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{'item': 'LVwG-2015/20/2375-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2375-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, B, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.09.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.09.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Weiters wurde ein Mopedlenkverbot ausgesprochen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das amtsärztliche Gutachten vom 08.09.2015 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet sei, da bis auf eine Ausnahme alle kraftfahrspezifischen Leistungsparameter unterdurchschnittlich ausgeprägt seien und keine Kompensationsmöglichkeiten bestünden. Eine Besserung der Leistungsfunktionen könne faktisch ausgeschlossen werden. Mit einem Schriftsatz vom 22.09.2015 wurde gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vom 08.09.2015 nicht angeführt sei, welche kraftfahrspezifischen Leistungsparameter unterdurchschnittlich ausgeprägt seien und ebenso wenig, welche Kompensationsmöglichkeiten gegeben seien. Schon deshalb sei die Stellungnahme vom 08.09.2015 mit schwerwiegenden Mängeln zu Lasten des Beschwerdeführers behaftet. Der Beschwerdeführer sei seit 1966 Führerscheinbesitzer und habe seinen PKW, wie sich aus der Mittelung seiner Haftpflichtversicherung ergebe, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides anstandslos und unfallfrei gelenkt. Im Übrigen habe der Hausarzt des Beschwerdeführers am 10.09.2015 eine Labordiagnose im Rahmen der Gesundenvorsorgeuntersuchung durchgeführt und dabei ausschließlich positive Werte erhoben. In der Beschwerde sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sprach darüber mit einem gesonderten Beschluss vom 07.10.2015, Zl 2015/20/2375-7 ab und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Dem Beschwerdeführer wurden die vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsschritte (nämlich die Einholung der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des Befundberichtes der C kliniken vom 03.07.2015 sowie die Stellungnahmen des Chefarztes des Polizeiärztlichen Dienstes) mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit einem Schriftsatz vom 27.10.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er jederzeit bereit wäre, sich einer Beobachtungsfahrt zu unterziehen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Wunsch des Beschwerdeführers und auf Grund eines Ersuchens des Verkehrsamtes der Landespolizeidirektion Tirol erfolgte am 20.08.2015 eine amtsärztliche Untersuchung. Der Beschwerdeführer hatte zuvor einen neurologischen Befundbericht vorgelegt. In diesem neurologischen Befundbericht der C kliniken vom 03.07.2015, welcher der amtsärztlichen Untersuchung zu Grunde gelegen ist, lautet die Diagnose „Molekulargenetisch gesicherter Morbus Huntington“. Nach Anführung des neurologischen Status ist in der Beurteilung folgendes angeführt: „Wir raten dringend vom Lenken eines Kraftfahrzeuges ab; bedarfsweise sollte eine spezielle neuropsychodiagnostische Testung zur Fahrtauglichkeit durchgeführt werden.“ Im seinem Gutachten vom 08.09.2015 beurteilte der Chefarzt des polizeiärztlichen Dienstes den Beschwerdeführer zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1 als nicht geeignet und sei eine Besserung der Leistungsfunktion rein faktisch auszuschließen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach dem erwähnten neurologischen Befund eine neurologische Erkrankung („Morbus Huntington“) vorliege. Der Chefarzt verwies auch auf die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welche angeordnet worden sei. Demnach sei festgestellt worden, dass mit einer Ausnahme alle kraftfahrspezifischen Leistungsparameter unterdurchschnittlich ausgeprägt und keine Kompensationsmöglichkeiten gegeben seien. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 05.09.2015, welche sich auf eine Untersuchung vom 31.08.2015 bezieht, wurde der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 als derzeit nicht geeignet beurteilt. Die testobjektiven Daten der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind mit einer Ausnahme eindeutig unterdurchschnittlich hoch ausgewiesen. Es zeigten sich Mängel und Defizite im Hinblick auf die Lenkeranforderungen für die Führerscheingruppe
  5. Eine Kompensation dieser Mängel bzw Defizite ist derzeit nicht möglich. Sowohl bei der Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung als auch beim Reaktionsverhalten und beim Konzentrationsvermögen ergaben sich Werte, die unter dem erwähnten Grenzwert liegen und daher als unterdurchschnittlich einzustufen sind. Bei der Intelligenz und dem Erinnerungsvermögen wurde ebenfalls ein unterdurchschnittlicher Wert erzielt. Lediglich der visuelle Gedächtnistest ergab mit einem Prozentanteil von 26 einen durchschnittlichen Wert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem Akt des erkennenden Gerichtes, insbesondere den verkehrspsychologischen bzw ärztlichen Beurteilungen. Die im Rahmen der Verkehrspsychologischen Untersuchung erzielten Ergebnisse sind nachvollziehbar. In der Erläuterung der Befunde findet sich der Hinweis, dass sich der Durchschnittsbereich der Normwertskala zwischen 50,9 und 84,1 % bewegen würde und Werte darunter als Leistungsdefizite (Grenzwertunterschreitungen) zu interpretieren seien. Die Beschwerdeeinwendungen wurden von dem Chefarzt des Polizeiärztlichen Dienstes zur Kenntnis gebracht und wurde er vom erkennenden Gericht um eine Ergänzung der Stellungnahme ersucht. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2015 nach, wobei er darauf verwies, dass ein Prozentrang von weniger als 16 bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung ein unterdurchschnittliches Ergebnis bedeute und von sämtlichen geprüften Parametern lediglich das visuelle Erinnerungsvermögen durchschnittlich gegeben sei. Per definitionem seien die Leistungsfunktionen nicht gegeben, wenn in mehr als 3 Teilbereichen ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt werde und ergebe sich daraus, dass auch keine Kompensationsmöglichkeiten vorhanden seien. Die Ergebnisse der Verkehrspsychologischen Untersuchung und die darauf gegründete Beurteilung der fehlenden Fahreignung sind daher sehr gut objektivierbar. Der Chefarzt des Polizeiärztlichen Dienstes führte gegenüber dem erkennenden Gericht auch aus, dass es sich bei der Grunderkrankung Chorea Huntington um eine Erkrankung aus dem neurologischen Formenkreis handle, die mit strukturellen Veränderungen im Gehirn einhergehe. Unauffällige Laborwerte seien in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Insofern kommt den bei der Vorsorgeuntersuchung erzielten Laborwerten ebenso wie dem in der Beschwerde angeführten bisher unfallfreien Lenken keine entscheidende Bedeutung zu. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 06.10.2015 (Datum des Einlangens) ein aktueller neurologischer Befundbericht der C kliniken vom 09.09.2015 übermittelt. In dieser findet sich neuerlich die Diagnose „molekulargenetisch gesicherter Morbus Huntington“. Dieser neurologische Befundbericht enthält keinerlei Ausführungen betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. In der Beurteilung ist von der Beibehaltung der aktuellen Therapie und von einer kurzfristigen Kontrolle am 30.10.2015 an der Chorea-Ambulanz die Rede. Auch dieses Gutachten wurde dem Chef des Polizeiärztlichen Dienstes im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde er mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 08.10.2015 um Mitteilung ersucht, inwieweit sich aufgrund dieses Befundberichtes an der von ihm bisher getroffenen Beurteilung etwas ändern würde. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom selben Tag führte Chefarzt Dr. DD aus, dass die negative Beurteilung aufrechterhalten werden müsse, dies insbesondere deshalb, da die Therapie um eine antipsychotische Medikation erweitert worden sei, eine Besserung des Zustandsbildes nicht zu erwarten sei. Es wäre dem Beschwerdeführer aber nicht verwehrt, sich nach Ablauf von 6 Monaten einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung inklusive verkehrspsychologischer Untersuchung zu unterziehen. Diese ergänzenden Ausführungen des Chefs des Polizeiärztlichen Dienstes lassen keine Bedenken in Bezug auf seine (ursprünglich) schon getroffene Beurteilung aufkommen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung „§ 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9), Gesundheitliche Eignung ...“ § 8 Gesundheitliche EignungParagraph 8, Gesundheitliche Eignung „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: 'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten; ...
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten. ...
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
  1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
  2. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins, und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2, und 3); „... § 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungParagraph 24, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. ...“ § 25 Dauer der EntziehungParagraph 25, Dauer der Entziehung „ ...
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. ...“ Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung: § 3 Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 3, Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ... und
  2. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. ...
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Auf der Grundlage der unbedenklichen Beurteilung des Chefarztes des Polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion Tirol, welche auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme erfolgte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt. Die getroffene amtsärztliche Beurteilung erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des neurologischen Befundberichtes vom 03.07.2015 und der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 05.09.2015, welche jeweils eindeutig die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 verneinen, schlüssig und nachvollziehbar. Bei dieser Befundlage konnte seitens des Amtsarztes eine sichere Entscheidung in Bezug auf die Frage der gesundheitlichen Eignung getroffen werden. Aufgrund dessen waren auch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Beobachtungsfahrt Maßgabe des § 8 Abs 2 letzter Satz FSG nicht gegeben.Auf der Grundlage der unbedenklichen Beurteilung des Chefarztes des Polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion Tirol, welche auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme erfolgte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt. Die getroffene amtsärztliche Beurteilung erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des neurologischen Befundberichtes vom 03.07.2015 und der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 05.09.2015, welche jeweils eindeutig die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 verneinen, schlüssig und nachvollziehbar. Bei dieser Befundlage konnte seitens des Amtsarztes eine sichere Entscheidung in Bezug auf die Frage der gesundheitlichen Eignung getroffen werden. Aufgrund dessen waren auch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Beobachtungsfahrt Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz FSG nicht gegeben. Es war daher wie im Voraus geführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.2375.9

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