamente errichtet worden und sei der Beschwerdeführer der festen Überzeugung gewesen, dass er keinen Baubescheid benötige. Da er sich diesbezüglich so sicher gewesen sei, habe er sich auch nicht weiter informiert. Er sei sich auch ziemlich sicher, dass er keine naturschutzrechtliche Bewilligung benötige, da sich der Stall außerhalb des 500 m Schutzbereiches der „B B“ befinde.Der Stall sei ohne Fundamente errichtet worden und sei der Beschwerdeführer der festen Überzeugung gewesen, dass er keinen Baubescheid benötige. Da er sich diesbezüglich so sicher gewesen sei, habe er sich auch nicht weiter informiert. Er sei sich auch ziemlich sicher, dass er keine naturschutzrechtliche Bewilligung benötige, da sich der Stall außerhalb des , 500 m Schutzbereiches der „B B“ befinde. An das Erfordernis einer Betriebsanlagengenehmigung habe er auch nicht gedacht, es liege jedoch ohnehin noch keine gewerbliche Verwendung vor. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst und nicht „die GmbH“ (gemeint wohl die C C GmbH“, deren alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist), Bauherr in Bezug auf den Stall gewesen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben im Juni/Juli 2015 auf GP **9, KG Z, ohne die hiefür nach § 21 Abs.1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung ein Gebäude, nämlich einen ca.100 m2 großen Pferdestall für 5 Pferde errichtet.„Sie haben im Juni/Juli 2015 auf Gesetzgebungsperiode **9, KG Z, ohne die hiefür nach , Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung ein Gebäude, nämlich einen ca.100 m2 großen Pferdestall für 5 Pferde errichtet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hiefür über Sie gem. § 57 Abs. 1 letzter Halbsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,00 verhängt, an deren Stelle in im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen tritt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hiefür über Sie gem. Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,00 verhängt, an deren Stelle in im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen tritt. Ferner haben Sie

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Gesamtbetrag in € 6.600,--“ Hinsichtlich der (nunmehr) bekämpften Strafhöhe führte die belangte Behörde begründend aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich auf einen Rechtsirrtum berufen. Diesbezüglich sei ihm jedoch nicht Glauben zu schenken und zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Die finanziellen Verhältnisse des nunmehrigen Beschwerdeführers seien trotz seiner Schulden nicht schlecht, da diesen ein beträchtliches Realvermögen und Pachteinnahmen gegenüberstünden. Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte darin vor wie folgt: „Die Beschwerde richtet sich gegen das Strafausmaß. Die Strafe wurde verhängt, weil ein Gebäude ohne die dafür erforderliche Baubewilligung errichtet wurde. Es handelt sich um einen Pferdeunterstand, welcher in einfacher Bauweise aus Holz-Fertigteilen, welche lediglich auf einem frostsicher ausgekofferten Unterbau ruhen, errichtet wurde. Fundamente sind nicht vorhanden. Bei der Errichtung bin ich davon ausgegangen, dass es sich mangels Fundamente um eine nicht bewilligungspflichtige Anlage handelt; dies war auch meine Rechtfertigung vor der Strafbehörde. Warum dieser Rechtsirrtum von der Strafbehörde ignoriert wurde, wurde im Strafbescheid nicht weiters begründet. Es wird lediglich ausgeführt dass der Rechtsirrtum „nicht abgenommen wird". Dass es zu der Frage, wie die Formulierung „mit dem Erdboden verbunden" auszulegen ist, offenbar durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen geben kann, beweist ja schon allein der Umstand, dass es zur Klarstellung eines Erkenntnisses der Verwaltungsgerichtshofes bedurfte, wie im ersten Absatz der dritten Seite des bekämpften Bescheides ausgeführt wird. Nun werden manche Bürger zwar regelmäßig Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse regelmäßig lesen, der Großteil aber wohl nicht. Mir Vorsatz aus dem Umstand zu unterstellen, dass ich zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung, zu deren Klarstellung ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis erforderlich war, mangels Kenntnis der Verwaltungsgerichtshofentscheidung eine andere Auffassung hatte, ist nicht nachvollziehbar. Wie die Strafbehörde ausführt, ist Grundlage bei der Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Mit der gegenständlichen Strafe wurde eine Handlung bestraft, mit der niemandem Schaden zugefügt wurde und die auch keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Es handelt sich lediglich um die versäumte Einholung einer Bewilligung, welche nachgeholt werden kann. Wer durch diese durch einen Rechtsirrtum verursachte Versäumnis geschädigt oder welche Interessen damit gefährdet wurden, wird im bekämpften Bescheid nicht begründet und ist für mich nicht nachvollziehbar. Nicht berücksichtigt wurde bei der Strafbemessung offensichtlich auch die Art des konsenslos errichteten Gebäudes. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um einen Unterstand für Tiere, durch den schon aufgrund des Verwendungszweckes die Gefahr für die Schädigung von Menschen naturgemäß gering ist. Schwerwiegender wäre wohl, wenn es sich zB ein Wohngebäude handeln würde, bei dem schon allein durch die Nichteinhaltung bautechnischer Erfordernisse Menschen zu Schaden kommen können. Natürlich werde ich mich, da ich nun in meiner Rechtsauffassung korrigiert wurde, um die nachträgliche Einholung der erforderlichen Baubewilligung bemühen. Aber es sollte bei der Strafbemessung eben auch berücksichtigt werden, welche Interessen durch die Strafe bzw. Strafdrohung geschützt werden sollen. Geht es um den Schutz von Leib und Leben, dann ist die verhängte Strafe im Vergleich zB zu Verwaltungsübertretungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr, durch welche Menschen oft erheblich gefährdet werden und auch regelmäßig zu Schaden kommen, absolut unverhältnismäßig hoch. Da stellt sich die Frage, von welchem Gedanken die Strafbehörden geleitet werden, wenn ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen - durch die niemand zu Schaden gekommen ist und welcher wie im gegenständlichen Fall nachträglich korrigiert werden kann - schwerer wiegt als der Schutz von Menschen. Im bekämpften Bescheid werden meine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sehr einseitig zu meinen Lasten unter Hervorhebung der Aktiva und der Erträge und ohne Berücksichtigung der Passiva und Aufwendungen dargestellt. Zwar werden auch die Schulden in Höhe von ca. 3 Mio. Euro angeführt, die Vermögens- und Einkommenslage wird aber insgesamt sehr positiv beschrieben, was leider nicht dem wahren Sachverhalt entspricht. Tatsache ist, dass die C C GmbH, deren Gesellschafter ich bin, im Jahr 2014 einen Verlust erwirtschaftet hat. Mein persönliches Einkommen im Jahr 2014 war insgesamt so niedrig, dass keine Einkommensteuer angefallen ist! Dass die erzielten Einnahmen für die Bedienung der Schulden erforderlich sind, liegt auf der Hand. Von der Strafbehörde wird dies aber völlig ignoriert und offensichtlich davon ausgegangen, dass mir die Einnahmen zur Gänze zur freien Verfügung stehen. „Privatentnahmen im nötigen Ausmaß" können ja wohl auch nicht zum Nachweis einer glänzenden Vermögens- und Einkommenssituation herhalten. Denn dass ich Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötige ist ja wohl klar. Zum Nachweis meiner Einkommens- und Vermögenssituation lege ich dieser Beschwerde meinen Einkommensteuerbescheid sowie die Bilanz der C C GmbH bei. Die Strafbehörde ist bei der Strafbemessung möglicherweise auch der Versuchung erlegen, deshalb eine drastische, überhöhte Strafe zu verhängen, weil die gegenständliche Sache im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zwischen einer Nationalratsabgeordneten, dem Zr Bürgermeister und einer Gemeinderätin öffentlichkeitswirksam zur Diskussion gestellt wurde. Dies sollte jedoch bei der Strafbemessung völlig außer Acht gelassen werden, weil ich nicht für politische Auseinandersetzungen überhöhte Strafen zahlen will. Begehren Ich beantrage die Herabsetzung der Strafe unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sachverhaltes und der angeführten Milderungsgründe auf 1.000,00 €.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die gegenständliche Beschwerde hat sich allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe bezogen. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Dennoch werden im Hinblick auf die Strafzumessung die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung an dieser Stelle dargelegt. Der Beschwerdeführer hat auf dem Gst **9 KG Z, welches in seinem Eigentum steht, einen Stall für die Pferde seiner Tochter und die Pferde von Urlaubsgästen errichtet und liegt für diese bewilligungspflichtige Baumaßnahme keine Baubewilligung vor. Dies geht insbesondere aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.08.2015, Zl ***, iVm dem Beschwerdevorbringen und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 03.09.2015 hervor, in der der Beschwerdeführer angab, dass das, was in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.08.2015, Zl ***, stehe, richtig sei und mit der Errichtung des Stalles Ende Juni begonnen worden sei. Der Beschwerdeführer hat auf dem Gst **9 KG Z, welches in seinem Eigentum steht, einen Stall für die Pferde seiner Tochter und die Pferde von Urlaubsgästen errichtet und liegt für diese bewilligungspflichtige Baumaßnahme keine Baubewilligung vor. Dies geht insbesondere aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.08.2015, Zl ***, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 03.09.2015 hervor, in der der Beschwerdeführer angab, dass das, was in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.08.2015, Zl ***, stehe, richtig sei und mit der Errichtung des Stalles Ende Juni begonnen worden sei. Der Stall bietet Platz für fünf Pferde und ist ca 100 m2 groß. Der Stall soll der Unterbringung von den beiden Pferden der Tochter des Beschwerdeführers und auch für die Pferde von Urlaubsgästen dienen. Im Stall befanden sich bereits die Pferde der Freundin der Tochter. Der Stall ist ohne Fundamente errichtet worden. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht weiter über die Notwendigkeit einer Baubewilligung informiert (Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen). Schließlich steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst und nicht die C C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, Bauherr in Bezug auf den Stall gewesen ist (Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, Firmenbuch). Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem Verwaltungsstrafakt, dem genannten Bescheid und den in Klammern angeführten Beweismitteln und wird darüber hinaus seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2015/83 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2015/83 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 57Strafbestimmungen

(1)Wer a)Litera a ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wie bereits erwähnt, hat sich die gegenständliche Beschwerde allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe bezogen. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Strafbemessung:

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz TBO 2011 oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 TBO 2011 ausführt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz TBO 2011 oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, TBO 2011 ausführt.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Vom Beschuldigten wurde in dessen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er gab an, einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen zu sein, da er aufgrund der Ausführung des Stalles ohne Fundamente davon ausgegangen sei, dass es sich um eine nicht bewilligungspflichtige Anlage handle. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ihm in Bezug auf die vorgeworfene Verwaltungsübertretung Vorsatz „unterstellen“ konnte. Diesbezüglich wird festgehalten wie folgt: Nach § 5 Abs 2 VStG schließt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwider gehandelt hat, sein Verschulden an der Tat unter zwei Voraussetzungen aus, nämlichNach Paragraph 5, Absatz 2, VStG schließt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwider gehandelt hat, sein Verschulden an der Tat unter zwei Voraussetzungen aus, nämlich

  1. wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und
  2. der Täter ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Ein solcher unverschuldeter Verbotsirrtum liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl VwGH 24.04.2006, 2005/09/0021). Trifft ihn auch nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0021). Ein solcher unverschuldeter Verbotsirrtum liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist vergleiche VwGH 24.04.2006, 2005/09/0021). Trifft ihn auch nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0021). Nach der umfangreichen, kasuistischen und restriktiven Judikatur des VwGH bestehen für einzelne Personen, insbesondere berufsgruppenspezifische, Informationspflichten, wie etwa für Bauherren (vgl VwSlg 8305 A; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5

(2014)RZ 693).Nach der umfangreichen, kasuistischen und restriktiven Judikatur des VwGH bestehen für einzelne Personen, insbesondere berufsgruppenspezifische, Informationspflichten, wie etwa für Bauherren vergleiche VwSlg 8305 A; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2014)RZ 693). In seiner Entscheidung vom 25.10.1972, Zl 25/71, führte der VwGH diesbezüglich aus: „Soweit sich der Bf aber auf § 5 Abs 2 VStG 1950 beruft und meint, es sei ihm eine entschuldbare Unkenntnis der Landschaftsschutzvorschrift zuzubilligen, ist ihm zu erwidern, daß es ihm grundsätzlich zumutbar war, sich bei einem Bauvorhaben - allenfalls auch mit Hilfe der zuständigen Behörden - über alle Vorschriften zu vergewissern, die diesem Vorhaben entgegenstanden und die ordnungsgemäß kundgemacht waren.“„Soweit sich der Bf aber auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 beruft und meint, es sei ihm eine entschuldbare Unkenntnis der Landschaftsschutzvorschrift zuzubilligen, ist ihm zu erwidern, daß es ihm grundsätzlich zumutbar war, sich bei einem Bauvorhaben - allenfalls auch mit Hilfe der zuständigen Behörden - über alle Vorschriften zu vergewissern, die diesem Vorhaben entgegenstanden und die ordnungsgemäß kundgemacht waren.“

§ 5Abs 1 St

GB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Den geringsten Stärkegrad eines Vorsatzes stellt der bedingte Vorsatz dar. Handelt ein Täter mit bedingtem Vorsatz, hält er es ernstlich für möglich, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und findet sich damit ab.

Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Den geringsten Stärkegrad eines Vorsatzes stellt der bedingte Vorsatz dar. Handelt ein Täter mit bedingtem Vorsatz, hält er es ernstlich für möglich, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und findet sich damit ab. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen vorgeworfenen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, sei festgehalten, dass wenn im Gesetz kein besonderer Vorsatz gefordert wird, für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes einer Verwaltungsübertretung bereits der bedingte Vorsatz genügt (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ 688).Ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen vorgeworfenen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, sei festgehalten, dass wenn im Gesetz kein besonderer Vorsatz gefordert wird, für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes einer Verwaltungsübertretung bereits der bedingte Vorsatz genügt vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ 688). Bei einem Bauprojekt wie dem gegenständlichen (Stall für fünf Pferde, welche ua auch in fremdem Eigentum stehen; Größe von ca 100 m2; Windanfälligkeit; Problematik der Statik im Allgemeinen; Begehbarkeit und Aufenthalt auch von Menschen, insbesondere auch Kindern – hohes Gefährdungspotential; etc) ist es offensichtlich, geradezu augenscheinlich, dass dessen Verwirklichung einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer als Bauherr über die anzuwendenden Vorschriften hätte informieren müssen und dies, bzw die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung, vorsätzlich unterlassen hatte, zumal er den Stall ohne Baubewilligung errichtet hat, obwohl er es aufgrund der gegenständlichen Umstände, welche für jedermann, aber insbesondere einen Bauherren offensichtlich und augenscheinlich die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung bedingen, zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, dass er hiedurch einen Sachverhalt verwirklichen würde, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und sich damit zweifellos abgefunden hat. Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Vorsatz anzunehmen.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass mit der gegenständlichen Strafe eine Handlung bestraft worden sei, mit der niemandem Schaden zugefügt worden sei und die auch keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Es handle sich lediglich um die versäumte Einholung einer Bewilligung, welche nachgeholt werden könne. Wer durch dieses durch einen Rechtsirrtum verursachte Versäumnis geschädigt worden sei oder welche Interessen damit gefährdet worden seien, werde im bekämpften Bescheid nicht begründet und sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Strafbemessung offensichtlich auch die Art des konsenslos errichteten Gebäudes. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich um einen Unterstand für Tiere, durch den schon aufgrund des Verwendungszweckes die Gefahr für die Schädigung von Menschen naturgemäß gering sei. Ginge es um den Schutz von Leib und Leben, dann sei die verhängte Strafe im Vergleich zum Beispiel zu Verwaltungsübertretungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr, durch welche Menschen oft erheblich gefährdet werden würden und auch regelmäßig zu Schaden kämen, absolut unverhältnismäßig hoch. Da stelle sich die Frage, von welchem Gedanken die Strafbehörden geleitet werden, wenn ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen, durch die niemand zu Schaden gekommen sei und welcher wie im gegenständlichen Fall nachträglich korrigiert werden könne, schwerer wiege, als der Schutz von Menschen. Diesbezüglich führt das erkennende Gericht aus wie folgt: Offensichtlich verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich gegenständlich, wie bereits erwähnt, um ein „Ungehorsamsdelikt“ handelt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Unabhängig hievon wird durch die Errichtung eines Stalles ohne die hiefür notwendige Baubewilligung tatsächlich eine potentielle Gefahr betreffend den Schutz und die Sicherheit von Leib und Leben jener Personen geschaffen, welche den Stall betreten oder sich im Stall aufhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich „die Gefahr für die Schädigung von Menschen naturgemäß gering sei“, ist dem zu entgegnen, dass es im öffentlichen Interesse (und nicht auch zuletzt in seinem eigenen und jenem seiner Tochter) liegt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Bauverfahrens eben diese und ähnliche Gefahren – unabhängig von deren Ausmaß - zu vermeiden. Ebenso liegt es im öffentlichen Interesse, andere Gefahren wie zum Beispiel die Gefährdung von fremdem Eigentum zu vermeiden sowie die Errichtung konsensloser Baulichkeiten, sohin Schwarzbauten, hintanzuhalten. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit erheblich, zumal durch die Errichtung eines Stalles im vorliegenden Ausmaß ohne die dafür erforderliche Baubewilligung, dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten und dem Schutz und die Sicherheit von Leib und Leben jener Personen, welche den Stall betreten oder sich im Stall aufhalten (Beschwerdeführer, dessen Tochter, Urlauber, welche den Stall zur Unterbringung deren Pferde benutzen, etc), sowie des Eigentums ua auch von fremden Personen (Pferde der Urlauber), in massiver Weise zuwidergehandelt wurde. Mildernd war angesichts einer, wenngleich nicht einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung, nichts zu werten. Als erschwerend war im gegenständlichen Fall die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

§ 19VSt

G bekanntzugeben. In dessen Vernehmung am 03.09.2015 gab dieser an, er habe keine Sorgepflichten und würde seinen Lebensunterhalt durch Privatentnahmen aus seinem Gastbetrieb im nötigen Umfang bestreiten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

Paragraph 19, VStG bekanntzugeben. In dessen Vernehmung am 03.09.2015 gab dieser an, er habe keine Sorgepflichten und würde seinen Lebensunterhalt durch Privatentnahmen aus seinem Gastbetrieb im nötigen Umfang bestreiten. Weiters sei er Eigentümer von 21 ha an Grundstücken (Wald, landwirtschaftliche Flächen, Bauland, Gärten, etc), eines Golfplatzes und eines Hotels und könne über Pachteinnahmen in Höhe von Euro 150.000,-- pro Jahr verfügen. Demgegenüber stünden Euro 3 Mio an Schulden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde diverse Jahresabschluss- und Steuerunterlagen bei. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass steuerrechtliche Unterlagen – insbesondere wenn diese nicht absolut aktuell sind, sondern sich wie gegenständlich auf das Jahr 2014 beziehen – in Bezug auf die derzeitige, reale Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten, nicht aussagekräftig sind. Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte konkret und detailliert darlegen müssen, über wieviel Einkommen im Monat er derzeit verfügen kann und wie sich seine derzeitige Vermögenslage darstellt. Stattdessen legte er der Beschwerde nichtaktuelle Steuerunterlagen bei und führt beispielsweise an, dass seinem Einkommen Euro 3 Mio an Schulden gegenüberstünden und übersieht hiebei, dass bei der Strafzumessung Verbindlichkeiten bzw Aufwendungen für eine frühere Kapitalaufnahme grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, zumal sich diese insoweit als einkommens- bzw vermögensneutral darstellen, als diesen Ausgaben regelmäßig entsprechende Einnahmen (Kredit) gegenüberstanden (vgl Wolfgang Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG

(2010)§ 19 RZ 15). Stattdessen legte er der Beschwerde nichtaktuelle Steuerunterlagen bei und führt beispielsweise an, dass seinem Einkommen Euro 3 Mio an Schulden gegenüberstünden und übersieht hiebei, dass bei der Strafzumessung Verbindlichkeiten bzw Aufwendungen für eine frühere Kapitalaufnahme grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, zumal sich diese insoweit als einkommens- bzw vermögensneutral darstellen, als diesen Ausgaben regelmäßig entsprechende Einnahmen (Kredit) gegenüberstanden vergleiche Wolfgang Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG
(2010)Paragraph 19, RZ 15). Der Beschwerdeführer ist nicht nur Eigentümer zahlreicher Grundstücke und eines Golfplatzes und verfügt über beträchtliche Pachteinnahmen, sondern er ist auch Alleingesellschafter der C C GmbH, FN 2***7 *, mit Sitz in der Gemeinde Z und somit mittelbarer Eigentümer des Hotels. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er würde eine Bilanz der GmbH beilegen. Diese lag dem Verwaltungsstrafakt jedoch nicht bei und wurden auch auf Nachfrage bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen vorgelegt. An dieser Stelle sei erwähnt, dass aus einer Bilanz ohnehin lediglich Buchwerte zu entnehmen sind. Der wahre Wert des Hotels (stille Reserven, Good Will, etc) lässt sich auf Basis lediglich einer Bilanz, wie bereits erwähnt, nicht ermessen. Insofern und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von 21 ha an Grundstücken, eines Golfplatzes und eines Hotels ist und über Pachteinnahmen in Höhe von Euro 150.000,-- pro Jahr verfügt, ergibt sich für das erkennende Gericht nicht der geringste Zweifel, dass betreffend den Beschwerdeführer jedenfalls von weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe von Euro 6.000,-- für die Errichtung eines Stalles im vorliegenden Ausmaß ohne Baubewilligung, sohin eines sog. „Schwarzbaues“, bei weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angesichts des Strafrahmens nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen.Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe von Euro 6.000,-- für die Errichtung eines Stalles im vorliegenden Ausmaß ohne Baubewilligung, sohin eines sog. „Schwarzbaues“, bei weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angesichts des Strafrahmens nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Da sich die gegenständliche Beschwerde allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe bezogen hat, konnte

§ 44Abs 3 Z 2 Vw

GVG von einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden.Da sich die gegenständliche Beschwerde allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe bezogen hat, konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG von einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.2758.2

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