← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/21/2457-1'}

Obsah (4)Art 133§ 11§ 18§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/21/2457-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten

folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 12.01.2014, 00:30 Uhr Tatort: X, im Lokal „G“, Adresserömisch zehn, im Lokal „G“, Adresse

  1. Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Kellner des Lokales „G" in X, Adresse zu verantworten, dass an Frau B B zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch weitergeben wurden.
  2. Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Kellner des Lokales „G" in römisch zehn, Adresse zu verantworten, dass an Frau B B zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch weitergeben wurden.
  3. Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Kellner des Lokales „G“ in X, Adresse zu verantworten, dass an Frau C C zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben.
  4. Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Kellner des Lokales „G“ in römisch zehn, Adresse zu verantworten, dass an Frau C C zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben.
  5. Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Kellner des Lokales „G“ in X, Adresse zu verantworten, dass an Frau D D zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben.
  6. Der Beschuldigte Herr A A geb. am xx.xx.xxxx hat es als Kellner des Lokales „G“ in römisch zehn, Adresse zu verantworten, dass an Frau D D zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.-
  7. § 18 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 lit. d Tiroler Jugendschutzgesetz 1994“1.-
  8. Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 21 Abs 1 lit d Tiroler Jugendschutzgesetz zu Spruchpunkt
  9. bis
  10. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest jeweils neun Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, Tiroler Jugendschutzgesetz zu Spruchpunkt
  11. bis
  12. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest jeweils neun Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte A A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.08.2014, **** binnen offener Frist diese Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalte

angefochten. Das Straferkenntnis leidet an inhaltlicher und formaler Gesetz- und Rechtswidrigkeit. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde ohne Beweisaufnahme erlassen, es wurde lediglich die Anzeige zu Grunde gelegt. Hier ist anzuführen, dass der Anzeige nicht einmal das Geburtsdatum der mit Jugendlichen bezeichneten Personen zu entnehmen ist. Darüber hinaus ist der Deliktsvorwurf in dieser Form nicht richtig, sodass die Strafbarkeit schon aus formalen Gründen präkludiert sein dürfte. Im Übrigen hat die Erstbehörde auch nicht erhoben, ob jede der mit Jugendliche bezeichneten Personen für sich selbst ein Getränk bestellt hat oder aber ob eine der drei die Getränke bezogen hat. Hier ist anzumerken, dass die mit Jugendlichen umschriebenen Personen nicht einmal im Lokal anwesend waren, sondern vor dem Lokal, wobei im Umfeld des Lokals des Beschuldigten sich noch weitere gastronomische Unternehmungen befinden. Insgesamt ist das Straferkenntnis in der vorliegenden Form weder sachlich begründet noch mit den Deliktsmerkmalen hinreichend ausgestattet, es erweist sich als unüberprüfbar. Die aufgezeigten Gründe bedingen daher auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung, unabhängig von der Mangelhaftigkeit. Wie der Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, sind die jeweils einzeln verhängten Geldstrafen unangemessen hoch, es ist auch durch die Behörde genau zu eruieren, ob und wie sich der Erwerb alkoholischer Getränke im Tatsächlichen abgespielt hat. Somit wird an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt der Beschwerdeantrag, dieser Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Bezirkshauptmannes Z Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise wolle die Geldstrafe auf je EUR 20,-- herabgesetzt werden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2014/21/2457. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Beamte der Polizeiinspektion Z haben am 12.01.2014 um 00.30 Uhr im „G“ in X, Adresse, Jugendschutzkontrollen durchgeführt.Beamte der Polizeiinspektion Z haben am 12.01.2014 um 00.30 Uhr im „G“ in römisch zehn, Adresse, Jugendschutzkontrollen durchgeführt.

dem Vorbringen in der Anzeige habe der Beschwerdeführer als Kellner drei sehr jung aussehenden Mädchen, nämlich B B, C C und D D jeweils ein Glas Weißwein serviert, ohne die „Jugendlichen“

dem Ausweis gefragt zu haben. Weder in der Anzeige, noch im darauf eingeleiteten Verfahren wurde jemals der Alter der drei genannten Mädchen erhoben. Weder in der Strafverfügung vom 17.02.2014, noch im Straferkenntnis vom 04.08.2014 befinden sich Hinweise darauf, dass die drei Mädchen Personen zwischen dem vollendeten

  1. und dem vollendeten
  2. Lebensjahr sind. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Aufgrund des Akteninhaltes steht ganz außer Zweifel, dass die Behörde bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses von einer Altersermittlung der drei Mädchen, an die angeblich Alkohol ausgeschenkt wurde, Abstand genommen hat. Die Behörde hat sich offensichtlich auf die Formulierung in der Anzeige verlassen, wonach es sich bei den drei Personen um drei sehr jung aussehende Mädchen gehandelt hätte. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob der Tatvorwurf im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ausreichend konkretisiert ist oder nicht. Hiezu bedurft es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 11

Abs 2 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 sind Jugendliche Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 sind Jugendliche Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 18

Abs 1 leg cit dürfen an Kinder und Jugendliche Alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate, udgl), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 18, Absatz eins, leg cit dürfen an Kinder und Jugendliche Alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate, udgl), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

§ 18

Abs 2 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen an Jugendliche ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr alkoholische Getränke weitergegeben werden, ausgenommenNach Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen an Jugendliche ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr alkoholische Getränke weitergegeben werden, ausgenommen a) gebrannte alkoholische Getränke und b) Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden.

Abs 3 leg cit dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. …

Absatz 3, leg cit dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. … Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar fest steht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Rechts, dass ihm einerseits dies als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Im gegenständlichen Fall ist der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf aus folgenden Gründen nicht geeignet, die Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen:Im gegenständlichen Fall ist der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf aus folgenden Gründen nicht geeignet, die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen:

§ 18

Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen an Kinder und Jugendliche Alkoholische Getränke und Zubereitungen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden.

Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen an Kinder und Jugendliche Alkoholische Getränke und Zubereitungen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden. Wesentliches Merkmal dieser Bestimmung ist somit die Weitergabe von alkoholischen Getränken und Zubereitungen an „Kinder und Jugendliche“. Dem Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei B B, C C und D D um Kinder oder Jugendliche handelt. Ein dementsprechender Vorwurf wurde bis heute dem Beschwerdeführer auch nicht unterbreitet.

§ 32Abs 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, etc) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen, muss die Verfolgungshandlung – hier binnen eines Jahres – wegen eines bestimmten Sachverhalts erfolgen und sich

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen. Nur dann unterbricht die Verfolgungshandlung die Verjährung.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, etc) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen, muss die Verfolgungshandlung – hier binnen eines Jahres – wegen eines bestimmten Sachverhalts erfolgen und sich

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen. Nur dann unterbricht die Verfolgungshandlung die Verjährung. Im gegenständlichen Fall lässt sich aus der noch als rechtzeitige Verfolgungshandlung in Betracht kommende Erlassung der Strafverfügung vom 17.02.2014 nicht entnehmen, dass der Beschuldigte tatsächlich an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke weitergegeben hätte.

der Bestimmung des § 18 Abs 2 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 wäre die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, ausgenommene gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, sogar zulässig. Gegenständlich wurde an die drei genannten Personen jeweils ¼ l Weiß-Süss ausgeschenkt. Bekanntermaßen handelt es sich bei Weißwein nicht um ein gebranntes alkoholisches Getränkt.

der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 wäre die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Personen ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr, ausgenommene gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, sogar zulässig. Gegenständlich wurde an die drei genannten Personen jeweils ¼ l Weiß-Süss ausgeschenkt. Bekanntermaßen handelt es sich bei Weißwein nicht um ein gebranntes alkoholisches Getränkt. Da es die Behörde jedoch bis heute unterlassen hat, Erhebungen dahingehend zu pflegen, wie alt die drei genannten Personen tatsächlich waren, mangelt es dem vorliegenden Straferkenntnis an der im Gesetz vorgegebenen Altersgrenze. Infolge eingetretener Verfolgungsverjährung war eine Spruchberichtigung diesbezüglich nicht mehr möglich und somit erübrigte sich auch eine weitere Erhebung hinsichtlich des tatsächlichen Alters der drei genannten Personen durch das Verwaltungsgericht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass in den Spruchpunkten
  2. und
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an Frau C C und Frau D D alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben hätte. Worin hier also die Strafbarkeit gelegen sein sollte, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. , Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass in den Spruchpunkten
  4. und
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an Frau C C und Frau D D alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch nicht weitergegeben hätte. Worin hier also die Strafbarkeit gelegen sein sollte, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Keinesfalls ersetzt die Angaben in der Anzeige, wonach es sich bei den drei Mädchen um jung aussehende Personen gehandelt hatte, die Erhebung des konkreten Alters dieser Mädchen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.21.2457.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.