Obsah (13)
§ 28§ 52§ 25a§ 64§ 45§ 46§ 17§ 19§ 99§ 8§ 13§ 24§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/2460-3; LVwG-2015/33/2461-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 als unbegründet abgewiesen.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von Euro 320,-- und zu Spruchpunkt
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils Euro 10,--, insgesamt Euro 340,-- zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von Euro 320,-- und zu Spruchpunkt
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils Euro 10,--, insgesamt Euro 340,-- zu bezahlen. 2.
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 1.) bis 3.) 09.06.2015, 22:30 Uhr Tatort: 1.) bis 3.)
- Straße, XTatort: 1.) bis 3.)
- Straße, römisch zehn Fahrzeug(e): PKW ****
- Sie haben sich am 09.06.2015 um 22:30 Uhr in X, Straße nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zu dem angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.Sie haben sich am 09.06.2015 um 22:30 Uhr in römisch zehn, Straße nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zu dem angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
- Sie habe es als LenkerIn unterlassen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des(r) PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
- Sie haben es als FahrzeuglenkerIn unterlassen, den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen. Übertretungen nach
- § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO
- § 102 Abs. 5 lit b KFGParagraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG
- § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 1 FSG Geldstrafe (€):
- 1.600,00
- 50,00
- 50,00
: § 99 Abs. 1 lit b StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSGParagraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage(e) 1Tag 1 Tag Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.880,00“ Dagegen hat Herr A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde die Frage, ob die T-Auffahrt eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, falsch beurteilt habe. Auf den vorliegenden Fall sei die StVO und das FSG nicht anwendbar. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liege nicht vor, da die T-Auffahrt eine kurze Auffahrt sei, die zu einer privaten Scheune führe. Es handle sich eindeutig um Privatgrund. Dies sei auch für jedermann aufgrund des Kiesuntergrundes in der Einfahrt und der deutlichen räumlichen und strukturellen Trennung zur asphaltierten Straße leicht ersichtlich. Die Fläche sei nicht für jeden Verkehrsteilnehmer unter gleichen Bedingungen nutzbar. Die Auffahrt diene nicht dem Zweck der allgemeinen Benützung, sondern nur dem Zweck der Ein- bzw Auslieferung von Waren. Für jeden unbeteiligten Fahrzeuglenker sei klar, dass die T-Auffahrt eine private Zweckzufahrt sei. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug aufgrund der ausdrücklichen Gestattung des Eigentümers dort abgestellt. Wie der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei bereits angegeben habe, wollte er sein Fahrzeug stehen lassen, weil er Alkohol konsumiert habe. Zudem sei der Beifahrer B B nur deshalb im Auto gewesen, da er sein Mobiltelefon darin liegen habe lassen und er im Begriff gewesen sei seine Ehegattin anzurufen, damit diese sie abholen komme. Beantragt wurde das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2015 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das bekämpfte Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und der belangten Behörde eine neue Entscheidung aufzutragen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion K vom 11.06.2015, Zahl ****, Einsichtnahme in die Stellungnahme der Polizeiinspektion K vom 19.07.2015 samt Lichtbildbeilage. Weiters fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.10.2015 eine mündliche Verhandlung statt bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie Einvernahme der Meldungslegerin RI C C und Einvernahme des Zeugen B B. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am Abend des 09.06.2015 hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf der T-Auffahrt des Eigentümers D D, Adresse in X, abgestellt. Um 22:30 fuhr er den PKW von dieser Auffahrt herunter auf den vor der Tenne befindlichen Parkplatz. Er wollte die T-Auffahrt frei machen, damit Herr D am nächsten Morgen mit dem Traktor hinauffahren kann. Der Beschwerdeführer stellte das Fahrzeug auf dem Parkplatz am Ende der T-Auffahrt ab, wobei es mit der gesamten Fahrzeuglänge am Parkplatz stand.Am Abend des 09.06.2015 hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf der T-Auffahrt des Eigentümers D D, Adresse in römisch zehn, abgestellt. Um 22:30 fuhr er den PKW von dieser Auffahrt herunter auf den vor der Tenne befindlichen Parkplatz. Er wollte die T-Auffahrt frei machen, damit Herr D am nächsten Morgen mit dem Traktor hinauffahren kann. Der Beschwerdeführer stellte das Fahrzeug auf dem Parkplatz am Ende der T-Auffahrt ab, wobei es mit der gesamten Fahrzeuglänge am Parkplatz stand. Als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug von der T-Auffahrt heruntergefahren und am Parkplatz abgestellt hatte, fuhr eine Sektorstreife bestehend aus RI C C und BI E E mit dem Dienstkraftfahrzeug auf den Parkplatz ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Motor des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bereits abgestellt und hat sich eine zweite Person im Fahrzeug befunden. Da die Fahrzeuginsassen nicht reagiert haben, hat RI C C die Fahrertüre geöffnet und den Lenker aufgefordert, Zulassungsschein und Führerschein auszuhändigen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und hat sich daran eine beinahe eskalierende Diskussion entwickelt. Im Zuge dessen hat RI C C beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch wahrgenommen und hat ihn zum Alkotest aufgefordert. Auch dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, obwohl ihn die Meldungslegerin mehrmals auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht hat. Der Aufforderung zum Alkotest ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben deshalb nicht nachgekommen, da er der Meinung war, dass er sich auf Privatgrund befindet und daher der Aufforderung nicht Folge leisten muss. Der Beschwerdeführer hat an dem besagten Abend nach eigenen Angaben ca drei große Bier zu 0,5 Liter getrunken, und konnte von der amtshandelnden Frau RI C auch Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Bei der Einfahrt zum verfahrensgegenständlichen Parkplatz ist weder ein Hinweisschild auf einen Privatgrund noch ein Schranken vorhanden. Auf dem daran angrenzenden Grundstück befindet sich ein Landmaschinenhandel, zu dem keine räumliche Trennung besteht. Es befinden sich des Öfteren fremde Personen bzw Fahrzeugen auf dem gegenständlichen Parkplatz und wird dieser laut Angaben des Beschwerdeführers von Besuchern öfters und mehrmalig genutzt, weshalb er ja auch ursprünglich sein Fahrzeug auf der T-Auffahrt abgestellt hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zahl **** und aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren. Im Anlassfall wurden wesentliche Teile des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts nicht bestritten. So gab der Beschwerdeführer an, dass er das Auto von der T-Auffahrt rückwärts heruntergefahren habe, um die Auffahrt frei zu machen. Zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers, sagte er selbst aus, dass er an dem besagten Abend drei große Bier zu 0,5 Liter getrunken habe. Auch dass er der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle nicht nachgekommen sei, sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus. Diese Weigerung gründete jedoch darauf, dass er der Meinung gewesen sei, sich auf Privatgrund zu befinden. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sehr wohl bereit gewesen wäre einen Vortest zu machen, die Polizeistreife jedoch keinen solchen Test mitgeführt hätte, ist als reine Schutzbehauptung zu deuten. Die Zeugin RI C konnte zwar nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sie an dem besagten Tag ein Vortestgerät mitgeführt hatten, gab aber an, dass sich ein solches Gerät grundsätzlich immer im Dienstfahrzeug befände. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund die Aussagen der glaubwürdigen Zeugin in Zweifel zu ziehen und geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Alkomattest in keinster Weise nachgekommen ist. Strittig blieb vor allem die genaue Standposition des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt. Diesbezüglich wurden seitens der Polizeiinspektion K Lichtbilder vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab zu der auf diesen Lichtbildern abgebildeten Position an, dass diese nicht seiner tatsächlichen Standposition entsprechen würde. Er sei im Zeitpunkt des Eintreffens des Polizeiautos zirka eine Fahrzeuglänge weiter vorne, sohin mit dem Vorderteil seines Fahrzeuges am Ende der Auffahrt, aber bereits auf dem Parkplatz gestanden. Laut Aussage der RI C entspreche die auf der Lichtbildbeilage der Polizei abgebildete Standposition in etwa der Position des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt. Dabei handle es sich jedoch um eine Zirkaposition, da diese Position nicht ausgemessen wurde. Der Aussage des Zeugen B zufolge, sei das Fahrzeug beim Eintreffen des Polizeiautos noch auf der T-Auffahrt gestanden. Diese Aussage deckt sich jedoch nicht mit jener des Beschwerdeführers selbst, der bestätigte, dass sein Fahrzeug beim Eintreffen der Polizei nicht mehr auf der T-Auffahrt, sondern am Parkplatz am Ende dieser Auffahrt gestanden sei. Aufgrund dieses Widerspruchs sind die Angaben dieses Zeugen keinesfalls glaubwürdig. Zudem konnte der Zeuge zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, nichts beitragen, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. Bezüglich der Standposition des Fahrzeuges ist daher den äußerst glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin RI C zu folgen. Die Zeugin gab an, dass beim Einfahren des Polizeiautos das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits von der T-Auffahrt heruntergefahren worden sei. Weiters schilderte sie detailliert, wie das Dienstfahrzeug auf den Parkplatz eingefahren und dieses dort abgestellt wurde. Danach war es nicht möglich, dass der PKW des Beschwerdeführers eine Fahrzeuglänge weiter vorne abgestellt wurde, als dies aus den Lichtbildern ersichtlich ist. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass er die Auffahrt frei machen wollte, damit der Eigentümer in der Früh mit dem Traktor hinauffahren kann. Wenn die vom Beschwerdeführer angegebene Position, wonach er eine Fahrzeuglänge weiter vorne gestanden sei, richtig sein sollte, wäre die Auffahrt wieder nicht frei und ist diese Darstellung daher denkunlogisch. Allerdings ist das Fahrzeug nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin RI C im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei bereits mit der gesamten Fahrzeuglänge am Parkplatz, sohin nicht mehr auf der T-Auffahrt, gestanden und kann daher eine genaue Ermittlung der Standposition ohnehin entfallen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr 123/2015, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, lauten wie folgt: Geltungsbereich § 1Paragraph eins
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2)Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol§ 5Paragraph 5…
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
- die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
- bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. … Strafbestimmungen § 99Paragraph 99
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
- a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
- b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. … Weiters sind im vorliegenden Fall die folgenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl Nr 267/1967, in der Fassung BGBl I Nr 43/2013, maßgeblich:Weiters sind im vorliegenden Fall die folgenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, maßgeblich: Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers§ 102Paragraph 102 …
(5)Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
- a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)
- a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,)
- b)den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,
- c)bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten
§ 45Abs.
1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (Paragraph 45, Absatz 4,) und auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (Paragraph 45, Absatz 6,), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind; d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein
§ 46Abs.
4,d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein
Paragraph 46, Absatz 4,,
- e)Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9),
- e)Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 104, Absatz 5, Litera d,, Absatz 7 und 9),
- f)das
§ 17
Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene persönliche Fahrtenbuch,f) das
Paragraph 17, Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene persönliche Fahrtenbuch,
- g)auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente;
- h)bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route und die Eisenbahnbenutzung ergibt. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den Litera b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den Litera b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den Litera b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen. … Strafbestimmungen § 134Paragraph 134
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. … Weiters sind im vorliegenden Fall die folgenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, maßgeblich:Weiters sind im vorliegenden Fall die folgenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, maßgeblich: § 14
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführenParagraph 14,
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen 1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis, Strafbestimmungen Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz. … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im Anlassfall ist zu prüfen, ob es sich bei dem Parkplatz, auf dem sich der gegenständliche Vorfall ereignet hat, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO handelt und sohin die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und das Führerscheingesetz 1997 (FSG) anzuwenden sind.Im Anlassfall ist zu prüfen, ob es sich bei dem Parkplatz, auf dem sich der gegenständliche Vorfall ereignet hat, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO handelt und sohin die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und das Führerscheingesetz 1997 (FSG) anzuwenden sind. „Straßen“ iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss (vgl VwGH vom 31.05.2012, 2012/02/0038; ua). „Straßen“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss vergleiche VwGH vom 31.05.2012, 2012/02/0038; ua). Daher sind auch Parkplätze als Straßen iSd § 2 Abs 1 Z 1 StVO zu qualifizieren. Daher sind auch Parkplätze als Straßen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO zu qualifizieren. Weder aus der Legaldefinition des Begriffes der Straße noch aus sonstigen Bestimmungen der StVO ergibt sich, dass ein Parkplatz nicht dem Begriff der Straße zu unterstellen ist (vgl VwGH vom 09.10.1978, 2370/77; ua).Weder aus der Legaldefinition des Begriffes der Straße noch aus sonstigen Bestimmungen der StVO ergibt sich, dass ein Parkplatz nicht dem Begriff der Straße zu unterstellen ist vergleiche VwGH vom 09.10.1978, 2370/77; ua). Nach § 1 Abs 1 StVO sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Unter Benützung unter gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168).Nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Unter Benützung unter gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge vergleiche VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168). Steht eine Fläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343).Steht eine Fläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund maßgeblich, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche (vgl VwGH vom 22.02.2013, 2009/02/0054; ua). Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0015).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund maßgeblich, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche vergleiche VwGH vom 22.02.2013, 2009/02/0054; ua). Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind vergleiche VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0015). Auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil vorliegt (vgl VwGH vom 26.01.2001, 2001/02/0008; ua).Auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil vorliegt vergleiche VwGH vom 26.01.2001, 2001/02/0008; ua). Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er auf der gegenständlichen Fläche nur aufgrund ausdrücklicher Genehmigung des Berechtigten stehen durfte, so ist dem zu entgegnen, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigten, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgten, nichts an der Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr zu ändern vermögen (vgl VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343).Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er auf der gegenständlichen Fläche nur aufgrund ausdrücklicher Genehmigung des Berechtigten stehen durfte, so ist dem zu entgegnen, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigten, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgten, nichts an der Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr zu ändern vermögen vergleiche VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343). Nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur betreffend den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 StVO kommt es sohin weder auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse oder den Willen des Verfügungsberechtigten einer Straße, noch auf eine Abschrankung oder einen Hinweis auf Privatgrund an, sondern lediglich darauf, ob eine Verkehrsfläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger bzw Fahrzeugverkehr offen steht.Nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur betreffend den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, StVO kommt es sohin weder auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse oder den Willen des Verfügungsberechtigten einer Straße, noch auf eine Abschrankung oder einen Hinweis auf Privatgrund an, sondern lediglich darauf, ob eine Verkehrsfläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger bzw Fahrzeugverkehr offen steht. Wie bereits im Sachverhalt geschildert, ist am verfahrensgegenständlichen Parkplatz weder ein Hinweisschild auf einen Privatgrund noch ein Schranken vorhanden. Auf dem daran angrenzenden Grundstück befindet sich ein Landmaschinenhandel, zu dem keine räumliche Trennung besteht. Es befinden sich daher des Öfteren fremde Personen bzw KFZ auf dem gegenständlichen Parkplatz. Nach dem äußeren Anschein ist die in Frage stehende Verkehrsfläche sohin zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger bzw Fahrzeugverkehr frei. Den vorangestellten Erwägungen folgend, handelt es sich bei dem gegenständlichen Parkplatz sohin um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO, die in den Anwendungsbereich der StVO und des FSG fällt. Den vorangestellten Erwägungen folgend, handelt es sich bei dem gegenständlichen Parkplatz sohin um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO, die in den Anwendungsbereich der StVO und des FSG fällt. Wie im Sachverhalt geschildert hat der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Alkomattests die ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses und durch die Unterlassung der von RI C ausgesprochenen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle die ihm in Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen objektiv begangen. In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Spruchpunkte 1.-3. Vorsatz anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer im Klaren sein musste, welche Folgen eine Verweigerung bzw Unterlassung der Aufforderung nach sich ziehen würde, zumal er von der amtshandelnden Polizeibeamtin auch mehrfach auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelasteten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 ist daher zu Recht ergangen. Strafbemessung:
§ 19VSt
G ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen angegeben, dass er Tischler in Pension sei und eine monatliche Pension von netto EUR 1.241,19 beziehe und ein Einfamilienhaus in seinem Eigentum stehe. Es bestehen Sorgepflichten für die Ehegattin. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als erheblich anzusehen, zumal Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Übertretungen zählen. Das Verschulden ist gravierend, da der Beschwerdeführer, als er zur Fahrzeug- und Lenkerkontrolle und zum Alkomattest aufgefordert wurde, ein überaus aggressives und beleidigendes Verhalten gegenüber den auffordernden Polizisten an den Tag legte, sodass jedenfalls von Vorsatz auszugehen ist. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend war die vorsätzliche Begehungsweise zu werten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde unrichtigerweise die Verweigerung des Alkomattests als Erschwerungsgrund angenommen hat.
§ 99Abs 1 lit b St
VO ist jedoch gerade dieses Verhalten tatbestandsmäßig. Das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen darf jedoch weder erschwerend noch mildernd gewertet werden (VwSlG 3743 A/1955). Erschwerungs- und Milderungsgründe, die schon die Strafdrohung bestimmen, haben die der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben (Raschauer/Wesley, VStG Kommentar, Rz 7 zu § 19).An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde unrichtigerweise die Verweigerung des Alkomattests als Erschwerungsgrund angenommen hat.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist jedoch gerade dieses Verhalten tatbestandsmäßig. Das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen darf jedoch weder erschwerend noch mildernd gewertet werden (VwSlG 3743 A/1955). Erschwerungs- und Milderungsgründe, die schon die Strafdrohung bestimmen, haben die der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben (Raschauer/Wesley, VStG Kommentar, Rz 7 zu Paragraph 19,). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch Bestimmungen des KFG und des FSG verletzt hat, indem er sich weigerte, den Zulassungsschein und den Führerschein trotz Verlangens der Straßenaufsicht auszuhändigen. Zweck dieser im KFG und FSG normierten Aushändigungspflicht ist es, zu gewährleisten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, tunlichst noch am Tatort, über die Person des Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte durch seine Weigerung zuwidergehandelt. In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe war eine Herabsetzung der verhängten Strafen daher nicht vorzunehmen. Die über den Beschuldigten in Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe entspricht ohnehin der Mindeststrafe des § 99 Abs 1 StVO. Die in Spruchpunkt
- und
- dieses Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen befinden sich im untersten Bereich der jeweils maßgeblichen Strafrahmen und konnten keinesfalls als erhöht angesehen werden.In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe war eine Herabsetzung der verhängten Strafen daher nicht vorzunehmen. Die über den Beschuldigten in Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe entspricht ohnehin der Mindeststrafe des Paragraph 99, Absatz eins, StVO. Die in Spruchpunkt
- und
- dieses Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen befinden sich im untersten Bereich der jeweils maßgeblichen Strafrahmen und konnten keinesfalls als erhöht angesehen werden. Die verhängten Geld- und Freiheitsstrafen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen. Es war sohin wie in Spruchpunkt
- zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Zu Spruchpunkt
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2015 entzog die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 6 Monaten. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung
§ 8
FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.Mit Mandatsbescheid vom 29.06.2015 entzog die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 6 Monaten. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Dagegen erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Vorstellung und führte im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die StVO und das FSG nicht anwendbar seien. Der äußere Anschein der öffentlichen Benutzung sei nicht gegeben, da sich der Vorfall auf einem Privatparkplatz ereignet habe. Durch den Kiesuntergrund sei dieser Parkplatz auch räumlich und strukturell von der asphaltierten Straße getrennt. Zudem habe der Vorstellungswerber sein Auto lediglich von der Zufahrt zur Tenne gefahren und diene diese Auffahrt nur ganz bestimmten Zwecken, nämlich der Ein- Ausfahrt in/aus die/der Scheune. In der Stellungnahme der PI K wurde ausgeführt, dass das angeführte Fahrzeug auf dem Schotterparkplatz gestanden sei. Dieser Parkplatz sei nicht als Privatgrundstück gekennzeichnet und würden auf dieser Fläche des Öfteren betriebsfremde Personen parken, um die auf dem angrenzenden Grundstück befindlichen Landmaschinen anzuschauen. Es könne von einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausgegangen werden, da jeder auf diese Fläche einfahren könne und diese Fläche als öffentlicher Parkplatz für den Landmaschinenhandel genutzt werde. Dieser Stellungnahme wurden Lichtbilder beigeschlossen, die die Standposition des Fahrzeuges des Vorstellungswerbers zum Tatzeitpunkt zeigen. Dem Beschuldigten wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, in der er im Wesentlichen wie in der Vorstellung ausgeführt hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und
§ 13
Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und
Paragraph 13, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht wie zu Spruchpunkt
- I. ausgeführt.Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht wie zu Spruchpunkt
- römisch eins. ausgeführt. Es wurden die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2015 aufzuheben und das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine neue Entscheidung aufzutragen. Zusätzlich wurde noch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), , maßgeblich: Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)…
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24Paragraph 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. … Dauer der Entziehung § 25 Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. … Sonderfälle der Entziehung§ 26Paragraph 26
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, … Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen § 30 Paragraph 30,
(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. … III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe sich am 09.06.2015 um 22:30 Uhr in X, Straße nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zu dem angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Weiters hat er es als Lenker unterlassen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des(
- r)PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein und den Führerschein trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen (Spruchpunkt 2. Und 3.).Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe sich am 09.06.2015 um 22:30 Uhr in römisch zehn, Straße nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zu dem angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Weiters hat er es als Lenker unterlassen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des(
- r)PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein und den Führerschein trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen (Spruchpunkt 2. Und 3.). Zu Zl LVwG-2015/33/2460 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn A A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.700,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zl ****, vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache
§ 7Abs 3 FSG auszugehen.
Auch im Rahmen der Wertung
§ 7
Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zl ****, vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker - von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl VwGH vom 24.08.1999, 99/11/0166; VwGH vom 25.02.2013, 2013/11/0017).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker - von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH vom 24.08.1999, 99/11/0166; VwGH vom 25.02.2013, 2013/11/0017). Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen kann, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist (vgl VwGH vom 20.02.1990, 89/11/0252).Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen kann, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist vergleiche VwGH vom 20.02.1990, 89/11/0252). In Ansehung der obigen Erwägungen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu und ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015 sohin zu Recht ergangen. Es war daher wie in Spruchpunkt 2. zu entscheiden. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.2460.3