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{'item': 'LVwG-2015/37/1441-4'}

Obsah (10)§ 39§ 38§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 27§ 9§ 71Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1441-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 39

TFLG 1996 und Absonderung von Anteilsrechten

§ 38

Abs 3 TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des

  1. C E,
  2. B E und
  3. D E, alle in S, alle vertreten durch Mag. G H, öffentlicher Notar in T, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, betreffend Teilung von Stammsitzliegenschaften

Paragraph 39, TFLG 1996 und Absonderung von Anteilsrechten

Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit dem am 28.05.2014 bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz hat Notar Mag. G H die Agrarbehörde darüber informiert, dass er als zuständiger Gerichtskommissär in der Verlassenschaft nach A E, geb am ***, verstorben am ***, mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung beauftragt ist. Darüber hinaus hat der zuständige Gerichtskommissär die Agrarbehörde über die entsprechend der letztwilligen Verfügung vorgesehene Abschreibung von Grundstücken und Absonderung von Anteilsrechten informiert und ersucht mitzuteilen, ob für diese Rechtshandlungen die agrarbehördliche Bewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) erteilt werden könne. Die Agrarbehörde hat zu dieser Anfrage mitgeteilt, sie würde keine Vorabprüfungen durchführen. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015, Zl AZ 1***9, hat Notar Mag. G H im Auftrag des C E, Adresse, S, des B E, Adresse, S, und des D E, Adresse, S, das Abhandlungsprotokoll vom 11.03.2015 vorgelegt. Unter Hinweis auf das Abhandlungsprotokoll erging das Ansuchen auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung für die Abschreibung der Gst Nrn ***/1, ***/2 und **6/1 von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, und der Gst Nrn 2**7 und ***2 von der Stammsitzliegenschaft EZ 1**, GB S, sowie für die Absonderung verschiedener Anteilsrechte von der EZ 9***0, GB S, und der Zuschreibung dieser Anteilsrechte zum Grundbuchskörper EZ *6*, GB S. Über Ersuchen der Agrarbehörde hat die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI I J mit Schriftsatz vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, zu den beantragten agrarbehördlichen Bewilligungen für die Abschreibung näher bezeichneter Grundstücke sowie für die Absonderung mehrerer Anteilsrechte Befund und Gutachten erstattet.Über Ersuchen der Agrarbehörde hat die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI römisch eins J mit Schriftsatz vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, zu den beantragten agrarbehördlichen Bewilligungen für die Abschreibung näher bezeichneter Grundstücke sowie für die Absonderung mehrerer Anteilsrechte Befund und Gutachten erstattet. Laut dem Gutachten widerspricht die Abschreibung der Gst Nrn ***/1, ***/2 und **6/1 von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, und der Gst Nrn 2**7 und ***2 von der Stammsitzliegenschaft EZ 1**, GB S, nicht der Schaffung und Erhaltung eines leistungsfähigen bäuerlichen Betriebes und den Rücksichten der Landeskultur. Demgegenüber führt nach der gutachterlichen Äußerung die nach der letztwilligen Verfügung vorgesehene Übertragung von mit der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, realrechtlich verbundenen Anteilsrechten auf die EZ *6*, GB S, zu keiner Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Antragsteller haben zu diesem Gutachten mit Schriftsatz vom 21.04.2015 Stellung genommen. Laut den dortigen Ausführungen habe der Verstorbene seinem Sohn D E ausgewählte landwirtschaftliche Grundstücke vermacht, damit dieser eine eigene Landwirtschaft führen könne. Dazu benötige er die ihm nunmehr vermachten Agrarrechte. Abschließend heißt es in diesem Schriftsatz wörtlich: „Der Erwerb dieser Miteigentumsrechte bzw. Mitgliedschaftsrechte führt zu keiner Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, vielmehr führt diese Übertragung zu einer deutlichen Verbesserung des aufzubauenden landwirtschaftlichen Betriebes bzw. ermöglicht dies überhaupt erst den entsprechenden Aufbau.“ Über Ersuchen der Agrarbehörde hat die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI I J sich im Schriftsatz vom 27.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, nochmals geäußert. Über Ersuchen der Agrarbehörde hat die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI römisch eins J sich im Schriftsatz vom 27.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, nochmals geäußert. Abschließend hält die Amtssachverständige (wiederum) fest, dass der den Gegenstand des agrarbehördlichen Verfahrens bildende Erwerb von Anteils-/Mitgliedschaftsrechten zu keiner Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes führe. Zu diesem ergänzenden Gutachten haben sich die Antragsteller nicht mehr geäußert. Mit Spruchpunkt

(1)des Bescheides vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Abschreibung der Gst Nrn ***/2, ***/1 und **6/1 von der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, ohne Mitübertragung der mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte und der Abschreibung der Gst Nrn 2**7 und ***2 von der Stammsitzliegenschaft in EZ 1**, GB S, ohne Mitübertragung der mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte einschließlich der Eröffnung einer neuen Einlagezahl iSd Abhandlungsprotokolls vom 11.03.2015

§ 39Abs 1 TFLG 1996 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt.Mit Spruchpunkt

(1)des Bescheides vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Abschreibung der Gst Nrn ***/2, ***/1 und **6/1 von der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, ohne Mitübertragung der mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte und der Abschreibung der Gst Nrn 2**7 und ***2 von der Stammsitzliegenschaft in EZ 1**, GB S, ohne Mitübertragung der mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte einschließlich der Eröffnung einer neuen Einlagezahl iSd Abhandlungsprotokolls vom 11.03.2015

Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Mit Spruchpunkt

(2)des Bescheides vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Absonderung der mit der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, realrechtlich verbundenen Anteilsrechte an verschiedenen Agrargemeinschaften iSd Abhandlungsprotokolls vom 11.03.2015 die agrarbehördliche Genehmigung

§ 38Abs 3 und 4 TFLG 1996 versagt.Mit Spruchpunkt

(2)des Bescheides vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Absonderung der mit der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, realrechtlich verbundenen Anteilsrechte an verschiedenen Agrargemeinschaften iSd Abhandlungsprotokolls vom 11.03.2015 die agrarbehördliche Genehmigung

Paragraph 38, Absatz 3 und 4 TFLG 1996 versagt. Unter Hinweis auf die „nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Stellungnahmen der agrarfachlichen Sachverständigen“ führt die Behörde aus, dass die Absonderung der antragsgegenständlichen Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, und deren Verbindung mit der Liegenschaft in EZ *6*, GB S, zu keiner Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes führen würden. Darüber hinaus stützt die Agrarbehörde ihre ablehnende Entscheidung auch auf § 54 Abs 6 TFLG 1996, da sich auf der Liegenschaft in EZ *6*, GB S, auf welche die Anteilsrechte übertragen werden sollten, kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinde und damit die Liegenschaft nicht die Mindestvoraussetzung einer Stammsitzliegenschaft erfülle.Unter Hinweis auf die „nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Stellungnahmen der agrarfachlichen Sachverständigen“ führt die Behörde aus, dass die Absonderung der antragsgegenständlichen Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, und deren Verbindung mit der Liegenschaft in EZ *6*, GB S, zu keiner Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes führen würden. Darüber hinaus stützt die Agrarbehörde ihre ablehnende Entscheidung auch auf Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996, da sich auf der Liegenschaft in EZ *6*, GB S, auf welche die Anteilsrechte übertragen werden sollten, kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinde und damit die Liegenschaft nicht die Mindestvoraussetzung einer Stammsitzliegenschaft erfülle. Gegen diesen Bescheid haben 1. C E, Adresse, S, 2. B E, Adresse, S, und 3. D E, Adresse, S, alle vertreten durch Mag. G H, öffentlicher Notar in T, mit dem am 29.05.2015 übermittelten Schriftsatz Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes

(2)aufzuheben und dem Abhandlungsprotokoll vom 11.03.2015 die Genehmigung zu erteilen. 2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 27.10.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dieses ergänzt sowie erläutert hat. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen DI I J sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Verlesung der beiden Akten.Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen DI römisch eins J sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Verlesung der beiden Akten. Die Beschwerdeführer haben weder in ihrem Rechtsmittel noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Aufnahme weiterer Beweise beantragt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer verweisen auf die Rechtsprechung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften im Bereich des Grundverkehrsrechtes, wonach ein Rechtsgeschäft nur zur Gänze genehmigt oder dem Rechtsgeschäft zur Gänze die Genehmigung versagt werden könne. Der (zwischenzeitlich aufgelöste) Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung habe in seinem Erkenntnis vom 14.11.2012, Zl LAS-1234/3-12, festgehalten, dass für die Genehmigung von Rechtsgeschäften im Bereich des Flurverfassungsrechtes nichts anderes gelte und die im Bereich des Grundverkehrsrechtes entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in analoger Weise auf Genehmigungsverfahren nach den §§ 38 und 39 TFLG 1996 herangezogen. Nach der zutreffenden Auffassung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung sei eine getrennte Antragstellung „nicht nur hinsichtlich einzelner Grundstücke der von einem einheitlichen Rechtsgeschäft erfassten Grundstücke unzulässig, sondern auch hinsichtlich eines Teiles der in einem einheitlichen Rechtsgeschäft vorgesehenen Rechtsübertragungen.“Die Beschwerdeführer verweisen auf die Rechtsprechung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften im Bereich des Grundverkehrsrechtes, wonach ein Rechtsgeschäft nur zur Gänze genehmigt oder dem Rechtsgeschäft zur Gänze die Genehmigung versagt werden könne. Der (zwischenzeitlich aufgelöste) Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung habe in seinem Erkenntnis vom 14.11.2012, Zl LAS-1234/3-12, festgehalten, dass für die Genehmigung von Rechtsgeschäften im Bereich des Flurverfassungsrechtes nichts anderes gelte und die im Bereich des Grundverkehrsrechtes entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in analoger Weise auf Genehmigungsverfahren nach den Paragraphen 38 und 39 TFLG 1996 herangezogen. Nach der zutreffenden Auffassung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung sei eine getrennte Antragstellung „nicht nur hinsichtlich einzelner Grundstücke der von einem einheitlichen Rechtsgeschäft erfassten Grundstücke unzulässig, sondern auch hinsichtlich eines Teiles der in einem einheitlichen Rechtsgeschäft vorgesehenen Rechtsübertragungen.“ Die Beschwerdeführer betonen, dass es sich bei einem Rechtsgeschäft um eine Willenserklärung handle, die auf eine Rechtswirkung gerichtet sei, die willensgemäß eintrete und nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre aus der Willenserklärung einer (Testament, Kündigung, etc), zweier (Kaufvertrag) oder mehrerer Parteien bestehe. Für die Abgabe einer Willenserklärung in einem Testament könne nichts anderes gelten wie für die in einem Vertrag zum Ausdruck kommende Willenserklärung. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Anordnungen im gegenständlichen Testament seien zweifelsohne als einheitliches einseitiges Rechtsgeschäft zu beurteilen, das der belangten Behörde im Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Entscheidung vorgelegen habe. Die erteilte agrarbehördliche Genehmigung – Spruchpunkt
(1)– könne sich damit nur auf das gesamte verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft beziehen. Die belangte Behörde habe sohin die Rechtslage verkannt und sei das Ergebnis dieses Abhandlungsprotokolls als gänzlich genehmigt anzusehen. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
  1. Ausgangssituation: A E war Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, mit einem Gesamtflächenausmaß von 111.052 m². Die Gesamtfläche setzt sich wie folgt zusammen: → 1.230 m² Baufläche → 278 m² Gärten → 10.362 m² landwirtschaftliche Nutzfläche → 83.232 m² Alpen (Almen) → 8.996 m² Wälder und → 6.954 m² sonstige Flächen Mit dieser Stammsitzliegenschaft sind mehrere agrarische Rechte verbunden, unter anderem zwei Weiderechte an der Weide P (entspricht einem Miteigentumsanteil von 8/244 Anteilen an EZ *3*), ein Weiderecht an der Weide R (entspricht einem Miteigentumsanteil von 4/228 Anteilen an EZ **8), vier Weiderechte an der Weide N (entspricht einem Miteigentumsanteil von insgesamt 16/440 Anteilen an EZ **3), drei Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Alpe O in EZ *5* und vier Grasrechte an der Agrargemeinschaft Alpe Q in EZ **
  2. A E war alleiniger Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ 1**, GB S, mit einer Gesamtfläche von 41.044 m². Diese Gesamtfläche setzt sich wie folgt zusammen: → 177 m² Baufläche → 126 m² Gärten → 38.554 m² landwirtschaftliche Nutzfläche und → 2.187 m² Wälder Diese Liegenschaft ist auch Mitglied an der Agrargemeinschaft S in EZ *2*. A E war Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *6*, GB S, mit einer Gesamtfläche von 68.546 m². Diese Gesamtfläche setzt sich wie folgt zusammen: → 54.236 m² Alpen → 7.554 m² landwirtschaftlich genutzte Grundfläche → 6.132 m² Wald → 272 m² Baufläche und → 352 m² sonstige Fläche
  3. Teilung von Stammsitzliegenschaften und Übertragung von Anteilsrechten: Gegenstand der letztwilligen Verfügung ist die Abschreibung der Gst Nrn ***/1, ***/2 und **6/1 von der EZ 9***0, GB S, in jeweils neu zu eröffnende Einlagezahlen sowie die Zuschreibung des Gst Nr 3*** von der EZ *6* in die EZ 9***0, alle GB S. Darüber hinaus sollen die Gst Nrn 2**7 und ***2 der EZ 1**, GB S, in die EZ *6*, GB S, übertragen werden. Nach der Abschreibung der Gst Nrn ***/1, ***/2 und **6/1 im Gesamtausmaß von 9.493 m2 verfügt die Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0, GB S, unter Berücksichtigung der Zuschreibung des Gst Nr 3*** aus der EZ *6* über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 7.838 m². Die Haltung mindestens einer Großvieheinheit (GVE) ist damit möglich. Die Stammsitzliegenschaft in EZ 1**, GB S, verfügt nach der Abschreibung der Gst Nrn 2**7 und ***2 im Gesamtausmaß von 9.551 m2 über eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 30.482 m². Damit ist die Haltung von mindestens einer GVE möglich. Die EZ *6* verfügt nach der Zuschreibung der Gst Nrn 2**7 und ***2 – ehemals EZ 1**, GB S, – und der Abschreibung des Gst Nr 3*** über eine Gesamtfläche von 76.862 m². Durch die Zuschreibung der genannten Grundstücke erhöht sich die landwirtschaftliche Nutzfläche auf 14.943 m². Gegenstand der letztwilligen Verfügung ist die Übertragung der Anteilsrechte an der Weide P (entspricht einem Miteigentumsanteil von 8/244 Anteilen an EZ *3*), an der Weide R (entspricht einem Miteigentumsanteil von 4/228 Anteilen an EZ **8), an der Weide N (entspricht einem Miteigentumsanteil von insgesamt 16/440 Anteilen an EZ **3), an der Agrargemeinschaft Alpe O in EZ *4* und an der Agrargemeinschaft Alpe Q in EZ **4 auf die Liegenschaft in EZ *6*, alle GB S. Bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren stellen sich die Vermächtnisse der drei Testamentserben wie folgt dar: C E wird Alleineigentümer der in den EZ *, 1**, 9**, 94* und 9***0, alle GB S, eingetragenen Liegenschaften. Von der EZ 1** werden aber die Gst Nrn 2**7 und ***2 ab- und der EZ *6* zugeschrieben. Die EZ 9***0, GB S, umfasst das aus der EZ *6*, GB S, stammende und ihr zugeschriebene Gst Nr 3***, nicht mehr aber die von ihr abgeschriebenen Gst Nrn ***/1, ***/2 und **6/1, für die jeweils neue Einlagezahlen eröffnet werden sollen. Von der EZ 9***0, GB S, sollen die Anteilsrechte an der Weide P (entspricht einem Miteigentumsanteil von 8/244 Anteilen an EZ *3*), an der Weide R (entspricht einem Miteigentumsanteil von 4/228 Anteilen an EZ **8), an der Weide N (entspricht einem Miteigentumsanteil von insgesamt 16/440 Anteilen an EZ **3), an der Agrargemeinschaft Alpe O in EZ *4* und an der Agrargemeinschaft Alpe Q in EZ **4, alle GB S, abgesondert und auf die Liegenschaft in EZ *6*, GB S, übertragen werden. B E wird Miteigentümer (1/3) des Gst Nr ***/2 und Alleineigentümer des Gst Nr **6/1, beide S, für die jeweils eine neue Einlagezahl eröffnet werden soll. D E wird Miteigentümer (2/3) des Gst Nr ***/2 und Alleineigentümer des Gst Nr ***/1, beide S, für die jeweils eine neue Einlagezahl eröffnet werden soll. D E wird auch Alleineigentümer der in der EZ *6*, GB S, eingetragenen Liegenschaften und der dieser EZ zugeschriebenen Gst Nrn 2**7 und ***2 (vormals eingetragen in der EZ 1**). Die Anteilsrechte an der EZ 9***0 sollen nach deren Absonderung auf die EZ *6* übertragen werden.
  4. Feststellungen zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen: C E bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb „XY“ seines verstorbenen Vaters A E bereits seit Jahren und hält derzeit acht Milchkühe und zehn Stück Jungvieh sowie Schafe. Alle landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet C E selbst. D E führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Die EZ *6*, GB S, bewirtschaften D E und dessen Bruder C E gemeinsam. Auf den zur EZ *6*, GB S, gehörenden landwirtschaftlichen Flächen und Almflächen ist eine Viehhaltung möglich. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die agrarfachliche Amtssachverständige DI I J hat im Befund ihres Gutachtens vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, die Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0 und 1**, beide GB S, sowie die Liegenschaft EZ *6*, GB S, ausführlich beschrieben. Auf diese - im Rahmen der mündlichen Verhandlung - unbestritten gebliebenen Darlegungen stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Feststellungen im Kapitel
  5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Die agrarfachliche Amtssachverständige DI römisch eins J hat im Befund ihres Gutachtens vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, die Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0 und 1**, beide GB S, sowie die Liegenschaft EZ *6*, GB S, ausführlich beschrieben. Auf diese - im Rahmen der mündlichen Verhandlung - unbestritten gebliebenen Darlegungen stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Feststellungen im Kapitel
  6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die nach der letztwilligen Verfügung beabsichtigte Abschreibung von Grundstücken und die damit verbundene Teilung von Stammsitzliegenschaften sowie die Übertragung von Anteilsrechten ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern mit ihrem Antrag vom 16.03.2015 vorgelegten Abhandlungsprotokoll vom 11.03.
  7. Die sich dadurch ergebenden Änderungen hat die agrarfachliche Amtssachverständige DI I J in ihrem Gutachten vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, ausführlich beschrieben. Die Feststellungen des Kapitels
  8. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkennt-nisses stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol somit auf das Abhandlungsprotokoll und das diesbezüglich - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - unbestritten gebliebene Gutachten der agrarfachlichen Amtssachverständigen DI I J vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015.Die nach der letztwilligen Verfügung beabsichtigte Abschreibung von Grundstücken und die damit verbundene Teilung von Stammsitzliegenschaften sowie die Übertragung von Anteilsrechten ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern mit ihrem Antrag vom 16.03.2015 vorgelegten Abhandlungsprotokoll vom 11.03.
  9. Die sich dadurch ergebenden Änderungen hat die agrarfachliche Amtssachverständige DI römisch eins J in ihrem Gutachten vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-2015, ausführlich beschrieben. Die Feststellungen des Kapitels
  10. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkennt-nisses stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol somit auf das Abhandlungsprotokoll und das diesbezüglich - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - unbestritten gebliebene Gutachten der agrarfachlichen Amtssachverständigen DI römisch eins J vom 07.04.2015, Zl AGM-LSV/**-
  11. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Klarstellungen zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und Almflächen der in der EZ *6*, GB S, eingetragenen Grundstücke getroffen. Insbesondere hat er festgehalten, dass D E über landwirtschaftliche Kenntnisse verfügt, derzeit aber nicht selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Dass auf den landwirtschaftlichen Flächen und Almflächen der Liegenschaft EZ *6*, GB S, eine Viehhaltung grundsätzlich möglich ist, hat die agrarfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 ausdrücklich bestätigt. Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen im Kapitel
  12. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  13. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten §.
  14. […]Paragraph 38, […]
(3)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
(4)Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
  1. a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind,
  2. b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
  3. c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in derselben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist. […]“ „Teilungen von Stammsitzliegenschaften § 39.
(1)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder wenn nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m2 abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt. Die Agrarbehörde hat darauf zu achten, dass die Anteilsrechte den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zustehen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. § 38 Abs. 4 lit. a, b und c Z 1 gilt hiebei sinngemäß.Paragraph 39,
(1)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder wenn nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m2 abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt. Die Agrarbehörde hat darauf zu achten, dass die Anteilsrechte den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zustehen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, b und c Ziffer eins, gilt hiebei sinngemäß.
(2)Ohne die nach Abs. 1 nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden.“
(2)Ohne die nach Absatz eins, nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden.“ „Feststellung der Anteilsrechte § 54. […]Paragraph 54, […]
(6)Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären. […]“ 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 59 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 59, des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen drei Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen drei Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde an den Rechtsvertreter aller Beschwerdeführer am 07.05.2015 zugestellt. Die am 29.05.2015 per Fax übermittelte und an diesem Tag bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG ) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der am 29.05.2015 eingelangten Beschwerde wird lediglich beantragt, Spruchpunkt

(2)des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Beschwerdeführer bringen aber ausdrücklich vor, dass sich die im Spruchpunkt
(1)des Bescheides der Agrarbehörde vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, erteilte agrarbehördliche Genehmigung auf das gesamte verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft – also auf alle Anordnungen der letztwilligen Verfügung – beziehe. Alle Rechtsübertragungen, die den Gegenstand des Antrages auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung bilden würden, seien daher mangels Teilbarkeit als genehmigt im Sinne des Spruchpunktes
(1)des bekämpften Bescheides anzusehen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der am 29.05.2015 eingelangten Beschwerde wird lediglich beantragt, Spruchpunkt

(2)des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Beschwerdeführer bringen aber ausdrücklich vor, dass sich die im Spruchpunkt
(1)des Bescheides der Agrarbehörde vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, erteilte agrarbehördliche Genehmigung auf das gesamte verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft – also auf alle Anordnungen der letztwilligen Verfügung – beziehe. Alle Rechtsübertragungen, die den Gegenstand des Antrages auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung bilden würden, seien daher mangels Teilbarkeit als genehmigt im Sinne des Spruchpunktes
(1)des bekämpften Bescheides anzusehen. Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern behaupteten Unteilbarkeit der gesamte Inhalt des Bescheides vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, also dessen Spruchpunkte
(1)und
(2).
  1. In der Sache: 4.
  2. Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, an das „Notariat ZZ“, Adresse, T, zugestellt. In dem an die Agrarbehörde gerichteten Antrag vom 16.03.2015 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Ansuchen in Vertretung und im Auftrag des C E, des B E und des D E eingebracht wird. Aus der Zustellverfügung geht zwar nicht hervor, dass der angefochtene Bescheid dem angeführten Notar als Vertreter der nunmehrigen Beschwerde-führer zugestellt wurde. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist aber klar zu entnehmen, dass B E, C E und D E, alle vertreten durch den öffentlichen Notar Mag. G H, die Adressaten dieser Entscheidung sind. Zudem ist im behördlichen Verfahren Notar Mag. G H im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung des verstorbenen A E gegenüber der Agrarbehörde ausschließlich als Vertreter des C E, des B E und des D E tätig geworden. Der angefochtene Bescheid gilt daher als den nunmehrigen Beschwerdeführern gegenüber erlassen und ist somit wirksam. 4.
  3. Zur Bezeichnung der belangten Behörde: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel das „Amt der Tiroler Landesregierung“ als belangte Behörde bezeichnet. Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der Landesregierung“ (richtig: „Landesregierung“) schadet nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Nach dem Inhalt des Bescheides vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer

§ 71

Abs 1 erster Satz TFLG 1996 begründeten Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde (vgl neuerlich VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach dem Inhalt des Bescheides vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer

Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz TFLG 1996 begründeten Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde vergleiche neuerlich VwGH 13.11.2014, Zl Ra 2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf die Judikatur). Bei der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen C E, B E und D E ist folglich von keiner Fehlbezeichnung im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 VwGVG auszugehen.Bei der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen C E, B E und D E ist folglich von keiner Fehlbezeichnung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG auszugehen. 4.3. Teilung einer Stammsitzliegenschaft – Absonderung von Anteilsrechten: 4.3.1. Teilung: Teilungen bedeuten eine Verkleinerung bisheriger Stammsitzliegenschaften. Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist

§ 39

Abs 1 TFLG 1996 in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde.Teilungen bedeuten eine Verkleinerung bisheriger Stammsitzliegenschaften. Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist

Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Die vom Spruchpunkt

(1)des angefochtenen Bescheides erfassten Abschreibungen von Grundstücken ohne Übergang von Mitgliedschaftsrechten auf den jeweiligen Erwerber sind als Teilungen im Sinne des § 39 Abs 1 TFLG 1996 zu qualifizieren.Die vom Spruchpunkt
(1)des angefochtenen Bescheides erfassten Abschreibungen von Grundstücken ohne Übergang von Mitgliedschaftsrechten auf den jeweiligen Erwerber sind als Teilungen im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 zu qualifizieren. 4.3.2. Absonderung von Anteilsrechten: Unter „Absonderung“ sind als öffentlich-rechtlichem Obergriff alle wie immer gearteten (privat)rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte zu einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen, seien es Kaufverträge, Tauschverträge, letztwillige Verfügungen, ein Verzicht oder ein Zuschlag im Exekutionsverfahren (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 168 ff). Eine Sachentscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Anteilsrechts an einer Agrargemeinschaft setzt voraus, dass ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt.Unter „Absonderung“ sind als öffentlich-rechtlichem Obergriff alle wie immer gearteten (privat)rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte zu einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen, seien es Kaufverträge, Tauschverträge, letztwillige Verfügungen, ein Verzicht oder ein Zuschlag im Exekutionsverfahren (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 168 ff). Eine Sachentscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Anteilsrechts an einer Agrargemeinschaft setzt voraus, dass ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Bei der von Spruchpunkt
(2)des Bescheides der Agrarbehörde vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, erfassten Übertragung handelt es sich um die Absonderung mehrerer Anteilsrechte auf der Grundlage einer testamentarischen Verfügung. Auch Absonderungen aus Folge testamentarischer Verfügungen bedürfen einer agrarbehördlichen Bewilligung (VwGH 27.03.2008, Zl 2007/07/002). 4.3.3. Trennbarkeit/Untrennbarkeit von Spruchpunkten: Eine Trennbarkeit im Sinne des § 59 Abs 1 letzter Satz AVG ist gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte möglich ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl VwGH 28.02.2013, Zl 2012/10/0074). Demgegenüber setzt eine Untrennbarkeit einen solchen inneren Zusammenhang zwischen mehreren Absprüchen voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl VwGH 22.03.2012, Zl 2008/07/0125). Eine solche Trennbarkeit ist etwa gegeben, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl VwGH 24.07.2014, Zl 2013/07/0270). Eine Trennbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG ist gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte möglich ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte vergleiche VwGH 28.02.2013, Zl 2012/10/0074). Demgegenüber setzt eine Untrennbarkeit einen solchen inneren Zusammenhang zwischen mehreren Absprüchen voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche VwGH 22.03.2012, Zl 2008/07/0125). Eine solche Trennbarkeit ist etwa gegeben, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt vergleiche VwGH 24.07.2014, Zl 2013/07/0270). So ist etwa ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Allerdings ist nicht von einer Trennbarkeit auszugehen, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl VwGH 28.09.2010, Zl 2007/05/0287; VwGH 04.08.2015, Zl Ra 2015/06/0039).So ist etwa ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Allerdings ist nicht von einer Trennbarkeit auszugehen, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist vergleiche VwGH 28.09.2010, Zl 2007/05/0287; VwGH 04.08.2015, Zl Ra 2015/06/0039). Die durch den zweiten Satz der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG unter dem Zweckmäßigkeitsgebot eröffnete Möglichkeit eines gesonderten Abspruches über einzelne Punkte der Verhandlung nach Maßgabe ihrer Spruchreife setzt voraus, dass der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten überhaupt zulässt. Eine solche Trennbarkeit des Verhandlungsgegenstandes muss aber nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich vorliegen.Die durch den zweiten Satz der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG unter dem Zweckmäßigkeitsgebot eröffnete Möglichkeit eines gesonderten Abspruches über einzelne Punkte der Verhandlung nach Maßgabe ihrer Spruchreife setzt voraus, dass der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten überhaupt zulässt. Eine solche Trennbarkeit des Verhandlungsgegenstandes muss aber nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich vorliegen. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.1994, Zl 92/07/0118, die in einem generellen Projekt dargestellten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Sinne der damals geltenden Bestimmung des § 17 Abs 4 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (nunmehr: § 17 Abs 4 TFLG 1996) als rechtlich nicht trennbar iSd § 59 Abs 1 AVG qualifiziert. Demgegenüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil rechtlich zulässig (VwGH 27.11.2008, Zl 2006/07/0063, mit Hinweisen auf die Judikatur).Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.1994, Zl 92/07/0118, die in einem generellen Projekt dargestellten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Sinne der damals geltenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (nunmehr: Paragraph 17, Absatz 4, TFLG 1996) als rechtlich nicht trennbar iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG qualifiziert. Demgegenüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil rechtlich zulässig (VwGH 27.11.2008, Zl 2006/07/0063, mit Hinweisen auf die Judikatur). Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer sind die agrarbehördlich bewilligungspflichtigen Anordnungen als einheitliches Rechtsgeschäft und damit als untrennbar zu qualifizieren. Diese Anordnungen seien einem grundverkehrsbehördlich genehmigten Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke zu vergleichen. Ein solches Rechtsgeschäft könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur zu Gänze genehmigt oder zur Gänze versagt werden (vgl VwGH 27.01.2012, Zl 2010/02/0096). Die im Spruchpunkt
(1)des angefochtenen Bescheides erteilte agrarbehördliche Genehmigung beziehe sich daher auf das gesamte verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft.Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer sind die agrarbehördlich bewilligungspflichtigen Anordnungen als einheitliches Rechtsgeschäft und damit als untrennbar zu qualifizieren. Diese Anordnungen seien einem grundverkehrsbehördlich genehmigten Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke zu vergleichen. Ein solches Rechtsgeschäft könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur zu Gänze genehmigt oder zur Gänze versagt werden vergleiche VwGH 27.01.2012, Zl 2010/02/0096). Die im Spruchpunkt
(1)des angefochtenen Bescheides erteilte agrarbehördliche Genehmigung beziehe sich daher auf das gesamte verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft. Insbesondere verweisen die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 14.11.2012, Zl LAS-1234/3-12, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die beiden Vertragsteile hatten mit Kaufvertrag vom 05.09.2011 vereinbart, aus einer näher bezeichneten Stammsitzliegenschaft zwei Grundstücke im Ausmaß von 7.700 m² abzuschreiben und in eine für die Käuferin neu zu eröffnende Grundbuchseinlage einzu-tragen. Mit dem zwischen den Vertragsteilen abgeschlossenen Nachtrag vom 13.02.2012 zum Kaufvertrag vom 05.09.2011 wurde dessen ursprüngliche Vereinbarung in Pkt 7.
  1. aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass eine anteilige Mitübertragung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte stattfinden sollte. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Genehmigung von Rechtsgeschäften im Bereich des Grundverkehrsrechtes hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass der Kaufvertrag vom 05.09.2011 und der Nachtrag vom 13.02.2012 als einheitliches, nach § 39 Abs 1 TFLG 1996 bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft zu qualifizieren seien. Eine gesonderte agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung der Anteilsrechte auf der Grundlage des Nachtrages vom 13.02.2012 bedürfe es daher nicht.Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Genehmigung von Rechtsgeschäften im Bereich des Grundverkehrsrechtes hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass der Kaufvertrag vom 05.09.2011 und der Nachtrag vom 13.02.2012 als einheitliches, nach Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft zu qualifizieren seien. Eine gesonderte agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung der Anteilsrechte auf der Grundlage des Nachtrages vom 13.02.2012 bedürfe es daher nicht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die letztwillige Verfügung des A E als einseitiges einheitliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren ist. Gegenstand des agrarbehördlichen Verfahrens ist aber nicht die letztwillige Verfügung als solche, sondern nur jene Anordnungen, die einer agrarbehördlichen Bewilligung bedürfen. Die verfahrensgegenständlichen Abschreibungen mehrerer Grundstücke von zwei Stammsitzliegenschaften sowie die Absonderung von Anteilsrechten unterliegen verschiedenen Genehmigungstatbeständen, nämlich jenen des § 39 Abs 1 TFLG 1996 und des § 38 Abs 3 TFLG 1996.Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die letztwillige Verfügung des A E als einseitiges einheitliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren ist. Gegenstand des agrarbehördlichen Verfahrens ist aber nicht die letztwillige Verfügung als solche, sondern nur jene Anordnungen, die einer agrarbehördlichen Bewilligung bedürfen. Die verfahrensgegenständlichen Abschreibungen mehrerer Grundstücke von zwei Stammsitzliegenschaften sowie die Absonderung von Anteilsrechten unterliegen verschiedenen Genehmigungstatbeständen, nämlich jenen des Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 und des Paragraph 38, Absatz 3, TFLG
  2. Die Abschreibung der Gst Nrn ***/1, ***/2 und **6/1 von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, steht in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Übertragung mehrerer Anteilsrechte von der EZ 9***0, GB S, auf die Liegenschaft EZ *6*, GB S. Mit der Zuschreibung der Gst Nrn 2**7 und ***2 von der EZ 1**, GB S, in die EZ *6*, GB S, vergrößert sich die landwirtschaftlich genutzte Grundfläche der EZ *6*, GB S, von ursprünglich 7.554 m² auf 14.943 m². Allerdings hat bereits die ursprünglich zur Verfügung stehende Nutzfläche von 7.554 m² die Haltung von mindestens einer GVE ermöglicht. Die Zuschreibung dieser beiden Grundstücke in die EZ *6*, GB S, bildet somit ebenfalls keine notwendige Grundlage für die Übertragung verschiedener Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, auf die Liegenschaft EZ *6*, GB S. Bei den agrarbehördlich zu genehmigenden Abschreibungen von drei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, und von zwei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 1**, GB S, war

§ 39

Abs 1 TFLG 1996 zu prüfen, ob auch nach der Abschreibung der genannten Grundstücke und der damit verbundenen Teilung der beiden Stammsitzliegenschaften der von C E geführte landwirtschaftliche Betrieb „XY“ weiterhin als leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb erhalten bleibt. Dem gegenüber ist bei der beantragten Genehmigung für die Übertragung mehrerer Anteilsrechte von der EZ 9***0, GB S, auf die EZ *6*, GB S

§ 38

Abs 3 lit c TFLG 1996 entscheidungswesentlich, ob der Erwerb dieser Mitgliedschaftsrechte der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient. Bei den agrarbehördlich zu genehmigenden Abschreibungen von drei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, und von zwei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 1**, GB S, war

Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 zu prüfen, ob auch nach der Abschreibung der genannten Grundstücke und der damit verbundenen Teilung der beiden Stammsitzliegenschaften der von C E geführte landwirtschaftliche Betrieb „XY“ weiterhin als leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb erhalten bleibt. Dem gegenüber ist bei der beantragten Genehmigung für die Übertragung mehrerer Anteilsrechte von der EZ 9***0, GB S, auf die EZ *6*, GB S

Paragraph 38, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 entscheidungswesentlich, ob der Erwerb dieser Mitgliedschaftsrechte der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient. Ausgehend von den beiden zitierten Tatbeständen ist eine gesonderte Entscheidung zu den

§ 39Abs 1 TFLG 1996 bewilligungspflichtigen Teilungen [Spruchpunkt

(1)] und zu der nach § 38 Abs 3 TFLG 1996 bewilligungspflichtigen Absonderung [Spruchpunkt
(2)] möglich. Zwischen den beiden Entscheidungen besteht kein innerer Zusammenhang und ist somit über die beantragten Teilungen und die beantragte Absonderung von Anteilsrechten jeweils eine gesonderte Entscheidung möglich. Die Spruchpunkte
(1)und
(2)des angefochtenen Bescheides sind daher trennbar iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG.Ausgehend von den beiden zitierten Tatbeständen ist eine gesonderte Entscheidung zu den

Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 bewilligungspflichtigen Teilungen [Spruchpunkt

(1)] und zu der nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 bewilligungspflichtigen Absonderung [Spruchpunkt
(2)] möglich. Zwischen den beiden Entscheidungen besteht kein innerer Zusammenhang und ist somit über die beantragten Teilungen und die beantragte Absonderung von Anteilsrechten jeweils eine gesonderte Entscheidung möglich. Die Spruchpunkte
(1)und
(2)des angefochtenen Bescheides sind daher trennbar iSd Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG. 4.3.4. Zur Genehmigungsfähigkeit der beantragten Teilungen und der beantragten Absonderung von Anteilsrechten: Der von C E geführte landwirtschaftliche Betrieb „XY“ bleibt auch nach der Abschreibung von drei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, und von zwei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 1**, GB S, als leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb erhalten. Die im § 39 Abs 1 TFLG 1996 definierten Voraussetzungen für die Genehmigung liegen somit vor.Der von C E geführte landwirtschaftliche Betrieb „XY“ bleibt auch nach der Abschreibung von drei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 9***0, GB S, und von zwei Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft EZ 1**, GB S, als leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb erhalten. Die im Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 definierten Voraussetzungen für die Genehmigung liegen somit vor. Eine Genehmigung für die Absonderung von Anteilsrechten ist

§ 38

Abs 3 lit c erster Satz TFLG 1996 nur zulässig, wenn der Erwerb des Anteilsrechtes der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient.Eine Genehmigung für die Absonderung von Anteilsrechten ist

Paragraph 38, Absatz 3, Litera c, erster Satz TFLG 1996 nur zulässig, wenn der Erwerb des Anteilsrechtes der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und Almflächen der EZ *6*, GB S, eine Viehhaltung möglich ist. Grundsätzlich stellt auch der Erwerb eines Anteilsrechtes oder mehrerer Anteilsrechte eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dar. Der Tatbestand des § 38 Abs 3 lit c TFLG 1996 stellt auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftliches Betriebes ab und setzt somit das Bestehen eines solchen landwirtschaftlichen Betriebes voraus. Der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 stellt auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftliches Betriebes ab und setzt somit das Bestehen eines solchen landwirtschaftlichen Betriebes voraus. Im gegenständlichen Fall betreibt D E jedoch keine eigene Landwirtschaft und verfügt auch nicht über eine solche. Die landwirtschaftlichen Flächen EZ *6*, GB S, bewirtschaftet er gemeinsam mit seinem Bruder C E. Dass er allenfalls beabsichtigt, in Zukunft einen landwirtschaftlichen Betrieb zu schaffen und/oder aufzubauen ist nicht entscheidungswesentlich. Da D E keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, bedeutet die Absonderung mehrerer Anteilsrechte von der EZ 9***0, GB S, und deren Übertragung auf die EZ *6*, GB S, keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. Damit liegt die für die beantragte Genehmigung erforderliche Voraussetzung

§ 38Abs 3 lit c erster Satz TFLG 1996 nicht vor.

Da D E keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, bedeutet die Absonderung mehrerer Anteilsrechte von der EZ 9***0, GB S, und deren Übertragung auf die EZ *6*, GB S, keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. Damit liegt die für die beantragte Genehmigung erforderliche Voraussetzung

Paragraph 38, Absatz 3, Litera c, erster Satz TFLG 1996 nicht vor. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind Anordnungen einer letztwilligen Verfügung, die als Teilungen nach § 39 Abs 1 TFLG 1996 und als Absonderung von Anteilsrechten nach § 38 Abs 3 TFLG 1996 zu qualifizieren sind und daher einer agrarbehördlichen Bewilligung bedürfen. Da diese Anordnungen verschiedenen Genehmigungstatbeständen unterliegen, ist eine gesonderte Entscheidung über die beantragte Teilung von Stammsitzliegenschaften und die beantragte Absonderung von Anteilsrechten zulässig. Zwischen den Spruchpunkten

(1)und
(2)der angefochtenen Entscheidung besteht kein solcher innerer Zusammenhang, dass von einer Untrennbarkeit der beiden Absprüche auszugehen ist.Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind Anordnungen einer letztwilligen Verfügung, die als Teilungen nach Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 und als Absonderung von Anteilsrechten nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 zu qualifizieren sind und daher einer agrarbehördlichen Bewilligung bedürfen. Da diese Anordnungen verschiedenen Genehmigungstatbeständen unterliegen, ist eine gesonderte Entscheidung über die beantragte Teilung von Stammsitzliegenschaften und die beantragte Absonderung von Anteilsrechten zulässig. Zwischen den Spruchpunkten
(1)und
(2)der angefochtenen Entscheidung besteht kein solcher innerer Zusammenhang, dass von einer Untrennbarkeit der beiden Absprüche auszugehen ist. Die beantragte Abschreibung von Grundstücken von den Stammsitzliegenschaften EZ 9***0 und EZ 1**, beide GB S, und die damit verbundene Teilung der beiden Stammsitzliegenschaften mindert nicht die Leistungsfähigkeit des von C E geführten landwirtschaftlichen Betriebes „XY“. Die mit Spruchpunkt
(1)des angefochtenen Bescheides erteilte agrarbehördliche Bewilligung für näher beschriebene Teilungen zweier Stammsitzliegenschaften findet daher seine gesetzliche Deckung in § 39 Abs 1 TFLG 1996.Die beantragte Abschreibung von Grundstücken von den Stammsitzliegenschaften EZ 9***0 und EZ 1**, beide GB S, und die damit verbundene Teilung der beiden Stammsitzliegenschaften mindert nicht die Leistungsfähigkeit des von C E geführten landwirtschaftlichen Betriebes „XY“. Die mit Spruchpunkt
(1)des angefochtenen Bescheides erteilte agrarbehördliche Bewilligung für näher beschriebene Teilungen zweier Stammsitzliegenschaften findet daher seine gesetzliche Deckung in Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996. Da D E keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, dient die beantragte Absonderung von Anteilsrechten und deren Zuschreibung zur EZ *6*, GB S, nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die in § 38 Abs 3 lit c Z 1 TFLG 1996 umschriebene Voraussetzung für die Absonderung von Anteilsrechten ist damit nicht erfüllt. Die im Spruchpunkt
(2)des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Versagung der beantragten Absonderung mehrerer Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0 und deren Übertragung auf die Liegenschaft in EZ *6*, beide GB S, leidet daher an keiner Rechtswidrigkeit. Da D E keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, dient die beantragte Absonderung von Anteilsrechten und deren Zuschreibung zur EZ *6*, GB S, nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die in Paragraph 38, Absatz 3, Litera c, Ziffer eins, TFLG 1996 umschriebene Voraussetzung für die Absonderung von Anteilsrechten ist damit nicht erfüllt. Die im Spruchpunkt
(2)des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Versagung der beantragten Absonderung mehrerer Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft in EZ 9***0 und deren Übertragung auf die Liegenschaft in EZ *6*, beide GB S, leidet daher an keiner Rechtswidrigkeit. Dementsprechend weist das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.04.2015, Zl AGM-**/****-2014, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob über

den §§ 38 Abs 3 und 39 Abs 1 TFLG 1996 bewilligungspflichtige Anordnungen einer letztwilligen Verfügung getrennte Entscheidungen iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG rechtlich zulässig sind oder aufgrund des inneren Zusammenhanges dieser Anordnungen von einer Untrennbarkeit und somit von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus handelt es sich um eine Rechtsfrage, der über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zukommt. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Zur Frage, ob über

den Paragraphen 38, Absatz 3 und 39 Absatz eins, TFLG 1996 bewilligungspflichtige Anordnungen einer letztwilligen Verfügung getrennte Entscheidungen iSd Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG rechtlich zulässig sind oder aufgrund des inneren Zusammenhanges dieser Anordnungen von einer Untrennbarkeit und somit von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Darüber hinaus handelt es sich um eine Rechtsfrage, der über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zukommt. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1441.4

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