Vm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
GVG abgewiesen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. 3. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 23.08.2013 um 6.21 Uhr Tatort: W, auf der A**, Mautabschnitt, bei km 28.755, in Richtungsfahrbahn B Fahrzeug(e): Fahrzeug über 3,5 t **** Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass eine für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm den §§ 6, 7 Abs 1 und 8 BStMG begangen und wurde über ihn
MG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 8 BStMG begangen und wurde über ihn
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten nachweislich am 07.07.2014 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 04.08.2014 um 18.11 Uhr beim Landesverwaltungsgericht Tirol per Fax (+43 512 9017 741705) eingebracht. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.08.2014 an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung darauf aufmerksam gemacht, dass die gegenständliche Beschwerde offenbar verspätet eingebracht worden sei. Nach rechtlichen Ausführungen wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29.09.2015 gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Straferkenntnis so verstanden worden sei, dass die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden müsse, dies aufgrund des Wortlautes „Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden“. Der Satz in der Rechtsmittelbelehrung „Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen ab Erlassung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen (…)“ sei, möglicherweise auch dem unterschiedlichen Sprachverständnis in Deutschland und Österreich geschuldet, so verstanden worden, dass die Beschwerde binnen 4 Wochen ab Erlassung des Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft schriftlich beim Landesverwaltungsgericht einzubringen sei. Lege man die im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2015 zitierten Vorschriften zugrunde, dürfte in der Tat die Beschwerde unzutreffend an das Landesverwaltungsgericht übermittelt worden sein. Es werde um Prüfung gebeten, ob im Rahmen einer Ausnahmevorschrift die Beschwerden in diesem konkreten Fall einmalig als rechtzeitig erhoben angesehen werden können, nachdem sie zumindest fristgerecht bei dem mit der Entscheidung zu befassenden Gericht erhoben worden seien. Vorsorglich werde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist ersucht. Der Beschwerdeführer sei nicht mit einem etwaigen Fristversäumnis seiner Bevollmächtigten zu belasten. II.römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes-VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes-VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7 …
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […] § 12Paragraph 12 Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
1 Z 2 B-VG.Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
§ 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, lauten wie folgt: § 6Paragraph 6
GVG idgF konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG idgF konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Festgehalten wird, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 07.07.2014 nachweislich zugestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten vertreten durch Rechtsanwälte in Y, Deutschland, langte am 04.08.2014 um 18.11 Uhr beim Landesverwaltungsgericht Tirol per Fax ein. Am 05.08.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Z weitergeleitet. Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – wie im gegenständlichen Fall – mit dem Tag der Zustellung. Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – wie im gegenständlichen Fall – mit dem Tag der Zustellung. Aufgrund des § 38 VwGVG sind für die Berechnung von Fristen wie der Beschwerdefrist die Bestimmungen des § 32 und § 33 AVG anzuwenden.Aufgrund des Paragraph 38, VwGVG sind für die Berechnung von Fristen wie der Beschwerdefrist die Bestimmungen des Paragraph 32 und Paragraph 33, AVG anzuwenden.
Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 07.07.2014 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war somit der 04.08.2014. Damit ist mit Ablauf des 04.08.2014 die Beschwerdefrist abgelaufen. Einbringungsstelle für Beschwerden ist die belangte Behörde, im gegenständlichen Fall war dies die Bezirkshauptmannschaft Z, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung angeführt (§12 und § 20 VwGVG).
GVG sind Schriftsätze nämlich bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Davon sind lediglich Rechtssachen
GVG). Einbringungsstelle für Beschwerden ist die belangte Behörde, im gegenständlichen Fall war dies die Bezirkshauptmannschaft Z, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung angeführt (§12 und Paragraph 20, VwGVG).
Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze nämlich bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Davon sind lediglich Rechtssachen
GVG). Als solche Schriftsätze sind unter anderem sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden – ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG betreffen – anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des § 12 VwGVG jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge – mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt – aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen. Als solche Schriftsätze sind unter anderem sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden – ausgenommen jene, die die in Paragraph 12, VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG betreffen – anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des Paragraph 12, VwGVG jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge – mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt – aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen. Die angeführten Regelungen sollen es letztlich der Verwaltungsbehörde unter anderem ermöglichen, die Verwaltungsangelegenheit mit einer Beschwerdevorentscheidung zu erledigen.
dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht – im Hinblick auf das zuvor gesagte – auch betreffend Beschwerden, die entgegen § 12 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.
dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht – im Hinblick auf das zuvor gesagte – auch betreffend Beschwerden, die entgegen Paragraph 12, VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden. Anders als vor dem 01.01.2014, gilt nunmehr abweichend von dem zuvor in Geltung stehenden §§ 36 Abs 5 AVG, dass eine Beschwerde nur mehr dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der Behörde selbst eingebracht wird oder noch vor Ablauf der Frist an diese weitergeleitet werden kann.Anders als vor dem 01.01.2014, gilt nunmehr abweichend von dem zuvor in Geltung stehenden Paragraphen 36, Absatz 5, AVG, dass eine Beschwerde nur mehr dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der Behörde selbst eingebracht wird oder noch vor Ablauf der Frist an diese weitergeleitet werden kann. Die eingebrachte Beschwerde langte am letzten Tag der Frist, noch dazu um 18:11 Uhr und somit außerhalb der Amtsstunden des Landesverwaltungsgerichtes Tirol per Telefax bei diesem ein, daher konnte eine rechtzeitige Weiterleitung an die Behörde nicht mehr erfolgen. Das Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2014, Zl ****, wurde daher verspätet eingebracht. Eine Ausnahmevorschrift, welche die Beschwerde im gegenständlichen konkreten Fall einmalig als rechtzeitig erhoben gelten lassen kann, existiert nicht. Gerade für den gegenständlichen Fall normiert § 6 AVG dass Anbringen, die bei der falschen Behörde einlangen, auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten sind. Darüber hinaus regeln die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften eben im Besonderen, dass eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der richtigen Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht per se rechtzeitig, die Beschwerdefrist ist unter diesen Umständen eben nur gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechtzeitig an die Behörde weiterleitet. Dies war im gegenständlichen Fall nicht möglich. Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst zu tragen. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.Eine Ausnahmevorschrift, welche die Beschwerde im gegenständlichen konkreten Fall einmalig als rechtzeitig erhoben gelten lassen kann, existiert nicht. Gerade für den gegenständlichen Fall normiert Paragraph 6, AVG dass Anbringen, die bei der falschen Behörde einlangen, auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten sind. Darüber hinaus regeln die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften eben im Besonderen, dass eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der richtigen Behörde eingebracht wird. Anders als nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht per se rechtzeitig, die Beschwerdefrist ist unter diesen Umständen eben nur gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechtzeitig an die Behörde weiterleitet. Dies war im gegenständlichen Fall nicht möglich. Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst zu tragen. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, dass die Rechtsmittelbelehrung so verstanden worden sei, dass die Beschwerde schriftlich beim Landesverwaltungsgericht einzubringen sei, kann nicht gefolgt werden. In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses wird im ersten Absatz darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Im dritten Absatz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Z einzubringen ist. Inwiefern die Formulierung „Ab Erlassung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen“ unklar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Die Erlassung des Bescheides erfolgt nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Z und müsste dies ganz besonders einem rechtsfreundlichen Vertreter und juristisch ausgebildeten Rechtsanwalt klar sein. Die Beschwerde war somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Zum Wiedereinsetzungsantrag ist festzuhalten, dass
GVG einer Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Zum Wiedereinsetzungsantrag ist festzuhalten, dass
Paragraph 33, VwGVG einer Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde (so wie im gegenständlichen Fall) beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
GVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde (so wie im gegenständlichen Fall) beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Versäumung der Frist durch Einbringung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und nicht bei der belangten Behörde bedingt einen Rechtsnachteil der Partei. Grundsätzlich besteht das Gebot, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Die geforderte „Gleichzeitigkeit“ verlangt jedoch nicht, dass eine bereits gesetzte Prozesshandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag wiederholt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua das Erkenntis vom 29.11.1994, Zl 94/05/0318) ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (vgl auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1992, Zl 92/06/0222). Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (§1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl ua VwGH vom 29.03.1995, Zl 93/05/0088). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua das Erkenntis vom 29.11.1994, Zl 94/05/0318) ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1992, Zl 92/06/0222). Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (§1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen vergleiche ua VwGH vom 29.03.1995, Zl 93/05/0088). Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der äußerst umfangreichen Judikatur des VwGH beispielsweise vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und dadurch ein der Partei (ihren berufsmäßigen, rechtskundigen Vertreter) zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (zB VwGH vom 13.09.1999, Zl 97/09/0134). Wie bereits erwähnt müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insbesondere Anwälte) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich. Im konkreten Einzelfall war zu prüfen, ob dem rechtsfreundlichen Vertreter an dem Verkennen der für die Einbringung der beschwerderelevanten Stelle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn der Fehler durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH vom 31.07.2007, Zl 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruches, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH vom 26.02.2003, Zl 2002/17/0279). Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird bei rechtskundigen Parteienvertretern nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können. In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ist wie oben bereits dargelegt, ausführlich angeführt, dass die Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen ist. Auch wurde die Eingabe ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte außerhalb der Amtsstunden um 18.11 Uhr beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und wurde am nächsten Tag sogleich an die belangte Behörde weitergeleitet. Es liegt somit kein für die Fristversäumung letztlich kausales Fehlverhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor, welches ein unvorhergesehenes und unwendbares Ereignis hätte darstellen können. Es trifft daher den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers an der Versäumung der Frist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (vgl VwGH vom 24.01.1996, Zl 95/21/1238). Der Machtgeber muss sich daher das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den rechtsfreundlichen Vertreter der Partei trifft, ist daher so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen.In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ist wie oben bereits dargelegt, ausführlich angeführt, dass die Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen ist. Auch wurde die Eingabe ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde langte außerhalb der Amtsstunden um 18.11 Uhr beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und wurde am nächsten Tag sogleich an die belangte Behörde weitergeleitet. Es liegt somit kein für die Fristversäumung letztlich kausales Fehlverhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor, welches ein unvorhergesehenes und unwendbares Ereignis hätte darstellen können. Es trifft daher den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers an der Versäumung der Frist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen vergleiche VwGH vom 24.01.1996, Zl 95/21/1238). Der Machtgeber muss sich daher das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den rechtsfreundlichen Vertreter der Partei trifft, ist daher so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linder Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2187.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.