RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2251-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 11.08.2015, Z ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Ansuchen vom 16.09.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau, Zubau und die Errichtung eines Dachkapfers auf Gst **5/6 KG Z. Am 14.01.2015 wurde ein hochbautechnisches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde Z erstattet. Am 18.02.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Amtssachverständige für Hochbau auf das bisherige Gutachten verwies. Weiters wurde der Bauwerber darauf hingewiesen, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein zusätzlicher Stellplatz nachzuweisen sei. Am 22.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer ein Mietvertrag betreffend eines Abstellplatzes mit der Bergbahn Z AG für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 vorgelegt. Mit Schreiben von 02.03.2015 teilte die Baubehörde dem Bauherren mit, dass die Mietvereinbarung nicht akzeptiert werden könne. Sollte der erforderliche Abstellplatz nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können, könne um die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung des Stellplatzes angesucht werden. Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde der Bauwerber ersucht, binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die Schaffung des gemäß der Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Z für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Stellplatzes nachzuweisen oder gemäß § 8 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2011 um die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieses Stellplatzes anzusuchen. Es werde darauf hingewiesen, dass das Ansuchen zurückzuweisen sei, wenn dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht nachgekommen werde.Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde der Bauwerber ersucht, binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die Schaffung des gemäß der Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Z für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Stellplatzes nachzuweisen oder gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 um die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung dieses Stellplatzes anzusuchen. Es werde darauf hingewiesen, dass das Ansuchen zurückzuweisen sei, wenn dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen werde. Mit weiterem Schreiben vom
- Juli 2015 forderte die Baubehörde den nunmehrigen rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf, binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gemäß § 8 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 der Behörde glaubhaft zu machen, dass die für das gegenständliche Bauvorhaben zusätzlich erforderliche Abstellmöglichkeit bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der Zu- und Umbaumaßnahmen geschaffen werde. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass das Ansuchen zurückzuweisen sei, wenn dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht nachgekommen werde.Mit weiterem Schreiben vom
- Juli 2015 forderte die Baubehörde den nunmehrigen rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf, binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 der Behörde glaubhaft zu machen, dass die für das gegenständliche Bauvorhaben zusätzlich erforderliche Abstellmöglichkeit bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der Zu- und Umbaumaßnahmen geschaffen werde. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass das Ansuchen zurückzuweisen sei, wenn dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen werde. Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl *** wurde die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus auf Gst Nr **5/6 KG Z-Stadt zurückgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das Erfordernis des zusätzlichen Stellplatzes vom Bauwerber nie in Abrede gestellt worden sei. Ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung des Stellplatzes liege nicht vor. Der zusätzlich erforderliche Stellplatz bestehe derzeit nicht und sei auch nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Der Stellplatz sei weder in den antragsgegenständlichen Planunterlagen ausgewiesen noch durch sonstige Unterlagen nachgewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des rechtlich vertretenen Bauwerbers mache die geforderte Glaubhaftmachung der Schaffung des Stellplatzes bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung des Bauvorhabens nur während des anhängigen Bauverfahrens, das heißt vor Erteilung der Baubewilligung einen Sinn. Eine Glaubhaftmachung nach Erteilung der Baubewilligung und somit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens würde den Zweck der Bestimmung des § 8 Abs 3 TBO 2011, nämlich die Regelung der Stellplatzsituation im anhängigen Bauverfahren unterlaufen. Da im konkreten Fall dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht nachgekommen wurde, sei spruchgemäß zu entscheiden und das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl *** wurde die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus auf Gst Nr **5/6 KG Z-Stadt zurückgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das Erfordernis des zusätzlichen Stellplatzes vom Bauwerber nie in Abrede gestellt worden sei. Ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung des Stellplatzes liege nicht vor. Der zusätzlich erforderliche Stellplatz bestehe derzeit nicht und sei auch nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Der Stellplatz sei weder in den antragsgegenständlichen Planunterlagen ausgewiesen noch durch sonstige Unterlagen nachgewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des rechtlich vertretenen Bauwerbers mache die geforderte Glaubhaftmachung der Schaffung des Stellplatzes bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung des Bauvorhabens nur während des anhängigen Bauverfahrens, das heißt vor Erteilung der Baubewilligung einen Sinn. Eine Glaubhaftmachung nach Erteilung der Baubewilligung und somit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens würde den Zweck der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, TBO 2011, nämlich die Regelung der Stellplatzsituation im anhängigen Bauverfahren unterlaufen. Da im konkreten Fall dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen wurde, sei spruchgemäß zu entscheiden und das Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 zurückzuweisen gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Verbesserungsauftrag von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise erteilt worden sei. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten sei in der Baubewilligung festzulegen. Solange über die Zahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, sei eine solche Überprüfung dieser Festlegung im Instanzenweg nicht möglich. Es wäre damit der Behördenwillkür hinsichtlich der Zahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet, wenn die Behörde diese Zahl im Rahmen des Bauverfahrens de facto informell festlegen und dann noch vor Erlassung des Bescheides den Nachweis im Sinne des § 8 Abs 3 TBO 2011 fordern könnte, dies bei sonstiger Zurückweisung des Bauansuchens. Die Bestimmung des § 8 Abs 3 TBO 2011 vermöge daran nichts zu ändern. Die Sanktionierung dieser Bestimmung erfolge nicht durch Zurückweisung des Bauansuchens, wenn diese Glaubhaftmachung nicht erfolge, sondern nur durch § 37 Abs 2 lit c TBO 2011 in Verbindung mit § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO
- Zudem könne die Benützung einer baulichen Anlage, welche nicht über die bescheidmäßig festgelegte Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten verfüge, gemäß § 39 Abs 6 lit d TBO 2011 untersagt werden (Weber/Rat-Kathrein, Kommentar zur TBO, Randziffer 7 zu § 8). Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Glaubhaftmachung gemäß § 8 Abs 3 TBO 2011 erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung den Zweck dieser Bestimmung unterlaufen würde, wobei die belangte Behörde allerdings richtig erkenne, dass die Regelung der Stellplatzsituation im anhängigen Bauverfahren zu erfolgen habe. Eben diese Regelung werde durch den angefochtenen Bescheid aber von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise verweigert. Es stehe somit fest, dass der dem Beschwerdeführer erteilte Verbesserungsauftrag nicht dem Gesetz entsprochen habe. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG sei immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliege. Die Nichtbefolgung eines nicht dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrages könne aber nicht zur Zurückweisung gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 führen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Verbesserungsauftrag von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise erteilt worden sei. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten sei in der Baubewilligung festzulegen. Solange über die Zahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, sei eine solche Überprüfung dieser Festlegung im Instanzenweg nicht möglich. Es wäre damit der Behördenwillkür hinsichtlich der Zahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet, wenn die Behörde diese Zahl im Rahmen des Bauverfahrens de facto informell festlegen und dann noch vor Erlassung des Bescheides den Nachweis im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, TBO 2011 fordern könnte, dies bei sonstiger Zurückweisung des Bauansuchens. Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, TBO 2011 vermöge daran nichts zu ändern. Die Sanktionierung dieser Bestimmung erfolge nicht durch Zurückweisung des Bauansuchens, wenn diese Glaubhaftmachung nicht erfolge, sondern nur durch Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO
- Zudem könne die Benützung einer baulichen Anlage, welche nicht über die bescheidmäßig festgelegte Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten verfüge, gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, TBO 2011 untersagt werden (Weber/Rat-Kathrein, Kommentar zur TBO, Randziffer 7 zu Paragraph 8,). Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, TBO 2011 erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung den Zweck dieser Bestimmung unterlaufen würde, wobei die belangte Behörde allerdings richtig erkenne, dass die Regelung der Stellplatzsituation im anhängigen Bauverfahren zu erfolgen habe. Eben diese Regelung werde durch den angefochtenen Bescheid aber von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise verweigert. Es stehe somit fest, dass der dem Beschwerdeführer erteilte Verbesserungsauftrag nicht dem Gesetz entsprochen habe. Ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sei immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliege. Die Nichtbefolgung eines nicht dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrages könne aber nicht zur Zurückweisung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 führen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten: „§ 8 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 114 Abs. 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011.
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des Paragraph 114, Absatz 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011. (…)
(3)Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstand eines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen werden.
(3)Soweit die nach Absatz eins, erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstand eines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen werden. (…)
(6)Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Dabei dürfen die in einer Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Absatz eins, erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Dabei dürfen die in einer Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.
(7)Die Gemeinde kann durch Verordnung weiters für bestimmte Arten von Wohnbauvorhaben, bei denen aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes ein geringerer Bedarf an Abstellmöglichkeiten besteht, wie insbesondere betreute Wohnformen, Schülerheime oder Einrichtungen zur Betreuung von hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen, festlegen, dass Abstellmöglichkeiten nur in einer entsprechend geringeren Anzahl geschaffen werden müssen. In diesen Fällen ist jedoch der im Hinblick auf den unumgänglich notwendigen Individualverkehr unter Berücksichtigung auch der Kraftfahrzeuge der Besucher, Betreuungspersonen, Lieferanten und dergleichen dennoch bestehende Bedarf an Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen. § 27Paragraph 27Baubewilligung(…)
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird. (…)
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. (…)
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, d) wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein weiterer Abstellplatz für PKW zu schaffen ist. Nach der Aktenlage besteht die zusätzlich zu schaffende Abstellmöglichkeit derzeit nicht und ist auch nicht Gegenstand eines Bauvorhabens. Der Beschwerdeführer hat sohin nach § 8 Abs 3 TBO 2011 glaubhaft zu machen, dass die erforderliche Abstellmöglichkeit spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen wird. Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein weiterer Abstellplatz für PKW zu schaffen ist. Nach der Aktenlage besteht die zusätzlich zu schaffende Abstellmöglichkeit derzeit nicht und ist auch nicht Gegenstand eines Bauvorhabens. Der Beschwerdeführer hat sohin nach Paragraph 8, Absatz 3, TBO 2011 glaubhaft zu machen, dass die erforderliche Abstellmöglichkeit spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen wird. Die Erläuterungen zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998 sehen zu § 8 Abs 3 folgendes vor: „Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Abstellmöglichkeiten auch tatsächlich geschaffen werden, obliegt es nach § 8 Abs 3 des Entwurfes dem Bauwerber, glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zur Fertigstellung der betreffenden baulichen Anlagen tatsächlich vorhanden sein werden. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn die erforderlichen Abstellmöglichkeiten bereits gegeben oder zumindest Gegenstand eines anhängigen Bauverfahrens sind. Vor allem bei Abstellmöglichkeiten, die weder Bestandteil der betreffenden baulichen Anlage sind, noch als Nebengebäude oder Nebenanlage ausgeführt werden, wird dies jedoch vielfach nicht der Fall sein. Das Fehlen der erforderlichen Abstellmöglichkeiten soll der Benützung des betreffenden Gebäudes bzw wenn dieses nur aufgrund einer Benützungsbewilligung benutzt werden darf, der Erteilung derselben entgegenstehen.“Die Erläuterungen zur Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998, sehen zu Paragraph 8, Absatz 3, folgendes vor: „Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Abstellmöglichkeiten auch tatsächlich geschaffen werden, obliegt es nach Paragraph 8, Absatz 3, des Entwurfes dem Bauwerber, glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zur Fertigstellung der betreffenden baulichen Anlagen tatsächlich vorhanden sein werden. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn die erforderlichen Abstellmöglichkeiten bereits gegeben oder zumindest Gegenstand eines anhängigen Bauverfahrens sind. Vor allem bei Abstellmöglichkeiten, die weder Bestandteil der betreffenden baulichen Anlage sind, noch als Nebengebäude oder Nebenanlage ausgeführt werden, wird dies jedoch vielfach nicht der Fall sein. Das Fehlen der erforderlichen Abstellmöglichkeiten soll der Benützung des betreffenden Gebäudes bzw wenn dieses nur aufgrund einer Benützungsbewilligung benutzt werden darf, der Erteilung derselben entgegenstehen.“ Sanktioniert ist die Verletzung der Pflicht zur Schaffung der Abstellmöglichkeiten durch folgende Bestimmungen: gemäß § 37 Abs 2 lit c TBO 2011 ist die Benützung der baulichen Anlage nach Bauvollendung nur erlaubt, wenn die vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten vorhanden sind – eine dem widersprechende Benützung ist zum einen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 1 lit j Z 2 und führt zum anderen zur Untersagung der Benützung gemäß § 39 Abs 6 lit d – die Nichtbeachtung eines Untersagungsauftrages ist ebenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 1 lit n Z 2 (Weber/Rat-Kathrein, Tiroler Bauordnung
(2014)Anmerkung 7 zu § 8).Sanktioniert ist die Verletzung der Pflicht zur Schaffung der Abstellmöglichkeiten durch folgende Bestimmungen: gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, TBO 2011 ist die Benützung der baulichen Anlage nach Bauvollendung nur erlaubt, wenn die vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten vorhanden sind – eine dem widersprechende Benützung ist zum einen eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Ziffer 2 und führt zum anderen zur Untersagung der Benützung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, – die Nichtbeachtung eines Untersagungsauftrages ist ebenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, (Weber/Rat-Kathrein, Tiroler Bauordnung
(2014)Anmerkung 7 zu Paragraph 8,). Aus den erläuternden Bemerkungen geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor. Der Bauwerber soll verpflichtet werden, glaubhaft zu machen, dass die erforderlichen Abstellmöglichkeiten spätestens bis zur Fertigstellung der betreffenden baulichen Anlage tatsächlich vorhanden sein werden, wenn die erforderlichen Abstellmöglichkeiten noch nicht gegeben sind oder nicht Gegenstand eines anhängigen Bauverfahrens sind. Eine derartige Glaubhaftmachung macht - wie die belangte Behörde richtig festhält - nur im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren einen Sinn. Würde man die Glaubhaftmachung der Schaffung der erforderlichen Stellplätze erst nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens fordern, so würde diese Bestimmung völlig ins Leere laufen. Ob dem Bauwerber diese Glaubhaftmachung nach rechtskräftigem Abschluss des zugrunde liegenden Bauverfahrens gelingt oder nicht hätte nämlich keine weiteren Sanktionen zur Folge. Das tatsächliche Fehlen der erforderlichen Abstellmöglichkeiten ist ausschließlich in einem baupolizeilichen Verfahren zu sanktionieren. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers erfolgt die Sanktionierung der Bestimmung des § 8 Abs 3 TBO nicht durch § 37 Abs 2 litc TBO
- § 37 Abs 2 lit c TBO 2011 stellt auf die Anzeige der Bauvollendung und damit im Zusammenhang auf den Nachweis des Vorhandenseins der erforderlichen Stellplätze ab. § 8 Abs 3 TBO 2011 stellt hingegen dem eindeutigen Wortlaut nach auf die Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Abstellmöglichkeiten zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Bauvollendung geschaffen werden, ab. Glaubhaft machen bedeutet in diesem Zusammenhang die Behörde von der Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, dass die Schaffung der erforderlichen Stellplätze tatsächlich erfolgen wird. Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (§ 45 Abs 2 AVG). Diese Glaubhaftmachung wollte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Mietvereinbarung, abgeschlossen zwischen der Bergbahn AG Z und dem Bauwerber betreffend die Vermietung eines Dauerparkplatzes auf dem Parkplatz der Bahn C C für die Dauer eines Jahres, bewerkstelligen. Diese Art der Glaubhaftmachung war für die Baubehörde offensichtlich nicht ausreichend (vgl dazu das Schreiben der Baubehörde vom 02.03.2015). Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers erfolgt die Sanktionierung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, TBO nicht durch Paragraph 37, Absatz 2, litc TBO
- Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, TBO 2011 stellt auf die Anzeige der Bauvollendung und damit im Zusammenhang auf den Nachweis des Vorhandenseins der erforderlichen Stellplätze ab. Paragraph 8, Absatz 3, TBO 2011 stellt hingegen dem eindeutigen Wortlaut nach auf die Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Abstellmöglichkeiten zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Bauvollendung geschaffen werden, ab. Glaubhaft machen bedeutet in diesem Zusammenhang die Behörde von der Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, dass die Schaffung der erforderlichen Stellplätze tatsächlich erfolgen wird. Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Diese Glaubhaftmachung wollte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Mietvereinbarung, abgeschlossen zwischen der Bergbahn AG Z und dem Bauwerber betreffend die Vermietung eines Dauerparkplatzes auf dem Parkplatz der Bahn C C für die Dauer eines Jahres, bewerkstelligen. Diese Art der Glaubhaftmachung war für die Baubehörde offensichtlich nicht ausreichend vergleiche dazu das Schreiben der Baubehörde vom 02.03.2015). Zu Prüfen war daher weiters, ob ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu Recht ergangen ist und ob es sich bei einem Fehlen der im § 8 Abs 3 TBO 2011 geforderten Glaubhaftmachung um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032 und andere), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010) oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt demensprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist-die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann allenfalls-als Verletzung der Mitwirkungspflicht-bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032 und viele andere).Zu Prüfen war daher weiters, ob ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht ergangen ist und ob es sich bei einem Fehlen der im Paragraph 8, Absatz 3, TBO 2011 geforderten Glaubhaftmachung um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt. Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032 und andere), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010) oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt demensprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist-die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann allenfalls-als Verletzung der Mitwirkungspflicht-bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032 und viele andere). Die Planunterlagen Verordnung 1998, LBGl Nr 90/1998 sieht im Wesentlichen die Anordnung und die Fläche sowie die Art der Ausführung der Abstellmöglichkeiten als Teil der Planunterlagen vor. In Bezug auf die gegenständlich in Rede stehende Glaubhaftmachung der Schaffung von erforderlichen Abstellplätzen hat der Landesgesetzgeber erkennbar keine näheren Regelungen getroffen. Im Sinne der vorhin wiedergegebenen Judikatur handelt es sich bei einer Nicht-Glaubhaftmachung sohin um keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sondern um einen sonstigen Abweisungsgrund nach § 27 Abs 4 lit d TBO
- Eine Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011, da dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht nachgekommen worden sei, ist daher grundsätzlich unzutreffend.Die Planunterlagen Verordnung 1998, LBGl Nr 90 aus 1998, sieht im Wesentlichen die Anordnung und die Fläche sowie die Art der Ausführung der Abstellmöglichkeiten als Teil der Planunterlagen vor. In Bezug auf die gegenständlich in Rede stehende Glaubhaftmachung der Schaffung von erforderlichen Abstellplätzen hat der Landesgesetzgeber erkennbar keine näheren Regelungen getroffen. Im Sinne der vorhin wiedergegebenen Judikatur handelt es sich bei einer Nicht-Glaubhaftmachung sohin um keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sondern um einen sonstigen Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO
- Eine Zurückweisung des Bauansuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011, da dem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen worden sei, ist daher grundsätzlich unzutreffend. Die unzutreffend erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 27 Abs. 2 TBO 2011 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG statt einer Abweisung gemäß § 26 Abs. 4 lit. d TBO 2011 stellt aber keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers dar. Durch die Zurückweisung des Bauansuchens liegt keine rechtskräftige Entscheidung über das Bauvorhaben, die einer neuerlichen Entscheidung über ein gleichartiges Vorhaben entgegenstünde, vor und ist es dem Beschwerdeführer daher jederzeit möglich, ein neuerliches Bauansuchen zu stellen und die entsprechenden Angaben und Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Schaffung eines weiteren Abstellplatzes zu machen bzw. vorzulegen (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073).Die unzutreffend erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG statt einer Abweisung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 stellt aber keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers dar. Durch die Zurückweisung des Bauansuchens liegt keine rechtskräftige Entscheidung über das Bauvorhaben, die einer neuerlichen Entscheidung über ein gleichartiges Vorhaben entgegenstünde, vor und ist es dem Beschwerdeführer daher jederzeit möglich, ein neuerliches Bauansuchen zu stellen und die entsprechenden Angaben und Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Schaffung eines weiteren Abstellplatzes zu machen bzw. vorzulegen vergleiche VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.2251.1